B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4035/2014
Ur t e i l vom 8 . De zembe r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.
Parteien
A._______, geboren (…), Syrien,
vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar,
Rechtsberatung & - Vertretung, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen (Asyl);
Verfügung des BFM vom 24. Juni 2014 /
(…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (Gastgeber) lebt in der Schweiz mit einer Auf-
enthaltsbewilligung (B).
Der Beschwerdeführer ersuchte beim schweizerischen Generalkonsulat in
B.______ um Erteilung von Schengen-Visa (Visaantragsformulare vom
27. Februar 2014) zwecks Einreise in die Schweiz für seine zwei Neffen
(Gesuchsteller).
B.
Am 19. März 2014 lehnte das schweizerische Generalkonsulat in
B.______ die Visa-Anträge mittels zwei separater Entscheide ab.
C.
Mit Eingabe an das BFM vom 15. April 2014 erhob der Beschwerdeführer
– handelnd durch seinen Rechtsvertreter – gegen diese ablehnenden Visa-
Entscheide vom 19. März 2014 Einsprache.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Generalkonsulat
habe den Gesuchstellern am 27. Februar 2014 einen Termin zwecks
Einreichung von Unterlagen und ihrem persönlichen Erscheinen erteilt. Die
Gesuchsteller seien zwecks dieser Terminvergabe in die Türkei gereist;
das Visum sei ihnen jedoch trotzdem verweigert worden. Mit dem Erlass
der Weisung vom 4. September 2013 betreffend erleichterte Erteilung von
Besucher-Visa für syrische Staatsangehörige
(COO.2180.101.7.266789/322.213/Syrien/2010/03648; nachfolgend: Wei-
sung Syrien) sei eine Vertrauensgrundlage geschaffen worden, wobei die
Cousins (recte: Neffen) davon ausgehen durften, dass auch ihre Gesuche
– wie alle anderen rechtzeitig eingereichten – bewilligt würden. Schliess-
lich sei in den Formularentscheiden lediglich die Ziffer 8 (die vorgelegten
Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten
Aufenthaltes waren nicht glaubhaft) angekreuzt worden, ohne dass eine
nähere Begründung vorliege.
Der Eingabe waren die beiden ablehnenden Entscheide des schweizer-
ischen Generalkonsulates über die Visa-Anträge der Gesuchsteller, eine
Kopie des Flüchtlingsausweises F der angeblichen Schwester der
Gesuchsteller, der positive Asylentscheid des BFM für den angeblichen
Bruder der Gesuchsteller vom (…) März 2014, zwei Einladungsschreiben
vom 25. Oktober 2013 (recte: 25. Februar 2014), eine nicht leserliche
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Seite 3
Kopie des Aufenthaltstitels des Gastgebers sowie Unterlagen zur
subsidiären Garantie des Schweizerischen Roten Kreuzes beigelegt.
D.
Mit Verfügung vom 24. Juni 2014 – eröffnet am 26. Juni 2014 – wies das
BFM die Einsprache des Beschwerdeführers ab.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, angesichts der
sozio-ökonomischen Verhältnisse im Heimatstaat müssten die Gesuch-
steller über aussergewöhnliche familiäre Bindungen und Verpflichtungen
verfügen, damit eine fristgerechte und anstandslose Rückkehr als
wahrscheinlich einzustufen wäre. Dass die Gesuchsteller trotz der in Syrien
herrschenden Krise nach Ablauf des Besuchervisums in ihr Herkunftsland
zurückkehren würden, sei nicht hinreichend dargelegt. Daher seien die
Einreisevoraussetzungen für ein einheitliches Schengen-Visum nicht
erfüllt. Des Weiteren würden keine besonderen namentlich humanitären
Gründe vorliegen, die eine Einreise in die Schweiz trotzdem als zwingend
notwendig erscheinen liessen. Ein Visum aus humanitären Gründen könne
nur dann ausgestellt werden, wenn die betreffende Person im Heimat- oder
Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben
gefährdet sei und sich in einer besonderen Notsituation befinde, welche ein
behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache. Die Gesuchsteller
befänden sich nunmehr in einem Drittstaat. Es würden keine Elemente
vorliegen, die auf eine besondere individuelle und konkrete Gefährdung
oder eine besondere Notlage schliessen liessen, weshalb die Einreise in
die Schweiz nicht zwingend notwendig erscheine (Art. 2 Abs. 4 VEV).
Schliesslich komme auch die Weisung Syrien nicht zur Anwendung, da die
Gesuchsteller als volljährige Neffen des Gastgebers nicht in den
Geltungsbereich dieser Ausnahmeregelung fallen würden. Der Verweis auf
die beiden Geschwister der Gesuchsteller sei unbehilflich, gehe aus den
Akten doch klar hervor, dass der Onkel der beiden Gesuchsteller das
Einladungsverfahren für seine beiden Neffen in die Wege geleitet habe.
E.
Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 18. Juli 2014 erhob der Beschwer-
deführer dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und
beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und den
Gesuchstellern erleichterte Besucher-Visa für syrische Staatsangehörige
zu erteilen; eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur
neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Seite 4
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, als die Weisung
Syrien erlassen worden sei, hätten die beiden Geschwister der Gesuch-
steller lediglich über eine F- respektive N-Bewilligung verfügt. Da sie
gemäss ebendieser Weisung nicht berechtigt gewesen seien,
Familienangehörige einzuladen, hätten sie den Beschwerdeführer
gebeten, für die Gesuchsteller Besucher Visa zu beantragen, was der
Beschwerdeführer am 25. Oktober 2013 gemacht habe. Das General-
konsulat habe den Gesuchstellern einen Termin für den 27. Februar 2014
gegeben. Im Hinblick auf diesen Termin seien die Gesuchsteller in die
Türkei gereist. Das Generalkonsulat respektive das BFM habe ihre
Visagesuche aber dennoch abgelehnt und damit gegen Treu und Glauben
respektive den Vertrauensschutz verstossen. Die Gesuchsteller seien
davon ausgegangen, dass sie die Voraussetzungen für die erleichterten
Besucher-Visa erfüllten, zumal sie auch von Anfang an die in der Schweiz
mit einer F-Bewilligung wohnhafte Schwester erwähnt hätten. Als der
Bruder der Gesuchsteller in der Schweiz den positiven Asylentscheid
erhalten habe, hätten sie auch diesen umgehend eingereicht. Damit hätte
belegt werden sollen, dass eigentlich nicht der Beschwerdeführer sondern
die Geschwister der Gesuchsteller die gast-gebenden Personen seien,
was zudem auch durch die Kostengutsprache des Roten Kreuzes belegt
werde. Die Begründung der Vorinstanz betreffend die Erfüllung der
Einreisevoraussetzungen für ein einheitliches Schengen-Visum respektive
humanitäres Visum werde nicht grundsätz-lich beanstandet.
F.
Am 22. Juli 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang
der Beschwerde.
G.
Mit Verfügung vom 31. Juli 2014 verzichtete die Instruktionsrichterin auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Vorinstanz wurde Gelegenheit
eingeräumt, innert Frist eine Vernehmlassung zu den Akten zu reichen.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 7. August 2014 hielt das BFM
vollumfänglich an seiner Verfügung fest und führte im Wesentlichen aus,
die Gesuchsteller erfüllten die Voraussetzungen für ein humanitäres Visum
nicht, seien sie doch nicht unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und
Leben gefährdet. Ausserdem finde die Weisung Syrien keine Anwendung,
habe doch der Bruder der Gesuchsteller im Zeitpunkt der Antragstellung
noch über keine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz besessen, noch
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Seite 5
stünden die Gesuchsteller zum einladenden Onkel in einem in der Weisung
umschriebenen Verwandtschaftsverhältnis.
I.
Mit Verfügung vom 11. August 2014 wurde dem Beschwerdeführer
Gelegenheit eingeräumt, innert Frist eine Replik einzureichen.
J.
Am 25. August 2014 replizierte der Beschwerdeführer und führte im
Wesentlichen aus, in der Beschwerde sei nirgends die Tatsache bemängelt
worden, dass die Einreisegesuche formell durch den Beschwerdeführer
eingereicht worden seien. Es sei aber ausdrücklich geltend gemacht
worden, dass die eigentlichen Gastgeber die Geschwister der
Gesuchsteller seien, was die Vorinstanz völlig ausser Acht gelassen habe.
Das Generalkonsulat wäre nach der präzisierten Weisung vom
4. November 2014 gehalten gewesen, bei Unklarheiten die Sache dem
BFM zu überweisen, was jedoch unterlassen wurde. Das BFM wäre
gehalten gewesen, den Sachverhalt richtig abzuklären und seine
Kognitionsbefugnis auszuüben. Schliesslich gelte es auch anzumerken,
dass Besucher-Visa erteilt worden seien, obwohl die gastgebende Person
lediglich über eine F-Bewilligung verfügt habe.
K.
Mit Eingabe vom 2. September 2014 reichte der Beschwerdeführer einen
Marschbefehl der syrischen Armee vom (…) 2013 (in Kopie, inklusive
Übersetzung) für einen der Gesuchsteller zu den Akten und führte aus, er
könne nicht mehr in seinen Heimatstaat zurückkehren, da ihm eine
Bestrafung wegen Desertion drohe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG
aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem
Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums
verweigert wurde. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungs-
gericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
D-4035/2014
Seite 6
1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist somit einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch
– grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 S. 342
m.w.H.).
Die im AuG und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen
Regelungen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise
gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungs-
abkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs.
2–5 AuG).
3.2 Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des
Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je
Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Gemäss Art. 4 der
Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die
Visumerteilung (VEV, SR 142.204) unterstehen Staatsangehörige
gewisser Länder zudem der Visumspflicht (vgl. Verordnung [EG]
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der
Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren-
zen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer,
deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind).
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Seite 7
3.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines
einheitlichen Schengen-Visums im Sinne von Art. 2 Abs. 3 Visakodex den
Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und
hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie
zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültig-keitsdauer
des beantragten Visums wieder verlassen beziehungsweise Gewähr für
ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen
Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die
öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder
die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum
Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV und Art. 5 Abs. 1
Schengener Grenzkodex [SGK; Verordnung {EG} Nr. 562/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen
Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen,
ABl. L 105 vom 13. April 2006, zuletzt geändert durch Verordnung {EU} Nr.
610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013], vgl. auch BVGE 2009/27 E. 5
und 6).
3.4 Die Gesuchsteller unterliegen als syrische Staatsangehörige der
Visumspflicht gemäss Art. 4 VEV bzw. der Verordnung (EG) Nr. 539/2001.
Im Beschwerdeverfahren wird nicht bestritten, dass die vom BFM in seiner
Verfügung vom 24. Juni 2014 dargelegten Voraussetzungen für die
Erteilung eines einheitlichen Schengen-Visums nicht gegeben sind.
Namentlich werden keine stichhaltigen Argumente dargelegt, welche die
Einschätzungen des BFM in einem anderen Licht erscheinen liessen,
wonach in Anbetracht der aktuellen Situation in ihrem Heimatstaat und der
spezifischen Umstände des Einzelfalls begründete Zweifel an der
Wiederausreise der Gesuchsteller aus dem Schengenraum vor Ablauf der
Gültigkeit des beantragten Visums bestehen (vgl. Art. 32 Abs. 1 Bst. b
Visakodex; zum Beweismass des begründeten Zweifels siehe BVGE
2014/1 E.4.4).
4.
4.1 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines einheitlichen
Schengen-Visums nicht erfüllt, kann ein Visum mit räumlich beschränkter
Gültigkeit erteilt werden, wenn der Mitgliedstaat es aus humanitären
Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund
internationaler Verpflichtungen für erforderlich erhält (Art. 2 Abs.4 i.V.m.
Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex). Ein solches Visum ist grundsätzlich nur
für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (vgl. Art. 25 Abs. 2
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Visakodex). Unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaats-
angehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden
(vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
4.2 Eine Visumserteilung aus humanitären Gründen ist auf nationaler
Ebene in Art. 2 Abs. 4 i.V.m. Art. 12 Abs. 4 VEV normiert. Entsprechend der
genannten Bestimmung können das Eidgenössische Departement für
auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das BFM im Rahmen ihrer
Zuständigkeiten im Einzelfall eine Einreise für einen Aufenthalt von
höchstens 90 Tagen aus humanitären Gründen oder zur Wahrung
nationaler Interessen oder internationaler Verpflichtungen bewilligen. Nach
der Aufhebung der Möglichkeit, bei einer Schweizer Auslands-vertretung
ein Asylgesuch einzureichen (im Rahmen der dringlichen Änderung des
Asylgesetzes vom 28. September 2012 [AS 2012 5359] zum
29. September 2012), hat die Vorschrift massgeblich an Bedeutung
gewonnen. Der Bundesrat hat in diesem Zusammenhang in seiner
Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes unter Hinweis
auf die Wahrung der humanitären Tradition der Schweiz ausdrücklich
festgehalten, dass auch in Zukunft offensichtlich unmittelbar, ernsthaft und
konkret gefährdete Personen den Schutz der Schweiz erhalten sollen; dies
unter explizitem Verweis auf die bestehende Möglichkeit, um ein Visum
"aus humanitären Gründen" zu ersuchen (vgl. BBl 2010 4455, insbes.
4468, 4472, 4490). Zudem könne angesichts der einfacheren
Verfahrensabläufe bei Visagesuchen der administrative Aufwand gesenkt
werden, dies werde insbesondere dadurch erreicht, dass keine
asylrechtlichen Befragungen mehr stattfinden würden (BBl 2010 4490).
4.3 Der Begriff "humanitäre Gründe" ist weder in den Normen des SGK,
des Visakodex noch in der VEV näher bestimmt. In der genannten
Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes umschreibt der Bundesrat
jedoch in genügend konkretisierender Weise, dass die Einreise in die
Schweiz durch eine Visumserteilung aus humanitären Gründen bewilligt
werden könne, wenn im Einzelfall offensichtlich davon ausgegangen
werden müsse, dass die betroffene Person im Heimat- oder Herkunfts-
staat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei.
Die betroffene Person müsse sich in einer besonderen Notsituation
befinden, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache
und es rechtfertige, ihr, im Gegensatz zu anderen Personen, ein
Einreisevisum zu erteilen. Dies könne etwa bei akuten kriegerischen
Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation individuellen
Gefährdung gegeben sein. Das Visumgesuch sei unter Berücksichtigung
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der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen
Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen
(vgl. BBl. a.a.O, S. 4468, 4472 und insbesondere 4490). Diese Ausfüh-
rungen finden auch ihren Niederschlag in den entsprechenden Weisung
des BFM Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitären Gründen" vom
25. Februar 2014 (nachfolgend: Weisung humanitäres Visum). Gemäss
der Weisung humanitäres Visum ist, sofern sich die Person bereits in einem
Drittstaat befinde, in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung
mehr bestehe.
4.4 In der Beschwerdeschrift vom 18. Juli 2014, der Replikeingabe vom
25. August 2014 und der Eingabe vom 2. September 2014 wird im
Wesentlichen vorgebracht, die Gesuchsteller hielten sich nunmehr in der
Türkei auf, wo die Situation äusserst schwierig sei. Aufgrund der Desertion
und des anhaltenden Bürgerkrieges könnten sie nicht in ihren Heimatstaat
zurückkehren. In der Türkei würden sie über keine offizielle
Aufenthaltsbewilligung verfügen, welche ihnen den Zugang zu Arbeits-
markt, Gesundheitsversorgung und anderen sozialen Institutionen ermög-
lichen würde.
4.5 Die Zahl der syrischen Flüchtlinge in der Türkei ist gemäss jüngeren
Zeitungsberichten auf mittlerweile 1.4 Millionen Personen angestiegen
(NZZ online, Krieg in Syrien, gefunden auf:
newsticker/fast-14-millionen-syrische-fluechtlinge-in-der-tuerkei-1.
18354941> zuletzt besucht am 25. November 2014). Währenddem die
türkische Regierung äusserst erfolgreich Flüchtlingslager aufgebaut hat,
welche sowohl hinsichtlich Qualität als auch Zugang zu Dienstleistungen
vorbildlich ausgestattet wurden, lebt die überwiegende Mehrheit der
syrischen Flüchtlinge – knapp 80 % – ausserhalb der Lager. Der Zugang
zu Arbeit, Ausbildung und Gesundheitsversorgung gestaltet sich für diese
Flüchtlinge sehr viel schwieriger (vgl. Brookings-Bern Project on Internal
Displacement, Syrian Refugees and Turkey's Challenges: Going Beyond
Hospitality, 12. Mai 2014, S. 15, gefunden auf:
docid/53beb5aa4.html> [zuletzt besucht am 25. November 2014]). Ein
Ende des Konfliktes in Syrien ist zurzeit nicht absehbar, weshalb eine
freiwillige Rückkehr der Mehrheit der Flüchtlinge in ihren Heimatstaat
unwahrscheinlich ist. Um die arg beanspruchten Infrastrukturen der
Nachbarstaaten Syriens etwas zu entlasten, hat UNHCR im September
2013 einen ersten Aufruf zur Aufnahme von 30'000 syrischen Flüchtlingen
bis Ende Jahr lanciert. Europäische Staaten haben 18'000 Plätze zur
Verfügung gestellt, darunter auch die Schweiz mit 500 (ohne erleichterte
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Seite 10
Besucher-Visa für syrische Staatsangehörige) (vgl. UNHCR, Finding
Solutions for Syrian Refugees, Resettlement and Other Forms of
Admission of Syrian Refugees, 15. Oktober 2014, gefunden auf:
[zuletzt besucht am 23. Oktober
2014]).
4.6 Das Gericht stellt die schwierigen Lebensumstände der Gesuchsteller
in der Türkei nicht in Abrede. Dennoch schliesst sich das Gericht den
Ausführungen des BFM an, wonach im vorliegenden Verfahren keine
Gründe ersichtlich sind, die darauf hindeuten würden, die Gesuchsteller
seien unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet
respektive würden sich in einer besonderen Notlage befinden, welche ein
behördliches Eingreifen zwingend erforderlich erscheinen liesse.
Insbesondere ist auch keine drohende Verletzung des non-refoulement
Gebotes ersichtlich. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen
darzulegen, warum den Gesuchstellern als jungen gesunden Männern
gestützt auf Art. 2 Abs. 4 i.V.m. Art. 12 Abs. 4 VEV ein Visum aus
humanitären Gründen zu erteilen und die Einreise zu bewilligen wäre.
5.
5.1 Am 4. September 2013 erliess das BFM die Weisung Syrien an die
schweizerischen Auslandsvertretungen, in der – aufgrund der Lage in
Syrien – für Personen mit Verwandten in der Schweiz aus humanitären
Gründen von den ordentlichen Einreisevoraussetzungen abgewichen
wurde. Hinsichtlich des Adressatenkreises der Weisung Syrien legte das
BFM fest, dass es sich um Mitglieder der Kernfamilie, Verwandte in auf-
und absteigender Linie (und deren Kernfamilien) sowie Geschwister (und
deren Kernfamilie) von syrischen Staatsangehörigen, die in der Schweiz
mit B- oder C-Bewilligung leben oder bereits eingebürgert worden sind,
handeln müsse (Ziff. I Bst. a Weisung Syrien). Die Familienmitglieder im
Ausland müssten bei Einreichung des Gesuchs in Syrien wohnhaft sein
oder sich in einem Nachbarstaat von Syrien oder in Ägypten aufhalten und
erst nach dem Ausbruch der Krise in Syrien im März 2011 in eines dieser
Länder gereist sein. Auch dürften sie nicht im Besitz einer ordentlichen
Aufenthaltsbewilligung dieser Länder sein (Ziff. I Bst. b Weisung Syrien).
Abweichend von den geltenden Visa-Bestimmungen müsse bei den
Gesuchen aus diesem Personenkreis in Anbetracht der Lage in Syrien die
fristgerechte Wiederausreise sowie der Nachweis einer persönlichen,
unmittelbaren Gefährdung nicht vertieft geprüft werden. Auch seien die
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Seite 11
finanziellen Voraussetzungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG nicht
zu prüfen (Ziff. II Weisung Syrien).
5.2 Am 4. November 2013 erliess das BFM zu Handen der
Auslandsvertretungen Erläuterungen zur Weisung Syrien, welche
Präzisierungen und Erläuterungen für die Umsetzung enthielten
(COO.2180.101.7.264810/322.125/Syrien/2012/01275, im Weiteren:
Erläuterungen Weisung Syrien). Die Erläuterungen Weisung Syrien
beinhalten namentlich Vorgaben hinsichtlich der Priorisierung der
Gesuche: Angesichts der hohen Antragszahlen sollten die Gesuche
identifiziert werden, welche aufgrund einer erhöhten Gefährdung und/oder
einer besonderen Betroffenheit der Gesuchstellenden prioritär zu
behandeln seien (vgl. Ziff. I/II Bst. c Präzisierung Weisung Syrien). Prioritär
seien insbesondere Gesuche von Personen zu behandeln, die
ausschliesslich zur Einreichung des Visumgesuchs in einen Nachbarstaat
von Syrien oder Ägypten eingereist seien und dort weder eine faktische
noch tatsächliche Aufenthaltsregelung besitzen würden (vgl. Ziff. I/II Bst. d
Präzisierung Weisung Syrien). Erst von untergeordneter Priorität seien
Gesuche jener Personen, die erst nach einer gewissen Frist nach Erhalt
des Visums von ihrem aktuellen Aufenthaltsort ausreisen wollten. Ferner
sei ein Einladungsschreiben des Verwandten in der Schweiz sowie die
Gewähr erforderlich, dass der Gastgeber die Gäste während des
bewilligungsfreien Aufenthalts bei sich beherbergen könne.
5.3 Am 29. November 2013 hob das BFM die Weisung Syrien durch eine
neue Weisung (2013-11-29/135 Syrien II, im Folgenden: Weisung
Aufhebung) mit sofortiger Wirkung auf und verfügte, dass alle nach dem
29. November 2013 eingereichten Visaanträge wieder nach den
ordentlichen Einreisebestimmungen der VEV und den dazu erlassenen
Weisungen des BFM zu behandeln seien. Das BFM teilte diesbezüglich
mit, angesichts der bereits eingereisten 719 Personen, der erteilten 1'600
Visa sowie der weiteren rund 5000 reservierten Termine, um ein
Visumsgesuch zu stellen, habe sich die Massnahme mithin als effektiv
erwiesen und ihren Zweck erreicht; das EJPD gehe davon aus, dass die
meisten der Betroffenen mittlerweile ein Visum beantragt hätten. Gemäss
der Weisung Aufhebung seien nach dem 29. November 2013 eingereichte
Visagesuche per sofort wieder nach den ordentlichen
Einreisebestimmungen zu behandeln; Gesuche von Personen, die sich vor
dem 29. November 2013 angemeldet oder die vor diesem Datum ein
Visumsgesuch eingereicht hätten, seien weiterhin nach den Kriterien der
Weisung vom 4. September 2013 und der Erläuterungen vom 4. November
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Seite 12
2013 zu bearbeiten. Massgeblich seien die Kriterien der präzisierten
Weisung, namentlich dürfe im Drittstaat kein Aufenthaltstitel bestehen und
die genügende Unterbringungskapazität beim Gastgeber müsse
nachweislich sichergestellt sein (vgl. Weisung Aufhebung Ziff. 2).
5.4 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass den Gesuchstellern zu Recht kein erleichtertes Besucher-
Visum im Sinne der Weisung Syrien ausgestellt wurde. Wie der Weisung
Syrien zu entnehmen ist, beschränkt sich der Kreis der Begünstigten auf
Mitglieder der Kernfamilie (Ehegatten und Kinder bis 18 Jahre), Verwandte
in auf- und absteigender Linie (und deren Kern-familien) sowie
Geschwister (und deren Kernfamilien) von syrischen Staatsangehörigen,
die in der Schweiz mit B- oder C-Bewilligung leben oder bereits
eingebürgert worden sind (Ziff. I Bst. a Weisung Syrien). Gemäss dem
diesbezüglich klaren Wortlaut der Weisung Syrien sind die Gesuchsteller
als volljährige Söhne des Bruders des Gastgebers somit nicht dem Kreis
der Begünstigten zuzurechnen. Die in der Beschwerde gemachten
Ausführungen, wonach eigentlich die Schwester der Gesuchsteller
respektive deren Bruder als Gastgeber aufgetreten seien, findet in den
Akten keinerlei Stütze. So geht aus den vorinstanzlichen Akten doch klar
hervor, dass die Einladungsschreiben vom Beschwer-deführer und nicht
von den Geschwistern der Gesuchsteller stammen (vgl. act. 1 S. 6). Aus
dem Umstand, dass sich zwei Geschwister einer gesuchstellenden Person
in der Schweiz aufhalten, lässt sich nicht ableiten, diese würden implizit als
gastgebende Personen auftreten. Die Geschwister der Gesuchsteller
haben sich den auch nirgends (weder im Visums- oder im Einsprache-
noch im Beschwerdeverfahren) als Partei konstituiert, mithin auch
sämtliche Eingaben des Rechtsvertreters im Namen des
Beschwerdeführers respektive der Gesuchsteller ergangen sind.
Angesichts der klaren Aktenlage erübrigen sich diesbezüglich weitere
Ausführungen und es kann darauf verzichtet werden, auf den Umstand,
dass die Geschwister der Gesuchsteller im Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung lediglich über eine F- respektive N-Bewilligung
verfügt haben, näher einzugehen. Schliesslich ist darüber hinaus darauf
hinzuweisen, dass entgegen den Ausführungen in der Beschwerde, wo von
einer Gesuchseinreichung des Beschwerdeführers vom 25. Oktober 2013
die Rede ist, die Einladung des Beschwerdeführers tatsächlich am
25. Februar 2014 eingereicht wurde und damit im Hinblick auf die Weisung
Aufhebung ohnehin nach dem 29. November 2013 erfolgte und somit
verspätet war.
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Seite 13
5.5 Schliesslich vermögen auch die in der Beschwerdeschrift gemachten
Ausführungen hinsichtlich der angeblich geschaffenen Vertrauens-
grundlage nicht zu überzeugen. Einerseits, und wie oben ausgeführt, kennt
das schweizerische Ausländerrecht weder ein allgemeines Recht auf
Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines
Visums. Andererseits kann aus der Zusicherung eines Termins auf einer
Schweizer Vertretung hinsichtlich Einreichung eines Visums-antrages
keine behördliche Zusicherung auf effektive Erteilung eines Visums
abgeleitet werden. Die Rüge des Verstosses gegen Treu und Glauben
respektive die Verletzung des Grundsatzes des Vertrauens-schutzes
erweist sich demnach als unbegründet.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist daher
abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-4035/2014
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Eva Hostettler
Versand: