B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4033/2015
law/auj
Ur t e i l vom 3 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Markus König, Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
alias B._______, geboren am (…),
Nigeria,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 16. Juni 2015 / N (…).
D-4033/2015
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge im April 2015 auf dem Landweg und gelangte zusammen mit ihrem
volljährigen Sohn C._______ (N […]) über Libyen nach Italien und von dort
am 29. März 2015 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl
nachsuchten.
A.b Am 1. April 2015 befragte das SEM die Beschwerdeführerin zu ihren
Personalien, zum Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen (Befra-
gung zur Person, nachfolgend: BzP). Dabei sagte sie aus, sie heisse
B._______, stamme aus dem Bundesstaat Borno im Nordosten Nigerias
und habe das Land verlassen, weil Anhänger von Boko Haram dort Men-
schen töteten und Häuser in Brand setzten; im April 2014 hätten sie die
Baracke niedergebrannt, in der sie gewohnt habe. Als weiteren Ausreise-
grund gab sie an, ihr blinder Sohn erhalte in Nigeria keine Hilfe. Nachdem
das SEM sie mit den Ergebnissen eines Abgleichs ihrer Fingerabdrücke
mit dem zentralen Visa-Informationssystem konfrontiert hatte, räumte sie
ein, sie heisse A._______, stamme aus dem südlichen Bundesstaat
D._______, sei Mitte März 2015 von Lagos nach Rom geflogen und nach
zirka zwei Wochen in die Schweiz weitergereist.
Anlässlich der Befragung vom 1. April 2015 gewährte das SEM der Be-
schwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit
Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Dabei
gab sie zu Protokoll, die Italiener seien nicht wohlwollend und sie habe in
Italien keine Liebe und keine Möglichkeit der Aufnahme gesehen.
Hinsichtlich allfälliger gesundheitlicher Beeinträchtigungen gab die Be-
schwerdeführerin auf Nachfrage an, sie habe manchmal einen hohen Blut-
druck, einen hohen Blutzuckerspiegel, eine Schwellung am Rücken sowie
Schulterschmerzen. Den Blutdruck und den Zuckerspiegel habe sie bisher
mit traditionellen Methoden behandelt.
B.
Das SEM wies die Beschwerdeführerin und ihren Sohn am 2. April 2015
dem Kanton E._______ zu.
C.
Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit dem zentra-
len Visa-Informationssystem ergab, dass die italienische Vertretung in
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Seite 3
Lagos ihr am 4. Dezember 2014 ein bis am 11. Juni 2015 gültiges Schen-
gen-Visum ausgestellt hatte. Aufgrund dieses Sachverhaltes ersuchte das
SEM die italienischen Behörden am 22. April 2015 um Aufnahme der Be-
schwerdeführerin gemäss Art. 12 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen o-
der Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die italienischen
Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen am 15. Juni 2015 gestützt
auf Art. 12 Abs. 3 Dublin-III-VO und innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-
VO vorgesehenen Frist ausdrücklich zu.
D.
D.a Mit Verfügung vom 16. Juni 2015 – eröffnet am 24. Juni 2015 – trat das
SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete
ihre Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an, beauftragte den Kanton
E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte ihr die gemäss Ak-
tenverzeichnis editionspflichtigen Akten aus und stellte fest, einer allfälligen
Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung
zu.
D.b Mit Verfügung vom 16. Juni 2015 trat das SEM in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch von C._______ ebenfalls
nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien sowie
den Vollzug der Wegweisung an.
E.
E.a Gegen die jeweiligen Nichteintretensentscheide erhoben die Be-
schwerdeführerin und C._______ mit separaten Eingaben vom 26. Juni
2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
E.b Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Beschwerde, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr
Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich im vorliegenden Asylverfah-
ren für zuständig zu erklären. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte
sie, es sei der vorliegenden Beschwerde im Sinne einer vorsorglichen Mas-
snahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden
seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das
Bundesverwaltungsgericht über die eingereichte Beschwerde entschieden
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habe. Schliesslich ersuchte sie darum, es sei auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Rechtspflege zu ge-
währen. Der Beschwerde lag ein vom 23. Juni 2015 datierender Auszug
aus einem Arztbericht der Allgemeinmedizinerin Dr. med. F._______ mit
dem Titel "Auszug Diagnosen und Anamnese" bei. Darin diagnostizierte die
Ärztin der Beschwerdeführerin eine arterielle Hypertonie, einen Diabetes
mellitus II, eine Adipositas (Fettleibigkeit), einen rezidivierenden Ausschlag
im Gesicht sowie eine psychosoziale Belastungssituation.
F.
Mit Telefax vom 1. Juli 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht die kan-
tonalen Vollzugsbehörden an, den Vollzug der Überstellung einstweilen
auszusetzen.
G.
Der Instruktionsrichter erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 3. Juli
2015 die aufschiebende Wirkung und verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 letzter Satz VwVG). Gleichzeitig hielt er
fest, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt zu be-
finden sein, wobei er darauf hinwies, dass bisher keine Fürsorgeabhängig-
keitsbestätigung zu den Akten gereicht wurde und demzufolge die Mittello-
sigkeit der Beschwerdeführerin lediglich behauptet, nicht aber belegt
wurde. Ferner ordnete der Instruktionsrichter eine koordinierte Behandlung
des vorliegenden Verfahrens mit dem Beschwerdeverfahren des Sohnes
der Beschwerdeführerin, C._______
(D-4037/2015), an. Sodann hielt er fest, dass sich angesichts der einge-
reichten medizinischen Unterlagen die Frage stelle, ob und inwieweit eine
adäquate medizinische Behandlung der Beschwerdeführerin in Italien si-
chergestellt sei, und überwies die Akten an die Vorinstanz zur Vernehmlas-
sung.
H.
Am 8. Juli 2015 ging beim Gericht per Telefax ein am 25. Juni 2015 zuhan-
den eines Vertrauensarztes der kantonalen Migrationsbehörde abgefass-
ter, ausführlicher ärztlicher Bericht von Dr. med. F._______ ein.
I.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte diesen ärztlichen Bericht dem SEM
am 14. Juli 2015 zur Berücksichtigung in der Vernehmlassung zu.
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Seite 5
J.
Am 20. Juli 2015 ging die vom 14. Juli 2015 datierende Vernehmlassung
des SEM beim Gericht ein.
K.
Mit Verfügung vom 21. Juli 2015 liess der Instruktionsrichter der Beschwer-
deführerin die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Replik zukommen.
L.
Mit Eingabe vom 5. August 2015 nahm die Beschwerdeführerin unter Bei-
lage des bereits per Fax eingereichten ärztlichen Berichtes von Frau
Dr. med. F._______ vom 25. Juni 2015 zur Vernehmlassung des SEM Stel-
lung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demzu-
folge zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und ent-
scheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde können im Bereich des Asylrechts die Verletzung von Bun-
desrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens)
sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
D-4033/2015
Seite 6
3.
3.1 Das SEM führte zur Begründung seines Nichteintretensentscheides
aus, die italienische Vertretung in Lagos habe der Beschwerdeführerin ein
bis am 11. Juni 2015 gültiges Visum ausgestellt. Die italienischen Behör-
den hätten das Übernahmeersuchen der Schweiz gestützt auf Art. 12
Abs. 3 Dublin-III-VO gutgeheissen, weshalb die Zuständigkeit für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Italien liege. In
Würdigung der Aktenlage und der von der Beschwerdeführerin geltend ge-
machten Umstände lägen keine Gründe vor, die einen Selbsteintritt der
Schweiz aus humanitären Gründen gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) i.V.m. Art. 17 Abs. 1
Dublin-III-VO rechtfertigen würden. Italien habe die Richtlinie 2003/9/EG
des Rates vom 27. Januar 2003 (sogenannte Aufnahmerichtlinie), welche
zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsu-
chenden beinhalte, umgesetzt. Die Beschwerdeführerin könne sich daher
an die zuständigen Behörden wenden, um eine Unterkunft und sozialstaat-
liche Unterstützung zu erhalten. Ferner bestünden keine Hinweise auf eine
Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle ihrer Rückkehr nach Italien.
3.2 In der Beschwerde wird unter Hinweis auf den eingereichten Auszug
aus einem Arztbericht vom 23. Juni 2015 geltend gemacht, die Beschwer-
deführerin sei wegen ihrer gesundheitlichen Verfassung als verletzlich ein-
zustufen und auf besondere Hilfe angewiesen. Angesichts der herrschen-
den Zustände im italienischen Asylverfahren, wo viele Asylsuchende keine
angemessene Unterbringung und Versorgung erhielten, sei damit zu rech-
nen, dass der italienische Staat nicht fähig und willens sei, die Beschwer-
deführerin angemessen zu schützen. Eine Wegweisung nach Italien sei
demzufolge unzumutbar, weshalb auf das Asylgesuch einzutreten und ein
nationales Verfahren zu eröffnen sei.
3.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, gemäss dem eingereich-
ten medizinischen Gutachten von Dr. med. F._______ vom 23. Juni 2015
leide die Beschwerdeführerin an arterieller Hypertonie, Diabetes mellitus II
und einer psychosozialen Belastungssituation. Aus den Akten gehe hervor,
dass sie verschiedene Medikamente zur Behandlung der genannten Be-
schwerden erhalten habe, und gemäss dem Gutachten bedürfe die Thera-
pie des Bluthochdruckes und des Diabetes regelmässiger ärztlicher Kon-
trollen.
Das Dublin-System beruhe auf dem Grundsatz, dass die Mitgliedstaaten
die minimalen Aufnahmebedingungen für Asylsuchende umsetzten, an
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welche sie durch die Aufnahmerichtlinie und die Richtlinie 2005/85/EG des
Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den
Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigen-
schaft gebunden seien. Das Bundesverwaltungsgericht gehe in seiner Pra-
xis davon aus, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruk-
tur zur Behandlung der psychischen und physischen Gesundheitsbe-
schwerden von Asylsuchenden verfüge (vgl. BVGer-Urteil E-6039/
2014 vom 12. Januar 2015). Die Mitgliedstaaten seien gemäss Art. 19
Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, den Antragstellern die erforder-
liche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die
unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psy-
chischen Störungen umfasse, zugänglich zu machen; den Antragstellern
mit besonderen Bedürfnissen sei die erforderliche medizinische oder sons-
tige Hilfe zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es lägen weder
Hinweise vor, noch habe die Beschwerdeführerin darlegen können, dass
Italien ihr eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Zu-
dem stelle eine zwangsweise Rückführung von Personen mit gesundheit-
lichen Beschwerden nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen
Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befinde, was vorliegend nicht
der Fall sei. Des Weiteren sei anzumerken, dass das SEM dem aktuellen
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei der Organisation der
Überstellung nach Italien Rechnung trage, indem es die italienischen Be-
hörden vor der Überstellung über die notwendige medizinische Behand-
lung informiere. Zusammenfassend bestehe deshalb weder angesichts der
Verhältnisse in Italien noch aufgrund der individuellen Situation der Be-
schwerdeführerin Anlass zur Ausübung des Selbsteintritts der Schweiz im
Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO oder zur Anwendung der Humanitä-
ren Klausel im Sinne von Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO.
3.4 In der Replik wird entgegnet, im ärztlichen Bericht von Dr. med.
F._______ vom 25. Juni 2015 werde betont, dass es wichtig sei, dass der
Zugang der Beschwerdeführerin zu medizinischer Behandlung gewährleis-
tet sei. Neben den zu ihren medizinischen Leiden notwendigen Behand-
lungen werde auch eine psychiatrische und gegebenenfalls medikamen-
töse Therapie mit Behandlungskonsistenz empfohlen. Des Weiteren wird
auf die Abhängigkeit des Sohnes von der Beschwerdeführerin hingewiesen
und unterstrichen, dass dieser nicht von ihr getrennt werden sollte. Ge-
mäss dem Bericht seiner Ärztin sei C._______ aufgrund seiner Erblindung
und seiner schwierigen sozialen Situation nicht nur physisch, sondern auch
psychisch angeschlagen, und bei einer weiterhin instabilen psychischen
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Seite 8
Lage werde ihm eine psychiatrische Behandlung empfohlen. Aufgrund der
ihn betreffenden ärztlichen Berichte und insbesondere in Anbetracht der
darin auch festgehaltenen starken Abhängigkeit von der Beschwerdefüh-
rerin sei er als besonders verletzliche Person einzustufen. Sodann wird auf
die weiteren Ausführungen in der Replik des Sohnes der Beschwerdefüh-
rerin verwiesen und darum ersucht, die beiden Gesuche gemeinsam zu
beurteilen.
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
4.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätz-
lich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylge-
such nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Die Frage, ob
die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland einer asylre-
levanten Verfolgung ausgesetzt wäre, bildet damit nicht Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens. Auch die Frage einer vorläufigen Aufnahme auf-
grund eines Wegweisungsvollzugshindernisses ist vorliegend nicht Pro-
zessgegenstand.
5.
5.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser
Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spe-
zifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständig-
keitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
5.2 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in
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Seite 9
jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Ge-
fahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von
Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C
326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prü-
fen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig
bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig be-
stimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zu-
ständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
5.3 Der nach der Dublin-III-Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist ver-
pflichtet, eine Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
5.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sogenanntes Selbst-
eintrittsrecht).
5.5 Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt
worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mit-
gliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine
Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mit-
gliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum
Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei
die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17
Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO).
6.
Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit dem zentra-
len Visa-Informationssystem ergab, dass die italienische Vertretung in
Lagos ihr am 4. Dezember 2014 ein bis am 11. Juni 2015 gültiges Schen-
gen-Visum ausgestellt hatte. Nachdem das SEM die Beschwerdeführerin
mit diesem Sachverhalt konfrontiert hatte, gab sie zu, mit diesem Visum
nach Rom geflogen und nach einem zweiwöchigen Aufenthalt in Italien in
die Schweiz weitergereist zu sein. Die italienischen Behörden stimmten
dem Übernahmeersuchen des SEM vom 22. April 2015 am 15. Juni 2015
gestützt auf Art. 12 Abs. 3 Dublin-III-VO zu. Anlässlich des ihr am 1. April
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Seite 10
2015 gewährten rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Zuständigkeit Itali-
ens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gab sie zu
Protokoll, die Italiener seien nicht wohlwollend und sie habe in Italien keine
Liebe und keine Möglichkeit der Aufnahme gesehen. Diese Einwände sind
nicht geeignet, die staatsvertragliche Zuständigkeit Italiens zu widerlegen.
Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens ist somit gegeben.
7.
7.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist vorweg zu prüfen, ob we-
sentliche Gründe für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren und die
Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta
mit sich bringen würden.
7.2 Die schweizerischen Behörden müssen zwar dafür sorgen, dass die
Beschwerdeführerin im Falle einer Rücküberstellung nach Italien nicht ei-
ner dem internationalen Recht widersprechenden Behandlung ausgesetzt
ist. Italien ist indessen Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nach. Angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen einhält, obliegt es der Beschwerdeführerin, diese Vermutung umzu-
stossen. Dabei hat sie ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen, dass die Be-
hörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht
verletzen und ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie men-
schenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Europäi-
scher Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und
Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84‒85
und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH]
vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493).
7.3 Italien ist als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO zuständiger Staat gehal-
ten, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen. Es darf davon ausgegangen wer-
den, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutz-
D-4033/2015
Seite 11
suchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zu-
erkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sogenannte
Verfahrensrichtlinie; für die Umsetzungs- und Übergangsbestimmungen
mit Bezug auf die weiterhin anwendbare bisherige Richtlinie vgl. Art. 51 ff.
Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz
beantragen (sogenannte Aufnahmerichtlinie; für die Umsetzungsbestim-
mungen mit Bezug auf die weiterhin anwendbare bisherige Richtlinie vgl.
Art. 31 f. Aufnahmerichtlinie), ergeben. Es besteht kein Grund zur An-
nahme, Italien würde in genereller Weise seinen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nicht nachkommen respektive in völkerrechtswidriger Weise
gegen die genannten Richtlinien verstossen. Diese Auffassung hat der
EGMR in der Entscheidung Mohammed Hussein und andere gegen die
Niederlande und Italien (Beschwerde Nr. 27725/10 vom 2. April 2013, Un-
zulässigkeitsentscheidung wegen offensichtlicher Unbegründetheit ge-
mäss Art. 35 Abs. 3 EMRK) bestätigt.
Eine andere Einschätzung lässt sich auch dem Urteil des EGMR Tarakhel
gegen die Schweiz vom 4. November 2014 (Beschwerde Nr. 29217/12)
nicht entnehmen. Der EGMR stellt in diesem Urteil nicht fest, eine Über-
stellung nach Italien sei für Asylsuchende generell nicht zumutbar, sondern
setzt sich konkret nur mit der Überstellung von Familien mit minderjährigen
Kindern auseinander und zeigt auf, welche Garantien die Schweiz im kon-
kreten Einzelfall von Familien mit minderjährigen Kindern künftig bei den
italienischen Behörden einzuholen hat. Dass solche Garantien auch bei
anderen Personenkategorien, namentlich im Falle von volljährigen Perso-
nen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen, einzuholen wären, geht aus
dem zitierten EGMR-Urteil nicht hervor. In seinem kürzlich ergangenen Ur-
teil A.S. gegen die Schweiz vom 30. Juni 2015 (Beschwerde Nr. 39350/13)
hat der EGMR ebenfalls keine Verpflichtung statuiert, vor der Überstellung
einer (an einer posttraumatischen Belastungsstörung) erkrankten Person
die im Urteil Tarakhel gegen die Schweiz genannten Garantien von Italien
einzuholen.
Den Ausführungen der Beschwerdeführerin sind auch keine stichhaltigen
Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die italienischen Behörden im
konkreten Fall ihren Verpflichtungen nicht nachkommen und ihr den benö-
tigten Schutz nicht gewähren würden. Sie hat kein konkretes und ernsthaf-
tes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie
aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung
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Seite 12
der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Aus den Akten ergeben sich
denn auch keine Gründe, die darauf hindeuten, Italien werde in ihrem Fall
den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und sie zur Ausreise in
ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem sie Gefahr
liefe, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem
hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan, dass die sie bei einer Rückfüh-
rung erwartenden Bedingungen in Italien derart schlecht wären, dass sie
zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK o-
der Art. 3 FoK führen könnten. Ihre in der Beschwerde pauschal erhobene
Behauptung, Italien habe sie in unzumutbarer Weise untergebracht und
behandelt, wird in keiner Weise substanziiert. Es ist nicht davon auszuge-
hen, Italien würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zu-
stehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälli-
gen vorübergehenden Einschränkung könnte die Beschwerdeführerin sich
im Übrigen – allenfalls mit der Unterstützung ihres in Rom aufenthaltsbe-
rechtigten Bruders – an die italienischen Behörden wenden und die ihr zu-
stehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl.
Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Der Instruktionsrichter hat bereits mit Verfü-
gung vom 3. Juli 2015 eine koordinierte Behandlung des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens mit demjenigen des Sohnes (D-4037/2015) angeord-
net. Auf das in der Replik gestellte Gesuch, die beiden Verfahren seien
gemeinsam zu beurteilen, ist demzufolge nicht einzugehen.
7.4 Im Weiteren ist davon auszugehen, dass Italien auch über eine ausrei-
chende medizinische Infrastruktur zur Behandlung von psychischen und
physischen Beschwerden von asylsuchenden Personen verfügt (vgl. Ur-
teile D-7367/2014 vom 9. Juli 2015 E. 6.2.3.3, D-1405/2015 vom 8. Juni
2015 E. 6.4, D-1328/2015 vom 3. Juni 2015 E. 6.4, E-482/2015 vom
27. April 2015 E. 6.3.3 und E-3947/2014 vom 25. September 2014 E. 4.3).
Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche
medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbe-
dingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und psychischen Störun-
gen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie);
den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medi-
zinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten
psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtli-
nie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Italien der Beschwerdeführerin
eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die schweize-
rischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung be-
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auftragt sind, werden den medizinischen Gegebenheiten bei der Bestim-
mung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerin
Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter
Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl.
Art. 31 f. Dublin-III-VO). Das SEM hat in seiner Vernehmlassung vom
14. Juli 2015 denn auch festgehalten, es werde die italienischen Behörden
vor der Überstellung über die notwendige medizinische Behandlung der
Beschwerdeführerin informieren. Dabei wird auch der ausführliche Arztbe-
richt von Dr. med. F._______ vom 25. Juni 2015 zu berücksichtigen sein.
7.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin bei einer
Überstellung nach Italien keinen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO
gravierenden und systemischen Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt
wäre oder in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung ihres
Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren
Heimat- respektive Herkunftsstaat zurücküberstellt würde.
8.
8.1 Ferner ist zu prüfen, ob ein Grund zum Selbsteintritt der Schweiz auf
Basis der Souveränitätsklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegt.
Gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von ei-
nem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zustän-
digen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit die-
ser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unter-
richtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein
Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den
Mitgliedsstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerich-
tet wurde.
8.2 Asylsuchende können gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts zwar unmittelbar aus der Souveränitätsklausel keine rechtlich durch-
setzbaren Ansprüche ableiten, sie können sich aber in einem Beschwerde-
verfahren auf die Verletzung einer direkt anwendbaren Bestimmung des
internationalen öffentlichen Rechts oder einer Norm des Landesrechts,
welche einer Überstellung entgegenstehen, berufen. Ist die Rüge begrün-
det, muss die Souveränitätsklausel angewendet werden und ist die
Schweiz verpflichtet, sich für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig zu
erklären (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).
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Seite 14
8.3 Erweist sich jedoch die Überstellung einer asylsuchenden Person in
einen Dublin-Mitgliedstaat im Sinne der EMRK oder einer anderen die
Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung als unzulässig, so muss
das SEM das Asylgesuch dieser Person in der Schweiz behandeln, womit
die Anwendung der Souveränitätsklausel obligatorisch wird und kein Er-
messen mehr vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht kann die Verfügung
in diesem Sinne somit überprüfen (vgl. Urteil des BVGer
E-641/2014 vom 13. März 2015 E. 8.2.1 [zur Publikation vorgesehen]).
8.4
Es ist somit zu prüfen, ob sich die Überstellung der Beschwerdeführerin
nach Italien im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden
völkerrechtlichen Bestimmung als unzulässig erweist.
8.4.1 Eine zwangsweise Rücküberstellung von Personen mit gesundheitli-
chen Problemen kann nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstel-
len, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder termi-
nalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE
2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Dabei handelt es
sich um seltene Ausnahmefälle, in denen sich die Person in einem dermas-
sen schlechten Zustand befindet, dass sie nach einer Überstellung mit dem
sicheren Tod rechnen müsste, und sie dabei keinerlei soziale Unterstüt-
zung erwarten kann (vgl. auch das kürzlich ergangene Urteil des EGMR,
A.S. gegen die Schweiz vom 30. Juni 2015 [Beschwerde Nr. 39350/13], §§
35–38).
8.4.2 Eine solche Situation ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben. In
den eingereichten ärztlichen Berichten (Auszug vom 23. Juni 2015 sowie
ausführlicher Bericht vom 25. Juni 2015) diagnostiziert Dr. med. F._______
der Beschwerdeführerin derzeit (Erstdiagnose: zirka 2014) eine leichte ar-
terielle Hypertonie, einen Diabetes mellitus II, eine Adipositas, einen rezidi-
vierenden Ausschlag im Gesicht, einen Mangel an Vitamin D, ein Thorako-
und lumbospondylogenes Syndrom (Schmerzen im Bereich der Brust- und
Lendenwirbelsäule) sowie eine psychosoziale Belastungssituation mit de-
pressiver Stimmung. Dem Bericht vom 25. Juni 2015 ist insbesondere zu
entnehmen, dass auf der psychischen Ebene die Sorgen und Ängste der
Beschwerdeführerin um das Wohlergehen ihres Sohnes vorherrschend
sind; körperlich sind die Blutdruckwerte angestiegen sowie die Blutzucker-
werte erhöht, und die Beschwerdeführerin klagt über Rückenschmerzen.
Bei den verschriebenen Medikamenten handelt es sich insbesondere um
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Mittel zur Behandlung des Diabetes, des Blutdruckes, des Hautausschla-
ges und des Vitaminmangels. Gemäss dem Bericht sind eine Weiterfüh-
rung der medikamentösen Therapie mit regelmässigen Blutdruckkontrol-
len, der Kontrolle und Behandlung der Spätfolgen eines Diabetes mellitus,
Laborkontrollen, Instruktion zur Blutzuckermessung sowie diätetische Mas-
snahmen angezeigt, eventuell eine Physiotherapie zur Behandlung der
Rückenprobleme und eine fachärztliche psychiatrische und allenfalls me-
dikamentöse Therapie. Zur Gewährleistung der nötigen Kontrollen werden
eine hausärztliche Betreuung, allenfalls fachärztliche Konsultationen bei ei-
nem Endokrinologen (Facharzt für Zuckerkrankheiten) sowie Ernährungs-
und Diabetesberatung und jährliche augenärztliche Kontrollen genannt.
Aufgrund dieser Angaben ist nicht auf eine derart schwere physische
und/oder psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin zu schliessen,
welche die Annahme einer Unzulässigkeit der Überstellung nach Italien
rechtfertigen würde.
8.5
8.5.1 Die Schweiz kann überdies aus humanitären Gründen gestützt auf
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen.
