B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4041/2013
spn/kna/wif
U r t e i l v o m 1 3 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. Juni 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie – verliess eigenen Angaben zufolge Sri Lanka am 22. November
2009 per Flugzeug. Am 1. Dezember 2009 reiste er mit dem Auto in die
Schweiz ein, wo er am darauffolgenden Tag um Asyl nachsuchte. Am
4. Dezember 2009 wurde er summarisch zu seinen Asylgründen befragt
und am 23. Dezember 2009 eingehend angehört. Hinsichtlich der Asyl-
vorbringen des Beschwerdeführers wird auf die Akten verwiesen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine Iden-
titätskarte, eine Geburtsurkunde und eine Kopie einer Aufenthaltserlaub-
nis von Colombo zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 11. Juni 2013 – eröffnet am 13. Juni 2013 – lehnte das
BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 15. Juli 2013 reichte der Beschwerdeführer – handelnd
durch seinen Rechtsvertreter – Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt ein und beantragte zur Hauptsache die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung und Rückweisung der Sache ans BFM, eventualiter die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die teilwei-
se Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Un-
zulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Mitteilung des Spruchgremiums
sowie um Ansetzung einer Frist zur Einreichung zusätzlicher Beweismittel
– insbesondere eines ärztlichen Berichts sowie einer schriftlichen Aus-
kunft eines angeblichen Mitkämpfers – zur Stützung des geltend gemach-
ten Sachverhalts.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer temporäre
Identitätskarten von Mitkämpfern, den Todesschein seines Vaters sowie
diverse Artikel und Berichte zur aktuellen Lage in Sri Lanka zu den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 23. Juli 2013 stellte der Instruktionsrichter fest, der
Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
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abwarten. Weiter wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist
einen Kostenvorschuss einzubezahlen (vgl. dazu Art. 63 Abs. 4 des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG,
SR 172.021]).
E.
Mit Eingabe vom 7. August 2013 ergänzte der Beschwerdeführer seine
Beschwerde und reichte einen weiteren Artikel bezüglich der allgemeinen
Situation in Sri Lanka zu den Akten. Gleichentags wurde der Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 600.– fristgerecht einbezahlt.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 12. August 2013 forderte die Instruktionsrich-
terin den Beschwerdeführer auf, die in Aussicht gestellten beziehungswei-
se von ihm als notwendig erachteten Beweismittel und ärztlichen Berichte
innert Frist im Original und übersetzt in eine Amtssprache nachzureichen.
Im Unterlassungsfall werde aufgrund der bisherigen Akten entschieden.
Zudem wurde ihm die Zusammensetzung des Spruchkörpers mitgeteilt.
G.
Mit Eingabe vom 27. August 2013 reichte der Beschwerdeführer einen
ärztlichen Bericht vom 14. August 2013 sowie drei Fotos von sich zu den
Akten.
H.
Mit Eingabe vom 19. September 2013 ergänzte der Beschwerdeführer
seine Ausführungen und reichte eine Kopie einer Rehabilitationsurkunde
eines Mitkämpfers sowie weitere Artikel zur Situation rückkehrender Asyl-
suchender nach Sri Lanka zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme i.S. von Art. 32
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig
für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf
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dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutre-
ten.
1.4 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Ergeb-
nis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG), womit es
sich auch rechtfertigt auf einen Schriftenwechsel zu verzichten (Art. 111a
Abs. 1 AsylG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) und die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen auf-
zuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten
Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im
August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zu-
rück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlau-
fen hatten und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM
vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka
vorläufig ausgesetzt"). Die sri-lankischen Behörden hatten die tamilischen
Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin stellte
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die Vorinstanz in Aussicht, die beiden Vorfälle und eine allfällige Verände-
rung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der Rückkeh-
renden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte sie das Amt des
Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), die bei-
den Fälle einer Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschliessend
auch die Dossiers jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechts-
kräftig abgelehnt worden waren und die mit der Rückführung nach Sri
Lanka hätten rechnen müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom
3. Oktober 2013: "Sri Lanka gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsu-
chende in Haft sind" sowie: Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 4. Oktober
2013: "UNHCR überprüft Asyldossiers – zwei zurückgeschickte Tamilen
seit Wochen in Haft"). Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass
der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 11. Juni 2013 zugrunde liegt,
offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zwei-
fel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann.
3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückwei-
sung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsa-
chen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren
durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann
grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt
werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen an-
gebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ auf-
wändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich ei-
ne Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt
auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als
das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
3.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfü-
gung ist aufzuheben, die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und
die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches eben-
falls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden
dem BFM zugestellt.
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Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist aufgrund der
vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zu-
rückzuerstatten.
4.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des Ausgangs des
Verfahrens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädi-
gung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-
chen.
4.3 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote
eingereicht. Der entstandene Vertretungsaufwand kann jedoch aufgrund
der Akten zuverlässig abgeschätzt werden (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Eine
Vielzahl der insgesamt 82 eingereichten Beweismittel (insbesondere Län-
derberichte) weisen keinen individuellen Bezug zum Beschwerdeführer
auf und haben für das Beschwerdeverfahren nur mittelbare Aussagekraft.
Ferner sind weite Teile der Beschwerdebegründung und zahlreiche Be-
weismittel zur allgemeinen Lage in Sri Lanka in diversen vom mandatier-
ten Rechtsvertreter geführten Beschwerdeverfahren in identischer Weise
eingereicht worden. Im Übrigen ist der Inhalt der Eingaben teilweise re-
dundant. Dem Beschwerdeführer ist zu Lasten des BFM unter Berück-
sichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE)
und der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen eine Parteient-
schädigung für den Aufwand seines Rechtsvertreters von insgesamt
Fr. 2'000.– zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 11. Juni 2013 wird aufgehoben und die Sa-
che zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entschei-
dung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 7. August 2013 ein-
bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– wird zurückerstattet.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 2'000.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Anne Kneer
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