B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4040/2016
Ur t e i l vom 5 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. Mai 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine Eritreerin tigrinischer Ethnie, gelangte eige-
nen Angaben zufolge über Äthiopien, den Sudan, Libyen und Italien am
19. April 2014 in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Ver-
fahrens-zentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Am 2. Juni 2014
wurde sie zu ihrer Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Ge-
suchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 6. Februar
2015 eingehend angehört.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, ihr Vater sei Soldat gewesen und eines Tages im
Januar 2012 während eines Urlaubs zu Hause von Polizisten verhaftet wor-
den. Man habe ihm vorgeworfen, Personen beim Überqueren der Grenze
zu unterstützen. Seit der Verhaftung verfüge sie über keine Informationen
von ihm. Nach der Verhaftung des Vaters sei auch ihre Mutter von Polizis-
ten überwacht und mehrmals belästigt worden, man habe ihr vorgeworfen,
ebenfalls Schlepper-Tätigkeiten auszuüben. Auch sei ihr Land konfisziert
worden. Deshalb habe sie befürchtet, ebenfalls verhaftet zu werden und
sei noch im gleichen Monat nach Äthiopien ausgereist, wobei sie die Be-
schwerdeführerin mitgenommen habe. Die vier jüngeren Geschwister der
Beschwerdeführerin habe sie in Eritrea zurückgelassen. In Äthiopien seien
sie ins Flüchtlingslager Mai-Aini gekommen, wo sich auch eine Tante auf-
gehalten habe. Diese habe zusammen mit der Mutter die Verlobung der
Beschwerdeführerin mit einem sich in Israel aufhaltenden Eritreer organi-
siert. Die Beschwerdeführerin habe Äthiopien deshalb verlassen und sich
nach Israel begeben wollen um zu heiraten. Unterwegs nach Israel sei sie
jedoch entführt und im Sinai in einer unterirdischen Unterkunft gefangen
gehalten worden. Man habe Lösegeld in der Höhe von 38‘000.00 Dollar
von ihr verlangt. Sie habe ihren Verlobten angerufen, damit dieser das Geld
organisiere. Sie habe dort schlimme, einschneidende Sachen erlebt, sei
geschlagen und vergewaltigt worden. Man habe sie drei Monate lang auf
unbeschreibliche Weise schikaniert. Sie habe irgendwann den Verstand
verloren. Obwohl sie noch am Leben gewesen sei, sei sie schon tot gewe-
sen. Dann habe ihr Verlobter das Lösegeld bezahlt und sie sei mit anderen
Entführten an die Grenze zwischen Israel und Ägypten gebracht worden.
Dort sei sie aufgegriffen und in ein ägyptisches Gefängnis gebracht wor-
den, wo sie sich fünf oder sechs Monate aufgehalten habe. In der Folge
habe man sie nach Äthiopien abgeschoben. Das während der Gefangen-
schaft im Sinai Erlebte beschäftige sie nach wie vor sehr und sie könne
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nicht schlafen. Einige Frauen seien dort ums Leben gekommen, diese sehe
und höre sie wie in Flashbacks.
Anlässlich der Anhörung reichte die Beschwerdeführerin zum Beleg ihrer
Identität ihren Taufschein ein.
B.
Am 15. April 2016 reichte die Beschwerdeführerin Beweismittel betreffend
die Haft in Ägypten zu den Akten (diverse Fotografien und ein übersetztes
Schreiben von Hamdy al-Azazy) und bat um einen baldigen Entscheid.
C.
Mit Verfügung vom 27. Mai 2016 – eröffnet am 30. Mai 2016 – stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an.
D.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. Juni 2016
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführerin festzustellen und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter
sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei der
Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Ferner sei ihr in
Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestel-
len. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin einen Zeitungsartikel
betreffend die Arbeit von Hamdy al-Azazy vom 30. Dezember 2013, die
Kopie einer Fotografie sowie eine Fürsorgebestätigung (…) vom 8. Juni
2016 zu den Akten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2016 stellte die Instruktionsrichterin
fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung gut, verzich-
tete auf Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte lic. iur. Tarig
Hassan, Advokatur Kanonengasse, als amtlichen Rechtsbeistand ein. Fer-
ner wurde die Vorinstanz um Einreichung einer Vernehmlassung ersucht.
