B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4037/2019
tsr
Ur t e i l vom 1 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 8. Juli 2019 / N (…).
D-4037/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 24. April
2016 auf dem Luftweg und gelangte über B._______ nach C._______.
Über verschiedene europäische Länder reiste er weiter und erreichte am
20. Mai 2016 die Schweiz. Am 23. Mai 2016 stellte er im Empfangs- und
Verfahrenszentrum D._______ ein Asylgesuch und wurde dort am 1. Juni
2016 im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) zu seinen persönlichen
Umständen, dem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Gesuchsgrün-
den befragt. Am 26. Juni 2018 hörte ihn das SEM einlässlich zu seinen
Asylgründen an.
B.
B.a Der Beschwerdeführer machte dabei geltend, er stamme aus
E._______ im Distrikt F._______ (Nordprovinz) und habe die Schule bis zu
den O-Level-Prüfungen besucht. Weil seine Prüfungsergebnisse nicht ge-
nügend gewesen seien, habe er die Schule danach beendet und sei im (…)
2013 nach G._______ (H._______) gegangen, wo er als (…) gearbeitet
habe. Sein Vater habe sich ab dem Jahr 2002 im sogenannten Vanni-Ge-
biet aufgehalten, um die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu unter-
stützen. Nach dem Ende des Bürgerkrieges sei er nach Hause zurückge-
kehrt und habe in der Folge Palmwein (Kalu) hergestellt. Im April 2014
habe ein sehr elegant gekleideter Mann einen Verwandten aus ihrem Dorf
nach seinem Vater gefragt, angeblich um bei ihm Palmwein zu kaufen. Der
Mann habe kurze Haare gehabt und Schuhe getragen, während die Leute,
die sonst wegen des Palmweins zu ihnen gekommen seien, stets barfuss
gegangen seien. Der Verwandte habe dem Unbekannten gesagt, es gebe
im Dorf niemandem mit diesem Namen. Danach habe er umgehend seinen
Vater angerufen und ihm geraten, er solle sich verstecken, da eine Person
nach ihm gefragt habe, welche bestimmt dem Criminal Investigation De-
partment (CID) oder etwas Ähnlichem angehöre. Sein Vater sei daraufhin
untergetaucht und habe sich abwechselnd bei Verwandten in I._______
und J._______ versteckt. Er selbst sei infolgedessen im Juni 2014 aus dem
H._______ nach Hause zurückgekehrt. Etwa im Juli 2014 seien Leute des
CID mitten in der Nacht zu ihnen nach Hause gekommen und hätten wis-
sen wollen, wo sich sein Vater aufhalte. Sie hätten das Haus durchsucht
und ihn – als sie den Vater nicht gefunden hätten – mit verbundenen Augen
in einem Fahrzeug mitgenommen. In einem Verhörraum hätten sie ihn
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nach dem Aufenthaltsort seines Vaters gefragt und ihn dabei auch geschla-
gen. Nach etwa drei Stunden sei er in der Nähe seines Hauses freigelas-
sen worden. Mehrere Monate lang sei nichts mehr geschehen, bevor sie
im Februar 2015 erneut vorbeigekommen seien. Wiederum hätten sie ihn
mitgenommen, auf die gleiche Weise befragt und geschlagen sowie später
wieder nach Hause gebracht. Schliesslich seien sie im August 2015 ein
weiteres Mal erschienen, hätten ihm die Augen verbunden und ihn mitge-
nommen. Diesmal hätten sie ihn mehrere Tage festgehalten, wobei sie ihn
unter anderem mit einem Bohrer eingeschüchtert hätten. Am Abend des
dritten Tages sei er freigelassen worden. Nach dieser Verhaftung habe sein
Onkel gemeint, dass er bei einer erneuten Festnahme möglicherweise sein
Leben verlieren würde. Aus diesem Grund sei er nicht mehr nach Hause
gegangen und habe an anderen Orten gewohnt, während der Onkel die
Ausreise organisiert habe. Im März 2016 sei er nach Colombo gegangen
und am 24. April 2016 mit seinem eigenen Pass aus Sri Lanka ausgereist.
Das CID respektive die Armee seien nach seiner Ausreise noch mehrmals
zu seiner Familie nach Hause gekommen und hätten nach ihm gesucht.
B.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine sri-lankische
Identitätskarte (Original) sowie seine Geburtsurkunde (beglaubigte Kopie
mit Übersetzung) ein.
C.
Mit Verfügung vom 8. Juli 2019 – eröffnet am 12. Juli 2019 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete deren Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 12. August 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Er bean-
tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingsei-
genschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter
sei ihm eine vorläufige Aufnahme zu erteilen. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beschwerdebei-
lagen reichte er neben der angefochtenen Verfügung eine Sozialhilfebe-
stätigung, ein Schulzeugnis aus Sri Lanka mit englischer Übersetzung
("Pupils Record Sheet"), ein Zertifikat für den Besuch eines Deutschkurses
sowie eine Arbeitsbestätigung ein.
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Seite 4
E.
Der Instruktionsrichter stellte mit Verfügung vom 16. August 2019 fest, der
Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab-
warten. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
F.
Das SEM liess sich mit Schreiben vom 23. August 2019 zur Beschwerde
vom 12. August 2019 vernehmen. Es hielt dabei an seinem Entscheid so-
wie den Erwägungen der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 29. August 2019
zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorlie-
gende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe-
stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
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Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwer-
de ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung aus,
die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Er mache im
Wesentlichen geltend, dass er mehrmals festgenommen worden sei, weil
sein Vater die LTTE unterstützt habe. Seine Schilderungen hierzu seien
jedoch äussert substanzarm und würden zu keinem Zeitpunkt den Eindruck
erwecken, als spreche er von selbst erlebten Ereignissen. Es sei zudem
nicht nachvollziehbar, weshalb sein Vater erst mehrere Jahre nach Kriegs-
ende gesucht worden sein soll. Vage und wenig plausibel scheine auch der
Grund für das Untertauchen seines Vaters. Allein weil ein Verwandter ver-
mutet habe, ein Unbekannter, der nach ihm gefragt habe, gehöre dem CID
an, wolle er sich versteckt haben. Dies erscheine nicht nachvollziehbar und
es sei es auch nicht logisch, dass der Vater schliesslich erst drei Monate
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später vom CID zu Hause gesucht worden sein soll. Die Angaben des Be-
schwerdeführers zu seinen Festnahmen seien sodann als äusserst unsub-
stanziiert und überhaupt nicht differenziert anzusehen. So habe er die erste
Festnahme beschrieben und erklärt, bei den anderen beiden sei er auf die
gleiche Weise mitgenommen, befragt und nach Hause gebracht worden.
Es sei realitätsfremd, dass diese drei Ereignisse identisch abgelaufen
seien. Zudem habe er sich insofern widersprüchlich geäussert, als er bei
der BzP angegeben habe, er sei dreimal jeweils einen Tag festgehalten
worden, während er bei der Anhörung ausgeführt habe, die dritte Fest-
nahme habe drei Tage gedauert.
Sodann prüfte die Vorinstanz anhand der von der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts definierten Risikofaktoren, ob ein begründeter
Anlass zu Annahme bestehe, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rück-
kehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
Zukunft eine Verfolgung drohe. Hierzu führte sie aus, er habe nicht glaub-
haft machen können, dass er vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfol-
gungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei. Vielmehr habe er bis im April
2016 im Heimatstaat gelebt und allfällige damals bestehende Risikofakto-
ren hätten kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Sicher-
heitsbehörden auszulösen vermocht. Aufgrund der Aktenlage sei nicht er-
sichtlich, weshalb er nun bei einer Rückkehr in den Fokus der Behörden
geraten sollte. Weiter habe er dargelegt, dass er als Zuschauer an mehre-
ren tamilischen Veranstaltungen in der Schweiz teilgenommen habe, wobei
er aber eigenen Angaben zufolge keine exponierte Rolle eingenommen
habe. Es sei somit nicht davon auszugehen, dass er im Falle seiner Rück-
kehr flüchtlingsrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt würde.
Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM als zulässig, zumutbar
und möglich.
4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe machte der Beschwerdeführer geltend,
dass seine Angaben glaubhaft seien. Bei den Festnahmen handle es sich
um sehr traumatische Ereignisse und er sei dabei geschlagen sowie mas-
siv bedroht worden. Es falle ihm deshalb schwer, sich an einzelne Details
zu erinnern. Er habe aber beispielsweise den Raum, in dem er festgehalten
worden sei, beschreiben können. Es sei auch festzuhalten, dass ihm bei
den Befragungen immer wieder dieselben Fragen nach dem Verbleib sei-
nes Vaters gestellt worden seien. Dies führe dazu, dass seine Schilderun-
gen wenig detailliert erschienen; dies entspreche aber dem tatsächlichen
Ablauf. Weil sich die drei Festnahmen gleich abgespielt hätten, habe er
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Seite 7
auch keine Differenzierungen vornehmen können. Einer der einzigen Un-
terschiede sei gewesen, dass er das dritte Mal drei Tage festgehalten wor-
den sei. Sodann sei festzuhalten, dass sein Vater nicht sofort nach dem
Ende des Krieges gesucht worden sei, weil die Behörden nicht gewusst
hätten, dass er die LTTE unterstützt habe. Er habe im Jahr 2009 im Schutz
der Zivilbevölkerung aus dem Vanni-Gebiet flüchten und nach Hause zu-
rückkehren können. Es sei durchaus nachvollziehbar, dass er erst mehrere
Jahre nach dem Krieg von jemandem verraten worden sei. Weiter habe er
plausibel geschildert, dass der Verwandte aufgrund von verschiedenen
Merkmalen – elegante Kleidung, den für CID-Leute typischen kurzen Haar-
schnitt sowie das Tragen von Schuhen – darauf geschlossen habe, dass
die Person, welche nach seinem Vater gefragt habe, dem CID angehöre.
Sein Vater sei wenig später zu Hause gesucht worden, was bestätige, dass
die Einschätzung des Verwandten zutreffend gewesen sei. Entgegen der
Ansicht der Vorinstanz sei es nachvollziehbar, dass sich sein Vater nach
der Warnung des Verwandten versteckt habe. Ihm sei natürlich bewusst
gewesen, dass er eines Tages wegen seiner Tätigkeiten für die LTTE ge-
sucht werden könnte und dass er nie rehabilitiert worden sei. Er habe des-
halb bei einer Festnahme Folter und allenfalls gar den Tod zu erwarten
gehabt. Sofern es das SEM als unlogisch erachte, dass der Vater erst drei
Monate nach seinem Untertauchen im Juli 2014 zu Hause gesucht worden
sei, sei darauf hinzuweisen, dass ihm die Überlegungen des CID genauso
wenig bekannt seien wie der Vorinstanz. Nur weil das CID nicht vorbeige-
kommen sei, heisse dies im Übrigen nicht, dass die Behörde untätig ge-
blieben sei. Möglicherweise hätten sie versucht, ihn in dieser Zeit zu
beobachten.
Er sei wegen der Tätigkeiten seines Vaters dreimal vom CID festgenom-
men, zu dessen Aufenthaltsort befragt und geschlagen sowie gefoltert wor-
den. Sie hätten ihm dabei auch mit dem Tod gedroht. Bereits vor seiner
Ausreise habe er somit ernsthafte Nachteile erlitten und bei einer Rückkehr
drohe ihm, wiederum festgenommen und gefoltert zu werden. Er sei an
Leib und Leben gefährdet und werde im Heimatstaat aufgrund seiner eth-
nischen Zugehörigkeit und wegen der politischen Gesinnung seines Vaters
– welche sich in der Unterstützung der LTTE ausgedrückt habe – verfolgt.
Er erfülle deshalb die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihm Asyl zu gewäh-
ren. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich zudem als unzulässig, da
ihm bei einer Rückkehr Folter oder gar der Tod drohe und dieser somit ge-
gen die menschenrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz verstiesse.
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Seite 8
5.
5.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen ei-
nes Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft ge-
macht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie
aber überwiegend für wahr hält. Eine wesentliche Voraussetzung für die
Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erleb-
nisse betreffende, substanziierte, weitgehend widerspruchsfreie und kon-
krete Schilderung der Vorkommnisse, welche bei objektiver Betrachtung
plausibel erscheint. Von unglaubhaften Ausführungen ist dagegen bei
wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen
Vorbringen auszugehen. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbeurteilung
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Be-
schwerdeführers sprechen, überwiegen oder nicht. Demgegenüber reicht
es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt eines Vorbringens
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Umstände wesentliche
Elemente gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2013/11 E. 5.1).
5.2 Das SEM stellte sich in seiner Verfügung zu Recht auf den Standpunkt,
es gelinge dem Beschwerdeführer nicht, die von ihm behaupteten Behelli-
gungen durch Angehörige des CID glaubhaft zu machen. So führte er bei
der BzP aus, dass er wegen seines Vaters dreimal mitgenommen und je-
weils einen Tag festgehalten worden sei. Er sei dabei mit verbundenen Au-
gen zu einem Armeecamp gebracht, über seinen Vater befragt und am
nächsten Morgen in der Nähe seines Hauses freigelassen worden (vgl. A5,
Ziff. 7.01). Demgegenüber gab er bei der Anhörung an, er sei bei der dritten
Festnahme mehrere Tage festgehalten und erst am Abend des dritten Ta-
ges freigelassen worden. Diese Verhaftung sei um einiges furchterregen-
der gewesen als die vorangehenden, da er mit Messern, Bohrern und Ket-
tensägen bedroht sowie mehrmals stark mit einem Stock geschlagen wor-
den sei (vgl. A13, F44 und F56). Auf entsprechenden Vorhalt dieser unter-
schiedlichen Darstellungen erklärte der Beschwerdeführer, dass er bei der
ersten Befragung nur nach der ersten und der zweiten Festnahme gefragt
worden sei; zum dritten Mal hätten sie ihn nicht befragt (vgl. A13, F100 f.).
Das SEM wies ihn bereits damals darauf hin, dass dies nicht zutreffe, wo-
raufhin er erneut bekräftigte, er sei damals aufgefordert worden, sich kurz
zu fassen, und zur dritten Festnahme sei nicht einmal das Datum aufge-
nommen worden (vgl. A13, F102). Diese Aussage erweist sich als akten-
widrig, da er bei der BzP nach dem Datum der ersten sowie der letzten
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Festnahme gefragt wurde, wobei er letztere – ebenso wie bei der Anhörung
– zeitlich im August 2015 einordnete. Zudem sprach er bei der ersten Be-
fragung eindeutig von drei Festnahmen, bei welchen er jeweils einen Tag
festgehalten worden sei (vgl. A5, Ziff. 7.01). Seine Erklärung überzeugt so-
mit keineswegs, weshalb seine Aussagen in einem äusserst zentralen
Punkt widersprüchlich ausgefallen sind. Gemäss den Ausführungen an der
Anhörung soll die dritte Festnahme – nicht zuletzt aufgrund ihrer angeblich
längeren Dauer – derart furchteinflössend gewesen sein, dass sich der Be-
schwerdeführer in der Folge zur Ausreise entschieden habe. Es erscheint
nicht nachvollziehbar, dass er dieses Ereignis bei der BzP nicht hervorge-
hoben oder erwähnt hätte, dass die dritte Festnahme länger als die beiden
vorangehenden gedauert habe. Es gelang ihm auch nicht, die geltend ge-
machte dreitätige Haft substanziiert zu beschreiben. Die Angaben hierzu
sind als oberflächlich, stereotyp sowie detailarm anzusehen und es fehlt
ihnen an erlebnisgeprägten Schilderungen (vgl. A13, F44 [S. 7 letzter Ab-
schnitt] und F56 ff.). Seine Ausführungen auf Beschwerdeebene, er sei von
diesen Festnahmen traumatisiert und könne sich nicht präzise an Details
erinnern, ist als Schutzbehauptung zu werten, zumal sich aus den Befra-
gungsprotokollen keine konkreten Hinweise auf eine Traumatisierung er-
geben. Vielmehr erklärte der Beschwerdeführer bei der BzP, er sei gesund
(vgl. A5, Ziff. 8.02); zudem reichte er zu keinem Zeitpunkt ärztliche Berichte
ein, welche eine allfällige Traumatisierung bestätigen würden. Sodann
stellte das SEM zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer trotz mehrfa-
cher Aufforderung nicht in der Lage war, differenzierte Angaben zu den drei
Festnahmen zu machen. Im Rahmen des freien Berichts führte er aus, er
sei jeweils auf die gleiche Weise mitgenommen, befragt und nach Hause
gebracht worden (vgl. A13, F44). Konkrete Unterschiede zwischen den Be-
fragungen, den anwesenden Personen oder dem Ablauf generell konnte er
nicht benennen, abgesehen davon, dass das dritte Mal länger gedauert
habe und "sehr furchterregend" gewesen sei (vgl. A13, F52 f., F55, F65 f.).
Es ist kaum vorstellbar, dass drei Festnahmen, die im Abstand von mehre-
ren Monaten stattgefunden hätten, derart ähnlich abgelaufen sein sollen.
5.3 Des Weiteren ist festzuhalten, dass es tatsächlich seltsam anmutet,
dass der Vater des Beschwerdeführers – welcher sieben Jahre für die LTTE
tätig gewesen sein soll – nach Kriegsende rund fünf Jahre unbehelligt in
seinem Heimatdorf gelebt habe und schliesslich auf einen äusserst vagen
Hinweis eines Verwandten hin sofort untergetaucht sein will. Nicht nach-
vollziehbar ist zudem, dass der Beschwerdeführer fast keine konkreten An-
gaben über die Tätigkeit seines Vaters machen konnte. Er wisse nur, dass
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Seite 10
er sich zwischen 2002 und 2009 im Vanni-Gebiet aufgehalten habe, darun-
ter in K._______, wobei er Informationen übermittelt und Essen verteilt
habe (vgl. A13, F 79 ff.). Diese Angaben sind äusserst spärlich in Anbe-
tracht des Umstands, dass sämtliche der vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Probleme auf die Tätigkeit seines Vaters für die LTTE zurück-
zuführen gewesen sein sollen. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass
er präziser über dessen angebliche Aktivitäten Bescheid weiss, zumal er
auch nach dem Untertauchen des Vaters noch mit diesem in Kontakt ge-
standen sei. In dieser Hinsicht gab er bei der Anhörung an, der Vater sei
zwar nicht mehr nach Hause gekommen, er habe ihm aber manchmal Es-
sen vorbeigebracht (vgl. A13, F72). Anlässlich der BzP gab der Beschwer-
deführer noch an, sein Vater sei untergetaucht und wohne an verschiede-
nen Aufenthaltsorten, er komme aber manchmal nach Hause (vgl. A5, Ziff.
3.01).
5.4 Zusammenfassend erscheinen die Ausführungen des Beschwerdefüh-
rers zur erlittenen Verfolgung infolge der angeblichen Tätigkeit des Vaters
für die LTTE als äusserst unsubstanziiert, teilweise widersprüchlich und
nicht nachvollziehbar. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung seiner Aussa-
gen überwiegen die Elemente, welche gegen deren Glaubhaftigkeit spre-
chen. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass er in diesem Zusammen-
hang bereits drei Mal festgenommen, befragt und geschlagen worden sei.
Als unglaubhaft anzusehen ist auch, dass er nach seiner Ausreise noch
mehrmals vom CID respektive der Armee zu Hause gesucht worden sein
soll. Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer an, dass seine Familie be-
reits seit seinem Weggang im Haus des Onkels wohne. Dieses liege etwa
600 Meter weit entfernt; die Familie gehe aber manchmal zu ihrem Haus
zurück, um alles zu kontrollieren. Dabei hätten sie gesehen, dass die Haus-
tür kaputt gewesen sei (vgl. A13, F27 f.). Es erscheint fraglich, wie die Fa-
milie auf diese Weise überhaupt von der angeblichen Suche nach dem Be-
schwerdeführer erfahren haben soll. Da sie nicht mehr in ihrem Haus
wohnten, konnten sie allfällige vorbeikommende Behördenvertreter offen-
sichtlich nicht in Empfang nehmen. Die kaputte Haustüre allein lässt wohl
kaum auf Besuche durch Angehörige der Sicherheitsbehörden schliessen,
zumal der Beschwerdeführer selbst angab, es gebe in Sri Lanka viele
Diebe respektive Einbrecher (vgl. A13, F44). Es ist somit nicht ersichtlich,
wie der Familie des Beschwerdeführers zur Kenntnis gelangt sein soll,
dass er nach seiner Ausreise noch mehrmals vom CID oder der Armee
gesucht worden sei.
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Seite 11
Nach dem Gesagten bleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer aus an-
deren Gründen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnten.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr
von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Das Gericht orientiert sich bei
der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nach-
teile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risi-
kofaktoren. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene
Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der sogenannten "Stop-List" und
die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden da-
bei als stark risikobegründende Faktoren eingestuft. Demgegenüber stel-
len das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri
Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen
Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden,
die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene
kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte
Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-
lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wieder-
aufleben zu lassen. Das Gericht hat im Einzelfall die konkret glaubhaft ge-
machten Risikofaktoren in einer Gesamtschau sowie unter Berücksichti-
gung der konkreten Umstände zu prüfen und zu erwägen, ob mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung vor-
liegt (Urteil E-1866/2015 E. 8).
6.2 Der Beschwerdeführer stammt aus dem Distrikt F._______ und verfügt
über keine eigenen Verbindungen zu den LTTE. Er konnte nicht glaubhaft
machen, dass er mehrmals festgenommen und befragt worden sei, weil
sein Vater angeblich die Bewegung unterstützt habe. Weitere familiäre Ver-
bindungen zu den LTTE wurden vom Beschwerdeführer nicht geltend ge-
macht. Er konnte in Sri Lanka die Schule abschliessen, sich einen Pass für
die Reise in den H._______ ausstellen lassen (vgl. A5, Ziff. 4.02) und einer
Erwerbstätigkeit als (…) nachgehen. Vor diesem Hintergrund ist nicht da-
von auszugehen, dass er in seiner Heimat aufgrund allfälliger Tätigkeiten
seines Vaters für die LTTE einer Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre und
auch zum heutigen Zeitpunkt noch von den Behörden gesucht wird. Folg-
lich ist auch nicht anzunehmen, dass den Beschwerdeführer betreffend ein
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Seite 12
Eintrag in der sogenannten "Stop-List" besteht und er deswegen befürch-
ten müsste, bei der Einreise nach Sri Lanka umgehend festgenommen und
inhaftiert zu werden. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass er
einer Befragung und Überprüfung durch die Grenzbehörden unterzogen
wird. Ein solches Vorgehen kann aber nicht als asylrelevante Verfolgung
gewertet werden, und für ein darüber hinausgehendes Verfolgungsinte-
resse der sri-lankischen Behörden sind keine massgeblichen Hinweise er-
sichtlich. Der Beschwerdeführer selbst geht denn auch davon aus, dass er
in Sri Lanka wohl aus dem Flughafen rauskommen würde, wobei er aber –
gestützt auf nicht glaubhaft gemachte Asylvorbringen – befürchtet, er
könnte einige Monate später von den Behörden oder anderen Gruppierun-
gen getötet werden (vgl. A13, F99).
Sodann war der Beschwerdeführer in seiner Heimat zu keinem Zeitpunkt
politisch tätig (vgl. A5, Ziff. 7.01). Eigenen Angaben zufolge hat er sich auch
in der Schweiz nicht politisch engagiert. Zwar habe er sich an verschieden
tamilischen Veranstaltungen beteiligt, er sei dabei aber nur Zuschauer ge-
wesen und habe keine besondere Rolle eingenommen (vgl. A13, F93). Es
ist deshalb nicht davon auszugehen, dass er in dieser Hinsicht die Auf-
merksamkeit der heimatlichen Behörden auf sich gezogen haben könnte.
Zwar ist er tamilischer Ethnie, verfügt nicht mehr über einen gültigen Reise-
pass – er habe diesen nach der Ausreise dem Schlepper gegeben (vgl. A4,
Ziff. 4.02) – und hielt sich längere Zeit in der Schweiz auf. Diese Umstände
sind aber lediglich als schwach risikobegründende Faktoren anzusehen,
die nicht geeignet sind, dazu zu führen, dass der Beschwerdeführer von
den sri-lankischen Behörden als Person wahrgenommen wird, die bestrebt
ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. Unter Würdi-
gung aller Umstände des vorliegenden Falles ist nicht davon auszugehen,
dass er in den Augen des sri-lankischen Regimes als Gefahr für den Ein-
heitsstaat Sri Lanka angesehen würde und ihm deswegen ernsthafte
Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.
6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nichts vor-
gebracht hat, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuwei-
sen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylge-
such zu Recht abgelehnt.
7.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer
verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch
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Seite 13
über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach
zu Recht angeordnet.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist
das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und
Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich
vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Be-
stimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei-
sungsvollzug aktuell nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil
E-1866/2015 E. 12.2). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon aus-
zugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmensch-
liche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenom-
men werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. Sep-
tember 2013, 10466/11, Ziff. 37). Es ergeben sich aus den Akten keine
konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rück-
kehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschen-
rechtswidrige Behandlung zu befürchten hätte. Wie oben dargelegt wurde,
konnte er nicht glaubhaft machen, dass er damit rechnen müsste, bei einer
Rückkehr aufgrund seines Profils die Aufmerksamkeit der sri-lankischen
Behörden auf sich zu ziehen und deshalb persönlich gefährdet wäre. Nach
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dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
8.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den
LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Zurzeit herrscht in Sri Lanka
weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. In den beiden Refe-
renzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom
16. Oktober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Ein-
schätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei stellte es fest, dass
der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ost-
provinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorlie-
gen von individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines
tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten
auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann.
An dieser Einschätzung vermögen weder die aktuellen politischen Entwick-
lungen in Sri Lanka noch die Ereignisse vom 21. April 2019 und der glei-
chentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand –
welcher zwischenzeitlich wieder aufgehoben wurde – etwas zu ändern.
Der Beschwerdeführer ist heute (…) Jahre alt und leidet an keinen akten-
kundigen gesundheitlichen Problemen. Er schloss die 11. Klasse mit den
O-Level-Prüfungen ab und arbeitete in seiner Heimat über längere Zeit als
(…), wobei er genug verdient habe, um seinen Lebensunterhalt zu finan-
zieren (vgl. A13, F16 f.). Er steht in Kontakt mit seiner nach wie vor in Sri
Lanka wohnhaften Familie, wobei in seiner Heimatregion neben der Kern-
familie auch zahlreiche weitere Verwandte leben (vgl. A13, F21 und F29
ff.). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über ein tragfä-
higes Familiennetz verfügt, welches ihn nötigenfalls bei seiner Wiederein-
gliederung unterstützen kann. Angesichts seiner Ausbildung sowie seiner
Arbeitserfahrung kann angenommen werden, dass es ihm gelingen wird,
sich in Sri Lanka auch wirtschaftlich wieder zu integrieren. Der Vollzug der
Wegweisung erweist sich somit als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedo-
kumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
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2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf die Erhebung
von Kosten ist indessen angesichts der mit Instruktionsverfügung vom
16. August 2019 gewährten unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Regula Aeschimann
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