Da es sich hierbei um eine Kann-Bestimmung handelt, verfügt das SEM
bei der Ausübung dieses Rechts über einen gewissen Ermessensspiel-
raum. Abgesehen von den genannten Fällen, in denen der Selbsteintritt zur
Pflicht wird, ist die Schweiz berechtigt und je nach den Umständen sogar
gehalten, auch aus anderen, weniger zwingenden humanitären Gründen
ihr Ermessen zu Gunsten der asylsuchenden Person in Form eines Selbst-
eintritts auszuüben (BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE 2011/9 E. 8.1 f.).
Nachdem anlässlich der von der Bundesversammlung am 14. Dezember
2012 beschlossenen und am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Asylge-
setzrevision die Rüge der Unangemessenheit (Art. 106 Abs. 1 Bst. c
AsylG) gestrichen wurde (AS 2013 4375, 4383), ist das Bundesverwal-
tungsgericht im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 indes nicht mehr befugt zu prüfen, ob der diesbe-
zügliche Entscheid des SEM angemessen ist. Liegen humanitäre Überstel-
lungshindernisse vor, hat das SEM sein Ermessen jedoch gesetzeskon-
form auszuüben. Das Bundesverwaltungsgericht kann demnach im kon-
kreten Fall nur – aber immerhin – prüfen, ob das SEM Bundesrecht ver-
letzte, indem es das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise
unterschritten oder missbraucht hat (Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG (vgl. Ur-
teil des BVGer E-641/2014 vom 13. März 2015 E. 8 [zur Publikation vorge-
sehen]).
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8.5.2 Die Ausübung dieses Ermessensspielraums durch die Vorinstanz ist
vorliegend nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung vom
16. Juni 2015 hat das SEM die Existenz von humanitären Gründen im
Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 insbesondere mit Blick auf die (einzige)
Argumentation der Beschwerdeführerin, sie habe in Italien keine Liebe und
keine Aufnahmebereitschaft gesehen, geprüft und verneint. Im Rahmen
seiner Vernehmlassung vom 14. Juli 2015 hat es sich mit der gesundheit-
lichen Situation der Beschwerdeführerin befasst, nachdem ihm (erst auf
Beschwerdeebene) die mit dem vom 23. Juni 2015 datierenden Auszug
aus einem ärztlichen Bericht geltend gemachten Erkrankungen zur Kennt-
nis gelangten. Zwar erwähnte das SEM die aktuelle Situation für Asylsu-
chende in Italien nur am Rande und verwies im Übrigen auf die Aufnahme-
richtlinie und die Verfahrensrichtlinie, doch äusserte es sich zur medizini-
schen Infrastruktur in Italien und zur medizinischen Versorgung für ver-
schiedene Personenkategorien. Der Sachverhalt wurde somit insgesamt
betrachtet vollständig und korrekt erstellt. Weiter präzisierte das SEM in
seiner Vernehmlassung, von welchen Kriterien es sich bei seiner Ent-
scheidfindung leiten liess. Diese Kriterien erweisen sich als objektiv und
klar und sind rechtlich nicht zu beanstanden. Ein Ermessensmissbrauch
oder eine Ermessensüberschreitung sind nicht ersichtlich. Einer weiteren
Prüfung bezüglich der humanitären Gründe hat sich das Gericht im Sinne
der sich aus Art. 106 Abs. 1 AsylG ergebenden Kognitionsbeschränkung
zu enthalten.
8.6 Aufgrund der obigen Erwägungen besteht kein Grund für eine Anwen-
dung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO oder Art. 17 Dublin-III-VO. Der Voll-
ständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsu-
chenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber
auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
8.7 Somit ist Italien der für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwer-
deführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Italien ist dem-
zufolge verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 Dublin-
III-VO aufzunehmen.
9.
Das SEM ist demnach im Ergebnis zu Recht in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein-
getreten. Da diese nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nieder-
lassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung
von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
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10.
Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des
Nichteintretens gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG. Allfällige Vollzugshin-
dernisse sind gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Ausländergesetzes (AuG,
SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE
2010/45 E. 10).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist folg-
lich abzuweisen.
12.
Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin wurde trotz des diesbezüglichen
Hinweises des Instruktionsrichters in der Verfügung vom 3. Juli 2015 (vgl.
Sachverhalt Bst. G) nicht belegt, weshalb die kumulativ zu erfüllenden Vo-
raussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG ist demzufolge abzuweisen, und die Kosten des Verfahrens
von Fr. 400.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem
Sohn, C._______ (D-4037/2015, N […]), nach Italien zu überstellen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
Versand: