B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-403/2013
U r t e i l v o m 1 4 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Bruno Huber,
Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Christa Grünig.
Parteien
A._______, geboren (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 20. Dezember 2012 / N (…).
D-403/2013
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Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Hei-
matstaat Anfang (…) und gelangte über B._______, C._______ und ihm
angeblich unbekannte Länder am (…) in die Schweiz, wo er am gleichen
Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ ein Asylge-
such stellte. Dazu wurde er am 20. Dezember 2010 im Transitzentrum
E._______ befragt. Am 4. Januar 2011 führte das BFM eine Anhörung
durch.
A.b Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, aus
der Provinz F._______ zu stammen und der Ethnie der G._______ anzu-
gehören. Er sei am (…) geboren worden und demnach noch minderjäh-
rig. Vor ungefähr (…) Jahren sei er mit seiner Familie nach H._______
gezogen. Er habe unter prekären Lebensbedingungen gelitten. Es gebe
weder Sicherheit noch Freiheit noch Arbeit. Im Weiteren sei ihm bereits
während der Kindheit ein Mädchen für die spätere Heirat in Aussicht ge-
stellt worden. Die Familie dieses Mädchens sei ebenfalls nach H._______
umgezogen. Das Mädchen sei im Jahr (…) aber einer Person aus einer
anderen, reichen Familie in H._______ zugesprochen worden. Während
eines Jahres habe er versucht, die Heirat zu verhindern. Dabei habe er
den Bräutigam bedroht. In der Folge hätten sich die Mitglieder der Familie
des Mädchens bei seinen Eltern entschuldigt und sie gebeten, ihn von
Vorkehrungen zur Verhinderung der Heirat abzuhalten. Seine Mutter habe
ihn inständig darum gebeten, auf das Mädchen zu verzichten. Die Heirat
mit dem anderen Mann habe daraufhin im (…) stattgefunden. Im (…) sei-
en zwei jüngere Brüder des Bräutigams misshandelt und in einen Brun-
nen geworfen worden. Man habe ihn beschuldigt, die Tat begangen zu
haben. Einmal sei er auf offener Strasse beinahe überfahren worden. Im
Jahre (…) habe er Afghanistan erstmals verlassen und sei nach
I._______ gelangt. Etwa (…) später sei er indes ins Heimatland zurück-
gekehrt. Aus Angst vor Racheakten der Familie sei er im (…) erneut ins
Ausland geflohen.
A.c Im Rahmen einer Knochenaltersbestimmung wurde beim Beschwer-
deführer am (…) ein wahrscheinliches chronologisches Alter von 19 Jah-
ren oder mehr festgestellt.
A.d Mit Verfügung vom 28. März 2011 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das
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Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete den Vollzug an.
A.e Mit Urteil D-2427/2011 vom 26. März 2012 wies das Bundesverwal-
tungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom
27. April 2011 ab. Nach Ausfällung des Urteils wurde dem Beschwerde-
führer eine Ausreisefrist bis zum 25. April 2012 angesetzt.
B.
B.a Mit Eingabe vom 20. April 2012 ersuchte der Beschwerdeführer um
Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-2427/2011 vom
26. März 2012.
B.b Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2012 stellte der Instruktionsrich-
ter fest, die im Revisionsgesuch geltend gemachten Vorbringen und die
damit eingereichten Beweismittel dürften nicht geeignet sein, die Ausfüh-
rungen im Urteil zu entkräften. Das Revisionsgesuch erscheine als aus-
sichtslos, weshalb er – unter anderem – zur Deckung der mutmasslichen
Verfahrenskosten einen Kostenvorschuss von Fr. 1200.– erhob.
B.c Mit schriftlicher Erklärung vom 30. April 2012 zog der Beschwerde-
führer sein Revisionsgesuch vom 20. April 2012 mit der Begründung, den
Kostenvorschuss nicht leisten zu können, zurück, worauf das Verfahren
mit Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-2131/2012 vom 8. Mai
2012 als durch Rückzug gegenstandslos geworden abgeschrieben wur-
de.
C.
C.a Auf die am 2. Mai 2012 beim BFM eingereichte, als "Wiedererwä-
gungsgesuch" betitelte Eingabe trat das Bundesamt mangels Zuständig-
keit nicht ein und wies den Beschwerdeführer beziehungsweise seinen
Rechtsvertreter darauf hin, dass es sich bei seiner Eingabe um ein Revi-
sionsgesuch handle, zu dessen Behandlung das Bundesverwaltungsge-
richt zuständig sei.
C.b Daraufhin reichte der Beschwerdeführer am 30. Mai 2012 eine mit als
"zweites Asylgesuch" bezeichnete Eingabe beim BFM ein, welche die
Vorinstanz als Wiedererwägungsgesuch entgegennahm.
Mit Verfügung vom 20. Dezember 2012 wies das BFM das Wiedererwä-
gungsgesuch vom 30. Mai 2012 ab, erklärte die Verfügung vom 28. März
2011 als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob unter Verrechnung mit dem
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geleisteten Vorschuss eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– und stellte
fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung
zu.
D.
D.a Mit Eingabe vom 24. Januar 2013 erhob der Beschwerdeführer ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragte, die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung
vom 28. März 2011 seien in Wiedererwägung zu ziehen und aufzuheben.
Es sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die auf-
schiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, eventualiter die
aufschiebende Wirkung zu gewähren und im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme der Vollzug der Wegweisung zu sistieren sowie die kantona-
le Vollzugsbehörde anzuweisen, von jeglichen Vollzugsmassnahmen ab-
zusehen. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung und die
eingereichten Beweismittel wird, soweit entscheidwesentlich, in den nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
D.b Mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2013 wies der Instruktions-
richter die Gesuche um Aussetzung des Vollzugs sowie um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2
VwVG ab. Im Weiteren stellte er fest, gestützt auf die Aktenlage seien
keine besonderen Gründe erkennbar, welche es rechtfertigen würden,
ganz oder teilweise auf einen Kostenvorschuss zu verzichten, weshalb er
zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten einen Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 1200.– erhob, dies unter der Androhung, bei
ungenutzter Frist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
E.
Nach fristgerechter Einzahlung des Kostenvorschusses beantragte der
Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 19. Februar 2013, die mit Re-
visionsgesuch vom 20. April 2012 und Beschwerde vom 24. Januar 2013
eingereichten Beweismittel seien durch Expertisen auf ihre Echtheit hin
überprüfen zu lassen. Durch die Schweizerische Botschaft in K._______
sei abklären zu lassen, ob die Familie des Beschwerdeführers tatsächlich
im L._______ lebe. Die Beschwerde vom 24. Januar 2013 sei für den
Fall, dass es sich bei den neuen Tatsachen, die im Wiedererwägungsge-
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such vom 30. Mai 2012 und in der Beschwerdeschrift vom 24. Januar
2013 vorgebracht worden seien, um Revisionsgründe im Sinne von Art.
66 VwVG i.V.m. Art. 121 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) handle, als Revision entgegenzunehmen und ent-
sprechend zu behandeln. Der Instruktionsrichter sei zu verpflichten, in
den Ausstand zu treten.
F.
F.a Mit Verfügung vom 4. April 2013 gab der für die Behandlung des Aus-
standsbegehrens zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer
Gelegenheit, sich bis zum 19. April 2013 zur Stellungnahme des Instrukti-
onsrichters vom 26. März 2013 zu äussern, und erhob einen innert glei-
cher Frist zu bezahlenden Kostenvorschuss von Fr. 600.–.
F.b Mit Eingabe vom 9. April 2013 zog der Beschwerdeführer sein Aus-
standsbegehren zurück, worauf das Verfahren mit Entscheid des Bun-
desverwaltungsgerichts D-878/2013 vom 11. April 2013 als durch Rück-
zug gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde.
G.
Mit Eingabe vom 14. Januar 2014 ersuchte der Beschwerdeführer um
Auskunft über den Verfahrensstand.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG. Eine solche Ausnahme im
Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundes-
verwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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Seite 6
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.3 Bei Wiedererwägungsgesuchen gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttre-
tens der Änderung vom 14. Dezember 2012 des AsylG – mithin am
1. Februar 2014 – hängigen Verfahren bisheriges Recht in der Fassung
vom 1. Januar 2008 (Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
14. Dezember 2012 Abs. 2).
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 alt Abs. 1 AsylG).
1.5 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21
Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen
auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1
AsylG).
1.6 Aufgrund der Beschwerdebegehren bildet Gegenstand des Be-
schwerdeverfahrens lediglich die Frage, ob Wiedererwägungsgründe be-
züglich der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
vorliegen und ob das Bundesamt diesbezüglich das Wiedererwägungs-
gesuch zu Recht abgewiesen hat.
2.
2.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender
Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein ver-
fassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE
136 II 177 E. 2 S. 181 f. m.w.H.). Danach hat die zuständige Behörde ei-
ne selbst getroffene Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen, wenn sich
der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid be-
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ziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechts-
mittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüng-
lich fehlerfreie Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen
der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe im
Sinne von Art. 66 Abs. 2 VwVG einen Anspruch auf Wiedererwägung be-
gründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene
Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren
Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen
worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch
zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des
Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. BVGE 2010/27 E. 2.1 S. 367 f.).
2.2 Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist nicht einzutreten, wenn lediglich
eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tat-
sachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die be-
reits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Ver-
fügung hätten geltend gemacht werden können. Ausserdem fällt eine
Wiedererwägung dann nicht in Betracht, wenn zu deren Begründung le-
diglich unsubstantiierte Behauptungen aufgestellt werden und aus der
Rechtsschrift die tatsächlichen Anhaltspunkte, die auf das Vorliegen eines
Wiedererwägungsgrundes hindeuten sollen, nicht ersichtlich sind. Hinge-
gen ist auf ein Gesuch einzutreten, wenn die gesuchstellende Person
Tatsachen vorbringt, die an sich geeignet sein könnten, zu einem anderen
Entscheid zu führen. Ob sie auch tatsächlich gegeben und auch geeignet
sind, im konkreten Fall zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen, ist
Gegenstand der materiellen Prüfung der Eingabe (vgl. BVGE 2010/27
E. 2.1.3 S. 368 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 25 E. 4.2 S. 227 f., EMARK
2003 Nr. 17 E. 2a und b S. 103 f. m.w.H., EMARK 2003 Nr. 7 E. 4a
S. 44).
3.
3.1 Zur Begründung der als "2. Asylgesuch" betitelten Eingabe vom
30. Mai 2012 an das BFM führte der Beschwerdeführer – nebst den er-
neuten Vorbringen im Zusammenhang mit der Familienfehde, welche be-
reits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2427/2011 vom 26. März
2012 abschliessend geprüft wurden – im Wesentlichen aus, während sei-
nes Aufenthaltes in der Schweiz keinen Kontakt mit seiner Familie gehabt
zu haben, da er sein Notizheft mit deren Telefonnummern auf der Flucht
verloren habe. Er habe erst etwa einen Monat nach ergangenem Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 2012 definitiv erfahren,
D-403/2013
Seite 8
dass seine in H._______ wohnhaft gewesene Familie in den L._______
ausgereist sei. Grund des Wegzugs der Familie aus H._______ sei die
Angst, wieder Opfer eines Racheakts der Familie der misshandelten Kin-
der zu werden, aber auch die prekäre Sicherheits- und Menschenrechts-
lage in Afghanistan. Dieses neue Ereignis (Wegzug der Familie aus
H._______ in den L._______) sei nach dem Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 26. März 2012 eingetreten und geeignet, seine Flücht-
lingseigenschaft zu begründen. Allenfalls sei der Vollzug der Wegweisung
unzumutbar und unzulässig, da er über keine soziale Vernetzung mehr in
H._______ verfüge. Die dort wohnhaften Tanten seien lediglich entfernte
Verwandte und nicht in der Lage, ihn auf Dauer zu unterstützen. Gleiches
gelte auch für die in M._______ lebende Tante und deren Söhne, welche
zwar über Lastwagen verfügten, diese jedoch alt seien und kein Geld mit
ihnen verdient werden könne, weshalb ihn diese Verwandten auch nicht
finanziell unterstützen könnten. Im Weiteren machte der Beschwerdefüh-
rer geltend, er sei bei der Befragung im Transitzentrum gehindert worden
zu erwähnen, dass sein Vater von Unbekannten angegriffen und mit Mes-
serstichen verletzt worden sei. Seine Familie gehe davon aus, dass hinter
der Attacke die Familie der misshandelten Kinder stecke.
3.2 Das BFM hielt in seiner Zwischenverfügung vom 13. November 2012
sowie im angefochtenen Entscheid vom 20. Dezember 2012 im Wesentli-
chen fest, es sei zu bezweifeln, dass die Familie des Beschwerdeführers
H._______ verlassen und in den L._______ weggezogen sei. Der Vor-
wand, der Beschwerdeführer habe seine Familie von der Schweiz aus
nicht kontaktieren können, könne nicht gehört werden, da er an der Anhö-
rung angegeben habe, seine Familie am Tag seiner Ankunft in der
Schweiz mittels Schlepper kontaktiert zu haben. Im Weiteren seien die
Vorbringen bezüglich des Weggangs seiner Familie aus H._______ be-
ziehungsweise der Ausreise in den L._______ widersprüchlich. So könne
dem Revisionsgesuch vom 20. April 2012 entnommen werden, er habe
zirka (…) Monate zuvor, also ungefähr im (…), erfahren, dass seine gan-
ze Familie H._______ verlassen habe. Damit hätte er die angebliche
neue Sachlage bereits im erstinstanzlichen Verfahren geltend machen
können, was auch in seinem Interesse gewesen wäre. Gemäss vorlie-
gendem Gesuch, welches vom selben Rechtsvertreter verfasst worden
sei, habe der Beschwerdeführer vom Wegzug der Familie erst einen Mo-
nat nach ergangenem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.
März 2012 erfahren. Sowohl aufgrund dieses Widerspruchs als auch der
bereits im ordentlichen Verfahren festgestellten Unglaubhaftigkeit seiner
Aussagen seien an dieser Behauptung erhebliche Zweifel anzubringen.
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Seite 9
Im Weiteren hätten diese Vorbringen bereits im vorangegangenem Be-
schwerdeverfahren geltend gemacht werden müssen. Auch sei den Akten
kein plausibler Grund zu entnehmen, weshalb dies dem Beschwerdefüh-
rer trotz zumutbarer Sorgfalt nicht möglich gewesen sein soll. Bezüglich
des Angriffs auf den Vater des Beschwerdeführers führte das BFM aus,
dass er die Korrektheit der Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigt ha-
be und keine Hinweise auf Unregelmässigkeiten festgestellt werden
könnten. Zudem sei er zweimal aufgefordert worden, seine Asylgründe
geltend zu machen. Ferner sei zu bemerken, dass von diesem angebli-
chen Vorfall in der Beschwerdeschrift vom 27. April 2011 nichts erwähnt
sei. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Vorfall an der Anhö-
rung ebenfalls nicht erwähnt habe, spreche – wie bereits im ordentlichen
Verfahren festgestellt – gegen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen.
3.3 In der Stellungnahme vom 26. November 2012 liess der Beschwerde-
führer im Wesentlichen ausführen, dass nicht er, sondern vermutlich der
Schlepper seine Familie am Tag seiner Ankunft in der Schweiz kontaktiert
habe. Er selber habe dies nicht tun können, da er sein Notizbuch mit den
Telefonnummern verloren habe. Aufgrund seiner Aussagen und des Ver-
lusts dieses Notizbuches gehe klar hervor, dass er mit seiner Familie seit
seiner Ankunft in der Schweiz keinerlei Kontakte aufgenommen habe.
Ferner sei zu den von der Vorinstanz aufgeführten Widersprüchen in Be-
zug auf den Weggang seiner Familie in den L._______ festzuhalten, dass
im Gesuch vom 30. Mai 2012 geschrieben worden sei, der Beschwerde-
führer habe erst nach dem rechtskräftigen Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 26. März 2012 definitiv in Erfahrung bringen können, dass
seine Familie etwa einen Monat nach seiner Ausreise H._______ verlas-
sen habe. Mit dem Wort "definitiv" sei zum Ausdruck gebracht und be-
sonders hervorgehoben worden, dass er die sichere Kenntnis über den
Verbleib der Familie im L._______ erst nach ergangenem Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts, namentlich durch direkte Kontaktaufnahme am
(…) erlangt habe. Er habe schon etwa zwei Monaten vor der Einreichung
des Revisionsgesuchs gewusst, dass seine Familie im L._______ sei, je-
doch sei ihm deren genauer Aufenthaltsort nicht bekannt gewesen. Dies
sei auch der Grund gewesen, weshalb er diese Tatsache nicht rechtzeitig
vor dem Bundesverwaltungsgericht während des ordentlichen Verfahrens
habe geltend machen können. Ohne konkrete Angaben und Beweismittel
wäre die Geltendmachung dieser Erkenntnisse eine reine Tatsachenbe-
hauptung, welche kein Gehör gefunden hätte. Ausserdem dürfe ihm kein
Vorwurf gemacht werden, da es ihm aufgrund des Verlusts seines Ad-
D-403/2013
Seite 10
resshefts schlicht nicht möglich gewesen sei, den Aufenthaltsort seiner
Familie in Erfahrung zu bringen.
Der Beschwerdeführer ergänzte die bereits in der Stellungnahme vom
26. November 2012 gemachten Ausführungen in seiner Rechtsmittelein-
gabe vom 24. Januar 2013 auf Beschwerdeebene im Wesentlichen damit,
dass er nach Erhalt der Zwischenverfügung der Vorinstanz vom 13. No-
vember 2012 mit seinen Eltern nochmals Kontakt aufgenommen habe,
wobei diese ihm eine Bestätigung der Einwohner des Ortes N._______
per Post hätten zukommen lassen, welche er am 10. Januar 2013 entge-
gengenommen habe. Aufgrund dieser Bestätigung und der vorher mit
dem zurückgezogenen Revisionsgesuch und der in den Eingaben vom
2. und 30. Mai 2012 eingereichten Beweise (vgl. dazu E. 3.4.1) sollten
keine Zweifel mehr an seinen Vorbringen zur Ausreise seiner ganzen
Familie aus H._______ in den L._______ bestehen, weshalb sich eine
weitergehende Begründung über den Verbleib seiner Familie im
L._______ erübrige.
3.4
3.4.1 Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen des Wiedererwägungs-
verfahrens zusammengefasst im Wesentlichen vor, in H._______ über
kein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz mehr zu verfügen, da seine
Familienangehörigen in den L._______ ausgereist seien. Zum Beleg die-
ser Ausführungen liess er drei Fotos einreichen, welche die angeblichen
Familienmitglieder des Beschwerdeführers auf dem (Nennung Platz) in
K._______ zeigen sollen, zwei Internetauszüge (Lage in H._______ und
ein Bild des Platzes in K._______) sowie eine Bestätigung der afghani-
schen Botschaft in K._______ vom (…), gemäss welcher seine Familie
seit (…) im L._______ wohnhaft sei. Der Vollständigkeit halber gilt es
darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Mai
2012 ein Foto einreichte, auf welchem sein Vater mit Messerstichverlet-
zungen zu sehen sei.
3.4.2 Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Aus-
reise seiner Familie in den L._______ ist festzuhalten, dass er eigenen
Aussagen zufolge entfernte Verwandte im L._______ haben will, zu de-
nen er manchmal telefonischen Kontakt pflege (vgl. BFM act. A8/12 S. 4).
Es mutet sonderbar an, dass er zu diesen "entfernten Verwandten" im
L._______ trotz angeblichen Verlusts seines Notizbuches den telefoni-
schen Kontakt aufrecht erhalten konnte, dies zu seinen Eltern und Ge-
schwistern jedoch nicht möglich gewesen sein soll. Auch kann den Aus-
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Seite 11
führungen nicht geglaubt werden, wonach sich der Beschwerdeführer
während des ordentlichen Beschwerdeverfahrens nie nach dem Verbleib
und Ergehen seiner Familie erkundigt haben soll und es dabei bewenden
liess, diesen "vermutlich" über den Schlepper seine Ankunft in der
Schweiz mitteilen zu lassen. Bezüglich des behaupteten Angriffs auf den
Vater durch Unbekannte und der angeblichen Messerstichverletzungen ist
im Übrigen den Ausführungen der Vorinstanz vom 13. November 2012
zuzustimmen und zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbe-
züglichen Erwägungen zu verweisen.
3.4.3 Die eingereichten Fotos vermögen ausserdem nicht den Nachweis
zu erbringen, dass es sich bei den fotografierten Personen tatsächlich um
die Eltern und Geschwister beziehungsweise um den mit Messerstichen
verletzten Vater des Beschwerdeführers handelt. So liegen dem Bundes-
verwaltungsgericht weder Dokumente vor, die die behauptete verwandt-
schaftliche Beziehung zu der angeblich auf den Fotos befindlichen Fami-
lie des Beschwerdeführers (Vater, Mutter, Brüder und Schwestern)
rechtsgenüglich belegen könnten, noch vermochte der Beschwerdeführer
selber seine tatsächliche Identität, insbesondere sein Alter, glaubhaft zu
machen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2427/2011 vom
26. März 2012). Dementsprechend vermögen die eingereichten Fotos
keine Beweiskraft zu entfalten.
3.4.4 Der Beschwerdeführer liess in seiner Eingabe vom 30. Mai 2012
weiter geltend machen, die an der Anhörung erwähnte Tante in
H._______ sei lediglich eine weit entfernte Verwandte und selber nicht in
der Lage, ihn finanziell zu unterstützen. Gleiches gelte auch für die in
M._______ lebende Tante und deren Söhne, welche zwar über Lastwa-
gen verfügten, diese jedoch nicht taugen würden, um damit Geld zu ver-
dienen, weshalb auch sie ihn nicht unterstützen könnten. Der Beschwer-
deführer selber führte anlässlich der Befragung vom 20. Dezember 2010
sowie der Anhörung vom 4. Januar 2011 aus, dass in M._______ zwei
Onkel und zwei Tanten und in H._______ zwei verheiratete Tanten mit de-
ren Kindern leben würden. Ein Onkel in M._______ arbeite als (…), der
andere Onkel sei alt und arbeite nicht. Die sechs Söhne der Tante in
M._______ würden sich drei Lastwagen teilen, welche jedoch nichts taug-
ten (vgl. act. A8/12 S. 4, act. A14/12 S. 4). Der erst auf Beschwerdeebene
gemachten Ausführung, die Tante in H._______ sei eine weit entfernte
Verwandte, kann nicht gefolgt werden, zumal nicht ersichtlich ist, wieso
eine Tante eine "weit entfernte Verwandte" sein sollte, und dies auch nicht
weiter ausgeführt wurde. Im Übrigen lebt gemäss den Ausführungen des
D-403/2013
Seite 12
Beschwerdeführers eine weitere Tante mit deren Familie in H._______,
weshalb er, selbst wenn Mitglieder der Kernfamilie H._______ verlassen
hätten, nach wie vor über ein gewisses Beziehungsnetz in H._______
verfügt. Auch in M._______ verfügt der Beschwerdeführer, wie soeben
ausgeführt, über ein Beziehungsnetz. Den Ausführungen, jene Verwandte
könnten ihn finanziell nicht unterstützen, kann nicht geglaubt werden,
zumal ein Onkel als (…) arbeitet und die sechs Söhne eines weiteren
Onkels über drei Lastwagen verfügen, welche zwar alt seien, mit denen
jedoch den Angaben des Beschwerdeführers zufolge noch gearbeitet wird
(vgl. act. A14/12 S. 4).
3.4.5 In der Stellungnahme vom 19. Februar 2013 zur Zwischenverfü-
gung vom 5. Februar 2013 liess der Beschwerdeführer weiter ausführen,
dass der Vollzug der Wegweisung nach M._______ nicht als zumutbar
erachtet werden könne, da ihm auch dort Blutrache drohe und der afgha-
nische Staat keine funktionstüchtige und wirksame Infrastruktur zum
Schutz seiner Bürger zur Verfügung stelle. Dazu ist festzuhalten, dass die
Vorbringen bezüglich der angeblichen Verfolgung durch die Familie der
misshandelten Brüder bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-2427/2011 ausführlich behandelt und als nicht glaubhaft angesehen
wurden, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf
das Urteil verwiesen wird. Demzufolge erübrigen sich jegliche Erwägun-
gen zur geltend gemachten Blutrache, da dieses Vorbringen unmittelbar
mit jenen, über welche bereits entschieden wurde, zusammenhängt.
Diesbezüglich bleibt anzufügen, dass den Ausführungen, die Familie des
Beschwerdeführers sei in den L._______ ausgereist, aufgrund der Be-
fürchtung, wieder Opfer eines Racheakts der Familie der misshandelten
Kinder zu werden, ebenfalls kein Glaube geschenkt werden kann.
4.
4.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
4.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
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Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
4.3 Da dem Beschwerdeführer mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung
des BFM vom 28. März 2011 die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt
und folglich das Asylgesuch abgelehnt wurde (vgl. Bst. A.d hiervor),
kommt das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Nonrefoulements im vorliegenden Verfahren nicht zum Tragen. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan erweist sich dem-
nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG als rechtmässig.
Sodann ergeben sich aus den Akten des vorliegenden Wiedererwägungs-
verfahrens keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den
Fall einer Rückschiebung in den Heimatstaat daselbst mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss konstanter Praxis des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, m.w.H.; EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127 m.w.H.). Diese Voraussetzungen sind je-
doch als nicht erfüllt zu erachten. Es besteht kein konkreter Anlass zur
Annahme, dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in sein Hei-
matland eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen.
4.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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5.
5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) kann der Voll-
zug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Hei-
mat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet
sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme anzuordnen (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
5.2 In Bezug auf die allgemeine Lage in Afghanistan kann auf die vom
Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2011/49 vorgenommene Einschät-
zung der Lage verwiesen werden.
5.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gemäss
Aktenlage nicht an einer gravierenden behandlungsbedürftigen Krankheit
leidenden Mann, der als (…) und im (…) gearbeitet hat. Eigenen Angaben
zufolge konnte er in wirtschaftlicher Hinsicht in Afghanistan leben und
verwendete zwecks seiner Ausreise 700'000 Afghani (vgl. act. A8/12 so-
wie act. A14/12). Er verbrachte den grössten Teil seines Lebens in Afgha-
nistan und ist mit der dortigen Sprache, Kultur, Arbeits- und Lebensweise
bestens vertraut. Wie bereits ausgeführt, verfügt er in M._______ über
zwei Onkel, zwei Tanten sowie mindestens sechs Cousins und in
H._______ über zwei Tanten mit deren Familien. Demzufolge kann er an
beiden Orten auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen, welches
ihm bei der Reintegration behilflich sein wird. Es kann dem Beschwerde-
führer somit zugemutet werden, sich entweder in M._______ oder auch in
H._______ niederzulassen. Im Weiteren kann davon ausgegangen wer-
den, dass es ihm auch nach seiner Landesabwesenheit möglich sein soll-
te, sich in seinem Heimatland zu integrieren. Es steht ihm zudem offen,
beim BFM ein Gesuch um Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 74 der Asylver-
ordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR
142.312]).
5.4 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Vorinstanz zu
Recht das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen
hat. Auf die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel ist nicht
weiter einzugehen, da sie an der Beurteilung der Rechtsfrage nichts än-
dern. Damit erübrigt es sich vorliegend, sowohl die vom Beschwerdefüh-
rer mit Stellungnahme vom 19. Februar 2013 beantragte Durchführung
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der Expertise betreffend die Echtheit der Beweismittel anzuordnen, als
auch die Schweizerische Botschaft in K._______ um Abklärung der
Wohnsituation der Familie des Beschwerdeführers zu ersuchen. Da kein
revisionsrechtlich relevanter Sachverhalt vorliegt, erübrigt sich eine dies-
bezügliche Prüfung der Vorbringen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 alt Abs. 1 AsylG). Die
Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1200.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) und mit dem am 19. Februar 2013 in gleicher Höhe geleiste-
ten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Christa Grünig
Versand: