Abtei lung IV
D-4034/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . M a i 2 0 0 8
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richterin Claudia Cotting-Schalch
(Abteilungspräsidentin),
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geboren (...), Türkei, alias A._______,
geboren (...), Türkei, und deren Kind B._______,
geboren (...), Türkei,
vertreten durch Brunella Medugno,
Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende der Region
St. Gallen / Appenzell, Tellstrasse 4, Postfach 1727,
9001 St. Gallen,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
29. August 2003 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4034/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin den Hei-
matstaat – begleitet von ihrem Kind – am 24. Mai 2003 und gelangte
am 10. Juli 2003 via Italien und unter Umgehung der Grenzkontrolle in
die Schweiz, wo sie am gleichen Tag in der Empfangsstelle (...) ein
Asylgesuch stellte. Anlässlich der Befragung vom 15. Juli 2003 in der
Empfangsstelle sowie der Anhörung vom 20. August 2003 durch (...)
machte die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend, sie sei kurdischer Herkunft und stamme aus der
Provinz Kahraman Maras. Ihr Ehemann und ihr Schwiegervater hätten
die PKK (Kurdische Arbeiterpartei) unterstützt, weshalb die Behörden
die Familie ins Visier genommen hätten. Insbesondere seien
Familienangehörige häufig auch auf den Posten gebracht worden.
Nachdem ihr Ehemann im Jahre 2000 die Türkei in Richtung Schweiz
verlassen habe, sei sie mit ihrem neugeborenen Kind zu den Schwie-
gereltern gezogen. Dort sei sie noch fünf Mal abgeholt, zum Posten
gebracht und über den Verbleib ihres Ehemannes befragt worden, weil
dieser der Unterstützung der PKK verdächtigt worden sei. Dabei habe
man sie psychologisch unter Druck gesetzt und mit Wasser unter
Hochdruck abgespritzt. Ausserdem hätten sich die Behörden häufig im
Haus der Schwiegereltern blicken lassen und Razzien durchgeführt.
Um dem ständigen Druck zu entgehen und mit ihrem Ehemann in der
Schweiz wiedervereint zu sein, sei sie schliesslich zusammen mit
ihrem Kind am 24. Mai 2003 aus ihrem Heimatstaat ausgereist.
Zur Untermauerung ihres Asylgesuchs reichte die Beschwerdeführerin
mehrere Zeitungsartikel und eine Anklageschrift gegen ihren Schwie-
gervater zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 16. März 2001 lehnte das BFF das Asylgesuch des
Ehemannes der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Unglaub-
haftigkeit zahlreicher Vorbringen ab und ordnete gleichzeitig die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Der Ehemann der Be-
schwerdeführerin liess gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
18. April 2001 Beschwerde erheben.
C.
Mit Verfügung vom 29. August 2003 - eröffnet am 2. September 2003 -
stellte das BFF fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingsei-
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genschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es
die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung
hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin bezögen sich zum Teil auf eine staatliche Verfolgung
wegen den Aktivitäten ihres Ehemannes für die PKK. Indessen seien
diese Aktivitäten und die daraus resultierende Verfolgung des Ehe-
mannes durch die türkischen Behörden laut Entscheid des BFF vom
16. März 2001 unglaubhaft. Es könne somit auch nicht geglaubt wer-
den, dass die Beschwerdeführerin selber dieser Aktivitäten wegen von
den Behörden verfolgt worden sei. Bezüglich des Vorbringens, die Be-
schwerdeführerin sei während eines Verhörs mit Wasser unter Hoch-
druck bespritzt worden, bleibe anzumerken, die blosse Behauptung ei-
ner solchen Behandlung genüge den Anforderungen an die Glaubhaft-
machung nicht. Die Beschwerdeführerin habe nämlich diesen Sachver-
halt ohne persönliche Beteiligung geschildert, weshalb angesichts der
Schwere einer solchen Behandlung bereits Zweifel an der Glaubhaftig-
keit aufkämen. Ihre Schilderung lasse nicht erkennen, unter welchen
genauen Umständen diese Massnahme stattgefunden habe, und es
gelinge der Beschwerdeführerin auch nicht, ihr persönliches Befinden
in dieser Situation glaubhaft wiederzugeben. Somit könne das Vorbrin-
gen, die Beschwerdeführerin sei während einer ihrer Kurzverhöre
misshandelt worden, nicht geglaubt werden. Diese Vorbringen der Be-
schwerdeführerin hielten somit den Anforderungen an die Glaubhaftig-
keit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) nicht stand, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden
müsse. Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin seien indes-
sen auf ihre Asylrelevanz hin zu prüfen. Sie bezögen sich auf Kontroll-
massnahmen der Behörden, welche wohl die vermuteten Aktivitäten
ihres Schwiegervaters betroffen hätten. Die Beschwerdeführerin sei
aber nach eigenen Angaben zu keinem Zeitpunkt selber der Unterstüt-
zung der PKK verdächtigt worden. Auch die geltend gemachten Verhö-
re genügten nicht, die staatliche Verfolgungssituation zu begründen,
der sich die Beschwerdeführerin nur durch Flucht ins Ausland hätte
entziehen können. Ein fünfmaliges Vorführen auf den Polizeiposten mit
ein- bis zweistündigen Verhören für den Zeitraum von über drei Jahren
müsse im Kontext der Bemühungen der Behörden, die Aktivitäten der
als terroristisch eingestuften PKK einzudämmen, als normal angese-
hen werden, ebenso wie die Razzien im Haus des Schwiegervaters.
Es erstaune weiterhin auch, dass etwa die Schwiegermutter der Be-
schwerdeführerin, welche offensichtlich schon durch die familiäre
Nähe zu einem anerkannten Mitglied der PKK weitaus stärker
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exponiert sei, weiterhin an der heimatlichen Adresse habe verbleiben
können, ebenso wie neun weitere Geschwister der
Beschwerdeführerin. Es gelinge der Beschwerdeführerin somit nicht,
eine Verfolgung darzulegen, welche ihr den weiteren Aufenthalt in
ihrem Heimatland verunmöglicht hätte. Ferner könnten die
eingereichten Zeitungsartikel weiterhin wohl einen Kontext der Nähe
eines Teils der Familie zur PKK aufzeigen. Indessen änderten sie
nichts an der grundsätzlichen Einschätzung des BFF, die
Beschwerdeführerin persönlich sei keiner asylrelevanten staatlichen
Verfolgung ausgesetzt gewesen. Auch die Anklageschrift betreffend
den Schwiegervater stelle keinen direkten Bezug zur
Beschwerdeführerin her. Ausserdem sei die Anklageschrift laut
Angaben der Beschwerdeführerin auf den 5. Juni 1992 datiert und
somit als Beweismittel einer begründeten Furcht zum jetzigen
Zeitpunkt ungeeignet. Diese Vorbringen hielten somit den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand.
D.
Mit Beschwerde vom 29. September 2003 liess die Beschwerdefüh-
rerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung
von Asyl beantragen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte die
Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie den
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
Zur Untermauerung ihrer Vorbringen liess die Beschwerdeführerin die
nachstehend aufgeführten Beweismittel zu den Akten reichen: ein
Schreiben vom 20. März 2003 des Home Office, einen Bericht vom
21. Juni 2003 der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), einen Be-
richt vom November 2002 mit dem Thema „Asylum seekers from Tur-
key II“.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 27. November 2003 teilte der damals zu-
ständige Instruktionsrichter der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion (ARK) der Beschwerdeführerin mit, sie könne den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten, und über das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
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VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. Gleichzeitig
verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, wies das
sinngemässe Gesuch um Einräumung einer 30-tägigen Frist zur Be-
schaffung von Beweismitteln im Ausland ab und überwies die Akten
der Vorinstanz zur Vernehmlassung.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 4. März 2004 schloss das Bundesamt
auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung machte das BFM im
Wesentlichen geltend, die Beschwerdeführerin habe in der Beschwer-
deschrift vornehmlich geltend gemacht, sie habe die Verfolgungen
durch die Behörden ihres Heimatstaats nicht substanziiert darstellen
können, weil sie dazu nicht gefragt worden sei. Demgegenüber falle
auf, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der kantonalen Anhörung
mehrfach zu detaillierten Ausführungen zu diesen Massnahmen aufge-
fordert worden sei. Die daraus resultierenden Angaben seien aber
sehr lakonisch ausgefallen und mit den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht zu vereinbaren. Die Beschwerdefüh-
rerin hätte, auch bei Berücksichtigung ihres geringen Bildungsniveaus,
die angeblich erlittenen Misshandlungen mit einer persönlichen Betrof-
fenheit schildern können, welche auch ohne Eloquenz ein nachvoll-
ziehbares Bild ihrer Situation hätte entstehen lassen. Dies sei aber
trotz expliziter Aufforderung unterblieben. Bezüglich der geltend ge-
machten Reflexverfolgung bleibe anzumerken, die blosse Tatsache,
dass Teile der Familie des Ehemannes der Beschwerdeführerin emig-
riert seien und vereinzelt in anderen europäischen Staaten Asyl erhal-
ten hätten, lasse keine selbstverständlichen Rückschlüsse auf eine
Verfolgung der Beschwerdeführerin zu. Vielmehr sei es der Beschwer-
deführerin, wie bereits oben angeführt, nicht gelungen, eine gegen sie
persönlich gerichtete Verfolgung glaubhaft zu machen. Auch könne
dem Argument nicht gefolgt werden, die Beschwerdeführerin verfüge
aufgrund der Ausreise eines Teils der Familie ihres Ehemannes nicht
mehr über ein ausreichendes soziales Netz. Zum einen könne der
Wegweisungsvollzug mit demjenigen ihres Ehemannes koordiniert
werden, zum anderen verfüge die Beschwerdeführerin mit ihren Eltern,
drei Brüdern und sechs Schwestern bereits über ein dichtes direktes
Sozialgefüge, welches sich aufgrund des kulturellen Kontextes nicht
auf dieses Element reduzieren lasse, sondern erfahrungsgemäss weit-
läufiger verstanden werden könne. In diesem Kontext komme der Tat-
sache, dass die Beschwerdeführerin seit der Ausreise ihres Eheman-
nes ständig bei ihren Schwiegereltern gewohnt habe und diese weiter-
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hin am angestammten Wohnort verblieben seien, die Rolle eines wei-
teren Indizes für die geringe Intensität der geltend gemachten Verfol-
gungen zu, soweit diese überhaupt als glaubhaft zu bezeichnen seien.
Die Beschwerdeführerin hätte sich nämlich, falls sie durch die räumli-
che Nähe zu ihrem Schwiegervater einer Gefährdung ausgesetzt ge-
wesen wäre, auch zu einem der zahlreichen Mitglieder ihrer eigenen
Familie begeben können. Das Ausbleiben einer solchen Schutzmass-
nahme bestätige das BFF in seiner Auffassung, welche es zum Erlass
eines negativen Asylentscheides bewogen habe, wonach die Be-
schwerdeführerin keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewe-
sen sei. Diese Einschätzung werde schliesslich durch den Umstand
untermauert, dass die Beschwerdeführerin noch kurze Zeit vor ihrer
Ausreise einen Reisepass beantragt und diesen auch nach eigenen
Angaben erhalten habe. Im Falle einer konkreten Verfolgungsabsicht
der Behörden oder dem Verdacht, die Beschwerdeführerin könnte ih-
rem Ehemann ins Ausland folgen, hätten die Behörden sehr wahr-
scheinlich keinen Pass ausgestellt.
G.
Mit Eingabe vom 15. März 2004 reichte die Beschwerdeführerin Kopi-
en von Dokumenten ein, welche sich auf ihren Aufenthalt in Italien be-
ziehen.
H.
In ihrer Replik vom 22. März 2004 liess die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend machen, die Familie des Ehemannes unter-
stütze die PKK-Guerilla aktiv. In der Heimatregion der Beschwerdefüh-
rerin sei die Präsenz der Guerilla hoch und die Bewohner unterstütz-
ten mehrheitlich den Befreiungskampf. Der Abzug der PKK in den Nor-
dirak vor einigen Jahren habe jedoch nicht die ersehnte Ruhe ge-
bracht. In Einzelfällen sei es sogar zu regelrechten Rachefeldzügen
der Soldaten gegenüber PKK-Supportern gekommen. Im Übrigen ver-
lange die Sitte in den kurdischen Regionen den Zuzug zu den Schwie-
gereltern, wenn der Ehemann das Land verlasse. Es sei nicht üblich,
in der eigenen Familie Unterschlupf zu suchen. Zudem sei davon aus-
zugehen, das Leben dieser Familie werde nach einer Rückschaffung in
die Türkei nicht menschenwürdig und friedlich verlaufen. Der Schwie-
rigkeiten seien viele. Der gesundheitliche Zustand des Ehemannes,
die Perspektivenlosigkeit der Beschwerdeführerin und die politischen
Schwierigkeiten, die in dieser Region noch kein Ende gefunden hätten,
seien nur die gravierendsten.
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I.
Einem Schreiben vom 11. Mai 2005 des (...) zufolge zogen die
Beschwerdeführer ihre Beschwerde zurück und erklärten, sie wollten
in den Heimatstaat zurückkehren.
In der Folge schrieb der damalige Einzelrichter der ARK mit Beschluss
vom 27. Juni 2005 die Beschwerde vom 29. September 2003 als durch
Rückzug erledigt ab und verzichtete auf die Erhebung von Verfah-
renskosten.
Mit Fax-Eingabe vom 13. Juli 2005 liess die Beschwerdeführerin um
Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens ersuchen. Zur Begrün-
dung wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe nie den Wunsch
gehabt, mit ihrem Ehemann in die Türkei zurückzukehren. Vielmehr sei
ein Ehescheidungsverfahren hängig, und die Beschwerdeführerin lebe
getrennt von ihrem Ehemann. Aufgrund der Umstände sei die Echtheit
der Unterschrift der Beschwerdeführerin fraglich.
Aufgrund dieser Sachlage setzte die ARK mit Zwischenverfügung vom
13. Juli 2005 den Vollzug der Wegweisung betreffend die Beschwerde-
führerin und ihr Kind vorsorglich aus.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2005 hielt der Instruktionsrichter
der ARK fest, der Vollzug der Wegweisung bleibe einstweilen ausge-
setzt. Gleichzeitig gab er der Beschwerdeführerin Gelegenheit, in einer
persönlichen Erklärung zur Frage Stellung zu nehmen, wie ihre Unter-
schrift auf das Rückzugsformular gelangte, und diese Erklärung nebst
Übersetzung in eine Amtssprache einzureichen und der ARK über den
Stand des Verfahrens betreffend Eheschutzmassnahmen Auskunft zu
geben, jeweils verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall
werde aufgrund der bestehenden Akten entschieden.
Die Beschwerdeführerin teilte in ihrem Schreiben vom 9. August 2005
sinngemäss mit, die Unterschrift auf der Rückzugserklärung sei echt.
Sie habe das Formular unterschrieben, weil sie vom Überbringer des
Papiers über dessen Inhalt getäuscht worden sei. Sie habe insbeson-
dere die Bedeutung des Wortes „Beschwerderückzug“ nicht gekannt.
In der Folge hiess die ARK mit Urteil vom 12. Dezember 2005 das
Gesuch um Wiederaufnahme des mit Beschwerde vom 29. September
2003 angehobenen Beschwerdeverfahrens gut und hob den
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Abschreibungsbeschluss der ARK vom 27. Juni 2005 betreffend die
Beschwerdeführerin auf. Die Beschwerdeführerin und ihr Kind könnten
den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ausserdem
wurden der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten auferlegt und
die ARK zur Leistung einer Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 300.-- verurteilt.
Das vom Ehemann der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um
Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens wurde von der ARK mit
Urteil vom 12. Dezember 2005 abgewiesen. In der Folge wurde der
Ehemann am 18. Januar 2006 in die Türkei zurückgeführt.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2008 forderte der nunmehr zu-
ständige Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin auf, das Bundes-
verwaltungsgericht über den Stand des Ehescheidungsverfahrens in
Kenntnis zu setzen.
Mit Schreiben vom 13. Februar 2008 liess die Beschwerdeführerin mit-
teilen, das Ehescheidungsverfahren sei eingeleitet und die betreffende
Gerichtsverhandlung finde am 10. Juni 2008 statt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bun-
desamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG
und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine
das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
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1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 In der Beschwerdeschrift macht die Beschwerdeführerin im We-
sentlichen geltend, die ganze Familie C._______ sei in den
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verschiedensten Funktionen für die PKK tätig gewesen; nur die Frauen
spielten eher eine passive, hintergründige Rolle. Dementsprechend
hätten denn auch zahlreiche Familienmitglieder und Angehörige der
Familie C._______ bereits im Ausland um Asyl nachgesucht und
grossenteils auch erhalten. Das UNHCR warne denn auch in einem
Brief vom 22. März 1999 vor der Repatriierung von Personen, bei
denen angenommen werde, sie hätten Verbindungen zur PKK oder ein
politisches Profil. Die Beschwerdeführerin habe sich im Übrigen
substanziiert zur geltend gemachten Verfolgungssituation geäussert.
So habe sie die Folterung mit dem Wasserschlauch kurz geschildert
und dabei ihren emotionellen Zustand erwähnt. Somit sei die Aussage
originell und habe eine persönliche Note. In casu sei der Befrager
nicht weiter auf das Geschehnis eingegangen und habe sich mit den
Angaben der Beschwerdeführerin zu diesem „wesentlichen“ Punkt
zufrieden gegeben. Überdies seien die Vorbringen der
Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrem schulischen
Werdegang und ihrer Ausdrucksfähigkeit zu betrachten. Nachdem
bereits der Ehemann der Beschwerdeführerin im Jahre 1998 sehr
schwer misshandelt worden sei und heute noch an den Folgeschäden
physischer und psychischer Natur leide, bestehe aufgrund der
kurdischen Ethnie der Beschwerdeführerin eine begründete Furcht vor
allfälliger Verletzung ihrer leiblichen Integrität und Freiheit sowie vor
unmenschlichen Behandlungen. Was die Rückkehr in die Türkei
anbelange, so sei eine solche auch im Hinblick auf das Kindeswohl der
Tochter der Beschwerdeführerin zu verneinen, da bei einer
Repatriierung auch das Kind der Folter und Misshandlung am
Flughafen oder während der Haft kurz nach der Einreise ausgesetzt
wäre. Aufgrund der familiären Vorgeschichte, namentlich der Hilfe für
die PKK, sei eine Reintegration der Familie C._______ undenkbar. Die
Familie könne nicht mehr angemessen ernährt, eingekleidet und
untergebracht werden, weil die Familie in der Türkei über kein intaktes
familiäres Netz mehr verfüge.
4.2 Wie den Akten zu entnehmen ist, hat der Ehemann der Beschwer-
deführerin seine Asylbeschwerde mit Schreiben vom 11. Mai 2005 mit
dem Ziel zurückgezogen, freiwillig in den Heimatstaat zurückzukehren.
Schon aufgrund dieses Verhaltens drängt sich der Schluss auf, er
habe keinerlei Notwendigkeit gesehen, sich inskünftig einem potenziel-
len Zugriff der Behörden des Heimatstaats zu entziehen, weil er in
Wirklichkeit zu keinem Zeitpunkt Anlass hatte, staatliche Verfolgung zu
befürchten. Demnach erscheinen seine Vorbringen zur angeblichen
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Verfolgungssituation vor dem Hintergrund seines tatsächlichen Verhal-
tens als unglaubhaft. Zudem wurde das Gesuch vom 17. August 2005
des Ehemannes der Beschwerdeführerin um Wiederaufnahme des Be-
schwerdeverfahrens mit Urteil der ARK vom 12. Dezember 2005 abge-
wiesen, weshalb mittlerweile rechtskräftig feststeht, dass er nicht
Flüchtling ist. Demnach ist den Behauptungen der Beschwerdeführerin
in Bezug auf eine allfällige Reflexverfolgung die Grundlage entzogen.
Zwar werden in der Praxis staatliche Repressalien gegen nahe Ver-
wandte politischer Aktivisten angewendet, welche Behelligungen als
so genannte Anschluss- oder Reflexverfolgung durchaus asylrechtlich
relevante Intensität annehmen können (vgl. Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994
Nr. 17 S. 132 ff., Nr. 5 S. 39 ff., EMARK 1993 Nr. 39 S. 280 ff., Nr. 37 S.
263 ff., Nr. 6 S. 36 ff.). Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfol-
gung im dargelegten Sinne zu werden, ist vor allem gegeben, wenn
nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behör-
de Anlass zur Vermutung hat, jemand stehe mit dem Gesuchten in en-
gem Kontakt. Das Risiko erhöht sich zusätzlich, wenn ein nicht unbe-
deutendes politisches Engagement des Reflexverfolgten für illegale
politische Organisationen hinzukommt. Insbesondere hängt die Wahr-
scheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von
den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Besonders sind diejeni-
gen Personen von einer Reflexverfolgung bedroht, die sich offen für
politisch aktive Verwandte einsetzen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E.
10.2.3. S. 199). Diese Voraussetzungen fehlen bei der Beschwerdefüh-
rerin vollumfänglich, weil sie sich nach eigenem Bekunden weder poli-
tisch betätigt noch die PKK unterstützt hat (vgl. B1/8 S. 5, B5/15 S. 8).
Sie selber sei denn auch zu keinem Zeitpunkt der Unterstützung der
PKK beschuldigt worden. Dieses Vorbringen dürfte durchaus den Tat-
sachen entsprechen, während demgegenüber ihr Vorbringen, Soldaten
hätten ihren Ehemann bei Hilfeleistungen für die PKK ertappt (B5/15
S. 7), die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungssitua-
tion offenkundig werden lässt. In solchem Falle wäre ihr Ehemann
nämlich nicht mit einigen Schlägen davongekommen und immer wie-
der auf freien Fuss gesetzt worden, wie die Beschwerdeführerin glau-
ben machen will, zumal die türkischen Behörden gegenüber Personen,
die der Unterstützung der PKK verdächtigt werden, mit aller Härte vor-
zugehen pflegen. Bezeichnenderweise ist es der Beschwerdeführerin
auch nicht gelungen, ihre eigenen Erlebnisse glaubhaft zu schildern.
So machte sie etwa geltend, sie sei mit kaltem Wasser unter Hoch-
druck abgespritzt worden (B5/15 S. 5), ohne auf die Begleitumstände
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dieses Vorfalls substanziiert einzugehen. Dementsprechend drängt
sich der Eindruck auf, die Beschwerdeführerin könne selbst bei der
Schilderung von Begebenheiten, welche sie selbst erlebt haben will,
nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen.
Stets bleiben ihre Vorbringen vage, selbst wenn es aufgrund
mehrstündiger, unfreiwilliger Aufenthalte in einem Militärposten
eigentlich vieles zu berichten gäbe. Diese Unfähigkeit, eigene
Erlebnisse substanziiert zu schildern, lässt sich im Übrigen nicht mit
fehlender oder mangelhafter formaler Schulbildung begründen.
Erfahrungsgemäss sind nämlich auch Analphabeten in der Lage,
eigene Erlebnisse in einer Weise zu schildern, welche beim
Adressaten den Eindruck entstehen lässt, die betreffende Person
berichte von tatsächlich erlebten Begebenheiten. Dieser Eindruck stellt
sich bei der Beschwerdeführerin nicht ein.
4.3 Angesichts dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Vor-
bringen in der Beschwerde sowie die eingereichten Beweismittel im
Detail einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass bei der Beschwerdeführerin
keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegt und sie nicht als
Flüchtling anerkannt werden kann. Mangels erfüllter Flüchtlingseigen-
schaft ist ihr zu Recht das nachgesuchte Asyl nicht gewährt worden.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
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Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Die vorstehend erwähnten Bedingungen für einen Verzicht auf den
Vollzug der Wegweisung (Unmöglichkeit, Unzulässigkeit, Unzumutbar-
keit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der
Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die
weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2.
S. 54 f.; 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Gegen eine allfällige Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wie-
derum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art.
105 AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämt-
liche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der
dannzumal herrschenden Verhältnisse (vgl. EMARK 1997 Nr. 27
S. 205 ff.) von Neuem zu prüfen sind.
Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung - aus den nachfol-
gend aufgezeigten Gründen - als unzumutbar erweist, ist dementspre-
chend auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien zu verzichten.
6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet in Weiterführung der
durch die ARK gewonnenen Erkenntnisse den Wegweisungsvollzug in
die Türkei gestützt auf die allgemeine Lage als generell zumutbar (vgl.
EMARK 2005 Nr. 21); eine andere Einschätzung mit Bezug auf die
Herkunftsregion der Beschwerdeführerin lässt sich nicht zureichend
abstützen.
Allfällige wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die Beschwerde-
führerin nach der Rückkehr betroffen sein könnte, stellen grundsätzlich
keine die Existenz bedrohende Situation dar, welche den Vollzug der
Wegweisung in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lassen
(vgl. EMARK 1994 Nr. 19 S. 149). Indessen ist der Lage geschiedener
Frauen insbesondere in muslimisch geprägten Ländern besondere Be-
achtung zu schenken. Die Beschwerdeführerin verfügt zwar im Hei-
matstaat über ein weitläufiges Beziehungsnetz (vgl. B1/8 S. 2), doch
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lässt diese Tatsache allein nicht den Schluss zu, sie könne dank die-
sem Beziehungsnetz ihren Lebensunterhalt bestreiten; dies hängt in
casu davon ab, ob die Gründe, die zur Scheidung der Beschwerdefüh-
rerin führten, von ihren eigenen Familienangehörigen gebilligt werden.
Dies ist jedoch in Anbetracht der Herkunft der Beschwerdeführerin aus
dem Landkreis D._______ eher fraglich, weshalb sie nicht ohne
weiteres mit der Unterstützung ihrer eigenen Familie rechnen kann.
Hinzu kommt, dass sich ihr Ehemann, von dem sich die
Beschwerdeführerin aufgrund verschiedener aktenkundiger
Vorkommnisse an Leib und Leben bedroht fühlt und von dem sie sich
nach wie vor scheiden lassen will, mit hoher Wahrscheinlichkeit
ebenfalls in diesem Landkreis aufhält. Bei dieser Sachlage ist ihr die
Rückkehr zu ihrer eigenen Familie beziehungsweise in den Landkreis
D._______ nicht zuzumuten. Somit stellt sich die Frage, ob ihr
stattdessen der Aufbau einer neuen Existenz ausserhalb dieses
Landkreises zuzumuten ist. In diesem Zusammenhang ist auf die
lediglich fünfjährige Primarschulbildung der Beschwerdeführerin
hinzuweisen. Aufgrund dieser Ausbildung konnte sie lediglich
Erfahrungen in der Landwirtschaft und solche als Hausfrau sammeln.
Einen eigentlichen Beruf, der es ihr erlaubte, ausserhalb der Provinz
Kahraman Maras für sich und ihre Tochter eine wirtschaftliche
Existenz aufzubauen, hat sie nie erlernt. Man muss demnach davon
ausgehen, dass die Beschwerdeführerin trotz den in der Türkei
vorgesehenen staatlichen Hilfeleistungen für alleinstehende türkische
Frauen mit Kindern nicht in der Lage sein wird, wirtschaftlich Fuss zu
fassen und gleichzeitig auch noch für ihre Tochter zu sorgen.
Bei dieser Sachlage und in Abwägung der gesamten Umstände ist zu-
sammenfassend festzustellen, dass sich der Vollzug der Wegweisung
der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter - entgegen der Auffassung
der Vorinstanz - zum gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar er-
weist.
7.
Die mit Eingabe vom 29. September 2003 angehobene Beschwerde ist
nach den vorstehenden Erwägungen hinsichtlich des Vollzugs der
Wegweisung gutzuheissen, im Übrigen (hinsichtlich der Nichtzuerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung des Asyls sowie
der Wegweisung an sich) ist sie abzuweisen. Die Ziffern 4 und 5 des
Dispositivs der Verfügung des Bundesamtes sind aufzuheben und das
BFM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin und ihre Tochter
vorläufig aufzunehmen (Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 1 bis 4
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AuG). Einer vorläufigen Aufnahme stehen im Übrigen auch keine
einschränkenden gesetzlichen Tatbestände (Art. 83 Abs. 7 AuG)
entgegen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären gemäss bisheriger
Praxis die um die Hälfte zu reduzierenden Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 300.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht vom 20. April 2006 [VGKE]). Das mit der Be-
schwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ist jedoch gutzuheissen, zumal aufgrund der Akten von
der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist und die Be-
gehren zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht als von vornhe-
rein aussichtslos zu bezeichnen waren. Es sind daher keine Verfah-
renskosten zu sprechen.
8.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegen-
den Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung
für ihr erwachsende notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zu-
sprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Rechtsvertreterin der Be-
schwerdeführerin reichte keine Kostennote zu den Akten. Indessen
lässt sich der Parteiaufwand von Amtes wegen abschätzen. Aufgrund
des geringen Aktenumfangs und der eher kurz gehaltenen Beschwer-
deschrift wird bei einem Stundenansatz von Fr. 100.-- für nicht in einer
Anwaltskanzlei tätige Rechtsvertreter und bei einem geschätzten zeitli-
chen Aufwand von vier Stunden (vgl. Art. 9, 10 und 14 Abs. 2 VGKE)
eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Auslagen und Mehrwert-
steuer) als angemessen erachtet. Das Bundesamt hat der Beschwer-
deführerin demnach eine Parteientschädigung in dieser Höhe auszu-
richten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend,
gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom
29. August 2003 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die
Beschwerdeführerin und ihre Tochter vorläufig in der Schweiz aufzu-
nehmen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteient-
schädigung von Fr. 500.-- zu entrichten.
6.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (eingeschrieben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
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