F.
Am 8. Juli 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung des
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Seite 4
Hochkommissariats für Flüchtlinge (UNHCR) betreffend Registrierung bei
UNHCR in Äthiopien vom 5. Juli 2016 sowie ein Bestätigungsschreiben
von zwei ehemaligen Gefängnismitinsassen in Ägypten zu den Akten.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 11. Juli 2016 hielt die Vorinstanz im Wesent-
lichen an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
H.
Am 27. Juli 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik sowie eine
Kostennote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
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Art. 108 aAbs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die we-
gen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt
zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.4
3.4.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend.
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Seite 6
3.4.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum
Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
3.4.3 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3
Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen,
die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten
können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber aller-
dings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
4.
4.1 In ihrer Verfügung führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin
habe ihre Schilderungen zu wesentlichen Punkten der Asylvorbringen vage
und oberflächlich gehalten. Ihre Aussagen würden nicht den Eindruck von
persönlich Erlebtem vermitteln. So sei sie nicht in der Lage gewesen zu
schildern, unter welchen Umständen ihrem Vater die Schleppertätigkeit
vorgeworfen worden sei. Entsprechend gehaltlos seien auch die Ausfüh-
rungen zu den Reaktionen der Eltern sowie zur Zeit zuhause nach der Ver-
haftung des Vaters ausgefallen. Sie erkläre lediglich, man habe die Mutter
nicht mehr in Ruhe gelassen, könne aber keine genaueren Angaben ma-
chen sondern wiederhole nur die Beschreibung der Kernhandlung. Auch
die Schilderungen zum Tag ihrer Ausreise und zur Ausreise selbst seien
ohne Gehalt. Ihre substanzlosen und vagen Ausführungen würden ernste,
erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorbrin-
gen erwecken. Ferner würden sich in der Schilderung der Beschwerdefüh-
rerin zahlreiche Elemente finden, die nicht nachvollziehbar seien. So habe
sie ausgesagt, ihre Mutter handle stets wohlüberlegt, habe aber gleichzei-
tig spontan beschlossen zu verreisen und die jüngeren Kinder ohne Be-
nachrichtigung irgendeines Verwandten sich selbst zu überlassen. Auch
leuchte nicht ein, weshalb die Polizei bloss den Vater mitnehmen und die
Mutter in der Folge zu Hause belästigen würde, wenn beide der Schlep-
pertätigkeit verdächtigt würden. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin
würden somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG nicht standhalten. Dies gelte auch für die Umstände der Ausreise,
D-4040/2016
Seite 7
weshalb ihr die illegale Ausreise nicht geglaubt werden könne. Betreffend
die geltend gemachte Entführung im Sinai hielt die Vorinstanz fest, diese
tragischen Geschehnisse hätten sich nicht im Heimatland ereignet, wes-
halb sie nicht asylrelevant seien.
4.2 Die Beschwerdeführerin hält dem im Wesentlichen entgegen, ihre Aus-
sagen würden sehr wohl den Eindruck von persönlich Erlebtem vermitteln,
so hätten ihre Schilderungen durch ihre Körpersprache persönliche Betrof-
fenheit vermittelt. Auch sei dokumentiert, dass sie während der Anhörung
immer wieder begonnen habe zu Weinen. Die Vorinstanz habe im Falle der
Beschwerdeführerin die Beweisregel von Art. 7 AsylG zu restriktiv gehand-
habt. Die glaubhaften Aussagen der Beschwerdeführerin würden allfällige
Unstimmigkeiten überwiegen, weshalb in einer Gesamtbetrachtung die
Vorbringen der Beschwerdeführerin als glaubhaft zu beurteilen seien. Da
sie Republikflucht begangen habe, erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft
und ihr sei Asyl zu gewähren. Da sie ferner illegal ausgereist sei, würden
subjektive Nachfluchtgründe vorliegen.
