B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4035/2012
U r t e i l v o m 7 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Sudan,
vertreten durch Annelise Gerber, (…)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 19. Juli 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer sein Heimatland gemäss eigenen Angaben
als Kleinkind verliess und fortan in Ghana lebte,
dass die Beschwerdeführerin den Sudan ihren Aussagen zufolge eben-
falls als Kleinkind verliess und in Nigeria aufwuchs,
dass die Beschwerdeführenden im Jahr 2004 nach Italien und von dort
aus am 17. Juni 2012 zusammen mit zwei Kindern in die Schweiz gelang-
ten, wo sie gleichentags Asylgesuche stellten,
dass sie dazu am 25. Juni 2012 summarisch befragt wurden,
dass die Beschwerdeführenden gemäss Ergebnissen einer Abfrage der
Eurodac-Datenbank in den Jahren 2004 sowie 2007 in Italien um Asyl er-
sucht hatten,
dass ihnen das BFM das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit
Italiens für die Asylverfahren und zu einer allfälligen Wegweisung dorthin
gewährte,
dass der Beschwerdeführer darlegte, sie hätten eine Aufenthaltsbewilli-
gung aus humanitären Gründen erhalten,
dass er aber arbeitslos sei und seine Familie durch die italienischen Be-
hörden nicht hinreichend unterstützt werde,
dass auch die Beschwerdeführerin die schlechte wirtschaftliche Lage an-
führte und geltend machte, sie sei bei einem Autounfall verletzt worden,
dass ihr bisher keine Entschädigung für das Erlittene zugesprochen wor-
den sei,
dass das BFM am 3. Juli 2012 – nach den Bestimmungen der Verord-
nung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung
der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für
die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitglied-
staat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) – ein Ersuchen
um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden an Italien richtete,
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dass dieses Ersuchen von italienischer Seite innert massgeblicher Frist
nicht beantwortet wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. Juli 2012 – eröffnet am 26. Juli
2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerde-
führenden nicht eintrat und deren Wegweisung aus der Schweiz nach Ita-
lien anordnete, wobei das Bundesamt festhielt, einer allfälligen Be-
schwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung
zu (vgl. für die Entscheidbegründung im Einzelnen die Akten),
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom
2. August 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
liessen,
dass sie die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, das Eintreten auf
ihr Asylgesuch im Rahmen des schweizerischen Asylverfahrens, die
Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Italien,
den Erlass vorsorglicher Massnahmen, eventualiter die Rückweisung der
Sache an das BFM zur Neubeurteilung sowie die unentgeltliche Prozess-
führung samt Entbindung von der Vorschusspflicht (Art. 65 Abs. 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR
172.021]) beantragten,
dass auf die Beschwerdeargumente – soweit erforderlich – in den nach-
folgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 6. August 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser –
was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsgesu-
ches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf die frist- und formgerechte Eingabe der legitimierten Beschwer-
deführenden einzutreten ist (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1
VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache der Antrag auf
Erlass einer vorsorglichen Massnahme respektive Gewährung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde im Sinne von Art. 107a AsylG ge-
genstandslos wird,
dass sich das vorliegende Verfahren auf einen Nichteintretensentscheid
gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG bezieht, womit einzig zu prüfen ist, ob
das BFM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und die Weg-
weisung aus der Schweiz nach Italien angeordnet hat,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig
ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass die Beschwerdeführenden einräumen, in Italien um Asyl nachge-
sucht zu haben, und dies aufgrund der Akten erstellt ist,
dass die italienischen Behörden die gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dub-
lin-II-VO ergangenen Wiederaufnahmeersuchen vom 3. Juli 2012 innert
der in Art. 20 Abs. 1 Bst. b und c Dublin-II-VO vorgesehenen Frist unbe-
antwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit aner-
kannten,
dass bei dieser Sachlage Italien für die Durchführung der Asyl- und Weg-
weisungsverfahren zuständig ist, womit die Grundlage für einen Nicht-
eintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne
weiteres gegeben ist,
dass sich die Beschwerdeführenden zwar gegen eine Rückkehr in ihr
Erstasylland aussprechen, indem sie geltend machen, dort drohten ihnen
prekäre Lebensumstände,
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dass Italien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK
ist und vorliegend keine Hinweise darauf bestehen, Italien würde sich im
hier zu beurteilenden Fall nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen
halten,
dass den Beschwerdeführenden gemäss eigenen Angaben vielmehr eine
nach wie vor gültige Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen er-
teilt worden ist (A 13/14 S. 6),
dass mithin keine konkreten Hinweis darauf bestehen, ihnen sei in Italien
kein ordentliches Asylverfahren zuteil geworden respektive die italieni-
schen Behörden hätten ihre Asylgesuche ohne hinreichende Prüfung der
Asylvorbringen letztinstanzlich und vollumfänglich abgewiesen,
dass demzufolge die Vermutung, gemäss welcher Italien seine völker-
rechtlichen Verpflichtungen einhalte, mangels ausreichender Anhalts-
punkte nicht umgestossen wurde (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4-7.5, S. 637-
639),
dass in der Rekurseingabe der Sachverhalt aus der Sicht der Beschwer-
deführenden erneut dargelegt wird und stichhaltige Argumente für eine
andere als vom BFM vorgenommene Einschätzung fehlen,
dass nach dem Gesagten kein Anlass zur Annahme besteht, ihnen drohe
in Italien eine völkerrechtswidrige Behandlung,
dass sich das italienische Asylsystem aufgrund der jüngsten Entwicklun-
gen im nordafrikanischen Raum verbunden mit erhöhtem Zustrom von
Asylsuchenden mit erheblichen Kapazitätsproblemen konfrontiert sieht,
dass Italien indes verpflichtet ist beziehungsweise war, über die Asylge-
suche der Beschwerdeführenden zu befinden, und nach dem Gesagten
keine konkreten Hinweise dafür bestehen, der italienische Staat hätte den
Zugang zu einem funktionierenden Asylverfahren nicht gewährleistet,
dass Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zu-
gang zur medizinischen Infrastruktur zwar gewissen Schwierigkeiten aus-
gesetzt sein können, wobei sich bereits vorbestandene Kapazitätsproble-
me in der jüngsten Zeit akzentuiert haben dürften,
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dass jedoch auch unter Berücksichtigung dieser Umstände entgegen den
Beschwerdevorbringen kein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die
Beschwerdeführenden gerieten nach der Rückführung in Italien in eine
existenzielle Notlage, zumal neben staatlichen Behörden auch private
Hilfsorganisationen Dublin-Rückkehrende unterstützen,
dass der Beschwerdeführer ausserdem über gute Sprachkenntnisse, eine
Ausbildung und Berufserfahrung verfügt,
dass Italien an die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003
zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylsuchenden
in den Mitgliedstaaten (Aufnahmerichtlinie) gebunden ist und dafür be-
sorgt sein muss, den Asylsuchenden ein menschenwürdiges Leben zu
ermöglichen,
dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang angab, über eine
Wohnung verfügt zu haben (A 13/14 S. 6 und 11),
dass die Beschwerdeführenden ferner darlegten, bei guter Gesundheit zu
sein (A 13/14 S. 11; A 12/12 S. 9), und der von der Beschwerdeführerin
erwähnte Autounfall aktuell offenbar keine gravierenden Folgen zeitigt,
dass in der Beschwerde nicht geltend gemacht wird, die Kinder litten un-
ter gesundheitlichen Problemen,
dass demnach auch keine medizinischen Aspekte gegen die Überstellung
nach Italien sprechen,
dass nach den vorstehenden Erwägungen der Nichteintretensentscheid
in Anwendung von Art. 34 Abs. Bst. d AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des
Dublin-Verfahrens entspricht und von daher im Einklang mit der Bestim-
mung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2),
dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien
zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass nach vorstehenden Erwägungen für das BFM offensichtlich keine
Pflicht zu einem Selbsteintritt aus völkerrechtlichen Gründen nach der Be-
stimmung von Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO besteht (vgl. dazu BVGE 2011/9
E. 4 S. 115),
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dass aufgrund der gesamten Aktenlage auch ein Selbsteintritt aus huma-
nitären Gründen nach der Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 aus-
geschlossen bleibt (BVGE 2011/9 E. 8 S. 121 f.), da in vorliegender Sa-
che keine besonderen Sachverhaltsumstände vorliegen, welche eine Be-
handlung der Asylgesuche in der Schweiz geradezu aufdrängen würden
(vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4534/2011 vom
28. Dezember 2011 E. 8),
dass die eingereichte Beschwerde nach dem Gesagten als offensichtlich
unbegründet abzuweisen ist,
dass das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da
sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwies,
dass die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– den Beschwerdeführenden
aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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