B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4037/2017
lan
Ur t e i l vom 3 0 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Eleonora Meier,
Caritas Schweiz, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 15. Juni 2017 / N (…).
D-4037/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein minderjähriger Hazara mit letztem Wohn-
sitz im Distrikt B._______ (Provinz Maidan Wardak), verliess Afghanistan
eigenen Angaben gemäss gegen Ende 2016 und gelangte am 3. Februar
2017 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte.
A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszen-
trum Kreuzlingen vom 10. Februar 2017, sagte er, er sei zwei Jahre alt
gewesen, als er seinen Vater verloren habe. Als der Krieg mit den Taliban
begonnen habe, hätten sie – seine Mutter und zwei Schwestern – das Land
verlassen. An der Grenze zur Türkei seien sie vom Schlepper getrennt wor-
den. In Afghanistan herrsche Krieg; wenn er zur Schule gegangen sei,
habe es Selbstmordattentate gegeben. Seine Mutter habe nicht genug
Geld gehabt, um ihm Schulmaterial zu kaufen. Als der Krieg zugenommen
habe, hätten sie Afghanistan verlassen. Die Taliban seien gekommen und
hätten die Leute getötet sowie den Schulbesuch verboten. Er leide unter
chronischen Kopfschmerzen und sein linkes Auge sei sehr schwach.
A.c Am 27. Februar 2017 hörte das SEM den Beschwerdeführer im Beisein
der ihm beigegebenen Vertrauensperson an. Er machte im Wesentlichen
geltend, er wisse nicht, in welchem Dorf er im Bezirk B._______ gelebt
habe. Als die Taliban das Dorf angegriffen hätten, habe er mit seiner Mutter
und den beiden Schwestern das Dorf verlassen. Wenn die Taliban sie er-
wischt hätten, wären sie enthauptet worden. Sie seien in den Iran gegan-
gen und an der türkischen Grenze seien sei von der türkischen Polizei ver-
folgt worden. Er habe weiterreisen können und wisse nicht, wo sich seine
Mutter und die Schwestern nun aufhielten. Als er noch zu Hause gewesen
sei, seien eines Tages alle Menschen verhaftet worden. Sie seien zu einem
Haus gebracht worden, in dem auch andere Familien gewesen seien. Zwei
oder drei Tage lang habe man sie dort behalten. Man habe sie auspeit-
schen wollen, es sei ihnen aber die Flucht gelungen, da eine Familie einen
Fluchtweg gegraben habe. Als er zum Haus gebracht worden sei, habe
man seinen Kopf mit einer schwarzen Stofftasche bedeckt. Da er geweint
habe, habe ihm ein Taliban mit etwas auf den Kopf geschlagen. Die Narbe
von der Verletzung sei noch heute sichtbar.
A.d Die dem Beschwerdeführer beigeordnete Vertrauensperson wandte
sich am 9. Juni 2017 an das SEM und teilte diesem mit, der Beschwerde-
führer scheine sehr traumatisiert und beginne nun Vertrauen zu fassen. Er
habe an der Anhörung zwar von den meisten Problemen erzählt, einen
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wichtigen Punkt habe er aber verschwiegen. Es werde um Zustellung der
Akten vor der Entscheidfällung gebeten.
B.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 15. Juni 2017 – eröffnet am 20. Juni
2017 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Der Beschwerdeführer beantragte durch seine Rechtsvertreterin – die ihm
beigeordnete Vertrauensperson – mit Eingabe vom 19. Juli 2017 (Post-
stempel), der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Das Verfahren sei
zur Sachverhaltsfeststellung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen und ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei (vgl. S. 8 derselben).
D.
Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2017 gut, und ver-
zichtete demgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Ak-
ten überwies er zur Vernehmlassung an das SEM.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 7. August 2017 beantragte das SEM die
Abweisung der Beschwerde.
F.
Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 28. August 2017
an seinen Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
In der Beschwerde wird einzig beantragt, das Verfahren sei zur Sachver-
haltsfeststellung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. Bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung
und der Wegweisung sowie deren Vollzugs werden weder konkrete An-
träge gestellt noch lassen sich solche der Beschwerdebegründung entneh-
men. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit
entsprechend den Rechtsbegehren und der Beschwerdebegründung ein-
zig die Frage, ob der rechtserhebliche Sachverhalt korrekt und vollständig
abgeklärt wurde.
4.
4.1 Das SEM begründete seinen Entscheid damit, es sei zwingend davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer die mit der Gesuchsabklärung
beauftragten Schweizer Behörden über seine Identität zu täuschen versu-
che. Bei der BzP habe er angegeben, er habe von Geburt bis Ausreise in
einem Dorf im Distrikt B._______ in der Provinz Maidan Wardak gelebt.
Der Name des Dorfs sei ihm entfallen. Dem sei entgegenzuhalten, dass er
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sich mit Bestimmtheit an den Namen des Dorfs erinnert hätte, falls er bei-
nahe sein ganzes Leben dort verbracht hätte. Bei der Anhörung habe er
geltend gemacht, das Dorf heisse B._______. Er sei gefragt worden, ob er
in C._______ oder in D._______ gelebt habe und habe sich für die erstge-
nannte Ortschaft entschieden. Er habe gesagt, es gebe viele Dörfer in der
Nachbarschaft, sei aber nicht in der Lage gewesen, solche zu benennen.
Auf Vorhalt hin habe er gesagt, er könne sich nun wieder an den Namen
des Dorfs erinnern, es heisse E._______ und liege in der Wüste. Die Nach-
bardörfer lägen auf der anderen Seite des Berges und er sei nicht dorthin
gegangen, um nachzuschauen. Diese Erklärung sei nicht geeignet, seine
Unkenntnis zu erklären, da er in all den Jahren von anderen Personen
hätte erfahren müssen, welche Namen die Nachbardörfer hätten. Ferner
sei er nicht in der Lage gewesen, etwas über andere in B._______ beste-
hende Schulen zu sagen. Er habe angegeben, in B._______ gebe es drei
Moscheen, er habe aber nur eine benennen können. Dazu sei festzustel-
len, dass er den betreffenden Namen aufs Geratewohl hin angegeben
habe, oder dass er ihn bei Diskussionen unter E._______ über die erfolg-
ten Angriffe paschtunischer Kuchis auf Moscheen der Hazara in der Region
B._______ aufgeschnappt habe. Hätte er tatsächlich in B._______ gelebt,
wäre er in der Lage gewesen, die beiden anderen Moscheen zu benennen.
Im Lichte dieser Erwägungen sei offenkundig, dass er die Schweizer Be-
hörden über seine tatsächliche Identität, namentlich hinsichtlich der be-
haupteten Herkunft und der Sozialisation in B._______ zu täuschen versu-
che.
Auch die von ihm geltend gemachten Benachteiligungen, die er seitens der
Taliban erlitten habe, seien unglaubhaft, zumal der Beschwerdeführer das
bei der Anhörung geltend gemachte Vorbringen bezüglich einer Inhaftie-
rung durch die Taliban bei der BzP nicht erwähnt habe. Diese Vorbringen
seien nachgeschoben und unglaubhaft. Die vorgezeigte Narbe bezie-
hungsweise geringfügige Verletzung müsse er sich unter anderen Umstän-
den zugezogen haben. Bezeichnenderweise könnten auch seine Vorbrin-
gen über die Flucht aus B._______ nicht überzeugen. Er habe geltend ge-
macht, er habe B._______ mit Mutter und Schwestern verlassen und sei
nach F._______ gereist. Anschliessend seien sie gemeinsam in den Iran
gereist, die Reise habe zehn Tage gedauert. An der türkischen Grenze sei
er von den Angehörigen getrennt worden, über das Schicksal von ihnen
habe er keine Kenntnis. Er sei gefragt worden, welche Dörfer er bei der
Flucht passiert habe, was er nicht gewusst habe. Er habe gesagt, sie seien
zuerst einige Stunden marschiert und hätten dann einen LKW gestoppt,
dessen Chauffeur sie unentgeltlich nach F._______ gefahren habe. Auf der
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Reise sei er nie kontrolliert worden. Seine Schilderung der Reise sei sub-
stanzarm und es sei anzunehmen, dass er nicht einfach so mitgenommen
worden wäre auf eine Fahrt durch gefährliche Gebiete, wo anzunehmen
sei, dass die Reisenden von Regierungstruppen und terroristischen Grup-
pen kontrolliert und nur durchgelassen würden, falls Bestechungsgeld be-
zahlt werde. Seine Schilderung sei realitätsfern und unglaubhaft. Bei den
Vorbringen hinsichtlich der Herkunft aus B._______ und bezüglich der Ver-
folgungssituation handle es sich um ein Sachverhaltskonstrukt.
Den Akten seien Hinweise dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdefüh-
rer vor seiner Ausreise in Kabul gewohnt habe. Er habe gesagt, sein Vater
habe seine Taskara in Kabul ausstellen lassen und seine Eltern seien in
Kabul geboren worden. Er wisse nicht, wann sie nach Maidan Wardak
umgezogen seien. Zudem wohne ein Onkel in Kabul. Er sei höchstwahr-
scheinlich dahingehend instruiert worden, falsche Angaben zur Herkunft zu
machen, damit der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar qualifiziert
werde. Auch die Angaben zum Verlust der Eltern seien wohl erfunden. Hin-
sichtlich des Vaters habe er vorgebracht, er sei zweijährig gewesen, als
dieser umgebracht worden sei. Er habe die Autoschlüssel vergessen ge-
habt und sei zum Arbeitsort zurückgegangen. Er habe sich telefonisch ge-
meldet und gesagt, die Familie müsse sich keine Sorgen machen, es
werde etwas später. Als er in den Wagen gestiegen sei, seien Diebe in
diesem gewesen, die ihn in ein Wüstengebiet gebracht hätten. Sie hätten
ihm ein Seil um den Hals gelegt und sieben Mal mit einem Messer zuge-
stochen. Auch bei dieser Schilderung handle es sich offenkundig um ein
Konstrukt. Da der Beschwerdeführer damals zweijährig gewesen sei,
müsste er von einer Drittperson über das Vorgefallene erfahren haben. Vor
diesem Hintergrund sei die Schilderung überzeichnet, zumal auch Drittper-
sonen kaum Kenntnis vom Detail gehabt haben könnten, dass sein Vater
beim Einsteigen in das Auto auf die Diebe gestossen sei.
Der Hinweis in der Eingabe der Vertrauensperson vom 9. Juni 2017, der
Beschwerdeführer habe einen wichtigen Punkt beim SEM noch nicht er-
wähnt, sei substanzlos. Die vom SEM erzielten Abklärungsergebnisse
seien derart eindeutig, dass sich weitere Untersuchungsmassnahmen er-
übrigten.
Aufgrund der Erwägungen zum Asylpunkt stamme der Beschwerdeführer
mit Sicherheit nicht aus B._______, Provinz Maidan Wardak, sondern
höchstwahrscheinlich aus Kabul. Obschon er noch in jugendlichem Alter
sei, habe er versucht, die Schweizer Behörden über seine tatsächliche
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Identität zu täuschen und sei nicht bereit gewesen, seine tatsächliche Iden-
tität beziehungsweise Herkunft offenzulegen. Die Durchführbarkeit des
Wegweisungsvollzugs sei grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen; die-
ser Grundsatz finde jedoch seine Grenzen bei der Mitwirkungspflicht der
Asylsuchenden. Bei fehlenden Hinweisen seitens des Asylsuchenden sei
es nicht Aufgabe der Asylbehörden, nach allfälligen Vollzugshindernissen
zu forschen. Infolgedessen sei davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führer am tatsächlichen Herkunftsort über ein familiäres und soziales Be-
ziehungsnetz verfüge, auf das er sich bei einer Rückkehr stützen könne.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Abklärungen des SEM
zur Herkunft des Beschwerdeführers stützten sich vorwiegend auf das Er-
fragen von Namen. Obwohl das SEM schwerwiegende Zweifel an der gel-
tend gemachten Herkunft des Beschwerdeführers habe, verharre es auf
der Nachfrage nach Namen und unterstelle ihm, was er wissen müsse.
Weder sei auf eine Lingua-Analyse ausgewichen worden noch sei die Mög-
lichkeit in Betracht gezogen worden, dass es ihm aufgrund seiner Lebens-
umstände oder traumatischer Erlebnisse nicht möglich sein könnte, die ge-
forderten Auskünfte zu erteilen. Anlässlich der BzP habe er gesagt, er habe
Probleme mit dem Kopf, und in der Anhörung habe er erwähnt, dass er bei
der BzP über die Haft habe berichten wollen, es aber nicht gekonnt habe.
Zusammen mit dem für das SEM unverständlichen Vergessen von Orts-
oder Gebäudenamen sowie dem Hinweis der Vertrauensperson hätte zu-
mindest noch eine andere Erklärung als die böswillige Täuschungsabsicht
in Betracht gezogen werden müssen. Der Beschwerdeführer sei aufgrund
seines auffälligen Verhaltens Ende April 2017 beim Kinder- und Jugend-
psychologischen Dienst G._______ angemeldet worden. Im Verlauf der
Therapie habe er sich zu öffnen begonnen. Es sei offensichtlich geworden,
dass er an seinem Wohnort bis zu seiner Ausreise während mehreren Jah-
ren Opfer sexueller Übergriffe geworden sei. Es benötige keine tieferen
Kenntnisse, um festzustellen, dass solche Ereignisse bei Kindern und Ju-
gendlichen Spuren hinterliessen. Vor diesem Hintergrund würden sein ver-
meintliches Vergessen, Widersprüche und Ungereimtheiten erklärbar. Zu-
dem würde der recht detailreich geschilderte Überfall durch die Taliban al-
leine ausreichen, bei einer minderjährigen Person zu traumatischen Belas-
tungen zu führen. Das SEM habe seine Abklärungspflicht verletzt, indem
es die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des psychischen Zustands des
Beschwerdeführers nicht berücksichtigt und keine weiteren Massnahmen
getroffen habe, um Zweifel daran zu entkräften. Der angeschlagene Zu-
stand des Beschwerdeführers sei derart offensichtlich, dass die Behörden-
mitglieder der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) anlässlich
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Seite 8
der halbstündigen Anhörung auf sein Verhalten aufmerksam geworden
seien und sich gegenüber der Vertrauensperson dementsprechend geäus-
sert hätten.
Der Beschwerdeführer habe die Suche nach seiner Mutter und seinen
Schwestern über das IKRK starten lassen. Seine Schilderungen zum Her-
gang deckten sich mit denjenigen in der Anhörung und der BzP. Die Grenze
der Untersuchungspflicht werde kaum erreicht sein, wenn der Hilfswerk-
vertretung im Rahmen der Anhörung genau eine Frage erlaubt und ein
Nachfragen nicht zugelassen werde.
Bei den Bestimmungen der Kinderrechtskonvention (KRK) handle es sich
nicht nur um Programmartikel. Die KRK schreibe vor, dass die Vertrags-
staaten die Meinung des Kindes, das fähig sei, sich eine eigene Meinung
zu bilden, angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife
berücksichtigten. Die Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311) gewährleiste eine kindsgerechte Anhörung. Schlüsselele-
mente für eine kindsgerechte Befragung seien die Beachtung der kindli-
chen Entwicklung und Psychologie sowie eine kulturelle Sensibilität und
interkulturelle Kommunikation. Gemäss dieser Erkenntnis dürften an den
von Minderjährigen vorgebrachten Sachverhalt nicht dieselben strengen
Anforderungen an die Glaubhaftmachung geknüpft werden wie bei Er-
wachsenen. Bei Zweifeln an der Glaubhaftigkeit solle gemäss dem Aus-
schuss für die Rechte des Kindes und nach den UNHCR-Richtlinien „im
Zweifel für das Kind“ entschieden werden. Die Vorinstanz habe sich einzig
auf die Aussagen des Beschwerdeführers gestützt, obwohl seine Schwie-
rigkeiten, über seine Erlebnisse in Afghanistan zu berichten, bei genauerer
Betrachtung offensichtlich gewesen seien. In Anbetracht seines Auftretens
bei den Befragungen und den Hinweisen der Rechtsvertretung auf die psy-
chische Angeschlagenheit des Beschwerdeführers wäre das SEM ver-
pflichtet gewesen, bei der Anwendung des Beweismassstabs den psychi-
schen Zustand zu berücksichtigen. Daraus folge nicht, dass es die Wider-
sprüche und die fehlende Substanz nicht hätte beachten und werten dürfen
und seine Aussagen ohne weiteres als glaubhaft hätte ansehen müssen.
Den Widersprüchen und der fehlenden Substanz komme aber zugunsten
des Beschwerdeführers nur ein verminderter Beweiswert zu. Deshalb hätte
sich das SEM bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit nicht ausschliesslich
darauf abstützen dürfen, sondern wäre aufgrund der Pflicht, den Sachver-
halt von Amtes wegen festzustellen, verpflichtet gewesen, soweit möglich
weitere Beweismittel einzuholen, welche seine Vorbringen hätten stützen
können.
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Das SEM habe den Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt und
gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör verstossen, weshalb die Verfü-
gung aufzuheben und die Sache zur korrekten und vollständigen Abklärung
des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen sei.
4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, es falle auf, dass in der
Eingabe an das SEM vom 9. Juni 2017, in der Beschwerdeschrift und im
psychologischen Bericht vom 7. Juli 2017 keinerlei Angaben zur Täter-
schaft gemacht würden, die den Beschwerdeführer sexuell ausgebeutet
habe. Auch zu den Örtlichkeiten, wo er Opfer sexueller Übergriffe gewor-
den sei, werde nichts gesagt. Die Eingaben an die Asylbehörden müssten
daher als unzulänglich begründet qualifiziert werden. Nach geltendem
Recht habe der Beschwerdeführer die Folgen der Beweislosigkeit zu tra-
gen. Falls der Beschwerdeführer im Rahmen der Replik konkrete Elemente
zur geschlechtsspezifischen Verfolgung vorbringen sollte, ersuche das
SEM darum, erneut zur Vernehmlassung eingeladen zu werden.
4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, bei der Eingabe vom 9. Juni 2017
handle es sich um ein Gesuch um Akteneinsicht vor Entscheidfällung. Die-
sem sei nicht nachgekommen worden und dem Beschwerdeführer sei kein
rechtliches Gehör gewährt worden. Seitens des SEM habe zu diesem Zeit-
punkt offenbar kein Interesse bestanden, dem Gesuch zu entsprechen
oder den augenscheinlich schon gefassten Entscheid durch Einwände in
Frage zu stellen. In der Beschwerde sei erwähnt worden, dass die sexuel-
len Übergriffe am Wohnort des Beschwerdeführers stattgefunden hätten.
Im Rahmen der Gespräche mit Frau H._______ (die den Beschwerdefüh-
rer betreuende Psychologin; Anmerkung des Gerichts) werde im Beisein
der Rechtsvertretung und einer Dolmetscherin versucht, den Beschwerde-
führer daran heranzuführen, über seine Erlebnisse sprechen zu können.
Durch diese Öffnung würden sein Vermeidungsverhalten und sein Schutz-
mechanismus des Vergessens abgebaut. Es werde die Rückweisung an
die Vorinstanz zur erneuten Feststellung des Sachverhalts beantragt, da-
mit diese schambesetzte und bisher verdrängte Thematik protokolliert wer-
den könne. Andere Beweise als die schlüssige und nachvollziehbare Wort-
aussage lägen nicht vor und würden wohl auch nicht erbracht werden kön-
nen, solange weder seine Mutter noch seine Schwestern aufgefunden wür-
den. Der psychologische Bericht diene nicht dazu, Informationen über die
Asylgründe zu erheben, sondern den psychischen Zustand des Beschwer-
deführers aufzuzeigen, der zum von der Vorinstanz erlebten Aussagever-
halten geführt habe.
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Seite 10
5.
Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den
Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei
muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunter-
lagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber
ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung
dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter
belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sach-
verhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den
Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für
die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die
Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement
umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen
sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als
angezeigt erscheinen (vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schind-
ler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], 2008, Rz. 15 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in Auer/Mül-
ler/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung
der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art.
106 Abs. 1 Bst. b AsylG).
6.
6.1
6.1.1 Der Beschwerdeführer wurde bei der BzP gefragt, ob er physisch und
psychisch gesund sei, worauf er antwortete, er habe Probleme mit seinem
Kopf und immer Kopfschmerzen. Er wisse nicht, woher diese Schmerzen
kämen (act. A7/12 S. 8). Bei der Anhörung stellte die befragende Person
ihm einleitend die bei der Befragung anwesenden Personen vor und er-
klärte ihm deren Funktionen. Es wurde dem Beschwerdeführer gesagt, er
müsse die ihm gestellten Fragen nach bestem Wissen beantworten; seine
Antworten würden vertraulich behandelt und er müsse nichts für sich be-
halten. Er bestätigte, dass er diese Hinweise verstanden habe. Die befra-
gende Person wies ihn anschliessend darauf hin, es sei wichtig, dass er
sich wohlfühle, und bat ihn, mitzuteilen, falls er etwas nicht verstehe, eine
Pause machen möchte, oder wenn er sich wegen irgendetwas nicht wohl-
fühle. Anschliessend wurde dem Beschwerdeführer der Ablauf der Anhö-
rung skizziert. Auf die Frage, wie es ihm heute gehe, antwortete er, es gehe
ihm gut (act. A13/13 S. 2).
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Seite 11
6.1.2 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung berechtigterweise
darauf hin, dass das Aussageverhalten des Beschwerdeführers, der auf die
ihm obliegenden Pflichten in für ihn verständlicher Weise aufmerksam ge-
macht wurde, Zweifel an seinem Kooperationswillen hinsichtlich der Mitwir-
kung bei der Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts erweckte. Den
Protokollen ist nicht zu entnehmen, dass er sich während der BzP oder der
Anhörung auffällig verhalten hätte. Weder die befragende Person noch die
der Anhörung beiwohnende Vertrauensperson noch die Hilfswerkvertre-
tung äusserten dahingehende Beobachtungen, so dass zum damaligen
Zeitpunkt nicht offensichtlich auf eine Traumatisierung des Beschwerde-
führers hätte geschlossen werden müssen. Stutzig macht indessen die Be-
merkung des Beschwerdeführers – auf die Frage, wieso er die Haft durch
die Taliban bei der BzP nicht erwähnt habe –, es sei einfach nicht gegan-
gen. Er habe es schon erzählen wollen, aber er habe es nicht gemacht
(act. A13/13 S. 6). Die im Zusammenhang mit der behördlichen Untersu-
chungspflicht aufgestellte Behauptung in der Beschwerde, der Hilfswerk-
vertretung sei nur das Stellen einer Frage erlaubt worden, findet in den
Akten keine Stütze. Dem Protokoll ist zu entnehmen, dass diese zwei Fra-
gen an den Beschwerdeführer stellte, die von der befragenden Person zu-
gelassen wurden (act. A13/13 S. 9 und 11). Des Weiteren ist dem Protokoll
zu entnehmen, dass sowohl die Hilfswerkvertretung als auch die Vertrau-
ensperson zweimal äusserten, sie hätten keine (weiteren) Fragen (act.
A13/13 S. 9 und 11).
6.1.3 Mit Schreiben vom 9. Juni 2017 wies die dem Beschwerdeführer zu-
gewiesene Vertrauensperson das SEM darauf hin, dass dieser sehr trau-
matisiert erscheine und sich zu öffnen beginne. Er habe erwähnt, dass er
bei der Anhörung einen ihm zumindest jetzt als wichtig erscheinenden
Punkt verschwiegen habe. Das SEM stellte sich in der angefochtenen Ver-
fügung nicht zu Unrecht auf den Standpunkt, dieser Hinweis sei substanz-
los. Angesichts der auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel er-
scheint diese Folgerung indessen im heutigen Zeitpunkt als zu kurz gegrif-
fen.
Dem Beschluss der KESB I._______ vom 27. Juni 2017 ist zu entnehmen,
dass sich der Beschwerdeführer im Gespräch mit Mitgliedern der Behörde
verunsichert und auffällig gezeigt habe. Es entstehe der Eindruck, er sei
kognitiv eingeschränkt oder schwer traumatisiert. Auf die Fragen nach sei-
ner Familie und der genauen Herkunft habe er auf seinen Anwalt verwie-
sen. Gemäss dem Übersetzer habe er Angst. Seine Beiständin habe den
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Seite 12
Eindruck, dass mit dem Beschwerdeführer etwas nicht stimme, bestätigt.
Er benehme sich auch in der Gruppe seltsam.
In der „Zusammenfassenden Beurteilung der psychischen Befunde“ betref-
fend den Beschwerdeführer vom 7. Juli 2017 wird durch die leitende Psy-
chologin des Kinder- und Jungendpsychiatrischen Dienstes J._______
ausgeführt, der Beschwerdeführer lasse sich auf die Gespräche ein, es
falle ihm jedoch schwer, über die Erlebnisse in Afghanistan und auf der
Flucht zu sprechen. Nähere sich das Gespräch den Traumata an, werde
seine Aussprache undeutlich und er beginne leise und monoton zu spre-
chen. Eine starke Anspannung sei spürbar. Er berichte von einschiessen-
den Erinnerungen an Belastungen und leide an Einschlafstörungen sowie
Albträumen. Seine Konzentrationsfähigkeit sei eingeschränkt. Aus seinem
Umfeld werde berichtet, dass er sich oft an alltägliche und einfache Sach-
verhalte nicht erinnern könne. Diese Vergesslichkeit betreffe manchmal nur
Teilbereiche und einfachste Dinge und sei von aussen kaum nachvollzieh-
bar. Diese „Aussetzer“ liessen sich durch Dissoziationen erklären, die in
der Folge von Traumata auftreten könnten. Als der Beschwerdeführer da-
von berichte, sexuell ausgebeutet worden zu sein, sei es ihm nicht möglich,
sich näher darauf einzulassen. Fragen beantworte er oft unter Hinweis, er
habe vieles vergessen. Nur vorsichtig seien Bruchstücke zu erfahren. Er
sei über längere Zeit einer ständigen Bedrohung, grosser Angst und sexu-
alisierter Gewalt ausgesetzt gewesen. Die zu Beginn der Abklärung beo-
bachtete Abneigung, über sein Leben in Afghanistan zu berichten, könne
in diesem Zusammenhang als Vermeidungsverhalten verstanden werden,
wie es angesichts der angedeuteten Schwere der Übergriffe zu erwarten
sei. Das Thema sei für ihn sehr schambesetzt und er habe sich bisher nie-
mandem anvertraut. Das Abspalten von unerträglichen Erinnerungen er-
folge nicht zuletzt im Sinne eines Selbstschutzes vor erneuter Überflutung
durch traumatische Inhalte. Diagnostisch könne von einer posttraumati-
schen Belastungsstörung (PTBS) ausgegangen werden. Der Beschwerde-
führer bedürfe einer traumatherapeutischen Behandlung, bevor er sich die-
sen Traumata zuwenden könne.
6.2
6.2.1 Das SEM führt in der Vernehmlassung aus, es falle auf, dass in der
Eingabe vom 9. Juni 2017 und im psychologischen Bericht vom 7. Juli 2017
keinerlei Angaben zur Täterschaft gemacht würden, die den Beschwerde-
führer sexuell ausgebeutet habe. Auch zu den Örtlichkeiten, wo er Opfer
sexueller Übergriffe geworden sei, werde nichts gesagt. Die Eingaben an
die Asylbehörden müssten demnach als unzulänglich begründet qualifiziert
D-4037/2017
Seite 13
werden. Nach geltendem Recht habe er die Folgen der Beweislosigkeit zu
tragen.
6.2.2 Das SEM verkennt mit diesen Ausführungen einerseits, dass die vom
Beschwerdeführer gegenüber der ihn betreuenden Psychologin und seiner
Beiständin gemachten Aussagen kaum je bewiesen werden können. Die
sexuelle Ausbeutung des Beschwerdeführers – sollte sie stattgefunden ha-
ben – hätte sich in einer afghanischen Provinz zugetragen, wäre den hei-
matlichen Behörden nicht angezeigt worden und wird diesen somit nicht
zur Kenntnis gelangt sein. Beweismittel wie Akten eines Ermittlungs- oder
Strafverfahrens werden somit kaum je erhältlich gemacht werden können.
Anderseits verkennt das SEM, dass der Beschwerdeführer offenbar auch
gegenüber der ihn betreuenden Psychologin nur andeutungsweise vom
ihm angeblich Widerfahrenen berichtet. Dies ist dem psychologischen Be-
richt vom 7. Juli 2017 klar zu entnehmen. In der Stellungnahme vom
28. August 2017 wird diesbezüglich berechtigterweise darauf hingewiesen,
dass der psychologische Bericht nicht dazu diene, Informationen über die
Asylgründe zu erheben, sondern den psychischen Zustand des Beschwer-
deführers aufzuzeigen. Dass die psychische Befindlichkeit eines Men-
schen bekanntermassen grossen Einfluss auf sein Aussageverhalten ha-
ben kann, ist hier nicht weiter zu erörtern.
6.2.3 Den Beschwerdeakten ist zu entnehmen, dass das Umfeld des Be-
schwerdeführers, seine Beiständin, die ihn betreuende Psychologin und
die Mitglieder der KESB zu verschiedenen Zeitpunkten ein seltsames Ver-
halten des Beschwerdeführers feststellten, das bereits im April 2017 zu sei-
ner Überweisung an den Kinder- und Jugendpsychologischen Dienst
führte. Die Psychologin gelangte zum Schluss, der Beschwerdeführer leide
unter einer PTBS, womit die Vermutung der Mitglieder der KESB, er könnte
schwer traumatisiert sein, bestätigt wurde. Das schwer nachvollziehbare
Aussageverhalten, das der Beschwerdeführer bei der Anhörung zeigte,
liesse sich durch die Ausführungen im psychologischen Bericht hinrei-
chend erklären, so dass im Sinne des in der Beschwerde vertretenen
Standpunkts eine andere als die von der Vorinstanz gezogene Schlussfol-
gerung angebracht sein könnte. Aufgrund der Aktenlage, wie sie sich heute
darstellt, könnte das von der Vorinstanz als absichtlich versuchte Irrefüh-
rung der Asylbehörden gewertete Aussageverhalten des Beschwerdefüh-
rers seine Grundlage in der diagnostizierten PTBS finden. Ob der Be-
schwerdeführer tatsächlich an einem Trauma leidet, dass zum festgestell-
ten Aussageverhalten führte und welche Ursachen dieses Trauma hätte,
D-4037/2017
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kann durch das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der aktuellen Akten-
lage indessen nicht abschliessend beurteilt werden.
6.3 Aufgrund der Aktenlage bestehen insgesamt genügend Anhaltspunkte
dafür, dass der Beschwerdeführer unter einer PTBS leiden könnte. Diese
Anhaltspunkte ergeben sich aus seinen Aussagen selbst, den Feststellun-
gen der Mitglieder der KESB und des Umfelds des Beschwerdeführers,
den Hinweisen seiner Beiständin und dem bei den Beschwerdeakten lie-
genden psychologischen Bericht. Das SEM wurde von der Beiständin des
Beschwerdeführers mit Schreiben vom 9. Juni 2017 darauf aufmerksam
gemacht, dass dieser sehr traumatisiert erscheine und bei den Befragun-
gen einen ihm wichtigen Punkt nicht erwähnt habe. Sie ersuchte um Zu-
stellung der Verfahrensakten, damit sie die Notwendigkeit allfällig zu tref-
fender Unterstützungs- und Kindesschutzmassnahmen abschätzen könne.
Das SEM ging auf das ausdrückliche Begehren, vor der Entscheidfällung
Akteneinsicht zu gewähren, nicht ein und sah sich trotz des Hinweises der
Beiständin auf eine Traumatisierung des Beschwerdeführers nicht veran-
lasst, weitere Abklärungen zu veranlassen. Die entsprechende Begrün-
dung in der angefochtenen Verfügung erweist sich diesbezüglich als wenig
überzeugend. Es kann angesichts der gesamten Aktenlage alles andere
als ausgeschlossen werden, dass eine Traumatisierung des Beschwerde-
führers einen Einfluss auf sein Aussageverhalten gehabt haben könnte.
Das Vorliegen einer psychischen Erkrankung könnte zudem auch Auswir-
kungen auf die Beantwortung der sich stellenden materiell-rechtlichen Fra-
gen bezüglich der Flüchtlingseigenschaft und der Durchführbarkeit des
Wegweisungsvollzugs haben. Insgesamt gesehen erscheint der rechtser-
hebliche Sachverhalt im heutigen Zeitpunkt nur ungenügend abgeklärt,
was den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt.
6.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb des-
sen Verletzung grundsätzlich ungeachtet der materiellen Auswirkungen zur
Aufhebung des betreffenden Entscheides führt (vgl. BVGE 2008/47
E. 3.3.4 S. 676 f., m.w.H.). Vorliegend sieht sich das Bundesverwaltungs-
gericht nicht veranlasst, mittels durch das Gericht vorgenommener Sach-
verhaltsabklärungen eine Heilung der Gehörsverletzung vorzunehmen, zu-
mal dem Beschwerdeführer dadurch eine Instanz verloren ginge und zu-
dem nach dem Grundsatzentscheid BVGE 2008/47 eine Heilung die Aus-
nahme bleiben und auch nur dann gangbar sein soll, wenn eine fehlende
Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand
hergestellt werden kann. Diese beiden Voraussetzungen sind vorliegend
D-4037/2017
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jedoch nicht erfüllt, da die Gehörsverletzung aufgrund der derzeitigen Ak-
tenlage gravierend ist und dem Bundesverwaltungsgericht bei der Ermitt-
lung des Sachverhalts ein nicht unerheblicher Aufwand entstehen würde.
7.
Aufgrund des vorstehend Gesagten, ist die angefochtene Verfügung auf-
zuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM wird den Beschwerdeführer unter
Berücksichtigung des derzeitigen Wissensstands erneut zu seinen Asyl-
gründen anzuhören haben. Vorgängig wird sich angesichts der Hinweise
auf eine erlittene sexuelle Ausbeutung die Frage stellen, ob er durch ein
reines Männerteam zu befragen ist, ob dieser Aspekt für ihn unwesentlich
ist oder ob er sich allenfalls lieber gegenüber einem reinen Frauenteam zu
seinen Erlebnissen äussern möchte. Sollte das SEM Zweifel an der diag-
nostizierten Traumatisierung haben, steht es ihm frei, den aktuellen Ge-
sundheitszustand des Beschwerdeführers durch ein zu erstellendes ärzt-
lich-psychiatrisches Gutachten zu klären. Bei der Beurteilung der Aussa-
gen des Beschwerdeführers werden die Erkenntnisse über seinen Ge-
sundheitszustand bei der Interpretation seines Aussageverhaltens zu be-
rücksichtigen sein. Sollte das SEM den Schluss ziehen, das Asylgesuch
des Beschwerdeführers sei auch aufgrund der vollständigen Sachverhalts-
feststellung erneut abzuweisen, wird es die Erkenntnisse bezüglich des
Gesundheitszustands des Beschwerdeführers bei der Beurteilung der
Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ebenso zu berücksichtigen
haben.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
9.
Vorliegend ist der Beschwerdeführer als obsiegend zu betrachten. Obsie-
gende Parteien haben grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen
Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer ist jedoch durch die
ihm von der KESB beigeordnete Vertrauensperson und Beiständin vertre-
ten, weshalb keine verhältnismässig hohen Kosten ersichtlich sind, die ihm
durch die Beschwerdeführung entstanden sein könnten.
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Seite 16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 15. Juni 2017 wird aufgehoben und die Sache
im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewie-
sen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
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