B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4037/2015
law/auj
Ur t e i l vom 3 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Markus König, Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am (…), alias B._______, geboren am
(…),
Nigeria,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 16. Juni 2015 / N (…).
D-4037/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge am 12. März 2015 und reiste auf dem Luftweg von Lagos nach
Rom, wo er sich zusammen mit seiner Mutter C._______ (N […]) bei sei-
nem Onkel mütterlicherseits aufhielt. Am 29. März 2015 gelangten der Be-
schwerdeführer und seine Mutter in die Schweiz, wo sie beide gleichentags
um Asyl nachsuchten.
A.b Am 1. April 2015 befragte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen
Personalien, dem Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen (Befra-
gung zur Person, nachfolgend: BzP). Dabei sagte er aus, dass er sein Land
verlassen habe, um sein Augenleiden behandeln zu lassen und ein besse-
res Leben führen zu können. In Nigeria habe er den ganzen Tag zuhause
bleiben müssen, weil er nichts sehe.
Anlässlich der Befragung vom 1. April 2015 gewährte das SEM dem Be-
schwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Ita-
liens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Dabei
gab dieser zu Protokoll, er habe keine Einwände gegen die Zuständigkeit
Italiens für die Durchführung seines Asylverfahrens. Gegen eine Überstel-
lung nach Italien spreche allerdings der Umstand, dass die Wohnung sei-
nes Onkels nicht gross genug sei, und dass dieser eine Ehefrau und ein
Kind habe.
Hinsichtlich allfälliger gesundheitlicher Beeinträchtigungen gab er auf
Nachfrage an, er könne nicht sehen und wisse nicht, ob es möglich sei,
seine Sehkraft wiederzuerlangen. Bei einem operativen Eingriff in Nigeria
im Jahr 2006/2007 habe man ihm die linke Augenlinse entfernt und eine
andere Linse eingesetzt, und ihn auch mit einem Laser behandelt. Er hoffe,
dass sein Augenleiden hier behandelt werden könne. Manchmal habe er
Augenschmerzen beziehungsweise ein Sandgefühl in den Augen. Kurz
nach der Ankunft in Italien seien überdies Schmerzen und Schwellungen
an einem beziehungsweise an beiden Füssen aufgetreten. Ein Arzt habe
ihm ein entzündungshemmendes Mittel abgegeben.
B.
Das SEM wies den Beschwerdeführer und seine Mutter am 2. April 2015
dem Kanton D._______ zu.
D-4037/2015
Seite 3
C.
Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit dem zentra-
len Visa-Informationssystem ergab, dass die italienische Vertretung in
Lagos ihm am 4. Dezember 2014 ein bis am 11. Juni 2015 gültiges Schen-
gen-Visum ausgestellt hatte. Aufgrund dieses Sachverhaltes ersuchte das
SEM die italienischen Behörden am 22. April 2015 um Aufnahme des Be-
schwerdeführers gemäss Art. 12 Abs. 2 oder 3 der Verordnung der Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die italieni-
schen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen am 15. Juni 2015 ge-
stützt auf Art. 12 Abs. 3 Dublin-III-VO und innert der in Art. 22 Abs. 1 Dub-
lin-III-VO vorgesehenen Frist ausdrücklich zu.
D.
D.a Mit Verfügung vom 16. Juni 2015 – eröffnet am 19. Juni 2015 – trat das
SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete
seine Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an, beauftragte den Kan-
ton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte ihm die gemäss
Aktenverzeichnis editionspflichtigen Akten aus und stellte fest, einer allfäl-
ligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wir-
kung zu.
D.b Mit Verfügung vom 16. Juni 2015 – eröffnet am 24. Juni 2015 – trat das
SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch
der Mutter des Beschwerdeführers, C._______, ebenfalls nicht ein und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien sowie den Vollzug
der Wegweisung an.
E.
E.a Gegen die jeweiligen Nichteintretensentscheide erhoben der Be-
schwerdeführer und C._______ mit separaten Eingaben vom 26. Juni
2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
E.b Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerde, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr
Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich im vorliegenden Asylverfah-
ren für zuständig zu erklären. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte
D-4037/2015
Seite 4
er, es sei der vorliegenden Beschwerde im Sinne einer vorsorglichen Mas-
snahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden
seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das
Bundesverwaltungsgericht über die eingereichte Beschwerde entschieden
habe. Schliesslich ersuchte er darum, es sei auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Rechtspflege zu ge-
währen. Der Beschwerde lagen unter anderem ein ärztlicher Bericht des
Augenzentrums (…) vom 27. Mai 2015 und ein Auszug aus einem Arztbe-
richt mit dem Titel "Auszug Diagnosen und Anamnese" der Allgemeinme-
dizinerin Dr. med. E._______ vom 23. Juni 2015 bei. In den ärztlichen Be-
richten werden dem Beschwerdeführer eine vollständige Erblindung, ein
Impfabszess, ein Infekt der Atemwege mit Husten, eine chronische venöse
Insuffizienz, narbige Veränderungen an den Unterschenkeln sowie eine re-
aktive depressive Episode diagnostiziert.
