Abtei lung IV
D-4035/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . J a n u a r 2 0 1 0
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
A._______, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Eigerplatz 5, 3007 Bern,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
26. Mai 2009 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4035/2009
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge reiste die Beschwerdeführerin – eine türki-
sche Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus Istanbul – am 6. Dezem-
ber 2007 unter Umgehung der Grenzkontrolle die Schweiz ein. Am
10. Dezember 2007 reichte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) M._______ ihr Asylgesuch ein.
B.
B.a Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdefüh-
rerin anlässlich der Befragung vom 13. Dezember 2007 und der Anhö-
rung vom 4. Februar 2008 durch die Bundesbehörden im Wesentlichen
vor, sie sei im Jahr 1994 unter dem Verdacht, einer Splittergruppe der
Dev-Sol anzugehören und an Bombenanschlägen beteiligt gewesen zu
sein, festgenommen und angeklagt, dann jedoch freigesprochen wor-
den. In den Jahren 1994/1995 bis 1998/1999 habe sie sporadisch als
Berichterstatterin für die Zeitschrift (...) gearbeitet. Ihre Berichte seien
jeweils anonym erschienen. Aufgrund dieser Tätigkeit sei sie
verschiedene Male festgenommen und angeklagt worden. Das letzte
Mal habe sich dies im Jahre 1999/2000 zugetragen. Sie sei jedoch
immer freigesprochen worden. Während der Festnahmen sei sie
misshandelt worden. Es habe auch Hausdurchsuchungen gegeben,
letztmals im Jahre 2001. Vor diesem Hintergrund der Ereignisse und
aus Angst vor weiteren Festnahmen, habe die Beschwerdeführerin be-
reits im Jahre 2006 versucht, die Türkei Richtung Europa zu verlassen.
Der Schlepper habe sie bis Mazedonien gebracht, wo sie auf den Wei-
tertransport habe warten müssen. Da ihre finanziellen Mittel dafür
nicht ausgereicht hätten, sei sie nach Istanbul zurückgekehrt, wo sie
Ende November 2007 einen neuen Anlauf zur Ausreise unternommen
habe.
B.b Zur Stützung ihrer Vorbringen legte die Beschwerdeführerin fol-
gende Unterlagen ins Recht: einen Zeitungsartikel vom Januar 1994;
eine Kopie der Anklageschrift des Staatssicherheitsgerichts Istanbul
vom 26. Januar 1994; eine Kopie eines Befragungsprotokolls einer
Drittperson bei der Staatsanwaltschaft Istanbul vom 12. April 1999 so-
wie ein Bestätigungsschreiben der Schweizer Vertretung der Zeitschrift
(...) vom 12. Februar 2008.
Seite 2
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B.c Mit Schreiben vom 3. Oktober 2008 forderte das BFM die Be-
schwerdeführerin auf, bis zum 3. November 2008 eine chronologische
Auflistung ihrer bis dato durchlaufenen Verfahren unter Angabe des je-
weiligen Verfahrensstandes und Einreichung relevanter Gerichtsdoku-
mente nachzuliefern.
B.d Mit Schreiben vom 5. November 2008 hiess das BFM das Frister-
streckungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 30. Oktober 2008 gut
und erstreckte die angesetzte Frist bis zum 24. November 2008.
B.e Mit Schreiben vom 19. November 2008 liess die mittlerweile ver-
tretene Beschwerdeführerin eine Kopie der bereits in den Akten vor-
handenen Befragungsprotokolle bei der Staatsanwaltschaft Istanbul
vom 12. April 1999 einreichen. Gleichzeitig benannte die Rechtsvertre-
terin in chronologischer Reihenfolge sieben verschiedenen Orte in der
Türkei, an denen die Beschwerdeführerin in den Neunziger Jahren in
Haft gewesen sein will und erklärte, die Beschwerdeführerin werde in
ihrer Heimat einen Anwalt beauftragen, um die gegen sie ergangenen
Urteile zu organisieren.
B.f Mit Schreiben vom 3. Dezember 2008 teilte die Rechtsvertreterin
mit, der in der Türkei beauftragte Anwalt der Beschwerdeführerin habe
ihnen mitgeteilt, dass der DGM seit dem Jahre 1999 auf ein elektroni-
sches System umgestellt habe und daher die Urteile, die vor diesem
Datum ergangen seien, nicht mehr erhältlich gemacht werden könn-
ten.
C.
Mit Verfügung vom 26. Mai 2009 – eröffnet am 2. Juni 2009 – wies das
BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden vom 10. Dezember
2007 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Voll-
zug an. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vor-
bringen der Beschwerdeführenden genügten teils den Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), teils denjenigen an die Glaubhaftig-
keit gemäss Art. 7 AsylG nicht. Es bestehe grundsätzlich kein Kausal-
zusammenhang zwischen den in den Neunziger Jahren gegen sie er-
öffneten und abgeschlossenen Strafverfahren und ihrer Ausreise aus
der Türkei im November 2007. Daher könne darauf verzichtet werden,
auf vorhandene Unstimmigkeiten im Sachvortrag der Beschwerdefüh-
rerin bezüglich der abgeschlossenen Verfahren (Angaben zum Zeit-
punkt und Verfahrensablauf der Festnahmen, zur Beschaffbarkeit von
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Beweismitteln, zum Zeitpunkt des letzten Verfahrens) näher einzuge-
hen. Deren spätere Geltendmachung bleibe jedoch ausdrücklich vor-
behalten. Auch könne in der Türkei eine Person nur einmal für eine
Straftat angeklagt und deswegen grundsätzlich nicht mehr belangt
werden, sobald sie die dafür verhängte Strafe verbüsst habe bezie-
hungsweise von der Anklage freigesprochen worden sei. Im vorliegen-
den Verfahren habe die Beschwerdeführerin zwar mindestens zwei
Strafverfahren (1994 und 1999/2000) durchlaufen, sie sei jedoch stets
freigesprochen worden. Diese Verfahren seien somit abgeschlossen
und es bestehe für die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die
Türkei kein Anlass für eine begründete Furcht vor ernsthaften behördli-
chen Massnahmen. Es sei zwar nicht von der Hand zu weisen, dass in
der Türkei ehemalige Strafgefangene und fichierte Personen häufig
auch nach ihrer Strafverbüssung als verdächtig gelten würden und da-
her oft behördliche Massnahmen wie Überwachungen oder Schikanen
zu gewärtigen hätten. In Ausnahmefällen könne es vorkommen, dass
ehemalige Strafgefangene oder Personen mit einem Datenblatt ernst-
haften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt seien. Das
Ausmass von allenfalls zur befürchtenden behördlichen Massnahmen
sei abhängig von verschiedenen Faktoren. Eine gemäss den Erkennt-
nissen des BFM wesentliche Rolle spielten dabei namentlich der
Grund sowie der Zeitpunkt eines früheren Strafverfahrens, der Inhalt
des über die Person angelegten Datenblattes, die behördliche Ein-
schätzung über ein aktuelles politisches Engagement der verdächtig-
ten Person und das familiäre Umfeld. Zwar habe die Beschwerdeführe-
rin geltend gemacht, es sei auch nach Abschluss des Verfahrens
1999/2000 zu weiteren behördlichen Massnahmen gegen sie gekom-
men. Ihre diesbezüglichen Angaben seien indes vage und unsubstanti-
iert geblieben. Ihre Angaben dazu, was sie im Zeitraum 2000 bis zu ih-
rer Ausreise im November 2007 gemachte habe, wo sie sich aufgehal-
ten habe, was ihr passiert sei, seien erratisch, oft ausweichend und si-
tuativ korrigierend. Bereits zu ihrer offiziellen Wohnadresse habe die
Beschwerdeführerin keine klaren Angaben gemacht. Auch auf entspre-
chende Nachfrage hin, habe sie nicht angeben wollen, wo sie in Anka-
ra gelebt habe. Ausserdem habe sie nur rudimentäre zeitliche Anga-
ben gemacht (vgl. A2/ S. 5-8; A9/ S. 6-21). Zu den behördlichen Mass-
nahmen in dieser Zeit habe die Beschwerdeführerin angegeben, es sei
zu Hausdurchsuchungen gekommen, zuletzt im Jahre 2001, und es
könne sein, dass im selben Jahr ein weiteres Verfahren gegen sie er-
öffnet worden sei. Auch zu diesen Ereignissen und insbesondere zum
letzten vielleicht noch hängigen Verfahren habe sie jedoch keinerlei
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konkrete Angaben machen können (vgl. A9/ S. 16 f.), Von Personen,
die fortgesetzten Verfolgungen durch ihre heimatlichen Behörden aus-
gesetzt gewesen seien, könne jedoch erfahrungsgemäss erwartet wer-
den, dass sie nicht nur konkrete, präzise und in verschiedenen Anhö-
rungen übereinstimmende Angaben dazu machen könnten, wann, wo,
von wem und auf welche Weise Massnahmen gegen sie erhoben wor-
den seien, sondern auch zu hängigen Verfahren konkrete Auskunft ge-
ben könnten. Für die Zeit nach 2001 habe die Beschwerdeführerin kei-
ne konkreten Verfolgungsmassnahmen der türkischen Behörden ge-
gen sie geltend gemacht. Sie habe zwar vage davon gesprochen, dass
man sich immer wieder nach ihr erkundigt habe, konzise Angaben
habe sie jedoch diesbezüglich keine gemacht (vgl. A9/ S. 16 f.). Allein
die Tatsache, dass sich die Polizei während ihres Aufenthaltes in Anka-
ra einmal an ihrer Arbeitsstelle erkundigt habe, ob die Beschwerdefüh-
rerin hier arbeite (vgl. A9/ S. 18), lasse keinesfalls den Schluss zu, es
handle sich dabei um bevorstehende Verfolgungsmassnahmen im Sin-
ne von Art. 3 AsylG. Darüber hinaus wolle die Beschwerdeführerin ih-
ren eigenen Angaben zufolge in keiner politischen Partei oder Organi-
sation Mitglied und seit dem Jahre 1998/1999 auch nicht mehr als Kor-
respondentin für die Zeitschrift (...) tätig gewesen sein. Es sei
unbestritten, dass Verwandte der Beschwerdeführerin (eine Cousine
väterlicherseits und ein Cousin ihres Vaters) ebenfalls für diese Zeit-
schrift tätig gewesen seien. Der Cousin ihres Vaters (N ) sei aufgrund
verschiedener politischer Tätigkeiten Verfolgungsmassnahmen der
türkischen Behörden ausgesetzt gewesen und im Mai 2002 in die
Schweiz geflohen, wo er mit Entscheid vom 5. November 2003 als
Flüchtling anerkannt worden sei und Asyl erhalten habe. Die Be-
schwerdeführerin habe indessen nie vorgebracht, aufgrund dieser Ver-
wandten und insbesondere des Cousins ihres Vaters selber irgend-
welche Probleme mit den türkischen Behörden gehabt zu haben. Ins-
gesamt habe sie nicht glaubhaft machen können, dass sie vor ihrer
Ausreise aus der Türkei noch von behördlicher Verfolgung ernsthaften
Ausmasses betroffen gewesen sei beziehungsweise bei einer Rück-
kehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
asylrelevante Verfolgungsmassnahmen erleiden könnte. An dieser Ein-
schätzung könnten auch die eingereichten Beweismittel nichts ändern.
Diese würden sich alle auf Ereignisse (Strafverfahren von 1994 bis
1999/2000 beziehungsweise auf die Tätigkeit der Beschwerdeführerin
bei der Zeitschrift ...) beziehen, die sich in den Neunziger Jahren
ereignet hätten und die das BFM nicht bezweifelt habe. Was die mit
Schreiben vom 19. November 2008 geltend gemachten sieben
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Haftstrafen der Beschwerdeführerin in der Türkei in den Neunziger
Jahren anbelange, hielt das BFM fest, die Beschwerdeführerin habe
im Rahmen der Befragungen ausdrücklich angegeben, sie sei nie im
Gefängnis gewesen oder verurteilt worden. Sie sei nur verschie-
dentlich festgenommen und angeklagt worden (vgl. A2 / S. 5 f.). Die
Angaben der Rechtsvertreterin stünden damit in Widerspruch zu den
eigenen Angaben der Beschwerdeführerin und seien unglaubhaft.
D.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 23. Juni 2009
liess die Beschwerdeführerin die Aufhebung der vorinstanzlichen Ver-
fügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewäh-
rung von Asyl beantragen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und die
Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die Vorinstanz sei
anzuweisen, die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen. Sub-
eventualiter sei der Sachverhalt zur Vervollständigung der Abklärungen
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Sinne einer vorsorglichen Mass-
nahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, die Weitergabe der
Daten der Beschwerdeführerin an den Heimatstaat bis zum Entscheid
über die Beschwerde zu sistieren. Im Falle der Nichtstattgabe dieses
Begehrens sei die Vorinstanz vor einer allfälligen Abweisung dieser
Beschwerde anzuweisen, eine eventuell bereits erfolgte Datenweiter-
gabe an den Heimatstaat der Beschwerdeführerin offenzulegen und
dieser dazu das rechtliche Gehör im Hinblick auf objektive Nachflucht-
gründe zu gewähren. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren, insbesondere sei ihr eine amtliche Anwäl-
tin beizuordnen und es sei von einem Kostenvorschuss abzusehen.
E.
E.a Mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2009 wurde der Antrag, die
Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem
Heimat- oder Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin sowie jede Wei-
tergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid über die Be-
schwerde zu unterlassen, abgewiesen. Gleichzeitig wurde das BFM
angewiesen, der Beschwerdeführerin eine eventuell bereits erfolgte
Weitergabe von Personendaten an die zuständige ausländische Be-
hörde offen zu legen. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) sowie um unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 65
Abs. 2 VwVG wurden zufolge Aussichtslosigkeit der Begehren abge-
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wiesen und die Beschwerdeführerin wurde unter Hinweis auf die
Säumnisfolge zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von
Fr. 600.-- bis zum 17. Juli 2009 aufgefordert.
E.b Die Beschwerdeführerin leistete den einverlangten Kostenvor-
schuss am 16. Juli 2009.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorin-
stanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffen-
de Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 23. Juni 2009 sind
nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu be-
wirken. Der Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen und
substanziierten Gründe entgegengesetzt. Eine diesbezügliche Ausein-
andersetzung unterbleibt zwar nicht grundsätzlich. Die Ausführungen
der Beschwerdeführerin vermögen jedoch die substanziiert vorge-
brachten und einwandfrei nachvollziehbaren Erwägungen des BFM
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nicht umzustossen. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach
Überprüfung der Akten keine Veranlassung, die Erwägungen des BFM
zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher auf
die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden. Ausserdem wurde bereits mit Zwischen-
verfügung vom 2. Juli 2009 festgehalten, dass sich im vorliegenden
Fall weitere Abklärungen um so mehr erübrigen dürften, als die Be-
schwerdeführerin selbst angegeben habe, sie sei nie im Gefängnis ge-
wesen und habe sich weder für eine Organisation noch für eine Partei
eingesetzt (vgl. Zwischenverfügung vom 2. Juli 2009, S. 5). Nach dem
Gesagten erfüllt die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nicht.
5.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Eingabe der Beschwerdeführerin im Ein-
zelnen einzugehen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen Würdi-
gung nichts zu ändern vermögen. Das Bundesamt hat das Asylgesuch
der Beschwerdeführerin demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
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ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwer-
deführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
rerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behand-
lung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Itali-
en, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-
127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschen-
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rechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.5 Weder die politische noch die humanitäre Lage in der Türkei spre-
chen gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Be-
schwerdeführerin verfügt über eine gute Schulbildung, hat in ihrer Hei-
mat bereits Berufserfahrungen gesammelt und verfügt dort ihren eige-
nen Aussagen zufolge über ein soziales Netz, welches ihr bei einer
Reintegration, soweit erforderlich, behilflich sein kann. Nach dem Ge-
sagten erweist sich Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar.
7.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
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führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 16. Juli 2009 geleisteten
Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem am 16. Juli 2009 geleisteten Kostenvorschuss in
derselben Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per
Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand:
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