4.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdefüh-
rerin habe die Ungereimtheiten bezüglich der behaupteten Übergriffe auf
ihre Familie nicht widerlegen können. Ferner stehe fest, dass es sich bei
ihr weder um eine Refraktärin noch eine Deserteurin handle, weshalb dies-
bezüglich keine asylrelevante Verfolgung vorliege. Auch die Erwägungen
des SEM betreffen Unglaubhaftigkeit der illegalen Ausreise seien in der
Beschwerde nicht plausibel widerlegt worden. Lediglich die Aussagen der
Beschwerdeführerin zu ihrer Entführung erachte die Vorinstanz – wie be-
reits in der Verfügung festgehalten – als glaubhaft, jedoch seien diese Vor-
kommnisse nicht asylrelevant.
4.4 In ihrer Replik führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus,
auch wenn sie vor ihrer Ausreise noch keinen Dienstbefehl erhalten habe,
lege der eritreische Staat ihre illegale Ausreise als Dienstverweigerung und
Landesverrat aus, weshalb ihr bei einer Rückkehr eine Strafe drohe. Sie
habe mit einer Verhaftung und Zwangsrekrutierung zu rechnen, wobei bei-
des mit menschenrechtswidrigen Bedingungen verbunden wäre.
5.
5.1 Die Vorinstanz beurteilte sowohl die Vorbringen der Beschwerdeführe-
rin betreffend ihre Eltern als auch ihre illegale Ausreise als unglaubhaft.
D-4040/2016
Seite 8
Das Gericht kommt – wie nachfolgend begründet – zum Schluss, dass die
entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht asylrelevant
sind, weshalb auf eine Glaubhaftigkeitsprüfung an dieser Stelle verzichtet
werden kann.
5.2 Die Beschwerdeführerin macht als Asylgründe geltend, ihr Vater sei
verhaftet und ihre Mutter von der Polizei belästigt worden, weshalb sie aus-
gereist sei und die Beschwerdeführerin mitgenommen habe. Da sich die
Beschwerdeführerin zu dieser Zeit im dienstfähigen Alter befunden habe,
lege der eritreische Staat ihre Ausreise als Dienstverweigerung und Lan-
desverrat aus. Bei einer Rückkehr habe sie mit einer Verhaftung und
Zwangsrekrutierung zu rechnen. Nachdem die Beschwerdeführerin ledig-
lich erklärt, die Polizei habe ihre Mutter mehrmals belästigt, sie selber aber
keine Kontakte oder gar Probleme mit den eritreischen Behörden geltend
macht und zumal sie bei ihrer Ausreise bereits volljährig war, ist nicht da-
von auszugehen, sie habe aufgrund der Probleme ihrer Eltern mit Nachtei-
len seitens der Behörden zu rechnen. So machte sie denn auch nicht gel-
tend, dass sie aus diesem Grund ausgereist sei, sondern erklärt, sie habe
ihre Mutter begleitet da sie ohne diese in Eritrea nichts habe (vgl. vor-in-
stanzliche Akten A16 F175 f.). Ferner habe die Beschwerdeführerin zum
Zeitpunkt ihrer Ausreise noch die Schule besucht. Es liegt somit kein Grund
zur Annahme vor, die Beschwerdeführerin würde durch die eritreischen Be-
hörden als Wehrdienstverweigerin angesehen, was die Gefahr einer flücht-
lingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG mit sich
bringen würde (grundlegend Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; zusammenfassend
zu dieser Praxis BVGE 2015/3 E. 5.7.1; vgl. zuletzt unter anderen die Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts E-2058/2016 vom 11. Juli 2018
E. 7.3, D-6246/2015 vom 8. März 2018 E. 6.4). Aus dem Gesagten ergibt
sich, dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu
Recht abgelehnt hat.
