B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4033/2019
Ur t e i l vom 2 2 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 9. Juli 2019.
D-4033/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie – suchte am 23. Mai 2016 im damaligen Empfangs- und Verfahren-
szentrum (EVZ) des SEM in B._______ um Asyl nach. Am 6. Juni 2016
wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Asyl-
gründen befragt (Befragung zu Person, BzP). Am 22. Juni 2018 hörte ihn
das SEM einlässlich zu den Asylgründen an (Anhörung).
B.
Anlässlich seiner Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen geltend, dass er aus C._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz)
stamme. Er habe seit seinem Schulabschluss im Jahre 2002 bis kurz vor
seiner Ausreise im eigenen (…)betrieb gearbeitet. Im Februar 2016 habe
er von einem Mann, der mit Gebrauchtwaren handle, ein Mobiltelefon ge-
kauft. Zwei Tage nach dem Kauf habe der Verkäufer dieses Mobiltelefon
von ihm zurückverlangt. Er habe sich zuerst geweigert, aber als der Ver-
käufer ihn nicht in Ruhe gelassen habe, habe er eingewilligt, das Mobilte-
lefon zurückzugeben. Der Verkäufer habe ihn danach, als er auf dem Weg
nach Hause gewesen sei, mit zwei weiteren Personen abgefangen. Diese
zwei Personen seien vom Militär gewesen. Man habe ihn aufgefordert, das
Mobiltelefon auszuhändigen. Der Verkäufer habe auch gesagt, dass er ihm
später alles erklären würde. Hiernach habe ihn der Verkäufer am Abend
aufgesucht und erläutert, dass sich Bilder und Videoaufnahmen von
Kriegsverbrechen auf dem Mobiltelefon befunden hätten. Die zwei Militär-
personen, welche ebenfalls dabei gewesen seien, hätten ihn (den Be-
schwerdeführer) am Kragen gepackt. Als die Nachbarn und seine Famili-
enmitglieder den Lärm gehört hätten, seien überall die Lichter angegan-
gen, weshalb der Verkäufer und die Militärpersonen weggerannt seien. Er
habe danach nicht mehr zu Hause bleiben wollen und sei mit seiner damals
schwangeren Ehefrau zu seinen Schwiegereltern gegangen. Frühmorgens
habe seine Mutter angerufen und berichtet, dass der Verkäufer und vier
weitere Personen vom Militär nochmals bei ihnen zu Hause aufgetaucht
seien. Die Militärpersonen hätten sein Haus durchsucht, wobei sie auf dem
Laptop des Bruders ein Foto von Verwandten seiner Ehefrau in Uniformen
der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) entdeckt hätten. Seiner Mutter
sei mitgeteilt worden, dass er sich im Camp zu melden habe und man ihn
erschiesse, falls er dies nicht tue. Nach diesem Vorfall habe er Angst ge-
habt und sich entschieden auszureisen. Er sei deshalb am (…). März 2016
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mit seinem eigenen Pass ausgereist, wobei sein Schlepper ihm spezifische
Anweisungen gegeben habe, damit die Ausreise problemlos ablaufe.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte, seine
Geburtsurkunde sowie seine Heiratsurkunde zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 9. Juli 2019 – eröffnet am 11. Juli 2019 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete den Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 10. August 2019 (Datum des Poststempels) erhob der
Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht. Er beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuhe-
ben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu ge-
währen. Eventualiter sei wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Un-
möglichkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuord-
nen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer und die Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um die Beiordnung eines
amtlichen Rechtsbeistandes.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Unterstützungsbestä-
tigung der (…) vom 9. August 2019 ein.
E.
Mit Schreiben vom 13. August 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist
als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
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Seite 4
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
1.3 Am 1. Januar 2019 wurde zudem das Ausländergesetz vom 16. De-
zember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Auslän-
der- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwen-
dende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG
übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Geset-
zesbezeichnung verwenden wird.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung führte die Vorinstanz
aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderun-
gen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten würden.
Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt
zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur An-
nahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit und in absehbarer Zukunft verwirkliche. Seine subjektive Angst vor ei-
ner künftigen Verfolgung sei objektiv nicht nachvollziehbar. Einerseits habe
er vor seiner Ausreise keine asylrelevante Verfolgung erlitten, andererseits
habe er zum Zeitpunkt seiner Ausreise keine begründete Furcht vor künfti-
ger Verfolgung gehabt, da man seiner Mutter lediglich mitgeteilt habe, er
habe sich im Camp zu melden. Bis zum Schluss sei auch unklar geblieben,
worum es anlässlich dieser Vorladung gegangen wäre. Er verfüge persön-
lich über kein Risikoprofil, keinerlei LTTE-Verbindungen und habe auch
sonst in der Vergangenheit nie Probleme mit den Behörden gehabt. Daher
sei nicht nachvollziehbar, weshalb er sich sofort zur Ausreise entschieden
habe. Ausserdem sei er mit seinem eigenen Pass ausgereist, weshalb da-
von auszugehen sei, er sei nicht persönlich gesucht worden.
Den Vorbringen fehle es nicht nur an der asylrechtlichen Relevanz, sie
seien auch nicht glaubhaft. Er habe einerseits widersprüchliche Aussagen
gemacht, andererseits seien seine Vorbringen auch nicht plausibel. Zwar
habe er seine Geschichte in der BzP und in der Anhörung detailliert erzählt,
sich in den beiden Befragungen jedoch genau in den detaillierten Ausfüh-
rungen zum Kerngeschehen widersprochen: In der BzP habe er zunächst
geschildert, dass er den Verkäufer auf der Brücke an der anderen Stras-
senseite gesehen, dann angehalten habe und quer über die Strasse zu ihm
gefahren sei. Etwa fünf Meter entfernt hätten sich zwei Personen befunden,
welche dann zu ihnen gekommen seien. Einer dieser Personen habe ihn
mit dem Fuss getreten, so dass er vom Motorrad gefallen sei, und der Ver-
käufer habe gesagt, dass er sofort das Mobiltelefon aushändigen solle. In
der Anhörung habe er die entsprechende Situation ganz anders geschil-
dert. Er habe dort dargelegt, dass man ihm auf der Brücke den Weg ver-
sperrt und ihn angehalten habe. Dann habe man von ihm das Mobiltelefon
verlangt, ihn am Hemd gepackt und auf den Boden gestossen, dann sein
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Motorrad umgestossen und ihm das Mobiltelefon gewaltsam abgenom-
men. Konfrontiert mit diesen unterschiedlichen Schilderungen, habe er
schliesslich eine dritte Version zu Protokoll gegeben. Auch die Ereignisse
bei sich zu Hause habe er unterschiedlich geschildert. In der BzP habe er
gesagt, dass die zwei Personen zu ihm nach Hause gekommen seien und
ihn am Kragen gepackt hätten. Als er geschrien habe, hätten dies die Nach-
barn und seine Mutter gehört. Alle hätten die Lichter angemacht und seien
nach draussen gekommen. In der Anhörung habe er dagegen ausgesagt,
dass seine Mutter angefangen habe, zu weinen und Lärm zu machen, so
dass die Nachbarn die Lichter angemacht hätten. Auf Vorhalt dieses Wi-
derspruches habe er lediglich ausgeführt, dass nicht er geschrien habe,
sondern seine Mutter. Schliesslich fehle es seinen Vorbringen durchwegs
an jeglicher Plausibilität. Es sei nicht nachvollziehbar, dass jemand ein ge-
brauchtes Telefon verkaufe, worauf noch eigene Videos und Bilder vorhan-
den seien. In dieser Hinsicht sei zu erwarten, dass man vor einem Verkauf
alle privaten Videos und Bilder löschte. Zudem erscheine es auch unlo-
gisch, dass in Sri Lanka jemand solche Videos und Bilder überhaupt auf
einem Mobiltelefon aufbewahre, zumal man sich damit selber in Gefahr
bringe.
4.2 In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer unter Wiederholung
seiner Vorbringen vor, dass er sowohl die Ereignisse seiner Anhaltung bei
der Brücke als auch die Alarmierung der Nachbarn bei ihm zu Hause ein-
lässlich habe darlegen können und dass es sich bei den von der Vorinstanz
festgestellten Widersprüchen um kleine Details handle, aus welchen nicht
geschlossen werden dürfe, seine ganze Verfolgung sei erfunden. Es sei
durchaus möglich, dass der ehemalige Besitzer des Mobiltelefons Fotos
und Filmmaterial auf seinem Gerät gespeichert gehabt habe. Es könne
aber auch sein, dass alles erfunden sei und der Verkäufer durch diese Ge-
schichte versucht habe, den Verdacht von sich abzulenken. Ob die staatli-
chen Vorwürfe gegen ihn und die Geschichte mit dem Filmmaterial und den
Fotos gegen ihn plausibel seien oder nicht, könne und müsse er nicht be-
gründen. Der sri-lankische Staat habe weder ein offizielles Verfahren ge-
gen ihn eröffnet, noch offengelegt, warum der Verdacht bestehe, dass sich
das Filmmaterial und die Fotos auf dem Mobiltelefon befunden hätten. Die
Handlungen eines Willkürstaates, die darauf abzielten, Tamilen zu unter-
drücken, seien nicht nachvollziehbar zu erklären. Als schutzloses Opfer ei-
nes Willkürstaates sei es nicht vertretbar, ihm dieses willkürliche Verhalten
aufseiten des Staates vorzuhalten und ihm seine Verfolgung nicht zu glau-
ben beziehungsweise ihm kein Asyl zu gewähren. Unter Berücksichtigung
der unzulässigen Überbewertung kleiner Abweichungen zwischen der BzP
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Seite 7
und der Anhörung müsse geschlossen werden, dass seine Darlegungen in
sich konsistent, detailreich und ausführlich ausgefallen seien. Die Vo-
rinstanz habe sodann fälschlicherweise festgehalten, als er bei seiner Mut-
ter gesucht worden sei, sei er lediglich ins Camp vorgeladen worden. Sie
habe dabei unterschlagen, dass in diesem Zusammenhang auch eine To-
desdrohung bei Nichtbefolgen dieser Vorladung ausgesprochen worden
sei. Da er nicht zum Verhör erschienen sei, müsse er nun damit rechnen,
dass die Behörden ihre Drohung in die Tat umsetzen und ihn eliminieren
würden. Betreffend seine Ausreise sei zu betonen, dass er nicht "normal"
ausgereist sei, sondern von einem bestochenen Beamten durch die Pass-
kontrolle geschleust worden sei. Seine Gefährdung zeige sich auch darin,
dass nach seiner Ausreise immer nach ihm wieder gesucht worden sei.
Abschliessend sei festzuhalten, dass er mit Beweismitteln von Kriegsver-
brechen in Verbindung gebracht worden sei, was ihm aus Sicht des sri-
lankischen Staates ein politisches Profil verleihe, auch wenn er sich tat-
sächlich nicht politisch betätigt habe. Aus sich der Behörden verfüge er al-
ler Wahrscheinlichkeit nach über Beweisfilme und Fotos, mit denen er an
die internationale Presse gelangen und dem Ansehen des Staates scha-
den könne. Es sei damit durchaus nachvollziehbar, dass er weiteren Re-
pression ausgesetzt sein würde. Auch seine Flucht werde als Schuldein-
geständnis gedeutet, was seine Situation verschlechtere.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwer-
deführer entgegen seinen Beschwerdevorbringen nicht gelungen ist, eine
asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft
zu machen. Insbesondere ergibt eine Konsultation der Befragungsproto-
kolle und der vorinstanzlichen Verfügung, dass die Vorinstanz die Akten
sorgfältig geprüft und schliesslich zu Recht festgestellt hat, dass es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die geltend gemachten Probleme in
Sri Lanka glaubhaft darzulegen. Diesbezüglich ist auf die obenstehenden,
vorinstanzlichen Ausführungen zu verweisen, welche weder in rechtlicher
noch in tatsächlicher Hinsicht zu beanstanden sind und denen sich das
Gericht anschliesst (vgl. E. 4.1).
Die Rechtsmitteleingabe stellt dem nichts Stichhaltiges entgegen, sondern
erschöpft sich vielmehr in Wiederholungen des aktenkundigen Sachverhal-
tes und Erklärungsversuchen, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vo-
rinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer
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rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen sollen. Solches ist auch
nicht ersichtlich.
Über die vorinstanzlichen Erwägungen hinaus weisen die Vorbringen des
Beschwerdeführers sodann diverse weitere Ungereimtheiten auf. So gab
der Beschwerdeführer in der BzP zu Protokoll, dass der Verkäufer ihm ge-
sagt habe, er solle das Mobiltelefon in der Nähe einer Brücke in D._______
vorbeibringen ([…]), wohingegen er diesen Umstand in der Anhörung nicht
mehr erwähnte und die Situation stattdessen so schilderte, dass der Ver-
käufer ihn an besagtem Ort einfach abgepasst habe, da er gewusst habe,
dass er auf dem Nachhauseweg dort vorbeikommen würde ([…]). Sodann
trug der Beschwerdeführer in der BzP vor, der Verkäufer habe ihm bei dem
Besuch am Abend erklärt, dass das Mobiltelefon vorher von einer Militär-
person benutzt worden sei ([…]). In der Anhörung erklärte er diesbezüglich,
dass ihm der Verkäufer nicht gesagt habe, woher er das Mobiltelefon ge-
habt habe ([…]). Weiter erwiderte der Beschwerdeführer auf die Frage, wer
ausser der Mutter von der Familie noch zugegen gewesen sei, als er vom
Verkäufer und den zwei Militärpersonen am Abend aufgesucht worden sei,
in der BzP, dass auch seine Frau dagewesen sei, aber sonst niemand
([…]). In der Anhörung beantwortete der Beschwerdeführer diese Frage je-
doch dahingehend, dass (neben seiner Mutter) auch seine Frau, seine (…)
und (…) zu Hause gewesen seien ([…]). Ferner weisen auch die Aussagen
des Beschwerdeführers zu seinem jüngeren Bruder einen gewichtigen Wi-
derspruch auf. So erklärte er in der BzP, der Bruder habe keine Probleme
bekommen, da er "nicht in diesen Vorfall involviert" sei ([…]). In der Anhö-
rung sagte er hingegen plötzlich aus, der Bruder sei (kurz nach seiner Aus-
reise) angehalten beziehungsweise festgenommen worden. Der Be-
schwerdeführer gab in der Anhörung auch an, dass er von diesem Um-
stand vor der Ankunft in der Schweiz, mithin vor der BzP, erfahren habe
([…]). Schliesslich ist ein zentraler Widerspruch darin zu erblicken, dass
der Beschwerdeführer in der BzP vortrug, seiner Mutter sei anlässlich des
frühmorgendlichen Besuchs durch die Militärpersonen und den Verkäufer
mitgeteilt worden, wenn er sich nicht im Camp melde, werde er erschossen
([…]). In der Anhörung liess der Beschwerdeführer diese Drohung aber so-
wohl in der freien Schilderung wie auch auf Nachfrage unerwähnt ([…]).
Abschliessend ist noch darauf hinzuweisen, dass die Ausführungen des
Beschwerdeführers in seiner Rechtsmitteleingabe neue Widersprüche ge-
nerieren: So führt er in der Beschwerde aus, der Verkäufer habe ihn vor
dem abendlichen Besuch zu Hause angerufen (vgl. a.a.O. S. 3), während
er ein solches Telefongespräch weder in der BzP noch in der Anhörung
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erwähnte ([…]). Und betreffend die Ausreisemodalitäten gibt der Be-
schwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe an, er habe von seinem
Schlepper am Flughafen präzise Anweisungen per Telefon erhalten (vgl.
a.a.O, S. 3 und 5), wohingegen er in der Anhörung schilderte, dass ihm der
Schlepper am Flughafen persönlich die Anweisungen mitgeteilt und gesagt
habe, er könne ihn per Telefon anrufen, wenn etwas sei ([…]).
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr
von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O., E. 8.3). Zur Beur-
teilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in
Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risiko-
faktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder
vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der „Stop-List“ und die
Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als
stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid
dargelegten Umständen bereits, für sich alleine genommen, zur Bejahung
einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Feh-
len ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben
und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach ri-
sikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weit-
reichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe
tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen
Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu
lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die
dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet,
deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" ver-
merkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungs-
weise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen
oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte
für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch be-
tätigt hätten.
Angesichts dessen, dass auch das Gericht von der Unglaubhaftigkeit der
vom Beschwerdeführer geschilderten Vorbringen ausgeht, ist er keiner die-
ser Risikogruppen zuzurechnen, zumal er sich in seiner Heimat nie poli-
tisch aktiv betätigt hat, niemals vor Gericht stand und auch niemals inhaf-
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Seite 10
tiert gewesen ist ([…]). Schliesslich ist insbesondere nicht davon auszuge-
hen, dass die sri-lankischen Behörden ihm ein Interesse am Wiederauf-
flammen des tamilischen Separatismus zuschreiben würden.
5.3 Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die Asylrelevanz der Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers näher einzugehen. Die Vorinstanz hat die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein
Asylgesuch folgerichtig abgewiesen.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
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Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenso wenig als
unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 und Referenzurteil
E-1866/2015 E. 12.2). Ebenso hat der EGMR wiederholt festgestellt, dass
nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine
unmenschliche Behandlung, sondern dass jeweils im Einzelfall eine Risi-
koeinschätzung vorzunehmen sei (vgl. Urteil R.J. gegen Frankreich vom
19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den
Vorbringen des Beschwerdeführers noch in anderweitiger Hinsicht ergeben
sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle einer Ausschaffung
nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gemäss der
EMRK oder der FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
Dies gilt auch unter Berücksichtigung der neuesten Lageentwicklung in Sri
Lanka.
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7.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner
Gewalt. Der bewaffnete Konflikt der sri-lankischen Regierung und den
LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Gemäss Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts ist der Wegweisungsvollzug in die Ost- und
Nordprovinz (auch in das „Vanni-Gebiet“) zumutbar, wenn das Vorliegen
individueller Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähi-
gen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine
gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Re-
ferenzurteile des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.3.3 sowie
D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 insb. E. 9.5.9.).
7.3.2 Gestützt auf das Referenzurteil E-1866/2015 hat die Vorinstanz die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach C._______ (Distrikt Jaffna,
Nordprovinz), wo der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise hauptsäch-
lich gelebt hat, zutreffend bejaht. An dieser Einschätzung vermögen auch
die Gewaltvorfälle in Sri Lanka vom 21. April 2019 und der gleichentags
von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand (vgl. Neue
Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019, Sri Lanka: Colombo spricht von
islamistischem Terror,
von-islamistischem-terror-ld.1476769; NZZ vom 25. April 2019, Polizei
nimmt weitere 16 Verdächtige fest – was wir über die Anschläge in Sri
Lanka wissen,
was-wir-wissen-was-unklar-ist-ld.1476859; New York Times [NYT], What
We Know and Don’t Know About the Sri Lanka Attacks,
/2019/04/22/world/asia/sri-lanka-attacks-bombings-explosions-
updates.html?action=click&module=Top%20Stories&pgtype=Homepage,
alle abgerufen am 22. August 2019) nichts zu ändern.
7.3.3 Sodann sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen
eine Wegweisung sprechen würden. Beim Beschwerdeführer handelt es
sich um einen gesunden Mann, der über langjährige Arbeitserfahrung in
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der (…) verfügt ([…]). In seiner Heimat leben viele Verwandte ([…]), na-
mentlich auch seine Mutter, seine Schwester sowie seine Ehefrau und die
gemeinsame Tochter, zu denen er regelmässig Kontakt hat ([…]). Der Fa-
milie gehören auch nach wie vor ein Haus und (…) Grundstücke ([…]). Der
Beschwerdeführer verfügt mithin über ein tragfähiges Beziehungsnetz und
eine gesicherte Wohnsituation. Begünstigende Zumutbarkeitsfaktoren lie-
gen somit klarerweise vor.
7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Eine Rückweisung an die Vorinstanz fällt
ausser Betracht. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist
mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden. Der Be-
schwerdeführer ersuchte um die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und die Einsetzung eines amtlichen Rechts-
beistandes (aArt. 110a Abs. 1 AsylG). Aus den vorstehenden Erwägungen
ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu geltend haben. Damit
ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, wes-
halb die Gesuche ungeachtet einer allfälligen Mittellosigkeit abzuweisen
sind.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
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über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung
werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Andrea Beeler