Abtei lung IV
D-4032/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . J u l i 2 0 0 9
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Z._______, geboren _______,
unbekannte Herkunft,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. Juni 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4032/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am 19. Mai 2008 verlassen hat und über Guinea und ihm unbekannte
Länder am 16. Juni 2008 in die Schweiz einreiste, wo er am 18. Juli
2008 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum A._______ vom 12. August 2008 sowie der direkten Anhörung
vom 23. April 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen
geltend machte, er sei Kreole und stamme aus Sierra Leone, das er im
Alter von fünf oder sechs Jahren verlassen habe, um anschliessend
bei seinem ebenfalls aus Sierra Leone stammenden Onkel illegal in
B._______ in Ghana zu leben, nachdem seine Mutter erneut
geheiratet habe und ihr zweiter Ehemann nicht mit ihm und seiner
Zwillings-schwester habe zusammenleben wollen,
dass seine Schwester bei einer Tante in Sierra Leone untergebracht
worden sei und im Jahr 2003 geheiratet habe,
dass er am 6. Mai 2008 von einem Onkel telefonisch über die Tötung
seiner Schwester durch ihren Ehemann orientiert worden sei, worauf
er nach einer Woche zum Schwager nach Sierra Leone gefahren sei
und diesen zur Rede gestellt habe,
dass er jedoch von den Bodyguards seines Schwagers aus dem Haus
geworfen worden sei, worauf er drei Tage später erneut den Schwager
aufgesucht und ihn in einem Kampf mit dem Messer tödlich verletzt
habe,
dass er in der Folge nach B._______ zurückgekehrt sei und einige Zeit
später von der Suche nach ihm durch die Verwandten des Schwagers
und die Polizei erfahren habe, weshalb er sich zu einem Freund nach
C._______ begeben habe,
dass einer seiner belgischen Kunden seine Ausreise organisiert habe,
worauf er sein Heimatland verlassen habe,
dass er ohne Reise- und Identitätspapiere in die Schweiz gereist sei
und keine Identitätsdokumente besitze, weil er sich in Afrika nie habe
ausweisen müssen,
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dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit
Verfügung vom 15. Juni 2009 – eröffnet am 17. Juni 2009 – gestützt
auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen an-
führte, der Beschwerdeführer habe keine Reise- oder Identitätspapiere
eingereicht,
dass seine diesbezüglichen Erklärungsversuche nicht zu überzeugen
vermöchten und ihm insbesondere nicht geglaubt werden könne, er
habe die Reise von Ghana in die Schweiz ohne jegliche Ausweis-
papiere angetreten und sei nie kontrolliert worden,
dass ihm auch nicht geglaubt werde, er wisse nicht, wo er in Europa
angekommen sei, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen
gebildeten Mann handle, der mehrere Jahre die Schule besucht habe,
lesen und schreiben könne sowie die englische Sprache – eine
europäische Sprache – beherrsche,
dass zudem keine Hinweise bestünden, er habe sich aus der Schweiz
um den Erhalt von heimatlichen Identitätspapieren bemüht,
dass mithin keine entschuldbaren Gründe für die Papierlosigkeit vorlä-
gen,
dass das BFM weiter festhielt, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, wobei zusätz-
liche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder ei-
nes Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht
erforderlich seien,
dass er sich gestützt auf einen Fingerabdruckvergleich zwischen 1998
und 2004 in Österreich aufgehalten habe, obwohl er im Rahmen des
rechtlichen Gehörs abgestritten habe, jemals in Österreich gewesen zu
sein, was ihm indessen aufgrund der hohen Sicherheit der Fingerab-
druckvergleiche nicht geglaubt werden könne,
dass zudem keine Hinweise bestünden, er sei nach seinem Aufenthalt
in Österreich jemals wieder in sein Heimatland zurückgekehrt, weshalb
davon auszugehen sei, er habe sich im Zeitpunkt der fluchtrelevanten
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Geschehnisse nicht in Ghana und Sierra Leone, sondern in Europa
aufgehalten,
dass der Beschwerdeführer aufgrund der mit ihm durchgeführten
Sprachanalyse das in Nigeria und nicht in Ghana gesprochene Pidgin-
englisch spreche, weil die in Ghana üblichen spezifischen sprachlichen
Eigenheiten in seinem Sprachausdruck fehlten und sein Pidginenglisch
in Aussprache und Betonung typische Elemente der nigerianischen
Variante enthalte,
dass der Experte des BFM deshalb zum Schluss gekommen sei, er sei
zur Hauptsache nicht in Ghana, sondern in Nigeria sozialisiert worden,
dass an diesem Gutachten nicht zu zweifeln sei, auch wenn der
Beschwerdeführer bestritten habe, aus Nigeria zu sein und die
Fähigkeiten des Experten in Frage gestellt habe,
dass unter den gegebenen Umständen an den geltend gemachten
Vorbringen zu zweifeln sei, wobei sich der Beschwerdeführer auch in
erhebliche Widersprüche verstrickt habe,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Nigeria zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Juni 2009 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und
das Asylgesuch gutzuheissen,
dass eventuell die Wegweisungsverfügung aufzuheben, das Verfahren
zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen und die
vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs anzuordnen sei,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege beziehungsweise um Erlass des Kosten-
vorschusses und der Verfahrenskosten sowie um eine angemessene
Parteientschädigung und die Gewährung einer Frist bis am 4. Juli 2009
zur Einreichung eines Arztberichtes ersucht wurde,
dass die Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 25. Juni 2009
übermittelt wurden,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des
BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerde-
entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Beurtei-
lungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Über-
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prüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34 E. 2.1 S. 240
f.),
dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen
Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb
von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts-
papiere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu auch die Flüchtlings-
eigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wo-
bei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen
der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil die Vorbringen offensichtlich
unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlings-
rechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen, und das offenkundi-
ge Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind
(vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass vorliegend der Beschwerdeführer innerhalb vom 48 Stunden
nach Einreichung des Asylgesuchs keine Identitäts- oder Reisepapiere
im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG abgab,
dass er dazu geltend machte, es sei nicht möglich, heimatliche
Identitätspapiere zu beschaffen, da er keine solchen besitze,
dass dies indessen mit seinen Aussagen, er habe als Staatsbürger
von Sierra Leone in Ghana während Jahren gelebt, die Schule besucht
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und sei später als Geschäftsmann tätig gewesen, nicht vereinbart
werden kann, weil sich dies ohne heimatliche Identitätspapiere
realistischerweise nicht bewerkstelligen liesse,
dass zudem seine Angaben über die Umstände der Reise in die
Schweiz substanzlos und realitätsfremd ausgefallen sind,
dass ihm – ungeachtet seiner Behauptung, keine Identitätspapiere zu
besitzen – insbesondere nicht geglaubt werden kann, er sei ohne ein
solches Papier von Ghana in die Schweiz gereist und kein einziges
Mal einer (Grenz)-Kontrolle unterzogen worden, weil dies mit der
Realität nicht zu vereinbaren ist,
dass er ferner nicht angeben konnte, über welche Örtlichkeiten seine
Reise geführt habe oder mit welchen Schiffsgesellschaften er gereist
sei, obwohl er des Lesens und Schreibens mächtig ist, die englische
Sprache spricht und versteht und somit in der Lage ist, sich über
geografische Örtlichkeiten zu orientieren,
dass folglich aufgrund der unglaubhaften Angaben des Beschwerde-
führers über die Reise in die Schweiz auch nicht geglaubt werden
kann, er besitze keine Identitäts- oder Reisepapiere,
dass der diesbezüglichen Argumentation der Vorinstanz vollumfänglich
zuzustimmen ist, weshalb die Vorinstanz zu Recht zum Schluss kam,
es würden keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es dem
Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs Dokumente über seine
Identität einzureichen,
dass die in der Beschwerde dargelegte Argumentation nicht zu einer
andern Einschätzung zu führen vermag,
dass insbesondere die Aussage, es sei für den Beschwerdeführer
kompliziert, einen Reisepass zu bekommen, da er sein Heimatland
Sierra Leone im Alter von fünf Jahren verlassen und anschliessend in
Ghana gelebt habe, nicht geglaubt werden kann, weil der
Beschwerdeführer gestützt auf die von der Vorinstanz durchgeführte
Sprachanalyse mit Sicherheit in Nigeria sozialisiert wurde und eine
geografisch-sprachliche Herkunft aus jedem anderen Land auszu-
schliessen ist,
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dass nämlich das von ihm gesprochene Pidginenglisch demjenigen
entspricht, welches in Nigeria gebräuchlich ist, während die Eigen-
heiten des in Ghana gesprochenen Pidginenglisch im sprachlichen
Ausdruck des Beschwerdeführers fehlt,
dass dem Beschwerdeführer zu diesem Abklärungsresultat von der
Vorinstanz mit Schreiben vom 30. April 2009 das rechtliche Gehör und
die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt wurden,
dass er in seiner Stellungnahme vom 4. Mai 2009 darlegte, er spreche
überhaupt kein Pidginenglisch, sondern das Queens-Englisch, wes-
halb Zweifel an der Expertise bestünden, welche noch dadurch
verstärkt würden, dass der Experte westeuropäischer Herkunft sei und
sich im westafrikanischen Raum nur während vier Monaten aufgehal-
ten habe,
dass indessen die Kritik des Beschwerdeführers an der Sprachanalyse
nicht zu überzeugen vermag, zumal an der Qualifikation des Experten
nicht zu zweifeln ist und der Sprachanalyse keine Unregelmässigkeiten
entnommen werden können,
dass somit von einer mehrheitlichen Sozialisierung des
Beschwerdeführers in Nigeria und – engegegen seinen eigenen
Angaben – nicht in Ghana auszugehen ist und damit die Erklärungen
des Beschwerdeführers in der Beschwerde, warum er keine
heimatlichen Identitätspapiere eingereicht habe, auch aus diesem
Grund nicht zu überzeugen vermag,
dass auch das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommt, es
lägen keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe von
heimatlichen Identitätspapieren vor,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Befragungen zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu
Recht als unglaubhaft qualifizierte, da er eine Verfolgung seiner
Person im Zusammenhang mit der behaupteten – und nicht
glaubhaften – Herkunft geltend macht,
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dass somit grundsätzlich an seinen Vorbringen zu zweifeln ist,
dass indessen – wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend festgestellt hat
– zahlreiche Ungereimtheiten in seinen Aussagen weitere Zweifel an
seinen Vorbringen aufwerfen, wobei auf die Argumentation der Vor-
instanz zu verweisen ist, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden,
dass es sich – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Meinung –
nicht um geringfügige Ungenauigkeiten handelt, sondern diese viel-
mehr zentrale Elemente des Sachvortrages, die im Zusammenhang
mit der geltend gemachten Verfolgung stehen, betreffen,
dass zudem die Argumentation in der Beschwerde bezüglich der
fehlenden Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates Sierra
Leone infolge der sich aus dem Gutachten ergebenden Sozialisierung
des Beschwerdeführers in Nigeria obsolet erscheint,
dass somit die Aussagen des Beschwerdeführers insgesamt unglaub-
haft ausgefallen sind, womit das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft
zu verneinen ist,
dass der Beschwerdeführer darüber hinaus die Tötung einer Person
zugab, was als strafbare Tat zu qualifizieren wäre,
dass er unter diesen Umständen in jedem Land mit einer straf-
rechtlichen Untersuchung und Verurteilung zu rechnen hätte,
dass eine allfällige strafrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers
als rechtsstaatlich legitime Handlung der Strafverfolgungsbehörden in
seinem Herkunfts- oder Heimatland zu betrachten ist,
dass aus der geltend gemachten drohenden Verfolgung auch kein
flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv ersichtlich ist, weil den Akten
keine konkreten Indizien entnommen werden können, wonach der
Beschwerdeführer im Falle einer möglichen Bestrafung aus Gründen
gemäss Art. 3 AsylG mit einer unverhältnismässig hohen Strafe im
Sinne eines Politmalus (vgl. EMARK 2004 Nr. 2) zu rechnen hätte,
dass somit nicht nur die Strafverfolgung an sich, sondern ebenfalls
eine allfällige Verurteilung und Bestrafung des Beschwerdeführers in
seinem Herkunfts- oder Heimatland offensichtlich nicht aus den im
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Asylgesetz genannten Verfolgungsgründen erfolgen würde, wie die
Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend argumentierte,
dass zusätzlich in der Beschwerdeschrift sinngemäss geltend gemacht
wurde, der Beschwerdeführer könne nicht mit einem fairen Strafver-
fahren rechnen, weil man ihm nicht glauben werde, dass er aus
Notwehr gehandelt habe,
dass dieses pauschale und nicht näher begründete Vorbringen in-
dessen vorliegend nicht zu überzeugen vermag, weshalb seine Furcht,
er sei in seinem Herkunfts- oder Heimatland Menschenrechtsver-
letzungen ausgesetzt, nicht begründet ist,
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen
das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG
– und wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der
Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungshindernissen
offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte
für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss
summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche
Abklärungen getroffen,
dass das BFM somit zu Recht keine weiteren Abklärungen vornahm
und der Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt wurde,
dass in der Beschwerdeschrift zudem keine neuen Erkenntnisse oder
Tatsachen vorgebracht wurden, welche an den zutreffenden vorin-
stanzlichen Erwägungen etwas zu ändern vermöchten,
dass das BFM somit zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch
einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der
Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen,
unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis
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des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich Zulässig-
keit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs nach Treu und Glau-
ben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden
Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Sub-
stanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es bei nicht belegter
beziehungsweise zweifelhafter Identität oder Herkunft nicht Sache der
Behörde sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen
hypothetischer Natur zu forschen,
dass vorliegend gestützt auf die vom BFM in Auftrag gegebene
Sprachanalyse von einer Sozialisierung des Beschwerdeführers in
Nigeria auszugehen ist, weshalb nachfolgend der Vollzug der
Wegweisung in dieses Land zu prüfen ist, zumal die Ausführungen des
Beschwerdeführers über die von ihm angegebene Herkunft als
unglaubhaft zu betrachten sind,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
der Beschwerdeführer keine Hinweise auf eine Verfolgung oder eine
begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet
wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine An-
haltspunkte für eine andere menschenrechtswidrige Behandlung er-
sichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht
(vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG), da seine Ausführungen als haltlos zu
erachten sind,
dass zudem weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des
Beschwerdeführers sprechen,
dass der – gestützt auf die Aktenlage junge, ungebundene, gebildete
und arbeitserfahrene – Beschwerdeführer darlegte, er habe in seinem
Heimatland keine Verwandten mehr, da alle gestorben seien,
dass diese Aussagen indessen – im Hinblick auf das üblicherweise
sehr grosse verwandtschaftliche Beziehungsnetz unter nigerianischen
Staatsangehörigen – nicht zu überzeugen vermögen und vielmehr
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davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe in Nigeria ein
soziales Beziehungsnetz – allenfalls eines im weiten Sinne, auf das er
im Fall einer Rückkehr zurückgreifen könne,
dass er zudem in der Lage sein wird, sich um Arbeit zu bemühen, um
seinen Lebensunterhalt zu verdienen,
dass er ferner geltend machte, er leide an Diabetes, weshalb eine
Rückkehr nicht zumutbar sei,
dass er in diesem Zusammenhang um eine Frist bis am 4. Juli 2009
zur Einreichung eines Arztberichtes ersuchte,
dass indessen Diabetes in Nigeria behandelbar und es dem Be-
schwerdeführer zuzumuten und möglich ist, sich eine eigene Existenz-
grundlage zu schaffen, um allfällig benötigte Medikamente selber be-
zahlen zu können,
dass unter diesen Umständen ein allfälliges, die Diabetes
bestätigendes Arztzeugnis an der gesamthaften Einschätzung nichts
zu ändern vermöchte, weshalb auf die Gewährung einer Frist zur
Einreichung desselben verzichtet werden kann,
dass somit der Vollzug der Wegweisung nach Nigeria auch als
zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Herkunfts- oder Herkunftsstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2
AuG), da es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere
mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass die Beschwerde aufgrund der voranstehenden Erwägungen als
aussichtslos zu qualifizieren und deshalb das Gesuch um Gewährung
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der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist und die Kosten von
Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nachfolgende Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die beantragte Frist zur Einreichung eines Arztberichtes bis am 4. Juli
2009 wird nicht gewährt.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- _______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand:
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