5.3
5.3.1 Die Beschwerdeführerin macht ferner subjektive Nachfluchtgründe
geltend, indem sie erklärt, sie sei illegal ausgereist. Die Praxis der schwei-
zerischen Asylbehörden zur Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz ille-
galer Ausreise aus Eritrea hat sich schrittweise entwickelt. Dabei ist zu-
nächst die vor einiger Zeit getroffene Einschätzung zu erwähnen, dass ein
legales Verlassen Eritreas lediglich mit einem gültigen Reisepass und ei-
nem zusätzlichen Ausreisevisum möglich ist und dass Ausreisevisa seit
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Seite 9
mehreren Jahren nur unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Be-
zahlung hoher Geldbeträge an wenige als loyal beurteilte Personen aus-
gestellt werden, wobei Kinder ab 11 Jahren, Männer bis zum Alter von 54
Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung
ausgeschlossen sind. Demnach erachte das eritreische Regime das ille-
gale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den
Staat (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010
E. 5.3.2, E-5045/2009 vom 29. November 2012 E. 6.4.2, D-4787/2013 vom
20. November 2014 E. 8.2 f. [als Referenzurteil publiziert], E-2004/2014
vom 14. April 2015 E. 4.2.2). Auch gemäss der soeben erwähnten Recht-
sprechung war aber nicht von einem Automatismus in dem Sinne auszu-
gehen, dass von einer eritreischen Herkunft und der Zugehörigkeit zu einer
Altersgruppe, die erschwerten Ausreisebedingungen unterworfen ist, ohne
weiteres auf eine illegale Ausreise zu schliessen gewesen wäre. So ist trotz
der erwähnten Schwierigkeiten, die Bedingungen für eine legale Ausreise
zu erfüllen, die Möglichkeit nicht auszuschliessen, dass im Einzelfall Aus-
reisevisa durch die Bezahlung von Schmiergeldern an korrupte Beamte in
niedrigen Rängen erlangt werden können (vgl. European Asylum Support
Office [EASO], EASO-Bericht über Herkunftsländerinformationen: Länder-
fokus Eritrea, Mai 2015, S. 54). Des Weiteren ist auch die Möglichkeit in
Betracht zu ziehen, dass die betroffene Person nicht zum geltend gemach-
ten Zeitpunkt aus Eritrea ausgereist ist, sondern sich bereits seit geraumer
Zeit im Ausland aufgehalten hat, so insbesondere in einem der Nachbar-
länder Äthiopien oder Sudan. Insofern entband die soeben erwähnte asyl-
behördliche Praxis die betroffene Person nicht davon, die Umstände ihrer
behaupteten illegalen Ausreise aus Eritrea in objektiv nachvollziehbarer
Weise zu schildern und somit glaubhaft zu machen (vgl. Urteil des BVGer
D-4787/2013 vom 20. November 2014 E. 9 [vgl. E. 5.2.]). Diese Praxis
wurde durch das Bundesverwaltungsgericht zuletzt im Rahmen eines län-
derspezifischen Koordinationsentscheids betreffend Eritrea insofern ange-
passt und erneuert, als nunmehr die Glaubhaftigkeit einer geltend gemach-
ten illegalen Ausreise unter bestimmten Umständen offenbleiben kann
(zum Folgenden Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.6‒5 [als Re-
ferenzurteil publiziert]). Gestützt auf eine umfassende Analyse der politi-
schen und menschenrechtlichen Entwicklungen in Eritrea gelangte das
Gericht zur Einschätzung, dass die bisherige Praxis, wonach eine (glaub-
hafte) illegale Ausreise als solche zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht
mehr aufrechterhalten werden kann (ebd., E. 5.1 f.). Dabei wurde festge-
stellt, dass in jüngerer Zeit zahlreiche Personen, die illegal aus Eritrea aus-
gereist waren, relativ problemlos in ihre Heimat zurückkehren konnten. An-
D-4040/2016
Seite 10
gesichts dessen ist nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit da-
von auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Aus-
reise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
droht. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt
auf asylrelevante Motive ist nur dann anzunehmen, wenn nebst der illega-
len Ausreise weitere Faktoren hinzutreten, welche die asylsuchende Per-
son in den Augen der eritreischen Behörden als missliebig erscheinen las-
sen. Eine illegale Ausreise eritreischer Staatsangehöriger aus ihrem Hei-
matstaat allein reicht zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft somit
nicht aus. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, die
zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich re-
levanten Verfolgungsgefahr führen können.
5.3.2 Das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren ist im Falle der Be-
schwerdeführerin zu verneinen. Wie sich gezeigt hat, vermochte sie nichts
vorzubringen, was darauf hinweisen könnte, sie sei in Eritrea zum Zeit-
punkt ihrer Ausreise in asylrechtlich relevanter Weise gefährdet gewesen.
Die geltend gemachten Probleme der Eltern vermögen eine Gefährdung
der Beschwerdeführerin durch die eritreischen Behörden sodann nicht zu
begründen. Es sind keine sonstigen Gründe ersichtlich, welche sie in den
Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen
könnten. Nach dem zuvor Gesagten liesse sich somit aus einer illegalen
Ausreise der Beschwerdeführerin ‒ ungeachtet ihrer Glaubhaftigkeit ‒
keine begründete Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung
ableiten.
5.3.3 Somit erweist sich, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingsei-
genschaft auch nicht aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt.
6.
Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylge-
such hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44
AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte
Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.
7.
D-4040/2016
Seite 11
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslände-
rinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]).
7.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der
Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind al-
ternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Weg-
weisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in
der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu
regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2).
7.3 Im vorliegenden Fall erweist sich der Vollzug der Wegweisung aus den
nachfolgend aufgezeigten Gründen als unzumutbar, womit auf eine Erör-
terung der beiden anderen Kriterien zu verzichten ist.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren. Der Verzicht auf den Wegweisungsvollzug erfolgt
im Anwendungsbereich von Art. 83 Abs. 4 AIG – im Unterschied zum Un-
zulässigkeitstatbestand von Art. 83 Abs. 3 AIG – nicht wegen völkerrechtli-
cher Verpflichtungen, sondern aus humanitären Gründen. Eine konkrete
Gefährdung kann sich für eine ausländische Person somit nicht nur als
Folge exzessiver Gewalt ergeben, sondern etwa auch deshalb, weil ihr auf-
grund einer desolaten humanitären Lage im Heimat- oder Herkunftsstaat
die materiellen Lebensgrundlagen entzogen sind (vgl. BVGE 2011/7 E.
9.9.1). Eine solche Situation liegt insbesondere vor, wenn die ausländische
Person bei einer Rückkehr „wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit
grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen
würde, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres
Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert
wäre“ (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1; 2009/52 E.10.1; 2009/51 E.5.5; 2009/28
E. 9.3.1). Der Hinweis auf eine medizinische Notlage in Art. 83 Abs. 4 AIG
verdeutlicht, dass eine konkrete Gefährdung nicht zwingend in der allge-
meinen Situation im Heimat- oder Herkunftsstaat begründet sein muss.
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Seite 12
Eine ausländische Person kann auch aus individuellen Gründen wirtschaft-
licher, sozialer oder gesundheitlicher Natur konkret gefährdet sein (vgl.
BVGE 2011/25 E. 8.3; BVGE 2014/26 E.7.5). Die Beantwortung der Frage,
ob die Ausländerin oder der Ausländer im Falle des Vollzugs der Weg- oder
Ausweisung im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet wäre, erfor-
dert eine Prognose, welche vor dem länderspezifischen Hintergrund im
Rahmen einer Einzelfallbeurteilung unter Berücksichtigung der Verhält-
nisse vor Ort und der individuellen Lebensumstände der betroffenen Per-
son vorzunehmen ist (vgl. BVGE 2014/26 E.7.7.4).
7.4.1 Zur Frage der allgemeinen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
nach Eritrea hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Koordina-
tionsentscheids D-2311/2016 vom 17. August 2017 (dortige E. 16 f.) eine
aktualisierte Lageanalyse vorgenommen. Zusammenfassend gelangte das
Gericht dabei zum Schluss, dass in Bezug auf Eritrea zum heutigen Zeit-
punkt weder von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner
Gewalt auszugehen ist, noch sonstige Gründe für eine generelle Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs vorliegen (ebd., E. 17.2). Die Annahme
einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigt
sich in der Regel nicht schon deshalb, weil die wirtschaftliche Situation und
damit die allgemeinen Lebensbedingungen im betreffenden Staat schwie-
rig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit
herrschen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6). Zwar ist die wirtschaftliche Lage in
Eritrea nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Er-
nährungssituation, der Zugang zu Wasser und auch der Zugang der Bevöl-
kerung zu Bildung haben sich aber stabilisiert. Der kriegerische Konflikt mit
dem Nachbarland Äthiopien ist seit vielen Jahren beendet, und auch im
Inneren sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu ver-
zeichnen. Zu erwähnen sind des Weiteren die umfangreichen Zahlungen
aus der eritreischen Diaspora im Ausland, von denen ein grosser Teil der
Bevölkerung profitiert. Das Bundesverwaltungsgericht zog aus diesen Um-
ständen den Schluss, dass die erhöhten Anforderungen an den Wegwei-
sungsvollzug, wie sie gemäss der früheren Praxis vor dem Hintergrund der
damaligen wirtschaftlich und gesellschaftlich prekären Lage in Eritrea Be-
dingung waren (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht mehr gerechtfertigt sind.
Dabei vermag auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwa-
chung der Bevölkerung nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes
muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung aus-
gegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Die Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs bleibt im Einzelfall zu prüfen.
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7.4.2 Vorliegend führte die Vorinstanz zur Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs aus, in Eritrea herrsche weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine
Situation der allgemeinen Gewalt. Aus den Akten würden sich im Übrigen
auch keine individuellen Gründe ergeben, welche den Wegweisungsvoll-
zug nach Eritrea als unzumutbar erscheinen lassen würden. Die Beschwer-
deführerin verfüge über Familienangehörige in Eritrea und sei jung und ge-
sund, so dass nichts gegen ihre Wegweisung sprechen würde.
7.4.3 In ihrer Replik legte die Beschwerdeführerin dar, sie habe in Eritrea
mit einer (Zwangs-)Rekrutierung zu rechnen, welche mit menschenrechts-
widrigen Bedingungen verbunden wäre. In diesem Zusammenhang dürfe
nicht vernachlässigt werden, dass ihr bereits schmerzhafte und traumati-
sche Erlebnisse im Zusammenhang mit Entführung, Inhaftierung und Ver-
gewaltigung wiederfahren seien. Es sei unzumutbar und unzulässig, eine
Frau mit einer solchen Vergangenheit wieder ähnlichen Bedingungen aus-
zusetzen.
7.4.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Rahmen des Koordina-
tionsentscheids E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 mit den Bedingungen des
Nationaldienstes in Eritrea auseinandergesetzt. Dabei wurde festgestellt,
dass Dienstleistende des Nationaldienstes allein aufgrund der allgemeinen
Verhältnisse im Nationaldienst nicht in eine existenzielle Notlage geraten.
Bei den Misshandlungen und sexuellen Übergriffen, von denen im Zusam-
menhang mit dem Nationaldienst in Eritrea berichtet wird (vgl. a.a.O. E.
6.1.5.2), handelt es sich alsdann um schwere Eingriffe in die körperliche
Unversehrtheit, welche in den Schutzbereich von Art. 83 Abs. 4 AIG fallen.
Im genannten Urteil wurde zwar festgestellt, dass es im eritreischen Natio-
naldienst nicht derart flächendeckend zu Misshandlungen oder sexuellen
Übergriffen komme, dass von einer generellen Unzumutbarkeit auszuge-
hen wäre (vgl. a.a.O. E. 6.2.4). Im Falle der Beschwerdeführerin ist bei der
Einzelfallprüfung jedoch ihre Vergangenheit zu berücksichtigen. So machte
sie geltend, im Sinai entführt, während drei Monaten festgehalten und auf
unbeschreibliche Weise misshandelt, unter anderem vergewaltigt und ge-
schlagen worden zu sein. Das Vorkommen solcher Entführungen und Miss-
handlungen ist bekannt und wird in zahlreichen Quellen beschrieben. Seit
2010 dokumentieren verschiedene Organisationen und Medien die Entfüh-
rungen, Folter und Lösegelderpressungen von eritreischen Flüchtlingen im
Sinai (vgl. Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH]:
„Ägypten: Situation der Flüchtlinge“ vom 14. März 2014). Die SFH schreibt
dazu weiter: „Die Folter ist vielfältig, Frauen und Männer werden sexuell
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und körperlich auf grausame Art misshandelt, sie werden geschlagen, ver-
brannt, Glieder werden ihnen abgeschnitten, sie werden ausgehungert. Die
Opfer werden über Monate festgehalten, zu Zwangsarbeit genötigt, bis ent-
weder das Lösegeld bezahlt ist, oder bis sie sterben.“ Die diesbezüglichen
Vorbringen der Beschwerdeführerin werden vom Gericht – wie auch von
der Vorinstanz – als glaubhaft angesehen. Die Beschwerdeführerin legte
anlässlich der Anhörung dar, sie habe während ihrer Zeit im Sinai irgend-
wann den Verstand verloren und leide noch heute unter den Misshandlun-
gen, indem sie Flashbacks habe und nicht schlafen könne. Die an der An-
hörung anwesende Hilfswerkvertretung schrieb als Bemerkung, die Be-
schwerdeführerin sei schwer traumatisiert von der Entführung im Sinai und
benötige unbedingt psychologische, vertrauliche Betreuung. Aufgrund des
von der Beschwerdeführerin Erlittenen und ihren Ausführungen dazu und
zu den Folgen kann der Einschätzung der Vorinstanz, es handle sich bei
ihr um eine gesunde junge Frau, bei der nichts gegen den Vollzug der Weg-
weisung spreche, nicht gefolgt werden. Vielmehr sind ihre schrecklichen
Erfahrungen als Entführungsopfer im Sinai bei der Prüfung des Wegwei-
sungsvollzugs unter einem humanitären Gesichtspunkt zu berücksichtigen.
In Übereinstimmung mit dem oben genannten Referenzurteil ist im Fall der
Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Vergangenheit und der Möglichkeit, im
eritreischen Nationaldienst erneut Opfer von sexuellen Übergriffen zu wer-
den von einer konkreten Gefährdung aus individuellen Gründen auszuge-
hen.
7.5 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Eritrea er-
weist sich somit als unzumutbar.
8.
Nach den angestellten Erwägungen ist die Beschwerde hinsichtlich des
Vollzugs der Wegweisung gutzuheissen; im Übrigen ist sie abzuweisen.
Nachdem vorliegend auch keine Gründe für die Anwendung von Art. 83
Abs. 7 AIG aktenkundig sind, sind die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der
angefochtenen Verfügung aufzuheben, und das SEM ist anzuweisen, den
Aufenthalt der Beschwerdeführerin nach den gesetzlichen Bestimmungen
über die vorläufige Aufnahme zu regeln (Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83
Abs. 4 AIG).
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wäre der Beschwer-
deführerin an sich die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 2
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und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]
i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Indessen wurde der mit der Beschwer-
deschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2016 gutgeheis-
sen. Somit hat die Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten zu tragen.
9.2 Nachdem die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Wegweisungsvoll-
zugs – und insofern teilweise – obsiegt hat, ist ihr eine angemessene, um
die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. VGKE). Die bei den Akten liegende Kos-
tennote erscheint den Verfahrensumständen als angemessen. Die von der
Vorinstanz auszurichtende hälftige Parteientschädigung ist demnach auf
insgesamt Fr. 1‘614.55 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) fest-
zusetzen. Der Anspruch auf amtliches Honorar des als amtlicher Rechts-
beistand im Sinne von Art. 110a AsylG eingesetzten Rechtsvertreters wird
insoweit gegenstandslos.
9.3 Im Umfang des Unterliegens ist dem als amtlicher Rechtsbeistand ein-
gesetzten Rechtsvertreter ein amtliches Honorar zulasten der Gerichts-
kasse zuzusprechen. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in
Anwendung der Art. 8–11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2), wobei für nichtanwaltliche Rechtsvertretun-
gen praxisgemäss ein Stundenansatz von Fr. 100.– bis 150.– vorzusehen
ist. Der Rechtsvertreter hat eine Kostennote in der Höhe von gesamthaft
Fr. 3‘229.10 zu den Akten gereicht, bei einem Stundenansatz von
Fr. 200.00 zuzüglich Mehrwertsteuer sowie Auslagen. Der ausgewiesene
Stundenansatz erweist sich als zu hoch und ist auf Fr. 150.– zu kürzen.
Dem Rechtsvertreter ist somit ein amtliches Honorar in der Höhe von
Fr. 1‘306.75 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gut-
geheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung werden aufge-
hoben, und das SEM wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme der Be-
schwerdeführerin in der Schweiz anzuordnen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Der Beschwerdeführerin wird eine reduzierte Parteientschädigung
von Fr. 1‘614.55 zugesprochen, die ihr durch das SEM zu entrichten ist.
5.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Hono-
rar von Fr. 1‘306.75 zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Aglaja Schinzel
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