F.
Mit Telefax vom 1. Juli 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht die kan-
tonalen Vollzugsbehörden an, den Vollzug der Überstellung einstweilen
auszusetzen.
G.
Der Instruktionsrichter erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 3. Juli
2015 die aufschiebende Wirkung und verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 letzter Satz VwVG). Gleichzeitig hielt er
fest, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt zu be-
finden sein, wobei er darauf hinwies, dass bisher keine Fürsorgeabhängig-
keitsbestätigung zu den Akten gereicht wurde und demzufolge die Mittello-
sigkeit des Beschwerdeführers lediglich behauptet, nicht aber belegt
wurde. Ferner ordnete der Instruktionsrichter eine koordinierte Behandlung
des vorliegenden Verfahrens mit dem Beschwerdeverfahren der Mutter
des Beschwerdeführers, C._______ (D-4033/2015), an. Sodann hielt er
fest, dass sich angesichts der eingereichten medizinischen Unterlagen die
Frage stelle, ob und inwieweit eine adäquate medizinische Behandlung
des Beschwerdeführers in Italien sichergestellt sei, und überwies die Akten
an die Vorinstanz zur Vernehmlassung.
H.
Am 8. Juli 2015 gingen beim Gericht per Telefax ein am 26. Juni 2015 zu-
handen eines Vertrauensarztes der kantonalen Migrationsbehörde abge-
fasster ärztlicher Bericht von Dr. med. E._______ sowie der bereits mit der
D-4037/2015
Seite 5
Beschwerde eingereichte ärztliche Bericht des Augenzentrums (…) vom
27. Mai 2015 ein.
I.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte diese ärztlichen Berichte dem SEM
am 14. Juli 2015 zur Berücksichtigung in der Vernehmlassung zu.
J.
Mit Eingaben vom 15. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht und beim SEM einen Schlussbericht der Medizini-
schen Poliklinik des Kantonsspitals (…) vom 7. Juli 2015 sowie die beiden
bereits mit der Beschwerde eingereichten Arztberichte vom 23. Juni 2015
und vom 27. Mai 2015 ein.
K.
Am 17. Juli 2015 ging die vom 14. Juli 2015 datierende Vernehmlassung
des SEM beim Gericht ein.
L.
Mit Verfügung vom 21. Juli 2015 liess der Instruktionsrichter dem Be-
schwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Replik zukom-
men.
M.
Mit Eingabe vom 5. August 2015 nahm der Beschwerdeführer unter Bei-
lage des bereits per Fax eingereichten ärztlichen Berichtes von Frau
Dr. med. E._______ vom 26. Juni 2015 zur Vernehmlassung des SEM
Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demzu-
folge zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und ent-
scheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
D-4037/2015
Seite 6
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde können im Bereich des Asylrechts die Verletzung von Bun-
desrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens)
sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Das SEM führte zur Begründung seines Nichteintretensentscheides
aus, die italienische Vertretung in Lagos habe dem Beschwerdeführer ein
bis am 11. Juni 2015 gültiges Schengen-Visum ausgestellt. Die italieni-
schen Behörden hätten das Übernahmeersuchen der Schweiz gestützt auf
Art. 12 Abs. 3 Dublin-III-VO gutgeheissen, weshalb die Zuständigkeit für
die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Italien liege.
In Würdigung der Aktenlage und der vom Beschwerdeführer geltend ge-
machten Umstände bezüglich der Wohnsituation seines Onkels in Rom lä-
gen keine Gründe vor, die einen Selbsteintritt der Schweiz aus humanitä-
ren Gründen gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 (AsylV 1, SR 142.311) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO rechtferti-
gen würden. Italien habe die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Ja-
nuar 2003 (sogenannte Aufnahmerichtlinie), welche zahlreiche Mindest-
normen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte,
umgesetzt. Der Beschwerdeführer könne sich daher an die zuständigen
Behörden wenden, um eine Unterkunft und sozialstaatliche Unterstützung
zu erhalten. Ferner bestünden keine Hinweise auf eine Verletzung von
Art. 3 EMRK im Falle seiner Rückkehr nach Italien.
3.2 In der Beschwerde wird unter Hinweis auf die eingereichten Arztbe-
richte geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei wegen seiner Sehbehin-
derung als verletzlich einzustufen und auf besondere Hilfe angewiesen.
Angesichts der herrschenden Zustände im italienischen Asylverfahren, wo
viele Asylsuchende keine angemessene Unterbringung und Versorgung er-
hielten, sei damit zu rechnen, dass der italienische Staat nicht fähig und
D-4037/2015
Seite 7
willens sei, den Beschwerdeführer angemessen zu schützen. Eine Weg-
weisung nach Italien sei demzufolge unzumutbar, weshalb auf das Asylge-
such einzutreten und ein nationales Verfahren zu eröffnen sei.
3.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, gemäss dem eingereich-
ten medizinischen Gutachten von Dr. med. E._______ vom 23. Juni 2015
habe der Beschwerdeführer eine vollständige Erblindung erlitten und leide
an einem Impfabszess, einem Infekt der Atemwege sowie an einer chroni-
schen venösen Insuffizienz. Aus den Akten gehe hervor, dass er verschie-
dene Medikamente zur Behandlung der genannten Beschwerden erhalten
habe, und gemäss dem Gutachten bedürfe er künftig häufiger medizini-
scher Kontrollen und Behandlungen.
Das Dublin-System beruhe auf dem Grundsatz, dass die Mitgliedstaaten
die minimalen Aufnahmebedingungen für Asylsuchende umsetzten, an
welche sie durch die Aufnahmerichtlinie und die Richtlinie 2005/85/EG des
Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den
Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigen-
schaft gebunden seien. Das Bundesverwaltungsgericht gehe in seiner Pra-
xis davon aus, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruk-
tur zur Behandlung der psychischen und physischen Gesundheitsbe-
schwerden von Asylsuchenden verfüge (vgl. BVGer-Urteil E-6039/ 2014
vom 12. Januar 2015). Die Mitgliedstaaten seien gemäss Art. 19 Abs. 1 der
Aufnahmerichtlinie verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizi-
nische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt
erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Stö-
rungen umfasse, zugänglich zu machen; den Antragstellern mit besonde-
ren Bedürfnissen sei die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu
gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es lägen weder Hinweise
vor, noch habe der Beschwerdeführer darlegen können, dass Italien ihm
eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Zudem stelle
eine zwangsweise Rückführung von Personen mit gesundheitlichen Be-
schwerden nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar, wenn die be-
troffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheits-
stadium und bereits in Todesnähe befinde, was vorliegend nicht der Fall
sei. Des Weiteren sei anzumerken, dass das SEM dem aktuellen Gesund-
heitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstel-
lung nach Italien Rechnung trage, indem es die italienischen Behörden vor
der Überstellung über die notwendige medizinische Behandlung infor-
miere. Zusammenfassend bestehe deshalb weder angesichts der Verhält-
D-4037/2015
Seite 8
nisse in Italien noch aufgrund der individuellen Situation des Beschwerde-
führers Anlass zur Ausübung des Selbsteintritts der Schweiz im Sinne von
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO oder zur Anwendung der Humanitären Klausel
im Sinne von Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO.
3.4 In der Replik wird entgegnet, im beiliegenden ärztlichen Bericht von Dr.
med. E._______ vom 25. Juni 2015 werde betont, dass es sehr wichtig sei,
dass der Zugang des Beschwerdeführers zu medizinischer Behandlung
gewährleistet sei. Überdies wird auf dessen Abhängigkeit von seiner Mutter
C._______ hingewiesen und unterstrichen, dass er nicht von ihr getrennt
werden sollte. Die Ärztin stelle des Weiteren fest, dass der Beschwerde-
führer aufgrund seiner Erblindung und seiner schwierigen sozialen Situa-
tion nicht nur physisch, sondern auch psychisch angeschlagen sei, und
empfehle bei einer weiterhin instabilen psychischen Lage eine psychiatri-
sche Behandlung. Aufgrund des ärztlichen Berichtes und in Anbetracht der
darin festgehaltenen sehr starken Abhängigkeit von seiner Mutter sei er als
besonders verletzliche Person einzustufen. Deshalb werde darum ersucht,
die beiden Gesuche gemeinsam zu beurteilen, und ferner wird geltend ge-
macht, die Situation des Beschwerdeführers sei im Zusammenhang mit
den Aufnahmebedingungen für besonders verletzliche Asylsuchende in Ita-
lien zu bewerten. Diese seien sowohl in einem Bericht der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe (vgl. SFH, Italien: Aufnahmebedingungen, Aktuelle Situa-
tion von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-
Rückkehrenden, Oktober 2013) wie auch in der Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts thematisiert und aus humanitärer Sicht kritisiert
worden (vgl. Urteile des BVGer E-6250/2013 vom 30. Dezember 2013 und
D-4222/2011 vom 12. März 2012 E. 5.3). Auch der Europäische Gerichts-
hof für Menschenrechte (EGMR) habe sich bereits mit den Aufnahmebe-
dingungen in Italien befasst. Konkret setze er sich damit im Tarakhel-Urteil
hinsichtlich Überstellungen von Familien mit minderjährigen Kindern aus-
einander und zeige auf, welche Garantien von der Schweiz im konkreten
Fall von Familien mit minderjährigen Kindern bei den italienischen Behör-
den einzuholen seien. Aus diesem Urteil gehe zwar nicht explizit hervor,
dass solche Garantien auch bei anderen Personenkategorien einzuholen
seien; im Sinne der Rechtsprechung des EGMR wie auch des Schutz-
zwecks der EMRK sei jedoch davon auszugehen, dass entsprechende Ga-
rantien in gleichartig gelagerten Fällen, namentlich bei besonders verletz-
lichen Personen – als welche Asylsuchende grundsätzlich einzustufen
seien – und zudem wie vorliegend behinderten Personen einzuholen seien.
In casu sei von einem ähnlichen Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerde-
führers zu seiner Mutter auszugehen, wie es bei minderjährigen Kindern
D-4037/2015
Seite 9
zu ihren Eltern vorliege. Dass solche Garantien gegenwärtig von Italien
kaum geleistet werden könnten, werde neben den obgenannten Quellen
auch aus den UNHCR-Empfehlungen zur Umsetzung der Verfahrens- und
Aufnahmerichtlinie in Italien deutlich (UNHCR, Nota sul recepimento delle
Direttive 2013/32/UE [procedure] e 2013/33/UE [accoglienza], 5 febbraio
2015 [in italiano]). In diesen Empfehlungen fordere das UNHCR Italien auf,
die Erstaufnahmezentren zu reformieren und weise auf die beschränkten
Aufnahmekapazitäten und mangelnde Planung hin. Weiter werde die itali-
enische Regierung aufgefordert, die Mängel beim Schutz Verletzlicher und
beim Zugang zu medizinischer Versorgung zu beheben. Die Vermutung,
Italien garantiere die Rechte der EMRK und halte seine staatsvertraglichen
Verpflichtungen ein, gelte entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht vorbe-
haltlos. Im italienischen Asylverfahren bestünden offensichtliche schwer-
wiegende Mängel. Da nicht gesichert sei, ob und inwiefern der Zugang des
Beschwerdeführers zur medizinischen Infrastruktur in Italien gewährleistet
wäre und nicht auszuschliessen sei, dass er dort von seiner Mutter getrennt
würde, sowie aus humanitären Überlegungen sei das Recht der Schweiz
auf Selbsteintritt wahrzunehmen. Eventualiter sei der Fall an die Vorinstanz
zurückzuweisen und diese anzuweisen, der Tara-
khel-Praxis entsprechende Garantien von Italien einzuholen.
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
4.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätz-
lich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylge-
such nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Die Frage, ob
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland einer asylre-
levanten Verfolgung ausgesetzt wäre, bildet damit nicht Gegenstand des
D-4037/2015
Seite 10
vorliegenden Verfahrens. Auch die Frage einer vorläufigen Aufnahme auf-
grund eines Wegweisungsvollzugshindernisses ist vorliegend nicht Pro-
zessgegenstand.
5.
5.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser
Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spe-
zifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständig-
keitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
5.2 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in
jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Ge-
fahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von
Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C
326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prü-
fen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig
bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig be-
stimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zu-
ständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
5.3 Der nach der Dublin-III-Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist ver-
pflichtet, eine Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
5.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sogenanntes Selbst-
eintrittsrecht).
5.5 Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt
worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mit-
gliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine
Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mit-
gliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum
D-4037/2015
Seite 11
Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei
die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17
Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO).
6.
Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit dem zentra-
len Visa-Informationssystem ergab, dass die italienische Vertretung in
Lagos ihm am 4. Dezember 2014 ein bis am 11. Juni 2015 gültiges Schen-
gen-Visum ausgestellt hatte. Die italienischen Behörden stimmten dem
Übernahmeersuchen des SEM vom 22. April 2015 am 15. Juni 2015 ge-
stützt auf Art. 12 Abs. 3 Dublin-III-VO zu. Er gab an der BzP zu Protokoll,
dass er das Visum von den italienischen Behörden in Lagos dank einer
Einladung seines Onkels mütterlicherseits, F._______, der in Rom als
Chauffeur arbeite und dort über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge, erhal-
ten habe. Der Beschwerdeführer bestritt anlässlich der BzP am 1. April
2015 die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens nicht. Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit
gegeben.
7.
7.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist vorweg zu prüfen, ob we-
sentliche Gründe für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren und die
Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrech-
techarta mit sich bringen würden.
7.2 Die schweizerischen Behörden müssen zwar dafür sorgen, dass der
Beschwerdeführer im Falle einer Rücküberstellung nach Italien nicht einer
dem internationalen Recht widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist.
Italien ist indessen Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nach. Angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen einhält, obliegt es dem Beschwerdeführer, diese Vermutung umzustos-
sen. Dabei hat er ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen, dass die Behör-
D-4037/2015
Seite 12
den des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht ver-
letzen und ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn men-
schenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. EGMR,
M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom
21. Januar 2011, § 84‒85 und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der
Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache
C-411/10 und C-493).
7.3 Italien ist als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO zuständiger Staat gehal-
ten, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen. Es darf davon ausgegangen wer-
den, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutz-
suchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zu-
erkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sogenannte
Verfahrensrichtlinie; für die Umsetzungs- und Übergangsbestimmungen
mit Bezug auf die weiterhin anwendbare bisherige Richtlinie vgl. Art. 51 ff.
Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz
beantragen (sogenannte Aufnahmerichtlinie; für die Umsetzungsbestim-
mungen mit Bezug auf die weiterhin anwendbare bisherige Richtlinie vgl.
Art. 31 f. Aufnahmerichtlinie), ergeben. Es besteht kein Grund zur An-
nahme, Italien würde in genereller Weise seinen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nicht nachkommen respektive in völkerrechtswidriger Weise
gegen die genannten Richtlinien verstossen. Diese Auffassung hat der
EGMR in der Entscheidung Mohammed Hussein und andere gegen die
Niederlande und Italien (Beschwerde Nr. 27725/10 vom 2. April 2013, Un-
zulässigkeitsentscheidung wegen offensichtlicher Unbegründetheit ge-
mäss Art. 35 Abs. 3 EMRK) bestätigt.
Eine andere Einschätzung lässt sich auch dem vom Beschwerdeführer zi-
tierten Urteil des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November
2014 (Beschwerde Nr. 29217/12) nicht entnehmen. Der EGMR stellt in die-
sem Urteil nicht fest, eine Überstellung nach Italien sei für Asylsuchende
generell nicht zumutbar, sondern setzt sich konkret nur mit der Überstel-
lung von Familien mit minderjährigen Kindern auseinander und zeigt auf,
welche Garantien die Schweiz im konkreten Einzelfall von Familien mit
minderjährigen Kindern künftig bei den italienischen Behörden einzuholen
hat. Entgegen der in der Replik vertretenen Auffassung lässt sich aus dem
Umstand seiner Sehbehinderung keine Anwendbarkeit des Urteils Tarakhel
auf den Beschwerdeführer ableiten. Die Argumentation, dieser sei auf-
grund seiner Erblindung von seiner Mutter in ähnlicher Weise abhängig wie
D-4037/2015
Seite 13
minderjährige Kinder von ihren Eltern, vermag nicht zu überzeugen, zumal
es sich bei ihm nicht um eine urteilsunfähige Person handelt, sondern of-
fenbar um einen intelligenten jungen Mann, welcher gemäss eigenen An-
gaben vor seiner Erblindung ein Medizinstudium an einer nigerianischen
Universität aufgenommen hatte (vgl. act. A6/12 S. 4). Eine gewisse Abhän-
gigkeit von der Mutter ergibt sich demnach einzig und allein aus dem Um-
stand, dass er aufgrund seiner Sehbehinderung im Alltag Unterstützung
und Begleitung benötigt. Dass Garantien, wie sie der EGMR im Urteil Ta-
rakhel im Fall von Überstellungen von Familien mit minderjährigen Kindern
nach Italien postuliert hat, auch bei anderen Personenkategorien einzuho-
len wären – namentlich im Falle von volljährigen Personen mit gesundheit-
lichen Beeinträchtigungen oder mit Behinderungen, beziehungsweise gar
von sämtlichen Asylsuchenden, welche alle grundsätzlich als besonders
verletzlich einzustufen seien (vgl. Replik S. 2) – geht aus dem zitierten
EGMR-Urteil weder explizit noch implizit hervor. In seinem kürzlich ergan-
genen Urteil A.S. gegen die Schweiz vom 30. Juni 2015 (Beschwerde
Nr. 39350/13) hat der EGMR ebenfalls keine Verpflichtung statuiert, vor der
Überstellung einer (an einer posttraumatischen Belastungsstörung) er-
krankten Person die im Urteil Tarakhel gegen die Schweiz genannten Ga-
rantien von Italien einzuholen. Der in der Replik gestellte Eventualantrag,
der Fall sei an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese sei anzuweisen,
analog der Tarakhel-Praxis entsprechende Garantien einzuholen, ist dem-
nach abzuweisen.
Den Ausführungen des Beschwerdeführers sind auch keine stichhaltigen
Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die italienischen Behörden in sei-
nem konkreten Fall ihren Verpflichtungen nicht nachkommen und ihm den
benötigten Schutz nicht gewähren würden. Er hat kein konkretes und ernst-
haftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern,
ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Ein-
haltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Aus den Akten erge-
ben sich denn auch keine Gründe, die darauf hindeuten, Italien werde in
seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und ihn zur
Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine
Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in
dem er Gefahr liefe, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer-
den. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, dass die ihn bei
einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien derart schlecht wä-
ren, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta,
Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Seine in der Beschwerde pau-
D-4037/2015
Seite 14
schal erhobene Behauptung, Italien habe ihn in unzumutbarer Weise un-
tergebracht und behandelt, wird in keiner Weise substanziiert; gemäss sei-
nen Aussagen an der BzP haben er und seine Mutter nach der Ankunft in
Italien bis zur Weiterreise in die Schweiz bei seinem Onkel (respektive ih-
rem Bruder) gewohnt (vgl. act. A6/12 S. 6 f.). Es ist nicht davon auszuge-
hen, Italien würde dem Beschwerdeführer dauerhaft die ihm gemäss Auf-
nahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten.
Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Üb-
rigen an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Auf-
nahmebedingungen allenfalls auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26
Aufnahmerichtlinie). Dabei dürfte ihm (neben seiner Mutter) auch sein in
Rom aufenthaltsberechtigter und erwerbstätiger Onkel behilflich sein, zu
welchem er gemäss eigenen Angaben eine gute Beziehung hat und der
ihm offenbar durch seine Einladung den Zugang zum Schengen-Raum ge-
ebnet hat (vgl. act. A6/12 S. 6). Dasselbe gilt auch für den Fall, dass Italien
ihn nach der Überstellung wider Erwarten von seiner Mutter trennen sollte.
Der Instruktionsrichter hat bereits mit Verfügung vom 3. Juli 2015 eine ko-
ordinierte Behandlung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit dem-
jenigen der Mutter (D-4033/2015) angeordnet. Auf das in der Replik ge-
stellte Gesuch, die beiden Verfahren seien gemeinsam zu beurteilen, ist
demzufolge nicht einzugehen.
7.4 Im Weiteren ist davon auszugehen, dass Italien auch über eine ausrei-
chende medizinische Infrastruktur zur Behandlung von psychischen und
physischen Beschwerden von asylsuchenden Personen verfügt (vgl. Ur-
teile D-7367/2014 vom 9. Juli 2015 E. 6.2.3.3, D-1405/2015 vom 8. Juni
2015 E. 6.4, D-1328/2015 vom 3. Juni 2015 E. 6.4, E-482/2015 vom
27. April 2015 E. 6.3.3 und E-3947/2014 vom 25. September 2014 E. 4.3).
Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche
medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbe-
dingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und psychischen Störun-
gen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie);
den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medi-
zinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten
psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtli-
nie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Italien dem Beschwerdeführer
eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die schweize-
rischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung be-
auftragt sind, werden den medizinischen Gegebenheiten bei der Bestim-
mung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers
Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter
D-4037/2015
Seite 15
Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl.
Art. 31 f. Dublin-III-VO). Das SEM hat in seiner Vernehmlassung vom
14. Juli 2015 denn auch festgehalten, es werde die italienischen Behörden
vor der Überstellung über die notwendige medizinische Behandlung des
Beschwerdeführers informieren. Dabei werden auch der ausführliche Arzt-
bericht von Dr. med. E._______ vom 26. Juni 2015 sowie der Schlussbe-
richt der Medizinischen Poliklinik des Kantonsspitals (…) vom 7. Juli 2015
zu berücksichtigen sein.
7.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bei einer
Überstellung nach Italien keinen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO
gravierenden und systemischen Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt
wäre oder in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines
Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen
Heimat- respektive Herkunftsstaat zurücküberstellt würde.
8.
8.1 Ferner ist zu prüfen, ob ein Grund zum Selbsteintritt der Schweiz auf
Basis der Souveränitätsklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegt.
Gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von ei-
nem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zustän-
digen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit die-
ser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unter-
richtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein
Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den
Mitgliedsstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerich-
tet wurde.
8.2 Asylsuchende können gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts zwar unmittelbar aus der Souveränitätsklausel keine rechtlich durch-
setzbaren Ansprüche ableiten, sie können sich aber in einem Beschwerde-
verfahren auf die Verletzung einer direkt anwendbaren Bestimmung des
internationalen öffentlichen Rechts oder einer Norm des Landesrechts,
welche einer Überstellung entgegenstehen, berufen. Ist die Rüge begrün-
det, muss die Souveränitätsklausel angewendet werden und ist die
Schweiz verpflichtet, sich zur Prüfung des Asylgesuchs zuständig zu erklä-
ren (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).
D-4037/2015
Seite 16
8.3 Erweist sich jedoch die Überstellung einer asylsuchenden Person in
einen Dublin-Mitgliedstaat im Sinne der EMRK oder einer anderen die
Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung als unzulässig, so muss
das SEM das Asylgesuch dieser Person in der Schweiz behandeln, womit
die Anwendung der Souveränitätsklausel obligatorisch wird und kein Er-
messen mehr vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht kann die Verfügung
in diesem Sinne somit überprüfen (vgl. Urteil des BVGer
E-641/2014 vom 13. März 2015 E. 8.2.1 [zur Publikation vorgesehen]).
8.4
Es ist somit zu prüfen, ob sich die Überstellung des Beschwerdeführers
nach Italien im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden
völkerrechtlichen Bestimmung als unzulässig erweist.
8.4.1 Eine zwangsweise Rücküberstellung von Personen mit gesundheitli-
chen Problemen kann nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstel-
len, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder termi-
nalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE
2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Dabei handelt es
sich um seltene Ausnahmefälle, in denen sich die Person in einem dermas-
sen schlechten Zustand befindet, dass sie nach einer Überstellung mit dem
sicheren Tod rechnen müsste, und sie dabei keinerlei soziale Unterstüt-
zung erwarten kann (vgl. auch das kürzlich ergangene Urteil des EGMR,
A.S. gegen die Schweiz vom 30. Juni 2015 [Beschwerde Nr. 39350/13], §§
35–38).
8.4.2 Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Gemäss den ein-
gereichten ärztlichen Berichten (Auszug vom 23. Juni 2015 sowie ausführ-
licher Bericht vom 25. Juni 2015, beide von Dr. med. E._______; Bericht
des Augenzentrums (…) vom 27. Mai 2015; Schlussbericht der Medizini-
schen Poliklinik des Kantonsspitals (…) vom 7. Juli 2015) ist der Beschwer-
deführer vollständig erblindet und leidet an einer vor allem reaktiven de-
pressiven Episode, einem Impfabszess, einem Infekt der Atemwege mit
Husten sowie Unterschenkelödemen beidseits (beziehungsweise differen-
tialdiagnostisch einer chronischen venösen Insuffizienz). Der Impfabszess
am linken Oberarm ist nach einer Inzision, einer Antibiotikatherapie und
täglichen Wundspülungen mittlerweile verheilt. Der Infekt der Atemwege
mit Husten ist ebenfalls geheilt. Nach wie vor bestehen Ödeme (Wasser-
einlagerungen) an den Unterschenkeln, deren Ursache noch unklar und
die eventuell auf eine chronische venöse Insuffizienz zurückzuführen sind.
D-4037/2015
Seite 17
Weiter liegt eine leichte Anämie vor. Bei Anstrengungen wie dem Treppen-
steigen empfindet der Beschwerdeführer, der seit März 2015 14 kg zuge-
nommen hat, subjektiv eine vermehrte Atemlosigkeit. Dem Bericht des Au-
genzentrums ist zu entnehmen, dass die Erblindung des Beschwerdefüh-
rers irreversibel ist, weshalb die behandelnde Ärztin auf eine Überweisung
an das Universitätsspital (…) verzichtet hat. Die diagnostizierte reaktive
depressive Episode dürfte insbesondere darauf zurückzuführen sein, dass
sich die Hoffnung des Beschwerdeführers, mit einer medizinischen Be-
handlung in Europa beziehungsweise in der Schweiz seine Sehkraft wieder
erlangen zu können, zerschlagen hat. Gemäss dem Schlussbericht des
Kantonsspitals (…) vom 7. Juli 2015 sind keine weiteren fachärztlichen Ab-
klärungen vorgesehen, hingegen werden hausärztliche Abklärungen, wohl
insbesondere in Bezug auf die Ödeme in den Beinen des Beschwerdefüh-
rers beziehungsweise die allfällige chronische venöse Insuffizienz empfoh-
len (vgl. diesbezüglich ebenfalls den ärztlichen Bericht der Allgemeinmedi-
zinerin Dr. med. E._______ vom 26. Juni 2015, aus dem ferner die bishe-
rige Medikation des Beschwerdeführers hervorgeht). Aufgrund dieser An-
gaben ist nicht auf eine derart schwere physische und/oder psychische Er-
krankung des Beschwerdeführers zu schliessen, welche die Annahme ei-
ner Unzulässigkeit der Überstellung nach Italien rechtfertigen würde.
8.5
8.5.1 Die Schweiz kann überdies aus humanitären Gründen gestützt auf
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen.
Da es sich hierbei um eine Kann-Bestimmung handelt, verfügt das SEM
bei der Ausübung dieses Rechts über einen gewissen Ermessensspiel-
raum. Abgesehen von den genannten Fällen, in denen der Selbsteintritt zur
Pflicht wird, ist die Schweiz berechtigt und je nach den Umständen sogar
gehalten, auch aus anderen, weniger zwingenden humanitären Gründen
ihr Ermessen zu Gunsten des Asylsuchenden in Form eines Selbsteintritts
auszuüben (BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE 2011/9 E. 8.1 f.). Nachdem
anlässlich der von der Bundesversammlung am 14. Dezember 2012 be-
schlossenen und am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Asylgesetzrevi-
sion die Rüge der Unangemessenheit (Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) gestri-
chen wurde (AS 2013 4375, 4383), ist das Bundesverwaltungsgericht im
Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3
AsylV 1 indes nicht mehr befugt zu prüfen, ob der diesbezügliche Entscheid
des SEM angemessen ist. Liegen humanitäre Überstellungshindernisse
vor, hat das SEM sein Ermessen jedoch gesetzeskonform auszuüben. Das
Bundesverwaltungsgericht kann demnach im konkreten Fall nur – aber im-
merhin – prüfen, ob das SEM Bundesrecht verletzte, indem es das ihm
D-4037/2015
Seite 18
eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschritten oder miss-
braucht hat (Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG (vgl. Urteil des BVGer E-641/2014
vom 13. März 2015 E. 8 [zur Publikation vorgesehen]).
8.5.2 Die Ausübung dieses Ermessensspielraums durch die Vorinstanz ist
vorliegend nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung vom
16. Juni 2015 hat das SEM die Existenz von humanitären Gründen im
Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 insbesondere mit Blick auf die (einzige)
Argumentation des Beschwerdeführers, eine Unterbringung in der Woh-
nung seines Onkels in Rom würde sich schwierig gestalten, weil diese nicht
gross genug sei, geprüft und verneint. Im Rahmen seiner Vernehmlassung
vom 14. Juli 2015 hat es sich mit der gesundheitlichen Situation des Be-
schwerdeführers befasst, nachdem ihm (erst auf Beschwerdeebene) die
mit dem vom 23. Juni 2015 datierenden Auszug aus einem ärztlichen Be-
richt geltend gemachten Erkrankungen zur Kenntnis gelangten. Zwar er-
wähnte das SEM die aktuelle Situation für Asylsuchende in Italien nur am
Rande und verwies im Übrigen auf die Aufnahmerichtlinie und die Verfah-
rensrichtlinie, doch äusserte es sich zur medizinischen Infrastruktur in Ita-
lien und zur medizinischen Versorgung für verschiedene Personenkatego-
rien. Der Sachverhalt wurde somit insgesamt betrachtet vollständig und
korrekt erstellt. Weiter präzisierte das SEM in seiner Vernehmlassung, von
welchen Kriterien es sich bei seiner Entscheidfindung leiten liess. Diese
Kriterien erweisen sich als objektiv und klar und sind rechtlich nicht zu be-
anstanden. Ein Ermessensmissbrauch oder eine Ermessensüberschrei-
tung sind nicht ersichtlich. Einer weiteren Prüfung bezüglich der humanitä-
ren Gründe hat sich das Gericht im Sinne der sich aus Art. 106 Abs. 1
AsylG ergebenden Kognitionsbeschränkung zu enthalten.
8.6 Aufgrund der obigen Erwägungen besteht – auch in Anbetracht des-
sen, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Mutter, deren Be-
schwerde mit heutigem Datum abgewiesen wird, nach Italien zu überstel-
len ist – kein Grund für eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO
oder Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass
die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren An-
trag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
8.7 Somit ist Italien der für die Behandlung des Asylgesuchs des
Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Italien
ist demzufolge verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29
Dublin-III-VO aufzunehmen.
D-4037/2015
Seite 19
9.
Das SEM ist demnach im Ergebnis zu Recht in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten. Da dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nieder-
lassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung
von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
10.
Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des
Nichteintretens gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG. Allfällige Vollzugshin-
dernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Ausländergesetzes (AuG,
SR 142.20) sind unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE
2010/45 E. 10).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist folg-
lich abzuweisen.
12.
Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers wurde trotz des diesbezüglichen
Hinweises des Instruktionsrichters in der Verfügung vom 3. Juli 2015 (vgl.
Sachverhalt Bst. G) nicht belegt, weshalb die kumulativ zu erfüllenden Vo-
raussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG ist demzufolge abzuweisen, und die Kosten des Verfahrens
von Fr. 400.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-4037/2015
Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
Versand: