Abtei lung IV
D-4038/2007/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . M a i 2 0 1 0
Einzelrichter Daniel Schmid,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
A._______, geboren [...], Kongo (Kinshasa),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. Mai 2007 / N [...],
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4038/2007
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Demokratischen
Republik Kongo mit letztem Wohnsitz in Kinshasa, verliess ihren Hei-
matstaat eigenen Angaben zufolge am 10. März 2007 und gelangte
am 11. April 2007 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl
nachsuchte. Anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfah-
renszentrum Kreuzlingen vom 19. April 2007 und der direkten Bundes-
anhörung vom 27. April 2007 durch das BFM machte sie im Wesentli-
chen geltend, sie habe sich am 27. Januar 2007 gemeinsam mit ihrem
Freund nach X._______ begeben, um dort ihren Bruder zu suchen.
Nach viertägiger erfolgloser Suche hätten sie sich entschlossen mit
einem Bus nach Kinshasa zurückzufahren, wobei sie an einer
Strassensperre von Soldaten kontrolliert worden seien. Die Soldaten
hätten bei der anschliessenden Durchsuchung des Gepäcks der im
Bus mitgereisten Händler Waffen entdeckt und sie und ihren Freund
als Komplizen dieser Händler angeschaut, weil es in X._______ zur
gleichen Zeit Unruhen gegeben habe. Gemäss den Aussagen der Be-
schwerdeführerin sei der Unruhestifter in X._______ ein Mann namens
B._______ gewesen. Nach der Anhaltung seien sie, ihr Freund sowie
andere Mitreisende festgenommen und nach Y._______ gebracht
worden. Am nächsten Tag habe man sie getrennt von ihrem Freund in
das Gefängnis von Kinshasa überführt, wo sie zunächst von drei
Soldaten unter anderem mit dem Tode bedroht und danach vergewal-
tigt worden sei. Einen Tag später habe ihr ein Polizist geholfen aus
dem Gefängnis zu fliehen, um sie zu heiraten. Er habe sie in sein
Haus gebracht, wo er sie anschliessend eingesperrt und vergewaltigt
habe, ehe ihr am folgenden Tag die Flucht aus dem Fenster gelungen
sei. Sie habe sich danach eine Zeit lang bei einer Freundin aufgehal-
ten und am 10. März 2007 von dieser erfahren, dass Soldaten das
Haus der Beschwerdeführerin durchsucht hätten und ihr Freund eben-
falls aus dem Gefängnis geflohen sei. Aus Angst sei sie noch am glei-
chen Tag nach Brazzaville, Republik Kongo, gegangen, wo sie einen
Freund ihres Freundes getroffen habe. Am 9. April 2007 sei sie mit ei-
nem fremden Pass mit einer Zwischenlandung in Paris nach Mailand
geflogen, von wo sie danach mit dem Auto am 11. April 2007 in die
Schweiz einreiste.
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D-4038/2007
B.
Mit Verfügung vom 10. Mai 2007 – eröffnet am 15. Mai 2007 – lehnte
das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete de-
ren Wegweisung aus der Schweiz an. Den Wegweisungsvollzug erach-
tete es als zulässig, zumutbar und möglich.
Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides führte das Bundes-
amt im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hiel-
ten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit von Art. 7 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass ihre
Asylrelevanz nicht überprüft zu werden brauche. Die Ausführungen der
Beschwerdeführerin hinsichtlich der von ihr angeblich erlebten Vorfälle
seien in jeglicher Hinsicht unsubstanziiert und wirkten insgesamt kon-
struiert. Ihre Angaben vermittelten nicht den Eindruck, dass sie das
Geschilderte selbst erlebt habe. Weiter sei sie nicht im Stande gewe-
sen, das Gefängnis in Kinshasa auch nur annähernd zu beschreiben.
Sie habe diesbezüglich ausweichend, undifferenziert und unpersönlich
geantwortet. Zudem habe sie unterschiedliche Angaben zu ihrer Haft-
zeit in Kinshasa gemacht. Auch fehle es den Schilderungen über die
angeblich erlittenen Vergewaltigungen an spontanen Ausdrücken per-
sönlicher Betroffenheit. Die Angaben zu ihrer Freilassung aus dem
Gefängnis durch einen Polizisten, welchen sie anschliessend heiraten
sollte, seien ebenfalls realitätsfremd und wenig stichhaltig. Die Kennt-
nisse der Beschwerdeführerin die Unruhen anfangs Februar 2007 und
deren Hintergründe betreffend seien unzureichend und teilweise auch
nicht zutreffend. Die Beschwerdeführerin verfüge über eine gute Schul-
bildung und ein soziales Beziehungsnetz im Heimatstaat, sodass der
Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei.
C.
Mit Beschwerde vom 13. Juni 2007 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl
zu gewähren, eventualiter seien die Unzulässigkeit des Vollzugs der
Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In
prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses. Der vorliegenden Beschwerde sei zudem die auf-
schiebende Wirkung zu erteilen.
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Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2007 hielt der zuständige Instruk-
tionsrichter fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten. Weiter wies er das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und forderte die
Beschwerdeführerin unter Androhung des Nichteintretens im Unterlas-
sungsfall auf, bis am 3. Juli 2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.–
zu leisten. Dieser wurde in der Folge am 29. Juni 2007 bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105
AsylG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG so-
wie Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichti-
ge oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
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halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um ei-
ne solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tra-
gen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom
10. Mai 2007 ausführlich dargelegt, weshalb die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin als unglaubhaft zu erachten sind. Zur Vermeidung
von Wiederholungen kann daher vorab auf die nicht zu beanstanden-
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den Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwie-
sen werden.
5.2 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich der Festnahme,
der Haft und der Flucht aus dem Gefängnis wirken insgesamt nicht
nachvollziehbar beziehungsweise stereotyp und erwecken mangels
Realitätskennzeichen und Details den Eindruck, sie habe diese Bege-
benheiten nicht selber erlebt. In der Beschwerdeschrift vom 13. Ju-
ni 2007 wendet sie unter anderem ein, sie habe sich betreffend die
Dauer ihrer Haftzeit nicht widersprochen. Dazu führt sie aus, sie sei
insgesamt, also mit der Haft in Y._______ und Kinshasa sowie der Ein-
sperrung beim Polizisten, drei oder vier Tage festgehalten worden. Sie
sehe deshalb bei den beiden Protokollen keinen Widerspruch. Dem ist
entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Erstbe-
fragung explizit vom Gefängnis in Kinshasa, wo sie “noch drei oder
vier Tage lang in Haft war“ (vgl. Akten A1 S. 9) und nicht wie behauptet
von der gesamten Haftdauer sprach. Ihr Einwand erweist sich deshalb
als unbegründet.
Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin, mit welchen sie die
vom BFM vorgehaltenen Widersprüche in ihren Aussagen zu relativie-
ren versucht, vermögen ebenfalls nicht zu überzeugen. Die übrigen Ar-
gumente in der Beschwerdeschrift erschöpfen sich dabei in einer Wie-
derholung der bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens gel-
tend gemachten Vorbringen, blossen Behauptungen, unbehelflichen
Erklärungsversuchen und allgemeinen Ausführungen, weshalb nicht
weiter darauf einzugehen ist.
5.3 Die geltend gemachten Vorbringen genügen daher den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht. Es ge-
lingt der Beschwerdeführerin insgesamt nicht, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb
das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht und mit zutreffender Be-
gründung abgelehnt hat.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
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6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
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das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Ei-
ne Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Kongo (Kinshasa) ist dem-
nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführe-
rin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei-
ner Rückführung in ihren Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Ur-
teil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit
weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in
Kongo (Kinshasa) lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist
daher sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be-
stimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.4.1 Für die allgemeine Lage in Kongo (Kinshasa) kann auf die de-
taillierte, in den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 33 publizierte Lageanalyse
zu diesem Land verwiesen werden, welche das Bundesverwaltungsge-
richt als im Wesentlichen weiterhin zutreffend erachtet. Namentlich
geht es davon aus, dass dort nicht landesweit eine Bürgerkriegssitua-
tion oder eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Mittlerweile –
nach den zwischenzeitlichen Unruhen von Anfang 2007 – kann sogar
von einer Stabilisierung der Lage gesprochen werden (vgl. beispiels-
weise die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4304/2008 vom
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25. Februar 2010 E. 6.3.2, D-1032/2008 vom 9. Februar 2010 E. 6.3.1
sowie E-4539/2007 vom 21. Dezember 2009 E. 5.2.3).
7.4.2 Gemäss der in EMARK 2004 Nr. 33 dargelegten, nach wie vor
gültigen Praxis kann die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinsha-
sa) nur unter bestimmten, eingeschränkten Voraussetzungen als zu-
mutbar bezeichnet werden. Dies ist dann der Fall, wenn der letzte
Wohnsitz der betroffenen Person – unabhängig ob männlichen oder
weiblichen Geschlechts – die Hauptstadt Kinshasa oder eine andere,
über einen Flughafen verfügende Stadt im Westen des Landes war,
oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Be-
ziehungsnetz verfügt. Doch selbst bei Vorliegen der vorstehend ge-
nannten Kriterien wird der Vollzug der Wegweisung – nach sorgfältiger
Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände – in aller Regel
auch dann als nicht zumutbar erachtet, wenn die zurückführende Per-
son (kleine) Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder verant-
wortlich ist, sich bereits im fortgeschrittenen Alter befindet oder es sich
bei ihr um eine alleinstehende, nicht über ein soziales oder familiäres
Netz verfügende Frau handelt (vgl. E. 8.3 S. 237).
Es ergeben sich aufgrund der Akten keine in der Person der Be-
schwerdeführerin liegende Gründe, welche den Vollzug der Wegwei-
sung nach Kongo (Kinshasa) als unzumutbar erscheinen lassen könn-
ten. Gemäss eigenen Angaben lebte die junge und – soweit aktenkun-
dig – gesunde Beschwerdeführerin seit ihrer Geburt bis zu ihrer Aus-
reise in Kinshasa. Sie hat zwölf Jahre lang die Schule besucht, jedoch
das anschliessende Studium nach zwei Jahren abgebrochen (vgl. Ak-
ten A1 S. 3). Ausser dem Geschilderten, das als unglaubhaft erachtet
wurde (vgl. oben), verneinte sie ausdrücklich irgendwelche Schwierig-
keiten mit den heimatlichen Behörden (A1 S. 8). Ihre in Z._______
lebenden Eltern können sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland
unterstützen. Im Weiteren ist davon auszugehen, dass sie während
den beinahe 25 Jahren, die sie in Kinshasa gelebt hat,
Freundschaften und Bekanntschaften gepflegt hat, weshalb dort auch
von einem genügenden sozialen Beziehungsnetz auszugehen ist.
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage in Kongo
(Kinshasa) als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten.
7.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
Seite 9
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digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug
zu bestätigen. Dieser wurde zu Recht als zulässig, zumutbar und mög-
lich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit
ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem in der gleichen Höhe am 29. Juni 2007 geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 10
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per
Kurier; in Kopie)
- [die zuständige kantonale Behörde] (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Schmid Jacqueline Augsburger
Versand:
Seite 11