Abtei lung IV
D-4043/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . M ä r z 2 0 1 0
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Daniel Schmid,
Gerichtsschreiber Martin Maeder.
A._______, geboren (...),
dessen B._______, geboren (...),
und deren gemeinsame Kinder C._______, geboren (...),
und D._______, geboren (...),
Iran,
alle vertreten durch Stefan Hery, Rechtsberatungsstelle
für Asyl Suchende, (...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Juli
2005 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4043/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer (Familienvater) wurde am 14. Oktober
2000 in E._______ bei der versuchten Einreise mit dem Zug nach
F._______ ohne gültige Reisepapiere vom (...) aufgegriffen und
gleichentags der Abteilung Grenz- und Fahndungspolizei der (...)
Kantonspolizei übergeben. Nachdem er am 16. Oktober 2000 aus dem
Polizeigewahrsam entlassen worden war, fand sich der
Beschwerdeführer noch am gleichen Tag in der Empfangsstelle (heute:
Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) in E._______ ein und
suchte um Asyl nach. Ergänzend zu den rubrizierten Angaben führte
er dabei zu seiner Person an, er stamme aus dem Dorf G._______
(Provinz H._______), sei ethnischer Perser, gehöre der islamischen
Religion an und verständige sich in der in seiner Heimatregion
verwendeten Sprache (...) sowie auf Farsi.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdefüh-
rer im Wesentlichen geltend, er habe wegen seines Bruders, der seit
der Revolution von 1979 als Mudschaheddin gegen das Khomeini-
Regime gekämpft habe und später in F._______ als Flüchtling an-
erkannt worden sei, kein normales Leben führen können. Als sich sein
Bruder noch im Iran aufgehalten habe, habe er sich ihm und seinen
Kollegen als (...) zur Verfügung gestellt. Mit seinem Auto habe er sie in
der Nacht an Orte geführt, an denen sie ihre Brandanschläge verübt
hätten. Daneben habe er für sie Waffen transportiert. Zwischen 1978
und 1981 habe er auch Zeitschriften und Propagandamaterial der
Mudschaheddin verteilt. In dieser Phase sei er von den Behörden nicht
verdächtigt worden. Erst als sein Bruder sich im Jahre 1981 nach Te-
heran begeben habe, hätten für ihn (den Beschwerdeführer) die Pro-
bleme mit den Behörden angefangen. Immer wieder sei er vom Ko-
mitee in I._______ (Hauptstadt der Nachbarprovinz J._______, Anm.
des Gerichts) zum Verhör mitgenommen oder am Arbeitsplatz bezie-
hungsweise zu Hause aufgesucht worden. Die Staatsbeamten seien
am Aufenthaltsort und an anderen Informationen über seinen Bruder
interessiert gewesen und hätten nicht selten mit Schlägen oder an die
Schläfe gesetzter Pistole versucht, ihrem Anliegen Nachdruck zu
verleihen. Weil seine Situation sich verschlimmert habe, habe er im
Jahre 1983 seinen Militärdienst angetreten und diesen in der Folge
während zweier Jahre an verschiedenen Fronten des ersten Golfkrie-
ges geleistet. Dazwischen, im Jahre 1984 oder 1985, sei sein Bruder
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zu Hause in G._______ vom Komitee verhaftet worden. Er selber sei
eine Stunde später für einen Elternbesuch zu Hause eingetroffen und
habe sich nach Erhalt der Nachricht an einen Treffpunkt der
Mudschaheddin in der Nähe begeben, wo er vom anwesenden
Komitee ebenfalls in Gewahrsam genommen worden sei. Die Beamten
hätten ihn heftig mit einem Stock auf den Kopf geschlagen und erst am
nächsten Morgen zusammen mit seinem Bruder und mit der Auflage,
im Verlauf des Vormittags wieder zu erscheinen, auf freien Fuss
gesetzt. Daraufhin habe er sich sogleich wieder an die Front begeben,
währenddem sein Bruder Zuflucht im Irak genommen habe.
Im Jahre 1989 sei sein Bruder von seinem irakischen Exil aus via die
Türkei, wo er ihn getroffen und mit Geld versorgt habe, nach
F._______ geflohen. Er selber habe im gleichen Jahr in einer (...) in
der Hafenstadt K._______ (Provinz J._______) als (...) und (...) zu
arbeiten begonnen. Sein Bruder habe sich in F._______ von den
Mudschaheddin abgewandt und dies in Büchern und Zeitungsartikeln
klar zum Ausdruck gebracht. Trotz dieser Kehrtwende sei sein Bruder
im Iran weiterhin gefährdet, weil er in seinen Artikeln auch gegen die
islamische Republik offen Stellung bezogen habe. Die entsprechen-
den, in F._______ herausgegebenen Zeitungen habe ihm sein Bruder
zum Verteilen in den Iran geschickt. Leute aus seinem Quartier hätten
diese Tätigkeit früh bemerkt und den Behörden Hinweise gegeben, so
dass er ab dem Jahre 1994 vom Komitee unzählige Male - in der
Regel zweimal pro Woche - zum Verhör auf den Posten in I._______
mitgenommen oder an seinem Arbeitsplatz gestört worden sei.
Obschon die Behörden von Anfang um seine Rolle als Verteiler von
oppositionellen Zeitungen gewusst hätten, hätten sie ihn niemals bei
dieser Tätigkeit zu ertappen vermocht. Einmal hätten sie ihm auch
einen Pass und Geld angeboten, mit der Erklärung, er solle seinen
Bruder in F._______ besuchen und zur Rückkehr in den Iran bewegen,
wo man für ihn eine gute Anstellung bereit halte, zumal man wisse,
dass er sich von den Mudschaheddin getrennt habe. Sein Bruder habe
ihm jedoch am Telefon klar gemacht, dass eine Heimkehr ausser
Frage stehe, weil er nicht naiv sei und keine Lust habe, am Strick zu
enden. Sein Arbeitgeber habe schliesslich wegen der zahlreichen
Absenzen die Geduld verloren und ihm im April 1999 gekündigt. Zum
letzten Mal sei er Anfang Juni 2000 vom Komitee belästigt worden. Im
September 2000 habe er sein Heimatland mit dem ursprünglichen Ziel
verlassen, zu seinem Bruder nach F._______ zu reisen. Unterwegs sei
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er jedoch zweimal vom (...) angehalten und in die Schweiz
zurückgestellt worden.
A.c Am 24. September 2002 zog der Beschwerdeführer im Rahmen
der schriftlichen Beantragung der Rückkehrhilfe sein Asylgesuch zu-
rück.
A.d Am 31. Oktober 2002 kehrte der Beschwerdeführer in den Iran zu-
rück.
A.e Mit Beschluss vom 27. November 2002 schrieb das BFF das Asyl-
gesuch vom 16. Oktober 2000 als gegenstandslos geworden ab.
B.
B.a Am 25. November 2003 suchte der Beschwerdeführer gemeinsam
mit seiner Ehefrau (im Folgenden: Beschwerdeführerin) und den bei-
den - im damaligen Zeitpunkt - minderjährigen Söhnen in der Emp-
fangsstelle Chiasso um Asyl nach. Das BFF befragte ihn, die Be-
schwerdeführerin und den ältesten Sohn C._______ am
9. beziehungsweise 11. Dezember 2003 zur Person und summarisch
zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des
Heimatlandes. Nach diesen Erhebungen wies das BFF die
Beschwerdeführenden für die Dauer des Verfahrens dem Kanton
L._______ zu, welcher am 21. beziehungsweise 22. Januar 2004
durch seine Migrationsbehörde den Beschwerdeführer, die
Beschwerdeführerin und den Sohn C._______ zu den Asylgründen
anhörte. Am 15. Juni 2005 führte das BFM mit dem Beschwerdeführer
und der Beschwerdeführerin eine ergänzende Anhörung durch. Dabei
gaben diese zum Beleg ihrer Aussagen verschiedene Dokumente zum
Dossier. Für Einzelheiten zu diesen Dokumenten wird auf den
Beweismittelumschlag in den Akten verwiesen (act. B39).
B.b Zur Begründung seines - zweiten - Asylgesuchs machte der Be-
schwerdeführer geltend, einen Monat nach seiner Rückkehr in den
Iran sei er von zivil gekleideten Beamten festgenommen und auf den
Stützpunkt der Pasdaran (informelle Bezeichnung der iranischen Revo-
lutionsgarde oder Sepah, Anm. des Gerichts) beziehungsweise in ein
Gebäude des Ettelaat („Vezarate Ettelaat Va Amniate Keshwar“
[VEVAK], Ministerium für Nachrichtenwesen und Sicherheit, Anm. des
Gerichts) in I._______ verbracht worden, wo man ihn drei Monate
gefangen gehalten und auch der Folter ausgesetzt habe. Während
seines Aufenthalts in der Schweiz hätten die Pasdaran - insbesondere
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ein in ihrem Dienst stehender Cousin - auf seine Frau Einfluss
genommen, so dass diese ihm am Telefon versichert habe, es würde
ihm bei einer Rückkehr bestimmt nichts passieren. Weil seine Frau und
die Kinder ohne ihn nicht zurecht gekommen seien, habe er schliess-
lich sein Asylgesuch zurückgezogen und sei nach Teheran zurückge-
flogen.
Bei der Wiedereinreise im Flughafen sei er fünf Stunden lang festge-
halten worden, weil er ausser einem Dokument der iranischen Bot-
schaft in der Schweiz keine Papiere auf sich getragen habe. Danach
sei jemand gekommen und habe über mehrere Stunden hinweg mit
ihm gesprochen. Schliesslich habe ihm die Person ein Papier in die
Hand gedrückt und befohlen, sich damit auf einem Amt in der Provinz
J._______ zu melden. Daraufhin sei sein Schwager erschienen und
habe mittels Abgabe seines Ausweises für ihn gebürgt, so dass sie
gemeinsam den Flughafen hätten verlassen können. Zuvor habe er
wegen der seinerzeitigen illegalen Ausreise noch eine Busse bezahlen
müssen. In der Folge habe er sich in keiner Weise mehr gegen das
Regime engagiert. Als (...) und (...) habe er unbehelligt leben können,
bis er nach ungefähr einem Monat - den Wochentag wisse er nicht
mehr - von den Pasdaran festgenommen worden sei.
Während der folgenden dreimonatigen Gefangenschaft in I._______
sei er immer wieder verhört und mit Schlägen auf den Kopf
misshandelt worden. Die an ihn gerichteten Fragen hätten sich
meistens um seine Verbindungen zu den Mudschaheddin gedreht. Es
sei den Pasdaran einfach darum gegangen, möglichst viele Informatio-
nen über die Mudschaheddin zu erhalten. Dank der Vermittlung seines
Cousins sowie der Kautionsstellung durch Hinterlegung der Eigen-
tumspapiere an seinem Haus sei er freigelassen worden. Am nächsten
Tag habe er sich nach M._______ (Hauptstadt der gleichnamigen
Provinz, Anm. des Gerichts) begeben und dort in den folgenden sechs
Monaten in der (...) eines Freundes gearbeitet. Während dieser Zeit
hätten sich die Pasdaran niemals bei ihm zu Hause in G._______
gemeldet. Gleichwohl habe er Angst vor weiteren Behelligungen
gehabt. Deshalb sei er im August 2003 mit seiner Familie in die Türkei
ausgereist.
Ende September 2003 hätten sie die Türkei verlassen und seien ohne
Papiere - teils mit dem Lastwagen, teils zu Fuss - durch ihnen nicht
bekannte Orte bis in die Schweiz gereist. Hier sei er Mitglied der De-
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mokratischen Vereinigung für Flüchtlinge (DVF) geworden und nehme
an Versammlungen dieser Organisation teil. Als Asylsuchende in der
Schweiz würden sie von der DVF unterstützt und im Bedarfsfall mit Do-
kumenten versorgt. Mit seiner Mitgliedschaft bei der DVF wolle er
nichts anderes ausdrücken als seine Solidarität mit anderen „Flücht-
lingen“. Bei einer Rückkehr laufe er im Übrigen nicht bloss Gefahr, von
den iranischen Behörden belangt zu werden. Gleichzeitig drohten ihm
auch Vergeltungsmassnahmen der Mudschaheddin, weil er zusammen
mit seinem Bruder die Organisation verlassen habe. Sein Bruder, der
in F._______ als Flüchtling anerkannt worden sei und die (...) Staats-
bürgerschaft besitze, habe sich zudem in Büchern kritisch gegen die
Mudschaheddin geäussert.
B.c Die Beschwerdeführerin berief sich zur Begründung ihres Asylge-
suchs auf die Probleme ihres Ehemannes. Persönlich habe sie im Iran
keine Probleme gehabt. Im Gegensatz zu ihrem Mann habe sie sich
sozusagen jeglicher politischer Betätigung enthalten. Aus einer sehr
religiösen Famile stammend, habe sie die Vorschriften konsequent ein-
gehalten und sei deshalb in Ruhe gelassen worden. Sie habe lediglich
im Jahre 1993 zweimal die aus F._______ zugestellten Zeitschriften
mit regimefeindlichen Artikeln an einem Kiosk in jenem Ortsteil von
I._______ abgegeben, in dem sich die Zentrale der Pasdaran
befunden habe. Dies habe sie in Vertretung ihres damals
festgenommenen Ehemannes beziehungsweise aus dem Grund getan,
weil sie ihren Ehemann habe entlasten wollen, der damals noch zu
Hause in G._______ gelebt habe und mit ausgedehnten Aktivitäten
beschäftigt gewesen sei. Innerhalb von 15 Tagen sei sie deswegen
angezeigt worden. Sie sei auf die Zentrale der Pasdaran in I._______
bestellt und dort „heftig gestossen“ worden. Schliesslich habe sie ein
Geständnis abgelegt, gestützt auf welches sie angeklagt worden sei.
Die Probleme ihres Mannes hätten daraus bestanden, dass die Pasda-
ran ihn wegen seines in F._______ lebenden Bruders mehrere Male -
gesamthaft ungefähr zehnmal - für die Dauer eines Tages wegge-
bracht und gefoltert hätten. Während seines ersten Aufenthalts in der
Schweiz hätten die Pasdaran sie immer wieder zu Hause aufgesucht
und belästigt beziehungweise, sie habe ständig, das heisse einmal pro
Woche, einen ganzen Tag auf der Zentrale der Pasdaran in I._______
verbringen müssen, wo man ihr die Augen verbunden, sie sehr
schlecht behandelt und beschimpft und ihr nahe gelegt habe, ihren
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Mann zur Rückkehr zu bewegen. Dem Versprechen der Beamten, dass
man ihrem Mann nichts antun werde, habe sie Glauben geschenkt.
Nach der Rückkehr ihres Mannes hätten sie ein ruhiges Leben geführt,
ehe ihr Mann nach einem Monat festgenommen worden sei. Während
der drei Monate, in denen ihr Mann in der Pasdaran-Zentrale in
I._______ gefangen gehalten und sehr oft geschlagen worden sei,
habe sie erfolglos auf einen bei den Pasdaran angestellten
Verwandten einzuwirken versucht. Erst als sie ihr Haus als Sicherheit
zur Verfügung gestellt hätten, sei ihr Mann freigelassen worden.
Von einer Ausreise hätten sie damals noch abgesehen, weil sie gehofft
hätten, dass sich die Dinge normalisieren würden. Am Tag nach der
Freilassung habe sich ihr Mann nach M._______ begeben. Während
der folgenden sechs oder sieben Monate, in denen ihr Mann dort in
der (...) eines Freundes gearbeitet habe, sei bei ihnen zu Hause in
G._______ nichts passiert. Schliesslich sei ihr Man zur Einsicht ge-
kommen, dass die alten Probleme wieder auftreten würden. Deshalb
sei sie zusammen mit den Kindern nach M._______ gereist, wo sie für
ein paar Tage bei einem Freund untergekommen seien. Danach hätten
sie alle zusammen das Land verlassen.
B.d Der ältere Sohn, C._______, sagte in seinen beiden Befragungen
aus, sie hätten wegen der Probleme seines Vaters ausreisen müssen.
Ihm selber sei im Umgang mit den iranischen Behörden nichts
Nachteiliges widerfahren. Seine Mutter sei jedoch während der
Landesabwesenheit seines Vaters alle zwei oder drei Tage für die
Dauer von zwei oder drei Stunden zur Befragung mitgenommen
worden. Um ihn und seinen Bruder zu schonen, habe sie ihnen
gegenüber verheimlicht, wohin sie jeweils gebracht worden sei.
Damals bei der Ankunft auf dem Flughafen hätten die Beamten nicht
viel zu seinem Vater gesagt. Drei Monate später sei sein Vater jedoch
von einer Person respektive von einer Truppe der Pasdaran neben
ihrem Haus festgenommen und abgeführt worden. Zu welcher
Tageszeit sich dies zugetragen habe, wisse er nicht.
Später hätten sie erfahren, dass sein Vater im Gefängnis sitze und
gefoltert werde. Drei Monate nach der Festnahme sei sein Vater frei-
gelassen worden. Wie viel Zeit sein Vater danach noch zu Hause ver-
bracht habe, bevor er wieder fortgegangen sei und sich in M._______
niedergelassen habe, könne er - auch nicht annähernd - nicht sagen.
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C.
Mit Verfügung vom 13. Juli 2005 - eröffnet am 14. Juli 2005 - stellte
das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte deren Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es
die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Weg-
weisung an. Als Grund für die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft führte das BFM an, die Vorbringen der Beschwerdeführenden
vermöchten zum einen Teil der Vorbedingung der Glaubhaftigkeit nach
Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht
zu genügen und zum andern Teil die in Art. 3 AsylG enthaltenen Be-
griffselemente nicht zu erfüllen.
D.
Die Beschwerdeführenden liessen die Verfügung vom 13. Juli 2005 mit
Beschwerde vom 15. August 2005 durch ihren damaligen Rechtsver-
treter bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion (ARK) anfechten. Im Einzelnen stellten sie die Begehren, es sei
die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben, die Flücht-
lingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Im Even-
tualpunkt beantragten sie die Feststellung der Unzulässigkeit, allen-
falls der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung
der vorläufigen Aufnahme. Des Weiteren ersuchten sie um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses.
Zusammen mit der Beschwerdeschrift reichten die Beschwerdeführen-
den eine Bestätigung vom 4. August 2005 über ihre Abhängigkeit von
der Sozialhilfe ein.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 24. August 2005 bestätigte der Instruk-
tionsrichter der ARK die Berechtigung der Beschwerdeführenden zur
Anwesenheit in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens. Im
Weiteren schätzte der Instruktionsrichter sämtliche Beschwerdebegeh-
ren als aussichtslos ein und wies mit dieser Begründung das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ab. Gleichzeitig forderte er die
Beschwerdeführenden - bei Abweisung des diesbezüglichen Erlassge-
suchs und Androhung der Nichteintretensfolge - auf, bis zum 8. Sep-
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tember 2005 einen Vorschuss von Fr. 600.-- zur Deckung der mut-
masslichen Verfahrenskosten zu leisten.
F.
Am 30. August 2005 wurde im Namen der Beschwerdeführenden ein
Betrag von Fr. 600.-- auf das Konto der ARK überwiesen.
G.
G.a In seiner Vernehmlassung vom 27. März 2006 beantragte das
BFM die Abweisung der Beschwerde.
G.b Am 29. März 2006 wurde die Vernehmlassung des BFM den Be-
schwerdeführenden vom Instruktionsrichter der ARK ohne Einräumung
des Replikrechts zur Kenntnis gebracht.
H.
Am 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht das Be-
schwerdeverfahren von der ARK.
I.
Mit Folgeeingabe 19. März 2007 wurden durch den damaligen Rechts-
vertreter diverse textliche und fotografische Unterlagen zum Beleg der
exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers (Familienvater) im
Zeitraum von August 2005 bis Dezember 2006 sowie eine schriftliche
Auskunft der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
(SFH) vom 4. April 2006 über die Rückkehrgefährdung für AktivistIn-
nen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen und die Informations-
gewinnung iranischer Behörden zum Dossier gegeben. Unter Hinweis
auf diese Beweismittel wurde im Begleitschreiben gleichen Datums zu-
sammenfassend ausgeführt, der Beschwerdeführer sei ein „ausseror-
dentlich aktives“ Mitglied der DVF und bekleide seit der Generalver-
sammlung vom September 2006 die Funktion des Logistikverantwortli-
chen für den Kanton L._______, weswegen er im Falle einer Rückkehr
besonders gefährdet sei. Im genannten Zeitraum habe er als Teilneh-
mer von Kundgebungen der DVF Passanten für die Menschenrechtsla-
ge im Iran und die Anliegen der DVF sensibilisiert. Die Kundgebungen,
bei denen auch Flugblätter abgegeben und provokative Karikaturen
von Präsident Ahmadinejad und den Mullahs gezeigt worden seien,
würden zudem mit Fotografien dokumentiert, die danach auf der Do-
main , der Homepage der DVF, eingese-
hen werden könnten.
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J.
Mit Eingabe vom 2. August 2007 wurden weitere Beweismittel zu den
Akten gereicht, mit dem Kommentar, diese belegten Tatsachen und
Ereignisse, die zusammen mit den bisher geltend gemachten geeignet
seien, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begrün-
den. So habe sich der Beschwerdeführer zwischen Januar 2007 und
Mai 2007 wiederum an mehreren von der DVF organisierten Aktionen
beteiligt, die zum Teil Beachtung in den Medien gefunden hätten und
auf der Domain mit Bildern illustriert wor-
den seien.
K.
Am 1. Februar 2008 wurden weitere Unterlagen zum Beweis der „fort-
gesetzten“ exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers eingereicht.
Zu den einzelnen Aktivitäten wurde erläutert, es handle sich um Teil-
nahmen an grösstenteils von der DVF organisierten Anlässen in der
Periode zwischen Juni 2007 bis Dezember 2007.
L.
Mit Eingabe vom 28. August 2008 (Poststempel) zeigten die Beschwer-
deführenden mittels Vollmacht vom 23. Juli 2008 die Vertretung durch
die rubrizierte Rechtsberatungsstelle an. Gleichzeitig reichten sie eine
weitere Sammlung von deutsch- und fremdsprachigen Texten sowie
fotografischem Material zu den Akten. Im Begleitschreiben wurde dazu
erläutert, es handle sich um Belege über „diverse politische Exilaktivi-
täten“ des Beschwerdeführers zwischen November 2007 und Juli
2008; insbesondere befinde sich darunter ein Schreiben des Präsiden-
ten der DVF vom 21. Juli 2008, worin dieser bestätige, dass der Be-
schwerdeführer im Zuge der im Frühjahr 2008 vorgenommenen Neu-
strukturierung der DVF zum „stellvertretenden Kantonsverantwortli-
chen der Sektion L._______“ gewählt worden sei.
M.
Mit Eingabe vom 30. Oktober 2008 (Poststempel) ergänzten die Be-
schwerdeführenden das Beweismaterial mit Unterlagen über die exil-
politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in den Monaten August
und September 2008. Zusätzlich machten sie unter Hinweis auf eine
Auflistung in der Zeitschrift „Kanoun“ vom Oktober 2008 geltend, der
Beschwerdeführer sei zum Vertreter der DVF im Kanton L._______ er-
nannt worden. Des Weiteren wiesen sie unter Berufung auf eine Stel-
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lungnahme der Organisation Amnesty International vom 30. Juli 2008
auf die „besorgniserregende Situation“ der Kurden im Iran hin.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Als eine der Beschwerdeinstanzen im Verwaltungsverfahren des
Bundes (vgl. Art. 47 Abs. 1 Bst. b VwVG) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt.
Unter die Vorinstanzen fallen die in Art. 33 VGG genannten Behörden,
zu welchen auch das BFM (Art. 33 Bst. d VGG) zählt. Art. 32 VGG
sieht für Verfügungen auf dem Gebiet des Asyls keine Ausnahme vor,
womit die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwer-
deinstanz im Asylverfahren gegeben ist (Art. 105 AsylG). Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) bestätigt diese Zuständigkeit und schliesst gleichzeitig
die Weiterzugsmöglichkeit an das Bundesgericht aus.
Als Folge der so definierten Zuständigkeit (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG) hat
das Bundesverwaltungsgericht per 1. Januar 2007 die Beurteilung der
seit dem 15. August 2005 bei der ARK hängig gewesenen Beschwerde
gegen die Verfügung des BFM vom 13. Juli 2005 übernommen (Bst. H
hiervor). Diese Beurteilung geschieht nach neuem Verfahrensrecht
(vgl. Art. 53 Abs. 2 in fine VGG; Entscheide des Schweizerischen Bun-
desverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/11 E. 4.2 S. 119), wobei sich das
Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt (Art. 37 VGG). Auf die am 1. Januar 2007 bereits hängig gewe-
senen Asylverfahren sind zudem die auf diesen Zeitpunkt beziehungs-
weise am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bestimmungen der Asyl-
gesetzänderung vom 16. Dezember 2005 anwendbar (Abs. 1 der Über-
gangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005; AS 2006
4767 und 2007 5573).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Ent-
scheid jedoch ungeachtet der erhobenen Rügen grundsätzlich in vol-
Seite 11
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lem Umfang überprüfen. Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen
fest (Art. 12 VwVG) und wendet das Recht von Amtes wegen an
(Art. 62 Abs. 4 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge
verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt jene Rechtsnormen an-
zuwenden, die es als zutreffend erachtet, und ihnen jene Auslegung zu
geben, von der es überzeugt ist (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 S. 529 f.).
2.
2.1 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor dem Bundes-
amt teilgenommen, sind durch die am 13. Juli 2005 ergangene Verfü-
gung des BFM besonders berührt und können sich auf ein schutzwür-
diges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung be-
rufen. Damit sind sie zur Einreichung einer dagegen gerichteten Be-
schwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG).
2.2 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der
Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
Art. 50 und Art. 52 VwVG). Der Verfahrenskostenvorschuss wurde in-
nert richterlicher Frist in vollem Umfang geleistet. Auf die Beschwerde
ist daher einzutreten.
3.
Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschluss-
gründen auf Gesuch hin Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Wer
um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllen Personen, welche in ihrem Heimatstaat oder im
Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Flucht-
gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.1 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine
asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründe-
terweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter
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Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nicht-
staatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu
werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37; Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193).
Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt
die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass
die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden
Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1 S. 507 f.; BVGE
2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.; BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK
2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und
E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingsei-
genschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhande-
nen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situa-
tion im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prü-
fung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich
(vgl. in diesem Sinne BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376). Veränderungen
der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asyl-
entscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch
stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4
S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/
Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
3.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass
zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im
Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in ab-
sehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heu-
tiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft
verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung ge-
nügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt
der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive
erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementspre-
chend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen
lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1
E. 6a S. 9).
3.3 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in we-
sentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik
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D-4043/2006
entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfah-
rung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person
persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der
Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Be-
weismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen un-
terdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vor-
bringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, man-
gelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung ver-
weigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strik-
ten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Gesuchstellen-
den. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die
Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise ab-
zustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1
S. 190 f.).
4.
4.1 In der angefochtenen Verfügung gelangte das BFM zur Einschät-
zung, dass die Beschwerdeführenden mit einem wesentlichen Teil ihrer
Aussagen zu den Gründen ihrer Asylgesuche den gelockerten Beweis-
anforderungen des Glaubhaftmachens nicht zu genügen vermögen. In
seinen Erwägungen begründete es diesen Standpunkt wie folgt:
4.1.1 Während der Beschwerdeführer anlässlich der Empfangsstellen-
befragung zu seinem ersten Asylgesuch angegeben habe, er habe kei-
nen Pass besessen - zwar habe er einen beantragt, aber nicht bekom-
men -, habe er in der kantonalen Anhörung zu seinem ersten Asylge-
such erklärt, die Behörden seien zirka im Jahr 1373 (persische Zeit-
rechnung für 21. März 1994 bis 20. März 1995, Anm. des Gerichts) zu
ihm gekommen und hätten ihm seinen Pass weggenommen bezie-
hungsweise, sein Pass sei ihm ungefähr 1367/68 weggenommen wor-
den. Anlässlich der Empfangsstellenbefragung zu seinem zweiten
Asylgesuch habe der Beschwerdeführer hingegen geltend gemacht, er
habe einen Pass besessen, dieser sei ihm aber 1366/67 von den Be-
hörden weggenommen worden, als er seinen Bruder in der Türkei be-
sucht habe. Sein auf entsprechenden Vorhalt hin unternommener Er-
klärungsversuch, wonach er damals das Protokoll unterschrieben ha-
be, ohne es zu lesen, könne schon deshalb nicht gehört werden, weil
ihm das fragliche Protokoll auf Farsi rückübersetzt worden sei, bevor
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er es unterschrieben habe; er müsse sich deshalb darauf behaften las-
sen.
4.1.2 Auch bezüglich seiner angeblichen Aktivitäten für die Mud-
schaheddin habe sich der Beschwerdeführer widersprochen, indem er
in der kantonalen Anhörung zu seinem ersten Asylgesuch habe verlau-
ten lassen, er habe sich von 1357 bis 1360 als (...) engagiert, in der
kantonalen Anhörung zu seinem zweiten Asylgesuch hingegen ausge-
sagt habe, er sei zusammen mit seinem Bruder in den Jahren 1978 bis
1985 für Waffen- und Menschentransporte zuständig gewesen, ja so-
gar angegeben habe, er habe mehr als sieben Jahre lang Transporte
für die Mudschaheddin ausgeführt, um wiederum zu erklären, er habe
bloss in den Jahren 1357 bis 1362 mit seinem Bruder zusammen für
die Mudschaheddin gearbeitet, weil dieser im Jahr 1364 in den Irak
gegangen sei, um zu kämpfen.
4.1.3 Die Beschwerdeführerin ihrerseits habe ebenfalls widersprüchli-
che Angaben gemacht: So habe sie in der Empfangsstellenbefragung
erklärt, ihr Mann habe Zeitschriften der Mudschaheddin erhalten und
diese verteilt; weil er dabei einmal verhaftet worden sei, habe sie diese
Aktivität weitergeführt und es zweimal getan, innerhalb von 15 Tagen
sei sie aber überrascht und angezeigt worden, weshalb sie von den
Pasdaran vorgeladen worden sei; man habe ihr vorgeworfen, Zeit-
schriften verteilt zu haben, was sie bestätigt habe. In der kantonalen
Anhörung habe sie hingegen zunächst geltend gemacht, sie habe per-
sönlich keine Probleme gehabt, um kurz darauf auszuführen, Leute
von der Sepah seien gekommen und hätten sie mitgenommen. In der
ergänzenden Bundesanhörung wiederum habe sie erklärt, sie habe
eigentlich keine Aktivitäten gegen das Regime ausgeübt, sondern die
Vorschriften beachtet, doch im Jahr 1371 habe ihr Mann ausgedehnte
Aktivitäten betrieben, weshalb sie zweimal ausgeholfen und Zeitschrif-
ten überbracht habe; sie selber habe keine Probleme mit dem Regime
gehabt, solche habe sie nur wegen ihres Mannes bekommen.
4.1.4 Auch zur angeblichen Festnahme ihres Ehemannes habe sich
die Beschwerdeführerin widersprüchlich geäussert. So habe sie in der
Empfangsstelle geltend gemacht, die Behörden seien nach einem Mo-
nat direkt nach Hause gekommen, um ihrem Mann festzunehmen; es
seien zwei Personen gewesen und sie selber sei zugegen gewesen. In
der kantonalen Anhörung habe sie jedoch angeführt, es sei niemand
zuhause gewesen, sie selbst sei nicht anwesend, sondern draussen
Seite 15
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gewesen, um einzukaufen, und ihr Mann sei neben dem Haus festge-
nommen worden. Der auf Vorhalt hin unternommene Erklärungsver-
such, man habe sie in (...) nicht ausreden lassen und sie habe gesagt,
ihr Mann sei alleine festgenommen worden, könne nicht gehört
werden, weil er durch das Protokollierte nicht gestützt werde und dem-
nach nicht geeignet sei, die festgestellten Widersprüche auszuräumen.
Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin das Empfangsstellenpro-
tokoll nach erfolgter Rückübersetzung unterschrieben habe. Demzufol-
ge müsse sie sich darauf behaften lassen.
4.1.5 Bezüglich der angeblichen Inhaftierung - dem zentralen Element
der Vorbringen nach der angeblichen Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers in den Iran - habe sich dieser selber widersprochen. Während er
beispielsweise in der Empfangsstellenbefragung zum zweiten Asylge-
such angegeben habe, er sei bei sich zu Hause von vier im Jeep er-
schienenen Pasdaran festgenommen worden, habe er in der ergän-
zenden Bundesanhörung ausgesagt, er sei mit seinem Auto beim Taxi-
unternehmen gestanden, das sich neben ihrem Haus befinde, und ha-
be auf Fahrgäste gewartet, als die Behörden mit dem Auto gekommen
seien und zwei zivil gekleidete Beamte ihn mit dem Patrouillewagen
weggebracht hätten. Wie viele Personen im Auto anwesend gewesen
seien, habe er ebenfalls nicht angeben könne. Die dafür gelieferte Er-
klärung, es sei ihm eine Augenbinde angelegt worden, verfange nicht,
weil der Beschwerdeführer an anderer Stelle ausgesagt habe, es seien
ihm erst kurz vor der Ankunft beim Ettelaat Augenbinden angelegt
worden.
4.1.6 Widersprochen habe sich der Beschwerdeführer sodann bezüg-
lich der Grundstückpapiere seines Hauses. Hierzu habe er in der kan-
tonalen Anhörung erklärt, diese seien von den Behörden bloss ge-
stempelt worden und befänden sich bei seiner Schwester in
N._______. In der ergänzenden Bundesanhörung habe er hingegen
ausgesagt, die Urkunde seines Hauses sei bei den Behörden
deponiert und gegen Quittung abgestempelt worden, sozusagen als
Garantie für seine Rückkehr in den Iran.
4.1.7 Zum Vorbringen, wonach es in der kantonalen Anhörung Ver-
ständigungsprobleme zwischen der Beschwerdeführerin und dem Dol-
metscher gegeben habe, sei festzustellen, dass dieses auf einer blos-
sen Behauptung basiere und weder durch Aufzeichnungen im entspre-
chenden Protokoll noch durch solche in demjenigen über die Anhö-
Seite 16
D-4043/2006
rung des Beschwerdeführers gestützt werde. Aus den beiden Anhö-
rungsprotokollen gehe vielmehr explizit hervor, dass die Verständigung
gut gewesen sei. Die Beschwerdeführerin und ihr Mann hätten die Pro-
tokolle nach erfolgter Rückübersetzung zudem mit ihrer Unterschrift
als aussagengetreu bestätigt. Auch die Bestätigungen der damals per-
sönlich anwesenden Hilfswerksvertreterin wiesen keine diesbezügli-
chen Beanstandungen auf. Aus der Notiz der lediglich in der ergänzen-
den Bundesanhörung anwesenden Hilfswerksvertreterin, wonach sie
die Probleme mit dem besagten Dolmetscher in L._______ aus eige-
ner Erfahrung nur bestätigen könne, ergäben sich keine genügenden
Hinweise auf tatsächliche Verständigungsprobleme beim Kanton.
4.1.8 Der Beschwerdeführer mache geltend, dass die iranischen Be-
hörden über seine regimefeindlichen Aktivitäten auf dem Laufenden
gewesen seien. Diesbezüglich sei festzustellen, dass die iranischen
Behörden beim Verdacht auf ein schweres Delikt - der Beschwerde-
führer wolle unter anderem mit den Mudschaheddin zusammengear-
beitet haben - die Verdächtigen festnehmen und bis zur Klärung der
Vorwürfe in Gewahrsam behalten würden. Entsprechendes sei den Ak-
ten indessen nicht zu entnehmen. Der Erklärungsversuch, die Behör-
den hätten über keine Beweise verfügt, entbehre angesichts der Sach-
lage der Logik und könne nicht gehört werden, zumal der Beschwerde-
führer seine angeblichen Aktivitäten über Jahre hinweg ausgeübt ha-
ben wolle, ohne dass die Behörden in der Lage gewesen sein sollen,
diese Aktivitäten frühzeitig zu unterbinden.
4.1.9 Der Beschwerdeführer bringe vor, er habe im Oktober 2002 sein
erstes Asylgesuch in der Schweiz zurückgezogen und sei in den Iran
zurückgekehrt, weil seine Familie ohne ihn nicht zurechtgekommen
sei. Ein solche Verhalten sei aber im Falle einer Person, die wie der
Beschwerdeführer jahrelang unter den Übergriffen der iranischen Be-
hörden gelitten haben wolle, äusserst schwer nachvollziehbar. Dies
umso mehr, als der Beschwerdeführer seinen Rückkehrentschluss da-
mit begründet habe, dass seiner Frau versprochen worden sei, ihm
würde im Iran nichts passieren. Auf eine solche Zusicherung habe sich
der Beschwerdeführer angesichts der ihm bekannten Verhältnisse im
Iran nicht ernsthaft verlassen können.
4.1.10 Die Angaben des Beschwerdeführers zu den Umständen sei-
ner Freilassung aus der angeblichen Haft vermöchten ebenso wenig
zu überzeugen. So habe er in der Empfangsstellenbefragung und kan-
Seite 17
D-4043/2006
tonalen Anhörung lediglich geltend gemacht, er sei gegen Hinterle-
gung der Besitzurkunde eines Hauses freigekommen. Mit keinem Wort
habe er erwähnt, die Beziehungen seines Cousins hätten eine Rolle
gespielt. Im Unterschied dazu habe er in der ergänzenden Bundesan-
hörung geltend gemacht, die Besitzurkunde seines Hauses sei zwar
als Kaution hinterlegt worden, er sei aber wegen seines Cousins vä-
terlicherseits, der bei der Sepah-e Pasdaran arbeite, aus der Haft ent-
lassen worden. Dokumente, die ihm oder seiner Familie im Zusam-
menhang mit der Hinterlegung der Besitzurkunde des Hauses ausge-
händigt worden seien, habe er keine vorgelegt. Abgesehen davon sei
nicht anzunehmen, dass der Cousin ein derartiges Risiko auf sich ge-
nommen hätte, wo er doch habe davon ausgehen müssen, dass der
Beschwerdeführer nach der Freilassung erneut die Flucht aus dem
Iran ergreifen würde.
4.1.11 Trotz eingehender Befragung habe der Beschwerdeführer den
behaupteten Sachverhalt nicht angemessen konkretisieren können.
Beispielsweise seien die Ausführungen zu seinem angeblichen Ge-
fängnisaufenthalt äusserst vage ausgefallen. Zudem sei er nicht im
Stande gewesen, die angeblichen Inhaftierungen nach 1371 plausibel
darzulegen, habe er sich doch dahin gehend geäussert, dass er von
da an bis zu seiner ersten Ausreise "mehrere Male, viele Male, ja tau-
sende Male" inhaftiert worden sei. Ebenso wenig habe er für die gel-
tend gemachte Haft nach seiner Rückkehr in den Iran überzeugende
Zeitangaben gemacht. Weder für den Tag seiner Verhaftung noch für
denjenigen der Freilassung habe er ein Datum genannt, sondern je-
weils nur erklärt einen Monat nach der Wiedereinreise verhaftet und
drei Monate lang inhaftiert worden zu sein. Zudem habe er nicht ein-
mal den Wochentag seiner angeblichen Verhaftung bezeichnen kön-
nen. Von einer Person, die wegen der vorgebrachten Ereignisse ihr
Heimatland habe verlassen müssen, dürfe erwartet werden, dass sie
sich insbesondere nicht bloss auf das Gefragte beschränke, sondern
auch von sich aus Details schildere. Entsprechendes sei aber den
Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Anhörungen
nicht zu entnehmen.
4.1.12 Die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, einen
asylrelevanten Sachverhalt zu untermauern. Beim Entlassungsschrei-
ben der "Iran Gaz" vom 16.5.1375 und beim Gerichtsurteil vom
13.9.1378 betreffend eine sechsmonatige Haftstrafe wegen Alkoholbe-
sitzes handle es sich um leicht verfälschbare Kopien. Schon deswegen
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könnten die den Parteiauskünften anhaftenden Unglaubhaftigkeits-
merkmale mit diesen beiden Dokumenten, die ohnehin nicht in einem
Zusammenhang mit einem asylrelevanten Sachverhalt beziehungswei-
se mit der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Iran stünden,
nicht entkräftet werden. Abgesehen davon datiere das Entlassungs-
schreiben vom 16.5.1375; der Beschwerdeführer habe jedoch ausge-
sagt, im 2. Monat 1378 entlassen worden zu sein. Zur eingereichten
Bestätigung iranischer Staatsangehöriger vom 2. Juli 2001 schliesslich
sei festzuhalten, dass im Verwaltungsverfahren zwar Auskünfte oder
Zeugnis von Drittpersonen als zulässige Beweismittel vorgesehen sei-
en, der Zeugenbeweis für das Asylverfahren aber aus grundsätzlichen
Überlegungen wenig tauglich erscheine, weil die Gefahr einer vorgän-
gigen Beeinflussung der betreffenden Auskunftsperson aufgrund der
Besonderheit des Verfahrens hoch sei.
4.2 In der Beschwerde wird gerügt, dass das BFM mit diesen Erwä-
gungen zur Unglaubhaftigkeit der Gesuchsvorbringen, an denen es in
der Vernehmlassung zur Beschwerde vollumfänglich festhielt, die Be-
weisregel von Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG zu restriktiv angewandt habe.
Ob dieser Einwand begründet ist, ist im Rahmen einer Gesamtwürdi-
gung zu prüfen, in welcher das Gericht die für und die gegen die
Glaubhaftigkeit sprechenden Elemente zueinander in Beziehung setzt
und gebührend gewichtet (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
Weil im Verwaltungsbeschwerdeverfahren der Untersuchungsgrund-
satz gilt und das Gericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vor-
instanz gebunden ist (vgl. vorne E. 1.2), hat es vor der Abwägung der
für und gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Elemente gegebenen-
falls zu klären, welche Bestandteile ihres gesamten Sachvortrags die
asylsuchende Person überhaupt selber (vgl. Art. 12 Bst. b VwVG) in
eine kausale Verbindung mit ihrer seinerzeitigen Ausreise und dem
Schutzersuchen in der Schweiz beziehungsweise mit ihrer persönli-
chen Einschätzung bringt, (auch) unter den heute im Heimatstaat herr-
schenden Verhältnissen der Gefahr von Verfolgung ausgesetzt zu sein.
4.3 Bei eingehender Prüfung der Akten und insbesondere einem
Quervergleich der verschiedenen Befragungsprotokolle bestätigt sich
der bereits im Instruktionsverfahren nach einer summarischen Prüfung
gewonnene Eindruck, dass die hauptsächlichen Asylgründe der Be-
schwerdeführenden nicht auf wahren Begebenheiten beruhen. Wie
sich bei einer Nachprüfung der Aussagen in den Protokollen zeigt, hat
das BFM in der angefochtenen Verfügung die einzelnen Unglaubhaftig-
Seite 19
D-4043/2006
keitsindizien sorgfältig herausgearbeitet und angemessen gewichtet. In
ihren Eingaben im Beschwerdeverfahren gelingt es den Beschwerde-
führenden nicht, die entsprechenden Entscheidgründe der Vorinstanz
zu entkräften. Plausible und stichhaltige Erklärungen für die Wider-
sprüchlichkeit, Zusammenhanglosigkeit und den generell dürftigen Ge-
halt ihrer Aussagen bleiben sie schuldig. Zur Vermeidung unnötiger
Wiederholungen ist darum vorab auf die Erwägungen in der angefoch-
tenen Verfügung zu verweisen, die vorne (E. 4.1) ausführlich wiederge-
geben wurden. Die folgenden Ausführungen sind in diesem Sinne als
Ergänzungen und Verdeutlichungen zu verstehen.
4.3.1 Zu Recht legt das BFM einen Schwerpunkt seiner Argumenta-
tion auf die nicht plausiblen Gründe, aus denen der Beschwerdeführer
sein erstes Asylgesuch in der Schweiz zurückgezogen haben und frei-
willig über den Flughafen von Teheran in sein Heimatland zurückge-
kehrt sein will. Der Darstellung, wonach die Pasdaran die Beschwerde-
führerin anlässlich von wöchentlichen Hausbesuchen beziehungswei-
se Mitnahmen gedrängt hätten, ihren Mann unter Zusicherung von
Straflosigkeit zu einer Rückkehr zu bewegen (vgl. act. B14/20 S. 9 ff.),
haftet zwangsläufig der Mangel eines inneren Widerspruchs an. So ist
bei einem dermassen gezielten und beharrlichen Vorgehen der - für
die Bekämpfung regierungsfeindlicher Gruppen zuständigen - Revolu-
tionsgarde (Pasdaran) schwerlich eine andere Zielsetzung vorstellbar
als jene, den Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr für sein Verhal-
ten zur Rechenschaft zu ziehen. Die Angaben der Beschwerdeführerin
zur Bedrängung durch die Pasdaran fielen denn auch auffallend
einsilbig aus und waren von emotionaler Unsicherheit geprägt (vgl.
act. B14/20 S. 10 unten: „Es war sehr unruhig.“). Zudem gab sie die
entsprechenden Erklärungen immer erst auf Rückfrage hin ab (vgl. act.
B14/20 S. 9 ff.). Soweit ihren Äusserungen entnommen werden kann,
wurde die Beschwerdeführerin von den Sepah-Leuten mit verbunde-
nen Augen den ganzen Tag über festgehalten, dabei „sehr schlecht“
behandelt, vom Vorsitzenden persönlich verhört, beschimpft und vor
die Wahl gestellt, weiterhin mitgenommen zu werden oder aber ihren
Mann zur Rückkehr aufzufordern. Es mutet unter diesen Umständen
absurd an und ist selbst mit einer „ausgeprägten Leichtgläubigkeit“
(vgl. Beschwerde S. 9) nicht zu erklären, wenn die Beschwerdeführerin
glauben machen will, sie habe gedacht, die Behörden würden ihren
Mann nach der Rückkehr in Ruhe lassen (vgl. act. B14/20 S. 11). Als
gleichermassen unglaubhaft ist es alsdann zu werten, dass der Be-
schwerdeführer bei seinem im Herbst 2002 getroffenen Entschluss,
Seite 20
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freiwillig in den Iran zurückzukehren (vgl. Prozessgeschichte Bst. A.c
und A.d), gerade deshalb auf das Fehlen einer Verfolgungsgefahr ver-
traute, weil seine Ehefrau ihm am Telefon von den behördlichen Mit-
nahmen und Zusicherungen berichtet hatte (vgl. act. B3/8 S. 4).
4.3.2 Auch unabhängig von den Motiven der Rückkehr des Beschwer-
deführers am 31. Oktober 2002 erweist sich der behauptete Ereignis-
verlauf in den folgenden neun Monaten (vgl. act. B45/17 S. 6) bis zur
erneuten Ausreise als unglaubhaft.
4.3.2.1 Zunächst ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund die irani-
schen Sicherheitsbehörden den Beschwerdeführer nur einen Monat
nach dessen Wiedereinreise über den Flughafen von Teheran hätten
inhaftieren sollen. Laut eigener Aussage wurde der Beschwerdeführer
im Anschluss an die Grenzkontrolle auf dem Flughafen zunächst fünf
Stunden festgehalten, anschliessend „mehrere Stunden“ über die
Gründe des Auslandaufenthalts, über seinen Bruder und über die irani-
schen Asylbewerber in der Schweiz befragt und danach freigelassen,
ohne dass es Probleme gab (vgl. act. B45/17 S. 8). Insofern bleibt un-
klar, warum die iranischen Behörden nicht schon unmittelbar nach der
Einreise mit dem Beschwerdeführer in der Weise verfuhren, wie sie
dies einen Monat später getan haben sollen.
4.3.2.2 Der Beschwerdeführer selber bekundete denn auch sichtlich
Mühe, eine Erklärung für die angebliche Festnahme und dreimonatige
Haft zu finden (vgl. act. B 13/16 S. 7). Welchen staatlichen Organen
die Personen zuzuordnen waren, mit denen er im Verlauf der Festnah-
me und Inhaftierung konfrontiert worden sein will, geht aus seinen
konfusen Aussagen nicht deutlich hervor (vgl. act. B 13/16 S. 9). Vor
allem blieb er klar umrissene Aussagen schuldig, durch welche die je-
weiligen Interaktionen und seine eigene Teilnahme am Geschehen wie
insbesondere körperliche Befindlichkeiten, psychische Vorgänge sowie
spontane Reaktionen auf die erlittene Gewalteinwirkung widerspiegelt
worden wären (vgl. act. B 13/16 S. 10 f.). Die diesbezügliche Unfähig-
keit gerade mit einer folterbedingten Traumatisierung zu erklären (vgl.
Beschwerde S. 10 und 11), kommt einem Zirkelschluss gleich. Der Be-
schwerdeführer zeigte abgesehen davon nicht das einen traumatisier-
ten Menschen kennzeichnende Verhalten, als er am Tag nach seiner
angeblichen Freilassung nach M._______ reiste, um dort in einer (...)
eine Arbeitsstelle anzunehmen (vgl. act. B45/17 S. 9).
Seite 21
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4.3.2.3 Nichts an Plausibilität gewinnen die Aussagen des Beschwer-
deführers durch den Zusatz, dass seine Haftentlassung lediglich provi-
sorischer Natur gewesen und er im Gegenzug verpflichtet worden sei,
sein Haus zu verpfänden und sich bei den Behörden zu melden. Ins-
besondere was die Auferlegung einer Meldepflicht betrifft, zeigt sich
bei einer Konsultation der Protokollstellen, dass der Beschwerdeführer
die entsprechenden Begebenheiten bloss vorspiegelt. Die Modalitäten,
nach denen er sich den Behörden hat zur Verfügung halten müssen,
vermochte er in der Anhörung zu den Asylgründen nicht zu beschrei-
ben. Nach diesbezüglicher Rückfrage legte er sich schliesslich auf die
Version fest, dass die Behörden ihm mitgeteilt hätten, sie würden ihn
nun „vorübergehend“ freilassen und sich „wieder melden“ beziehungs-
weise ihn vorladen, was in der Folge jedoch niemals eingetreten sei
(vgl. act. B13/16 S. 8). Auch die Aussagen seiner Ehefrau deuten im
Übrigen nicht darauf hin, dass er während seines anschliessenden
Aufenthalts in M._______ eine behördliche Meldepflicht missachtet
beziehungsweise eine zugestellte Vorladung ignoriert hat. So gab die
Beschwerdeführerin in der Empfangsstellenbefragung zu Protokoll, es
sei in dieser Zeitspanne nichts passiert; sie hätten versucht, sich nicht
zu zeigen (vgl. act. B2/8 S. 5).
4.3.2.4 Mit dem unbestrittenen Ausbleiben jeglicher Kontakte oder Be-
gegnungen mit den Pasdaran oder anderen Behördenvertretern in den
verbleibenden fünf Monaten bis zur (erneuten) Ausreise ist zugleich
erstellt, dass die Beschwerdeführenden sich selber gar nicht auf eine
Ausnahmesituation berufen, in der sie sich im August 2003 aus Sicher-
heitsgründen hätten ausser Landes bringen müssen. Die Beschwerde-
führerin antwortete auf die Frage, warum sie nicht sofort nach der Frei-
lassung ihres Mannes ausgereist seien, sie hätten gedacht, es würde
wieder Hoffnung geben. Einschlägige Ereignisse oder überhaupt ein-
leuchtende Gründe, infolge derer sich diese Hoffnungen anschliessend
zerschlagen haben könnten, vermochte sie jedoch keine anzuführen
(vgl. B14/20 S. 14). Der Beschwerdeführer erwähnte selber keine Kon-
frontationen mit den iranischen Behörden oder andere Signale für eine
bestehende Verhaftungsgefahr in der Phase seines Aufenthalts in
M._______ (vgl. act. B45/17 S. 9 F 92: „Dann wurde ich eingesperrt.
Danach wurde ich entlassen. Ich ging zu einem Freund nach
M._______. Mein Freund besitzt einen (...) Betrieb. Ich arbeitete ein
paar Monat bei ihm, danach sind wir ausgereist.“). Andererseits führte
er an, weder er selbst noch Personen aus seinem Umfeld hätten sich
in dieser Zeit in irgendeiner Weise gegen das Regime engagiert (vgl.
Seite 22
D-4043/2006
act. B45/17 S. 9 F 93 f.). Die Beschwerdeführerin berief sich in diesem
Zusammenhang nichtsdestotrotz darauf, dass ihr Mannes zur Einsicht
gelangt sei, er würde wieder die gleichen Probleme wie vorher bekom-
men, falls er in M._______ bleiben würde (vgl. B14/20 S. 14). Es kann
angesichts dessen hinlänglich ausgeschlossen werden, dass die
Beschwerdeführenden ihr Heimatland in der subjektiven Überzeugung
verlassen haben, der aktuellen Gefahr von behördlichen Behelli-
gungen ausgesetzt zu sein.
4.3.3 Im Vergleich zu einer derartigen Fülle von starken Unglaubhaf-
tigkeitsindizien fallen die für die Glaubhaftigkeit sprechenden Hinweise
in den Akten weit schwächer ins Gewicht. Keine schlüssigen Hinweise
auf einen Realitätshintergrund lassen sich insbesondere aus den ein-
gereichten Beweismitteln herleiten. Diesbezüglich ist den Argumenten
der Vorinstanz nichts hinzuzufügen (vgl. vorne E. 4.1.12). Sodann ist
es entgegen der Ansicht in der Beschwerde (vgl. daselbst S. 7) nicht
angebracht, die Aussagekraft der die Beschwerdeführerin betreffenden
Protokolle der Empfangsstellenbefragung und kantonalen Anhörung zu
relativieren. Der in der Beschwerde vertretene Standpunkt, wonach die
Gesprächsführung beziehungsweise die fachliche Eignung und das
Verhalten der Dolmetscher die Beschwerdeführerin an einer stimmige-
ren Darlegung ihrer Asylgründe gehindert hätten, findet in den Akten
keine Stütze. Im Gegenteil steht in beiden Protokollen die ausdrück-
liche Bestätigung der Beschwerdeführerin zu lesen, sich „gut“ mit dem
Dolmetscher verständigen zu können (vgl. act. B 2/8 S. 6 und B14/20
S. 2). Dass diese Bestätigung ihrerseits auf einer unkorrekten Überset-
zung oder Protokollierung beruht, wird von der Beschwerdeführerin
nicht behauptet und drängt sich bei realistischer Betrachtung nicht auf.
Ebenso wenig ist in Betracht zu ziehen, dass die Beschwerdeführerin
in diesen Momenten - aus welchen Gründen auch immer - von einer
Artikulierung tatsächlich bestehender Probleme in der Verständigung
mit dem Dolmetscher bewusst absah. Beide Protokolle wurden ihr zu-
dem nach Beendigung der Befragung rückübersetzt, worauf sie diese
mit ihrer Unterschrift als wahrheitsgetreu und deckungsgleich mit ihren
Aussagen bestätigte. Dass einzelne ihrer Aussagen sowohl vor der
Protokollierung als auch bei der späteren Rückübersetzung vom Dol-
metscher unkorrekt oder unvollständig übersetzt wurden, so dass sie
den Mangel im Protokoll nicht bemerken konnte, ist hinlänglich auszu-
schliessen. Ebenso wenig wahrscheinlich mutet es angesichts ihres
Verzichts auf jegliche Korrekturen nach der Rückübersetzung an, dass
ihre Angaben zwar richtig übersetzt, in der Folge jedoch vom Befrager
Seite 23
D-4043/2006
falsch protokolliert wurden. Somit erübrigt sich eine Erörterung der
Frage, ob die behaupteten Mängel gegebenenfalls geeignet gewesen
wären, das Ergebnis der Glaubhaftigkeitsprüfung zu beeinflussen.
4.4 Aus dem Erwogenen lässt sich im Sinne eines Zwischenfazits fest-
halten, dass die Beschwerdeführenden nicht glaubhaft machen kön-
nen, sie hätten ihr Heimatland in einer Situation verlassen müssen, in
der ihnen flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile vonseiten der irani-
schen Behörden gedroht haben. Bei gesamthafter Betrachtung ihrer
diesbezüglichen Aussagen in den Befragungen und der im Laufe des
Verfahrens eingereichten Beweismittel lässt sich ein Übergewicht an
Merkmalen, die auf einen Realitätshintergrund hindeuten, im Vergleich
zu solchen, die für das Vorspiegeln einer Gefährdungssituation spre-
chen, klarerweise nicht erkennen. Die Vorinstanz durfte dementspre-
chend davon absehen, die betreffenden Gesuchsgründe im Einzelnen
auf ihre asylrechtliche Relevanz hin zu überprüfen (vgl. Art. 7 Abs. 1
AsylG).
5.
5.1 Was die geltend gemachte Furcht vor einer Verfolgung durch die
Mudschaheddin aufgrund des Engagements des Bruders des Be-
schwerdeführers betrifft, braucht die Glaubhaftigkeit dieses Vorbrin-
gens nicht näher geprüft zu werden. Selbst wenn nämlich im Sinne
einer blossen Hypothese davon ausgegangen würde, dass die Be-
schwerdeführenden in diesem Zusammenhang wahrheitsgetreue An-
gaben gemacht haben, vermöchten sie damit, wie sogleich darzulegen
sein wird, die Kriterien der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
nicht zu erfüllen.
5.2 Das BFM beruft sich in der angefochtenen Verfügung darauf, dass
die vom Beschwerdeführer geltend gemachten befürchteten Verfol-
gungshandlungen der Mudschaheddin Übergriffe durch Dritte dar-
stellten. Bei nichtstaatlichen Übergriffen liege eine asylrelevante Verfol-
gung nur dann vor, wenn der Staat trotz seinerseits bestehender Ver-
pflichtung und Befähigung den erforderlichen Schutz vorenthalte. Eine
solche Konstellation könne indes ausgeschlossen werden, weil auf-
grund des Vorgehens der Sicherheitskräfte gegen Angehörige der
Mudschaheddin der Schutzwille des iranischen Staates grundsätzlich
zu bejahen sei.
5.2.1 Die mit diesen Erwägungen vom BFM abgehandelte Frage, ob
hinsichtlich der von privaten Akteuren ausgeführten Handlungen die
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Voraussetzungen einer mittelbaren staatlichen Verfolgung erfüllt seien,
stellt sich aus heutiger Sicht nicht mehr. Mit dem Grundsatzentscheid
der ARK vom 8. Juni 2006 (EMARK 2006 Nr. 18) wurde im schweizeri-
schen Asylrecht anstelle der Zurechenbarkeitstheorie die sogenannte
Schutztheorie anerkannt. Diese besagt, dass die Flüchtlingseigen-
schaft von Asylsuchenden, welche im Herkunftsland - unter asylrecht-
lich im Übrigen relevanten Umständen (siehe sogleich) - von nicht-
staatlicher Verfolgung bedroht sind, zu verneinen ist, wenn in diesem
Staat Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung erhältlich ist. Ein solcher
kann sowohl durch den Heimatstaat als auch durch einen im Sinne der
Rechtsprechung besonders qualifizierten Quasi-Staat gewährt werden
(vgl. a.a.O. E. 10.2.3 S. 202 f.). Übertragen auf den vorliegenden Fall
bedeutet dies, dass die Frage der mittelbaren Verfolgung durch den
iranischen Staat in Form einer Förderung oder Billigung begangener
oder drohender Übergriffe der Mudschaheddin obsolet geworden ist,
weil nicht mehr untersucht werden muss, ob das private Verhalten
allenfalls den staatlichen Strukturen zuzurechnen ist. Nach der
Schutztheorie ist nämlich einzig massgebend, ob die betroffene Per-
son vor einer drohenden privaten Verfolgung beim Staat Schutz finden
kann (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37).
5.2.2 Dass sie jemals die Adressaten gezielter Drohungen der Mud-
schaheddin waren, wurde von den Beschwerdeführenden in den diver-
sen Befragungen nicht geltend gemacht. Auch andere Ereignisse, in
denen allenfalls Indizien für die Gefahr erblickt werden könnten, Opfer
von Übergriffen der Mudschaheddin zu werden, sind in ihren Aussagen
nicht zu finden. Aufgrund dessen erscheint es ausgeschlossen, dass
diesbezüglich eine graduell hohe und zeitlich eingrenzbare Eintritts-
wahrscheinlichkeit nach dem von der Praxis entwickelten Verständnis
der begründeten Furcht im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG vorliegen
würde (vgl. vorstehend E. 3.2). Erst anlässlich der ergänzenden Anhö-
rung vom 15. Juni 2005 machte der Beschwerdeführer eine Furcht vor
Vergeltungshandlungen der Mudschaheddin überhaupt zum Thema.
Seine diesbezüglichen Angaben bewegen sich freilich auf der Ebene
blosser Spekulationen (vgl. act. B45/17 S. 3: ... „Sie werden uns zerstü-
ckeln, falls sie uns aufspüren können.“ ...). Weil somit bereits ein ande-
res unentbehrliches Elemente des Flüchtlingsbegriffs von Art. 3 AsylG
nicht erfüllt ist, kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführenden sich
mit Bezug auf drohende Übergriffe durch die Mudschaheddin auf einen
genügenden (zum erforderlichen Grad des Schutzes vgl. BVGE 2008/4
E. 5.2 S. 37 f.) Schutz durch die heimatlichen Behörden verlassen
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könnten. Gleichzeitig kann - wie eingangs (E. 5.1) erwähnt - dahin ge-
stellt bleiben, ob ihnen überhaupt geglaubt werden kann, dass sie ein
Gefühl der Furcht empfinden, Übergriffe vonseiten der Mudschaheddin
zu erleiden (subjektives Element der begründeten Furcht vor Verfol-
gung, vgl. Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Schwei-
zerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Bern/Stuttgart/Wien 2009,
S. 188). Im Übrigen kann die Tatsache allein, dass der Bruder des Be-
schwerdeführers in F._______ als Flüchtling anerkannt wurde, selbst-
redend nicht gleichgesetzt werden mit dem Bestehen einer Reflex-
verfolgung aufseiten der Beschwerdeführenden (vgl. Beschwerde
S. 13, Eingabe vom 1. Februar 2008 S. 2, Eingabe vom 28. August
2008). Die dahingehende Befürchtung erweist sich spätestens dann
als unbegründet, wenn die Reaktion der iranischen Behörden bei der
Wiedereinreise im Oktober 2002 des Beschwerdeführers (vgl. vorne
E. 4.3.2.1) als Indikator herangezogen wird.
6.
Im Ergebnis nicht anders präsentiert sich die Aktenlage, soweit zur
Begründung der Asylgesuche auf das exilpolitische Verhalten der Be-
schwerdeführerin und ihres Ehemannes in der Schweiz hingewiesen
und somit das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe geltend ge-
macht wird.
6.1 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhal-
tens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden
(Art. 54 AsylG).
Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst
geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend
(vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie
missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom
Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjek-
tiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbie-
tet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche vor
der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind
und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft
und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352;
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EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff., EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a
S. 141 f., mit weiteren Hinweisen).
6.2 Vorliegend wird zur Verdeutlichung der exilpolitischen Tätigkeiten
in der Schweiz unter Vorlage zahlreicher, teils im Internet abrufbarer
Text- und Bildberichte darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer
im Zeitraum von August 2005 bis September 2008 an verschiedenen
Flugblatt- und Zeitschriftenverteilaktionen, Informationsständen, regi-
mekritischen Strassenproduktionen und Protestkundgebungen sowie
an Versammlungen und Diskussionsrunden der DVF in der Schweiz
teilgenommen habe. Auf diese Weise habe er sich als „ausserordent-
lich aktives“ Mitglied der DVF in Szene gesetzt. Im Oktober 2008 sei er
zum Vertreter der DVF im Kanton L._______ bestimmt worden.
Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Akten und die Zusammen-
fassung in der Prozessgeschichte (Bst. B.b, I., J., K., L., und M. vorste-
hend) verwiesen.
6.2.1 Mit Bezug auf den Iran ist in genereller Hinsicht festzuhalten,
dass durch die Neufassung des iranischen Strafrechts vom 9. Juli
1996 die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im
Ausland unter Strafe gestellt ist (Art. 498-500). Zudem überwachen die
iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehöri-
gen im Ausland. Hierbei ist davon auszugehen, dass sich die Ausland-
geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, welche
über die massentypischen und niedrig profilierten Erscheinungsformen
exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen und/oder Akti-
vitäten entwickeln, die sie aus der Masse der mit dem Regime Unzu-
friedenen herausheben und als ernsthafte und potentiell gefährliche
Regimegegner erscheinen lassen. Nach Erkenntnis des Bundesver-
waltungsgerichts unterliegen Mitglieder von Exilorganisationen der im
Iran verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer an Veranstaltun-
gen dieser Organisationen, Mitwirkende an regimekritischen Demon-
strationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen ru-
fen, Teilnehmer von sonstigen regimekritischen Veranstaltungen sowie
Personen, die Büchertische betreuen und Informations- und Propagan-
damaterial wie etwa die Monatszeitschrift der DVF verteilen, keiner all-
gemeinen Überwachungsgefahr durch iranische Exilbehörden. Dass
die iranischen Sicherheitsbehörden zwischen tatsächlich politisch en-
gagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in
erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versu-
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chen, zu unterscheiden vermögen, darf vorausgesetzt werden (vgl.
BVGE 2009/28 E. 7.4.3 S. 364 ff.).
6.2.2 Im konkreten Fall geht das Gericht nach einer Auswertung des
eingereichten Beweismaterials unter Mitberücksichtigung der übrigen
Akten davon aus, dass insgesamt keine subjektiven Nachfluchtgründe
bestehen, die bei einer Rückkehr der Beschwerdeführenden in den
Iran zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung füh-
ren würden. Seiner Einschätzung legt es dabei die Erkenntnis zugrun-
de, dass nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Er-
kennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine derartige Expo-
nierung in der Öffentlichkeit massgebend ist, welche aufgrund der Per-
sönlichkeit des Asylsuchenden, der äusseren Form seines Auftritts
und nicht zuletzt aufgrund des Inhaltes der in der Öffentlichkeit abge-
gebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende
zu einer Gefahr für den Bestand des Mullah-Regimes wird. Ein der-
massen erhöhter Exponierungsgrad kann dem Beschwerdeführer nicht
bescheinigt werden. Er selber nahm ein solches agitatorisches Poten-
tial nicht für sich in Anspruch, als er in der Anhörung vom 15. Juni
2005 gefragt wurde, was er mit den vorgelegten Unterlagen der DVF
zu erreichen bezwecke (vgl. act. B45/17 S. 2 f.). Die näheren Gründe,
aus denen er sich anlässlich seines ersten Aufenthalts in der Schweiz
zu solchen oder ähnlichen Aktivitäten nicht berufen fühlte, legt er nicht
dar. Seiner Aussage zufolge ging er während seines neunmonatigen
Aufenthalts in der Heimat nach der Rückkehr aus der Schweiz keiner
politischen Tätigkeit nach (vgl. act. B45/17 S. 9 F 93). Dass er vor
seiner ersten Ausreise aus dem Iran über mehrere Jahre hinweg Akti-
vitäten für die Mudschaheddin ausgeführt hat, kann ihm aus den vor-
stehend dargelegten Gründen nicht geglaubt werden. Der Beschwer-
deführer hat somit im Iran nicht ein Verhalten an den Tag gelegt, das
ihn als politischen Aktivisten und Regimegegner in den Fokus der Be-
hörden hätte rücken lassen. Eine exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz
wurde seinerseits in den beiden ersten Befragungen des zweiten Ver-
fahrens noch mit keinem Wort erwähnt. Erst in der ergänzenden An-
hörung vom 15. Juni 2005 - mithin mehr als eineinhalb Jahre nach der
erneuten Einreise in die Schweiz - wurde eine solche erstmals thema-
tisiert. Angesichts dessen fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten
dafür, dass die seither ausgeführten Aktivitäten ihre primäre Motivation
in einem ernsthaften persönlichen Bedürfnis und einer gefestigten poli-
tischen Gesinnung hatten. Schon wegen dieser fehlenden Ernsthaftig-
keit scheinen sie nicht geeignet, die Aufmerksamkeit der iranischen
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Nachrichtendienste zu wecken. Daran ändert nichts, dass der Be-
schwerdeführer offenbar innerhalb der DVF die Rolle eines Verantwort-
lichen für den Kanton L._______ zugeteilt erhalten hat. Zum Gesamt-
eindruck der fehlenden Ernsthaftigkeit trägt im Übrigen bei, dass die
Beschwerdeführenden sich in der letzten Beweismitteleingabe vom
29. Oktober 2008 zusätzlich auf die Situation der Kurden im Iran be-
rufen, obschon sie sich im bisherigen Verlauf des Verfahrens immer als
Perser bezeichnet haben.
Abgesehen davon geht das dokumentierte Auftreten des Beschwerde-
führers bei den Aktionen, an denen er ab August 2005 hierzulande teil-
genommen hat, nicht über das hinaus, was zahlreiche iranische
Staatsangehörige im Rahmen exilpolitischer Aktionen ausführen, ohne
dass von einer relevanten Gefährdung dieser Personen auszugehen
wäre. Selbst wenn im Übrigen von einer gewissen Prominenz des Be-
schwerdeführers im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit der DVF ausge-
gangen würde, wäre nach Ansicht des Gerichts daraus allein noch
nicht auf eine hinreichend hohe und in der Öffentlichkeit exponierte
Kaderstelle innerhalb dieser Exilorganisation zu schliessen.
Vor diesem Hintergrund lässt die im vorliegenden Verfahren dokumen-
tierte Beteiligung des Beschwerdeführers an exilpolitischen Aktivitäten
insgesamt nicht das Gefährdungspotenzial ersehen, welches dieser
daraus zu ziehen versucht.
6.3 Es ist somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in
den Heimatstaat befürchten müsste, dort wegen seines im Ausland ge-
zeigten politischen Verhaltens ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
AsylG zu erleiden. Insbesondere fehlen im vorliegenden Fall jegliche
aktenkundige Hinweise darauf, dass im Iran aufgrund der genannten
politischen Aktivitäten im Exil gegen ihn ein Strafverfahren oder ande-
re behördliche Massnahmen eingeleitet worden sind. In letzter Konse-
quenz ist hierbei darauf hinzuweisen, dass es nicht Sache der schwei-
zerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise mögli-
che Gefährdungssituation im Heimatland einer asylsuchenden Person
abzuklären. Hier findet der in Art. 12 VwVG verankerte Untersuchungs-
grundsatz vernünftigerweise seine Schranken und die Beschwerdefüh-
renden sind auf ihre in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht zu
verweisen. Angesichts dessen sowie der umfangreichen regimekriti-
schen Aktivitäten von Iranerinnen und Iranern in ganz Westeuropa er-
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scheint es insgesamt als unwahrscheinlich, dass die iranischen Behör-
den von den Exilaktivitäten des Beschwerdeführers soweit Notiz ge-
nommen haben, dass sie diese als konkrete und ernsthafte Bedrohung
für das politische System empfinden würden.
6.4 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdefüh-
renden aufgrund ihrer (zweimaligen) Ausreise aus dem Iran und der
Asylbeantragung in der Schweiz bei einer Rückkehr in ihre Heimat
keine asylrechtlich relevanten Nachteile zu befürchten haben. Für den
vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die behauptete illegale Aus-
reise nicht feststeht und diese mit Blick auf die überwiegend unglaub-
haften Verfolgungsvorbringen zumindest zweifelhaft ist. Selbst wenn
die Beschwerdeführenden jedoch tatsächlich illegal ausgereist und
den iranischen Behörden ihre Asylgesuchstellung bekannt geworden
sein sollte, ist nicht davon auszugehen, dass sie bei ihrer Rückkehr
deswegen mit asylrechtlich relevanten Nachteilen zu rechnen hätten
(vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.4 S. 367).
7.
Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf weitere
Einwendungen in der Beschwerde und in den verschiedenen Folgeein-
gaben einzugehen, da diese nicht geeignet sind, einen anderen Ent-
scheid in der Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls herbei-
zuführen. Aus demselben Grund kann auf weitergehende Erörterun-
gen zu den eingereichten Beweismitteln verzichtet werden. Der rechts-
erhebliche Sachverhalt wurde ausreichend ermittelt, und es ist dem-
nach absehbar, dass aus zusätzlichen Abklärungen keine neuen ent-
scheidwesentlichen Erkenntnisse gewonnen werden könnten. Damit ist
nach Würdigung der gesamten Umstände als Ergebnis festzuhalten,
dass die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen der Flüchtlings-
eigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Fol-
gerichtig bleibt ihnen eine Gewährung des Asyls durch die schweizeri-
schen Behörden versagt (Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Die Ableh-
nung der entsprechenden Gesuche durch die Vorinstanz ist zu bestäti-
gen.
8. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
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8.1 Vorliegend hat der Kanton den Beschwerdeführenden keine Auf-
enthaltsbewilligung erteilt (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Diese können sich auch nicht
auf einen dahingehenden Anspruch berufen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
Die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz steht so-
mit im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen.
8.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer
weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Dritt-
staat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Er ist nicht zuläs-
sig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterrei-
se der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts-
oder in einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann für Auslän-
derinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie
Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im
Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 2 - 4
AuG).
Bei der Prüfung der drei genannten Kriterien ist auf die im Entscheid-
zeitpunkt bestehenden Verhältnisse abzustellen (EMARK 1997 Nr. 27
E. 4 f. S. 211).
8.2.1 Zum Kriterium der Zulässigkeit ist vorab festzuhalten, dass das
in Art. 5 AsylG in Anlehnung an Art. 33 FK statuierte flüchtlingsrechtli-
che Rückschiebungsverbot (vgl. auch Art. 25 Abs. 2 der Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV,
SR 101]) nur Flüchtlingen im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise
Art. 1 A FK Schutz bietet. Vorliegend kommt daher die Anwendung die-
ser Bestimmungen von vornherein nicht in Betracht, nachdem aus den
zuvor dargelegten Gründen die Beschwerdeführenden die Flüchtlings-
eigenschaft nicht erfüllen.
8.2.2 Art. 83 Abs. 4 AuG stellt eine Kodifizierung der bisherigen Praxis
zur konkreten Gefährdung nach Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes
vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(ANAG, BS 1 121) dar (vgl. PETER BOLZLI in MARC SPESCHA/HANSPETER
Seite 31
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THÜR/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI, Kommentar Migrationsrecht, Zürich
2008, Nr. 15 zu Art. 83 AuG, mit Hinweisen). Dieser Praxis zufolge wird
aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten
der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die
Rückkehr in den Heimatstaat für die betroffene Person eine konkrete
Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im
Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch
Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kenn-
zeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielswei-
se einer notwendigen, aber dort nicht durchführbaren medizinischen
Behandlung, angenommen werden.
8.2.2.1 Im Iran besteht keine Situation generalisierter Gewalt, die sich
noch dazu über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben
erstrecken würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten
oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer
die Beschwerdeführenden sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer
konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würden, besteht mithin nicht.
8.2.2.2 Im Zusammenhang mit der persönlichen Situation der Be-
schwerdeführenden fällt nicht zuletzt die lange Anwesenheitsdauer in
der Schweiz ins Gewicht. Die Beschwerdeführenden halten sich seit
ihrer Einreise im November 2003, mithin seit über sechs Jahren, in der
Schweiz auf. Ihren Heimatstaat hatten sie bereits ein Vierteljahr vor
der Ankunft in der Schweiz verlassen gehabt. Der Beschwerdeführer
(Familienvater) hatte zudem bereits während zweier Jahre hierzulande
gelebt (vgl. Prozessgeschichte Bst. A.). Das ältere Sohn, C._______,
gelangte im Alter von (...) Jahren in die Schweiz und ist seit dem (...)
volljährig; sein Bruder D._______ war im Zeitpunkt der Einreise (...)
und wurde am (...) (...)-jährig.
Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so
bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Ge-
sichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt
aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im
Lichte von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über
die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kin-
deswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu
würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen.
In Bezug auf das Kindeswohl können für ein Kind namentlich folgende
Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeu-
Seite 32
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tung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähig-
keit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (ins-
besondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prog-
nose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten
Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letz-
terer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hin-
blick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration
im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da
Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld
herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologi-
scher Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes
(d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen
übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine
reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin
eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter
Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl.
BVGE 2009/28 E. 9.3.2 S. 367 f., EMARK 2005 Nr. 6 E. 6 S. 55 ff.).
Das vorliegend vom Wegweisungsvollzug betroffene minderjährige
Kind D._______ hat einen Lebensabschnitt in der Schweiz verbracht,
der seine Persönlichkeit nachhaltig geprägt haben dürfte. Aufgrund des
Fehlens anderweitiger Hinweise ist davon auszugehen, dass die Assi-
milierung von D._______ seit der Einreise im November 2003 stetig
fortgeschritten ist und sich unterdessen eine Adaptation an tragende
Vorstellungen der schweizerischen Kultur und Lebensweise vollzogen
hat. Hinweise, wonach seine Eltern eine derartige Entwicklung zu ver-
hindern versucht hätten, sind nicht aktenkundig. Gerade der Besuch
der Schule über einen Zeitraum von mehreren Jahren hinweg, die na-
türliche Interaktion mit Klassenkameradinnen und -kameraden sowie
das sukzessive Erlernen der deutschen Sprache dürfte bei D._______
eine weitreichende Anpassung an die schweizerische Lebensweise
bewirkt haben, so dass die abrupte und künstliche Trennung vom ge-
wohnten Umfeld sich zwangsläufig als schwere Hypothek für seine
individuelle Entwicklung auswirken würde. Auch angesichts der kultu-
rellen Differenzen zwischen der Schweiz und dem Iran wäre seine
Reintegration in Frage gestellt. Für D._______ dürfte der Umgang mit
den im Iran verbreiteten kulturellen Gepflogenheiten klar in den Hinter-
grund getreten sein. Es besteht bei dieser Sachlage für ihn die erhebli-
che Gefahr, dass die mit einem Vollzug der Wegweisung verbundene
Entwurzelung aus dem gewachsenen sozialen Umfeld in der Schweiz
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einerseits und die sich gleichzeitig abzeichnende Problematik einer
Reintegration in die ihm weitgehend fremde respektive fremdgewor-
dene Kultur und Umgebung anderseits zu starken Belastungen in sei-
ner jugendlichen Entwicklung führen würden, die mit dem Schutzanlie-
gen des Kindeswohls nicht vereinbar wären (vgl. BVGE 2009/28
E. 9.3.4 S. 368 f., EMARK 2005 Nr. 6 E. 7.1 S. 58 f.).
Auf den volljährigen Bruder von D._______, C._______, ist die KRK
nicht anwendbar. Indessen ist zu berücksichtigen, dass C._______
einen erheblichen Teil seiner Adoleszenz in der Schweiz verbracht hat.
Aufgrund des Fehlens anderweitiger Hinweise ist davon auszugehen,
dass er hier vollumfänglich integriert ist. Gleichsam ist darauf zu
schliessen, dass er in erheblichem Mass durch das hiesige kulturelle
und soziale Umfeld geprägt worden ist und - nicht anders als sein
jüngerer Bruder - die schweizerische Lebensweise weitgehend
adaptiert hat. Zufolge seiner bald siebenjährigen Abwesenheit von
seinem Heimatstaat müsste auch er im Falle einer erzwungenen
Rückkehr dorthin mit beträchtlichen Reintegrationsschwierigkeiten
rechnen.
8.2.2.3 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der genannten Aspekte
und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Einheit der Familie
(vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG in fine; EMARK 1998 Nr. 31 E. S. 258,
EMARK 1996 Nr. 18 E. 14e S. 189 f., EMARK 1995 Nr. 24 E. 11
S. 230 ff.) gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass
der Vollzug der Wegweisung gegenüber dem minderjährigen Kind
D._______ und seinem volljährigen Bruder C._______ sowie seinen
Eltern zum heutigen Zeitpunkt als nicht (mehr) zumutbar zu erachten
ist.
8.2.2.4 Aus den Akten ergeben sich ferner keine Hinweise auf ein un-
botmässiges Verhalten der Beschwerdeführenden, welches eine nähe-
re Prüfung unter dem Gesichtspunkt von Art. 83 Abs. 7 AuG bedingen
würde. Die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme in der
Schweiz gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG sind damit gegeben.
8.2.3 Bei dieser Sachlage entfällt eine Prüfung der Frage, ob der Voll-
zug der Wegweisung sich als unzulässig beziehungsweise als unmög-
lich erweist. Die Vollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit,
Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eines von ihnen gege-
ben ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrach-
ten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz nach den Bestimmun-
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gen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2
S. 54 f.). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
stünde den Beschwerdeführenden wiederum die Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 ff.
VGG). In diesem Verfahren wäre dann der Wegweisungsvollzug vor
dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen
nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu
prüfen.
9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit im
Eventualpunkt beantragt wird, es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung festzustellen und das BFM sei anzuweisen, für die
Beschwerdeführenden die vorläufige Aufnahme anzuordnen; im Übri-
gen ist sie abzuweisen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der ange-
fochtenen Verfügung vom 13. Juli 2005 sind demnach aufzuheben, und
das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt der Beschwerdeführenden
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
zu regeln (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG).
10.
10.1 Im Hinblick auf die Kostenliquidation ist der Ausgang des Verfah-
rens als teilweises Unterliegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG) zu
werten, wobei das Bundesverwaltungsgericht nach seiner Praxis im
Asylbeschwerdeverfahren bei Konstellationen wie der vorliegenden, da
die beschwerdeführende Partei mit den Begehren um Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls unterliegt und das
Vorliegen eines Asylausschlussgrundes einen selbständigen Prüfungs-
punkt bildete (vgl. vorne E. 6), den partiellen Misserfolg mit zwei Drit-
teln veranschlagt. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind so-
mit die um einen Drittel ermässigten Kosten in der Höhe von Fr. 400.--
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen und mit dem am 30. August
2005 einbezahlten Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 600.-- zu ver-
rechnen; der Restbetrag von Fr. 200.-- ist zurückzuerstatten.
10.2 Den Beschwerdeführenden ist - als teilweise obsiegender Partei -
für die ihnen im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kos-
ten eine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG,
Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese ist praxisgemäss
Seite 35
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infolge des Unterliegens in den Punkten Asyl und Flüchtlingseigen-
schaft um zwei Drittel zu kürzen (vgl. Art. 7 Abs. 2 VGKE). Die Be-
schwerdeführenden haben ihre Rechtsbegehren unter Entschädi-
gungsfolge zulasten der Vorinstanz gestellt, im bisherigen Verlauf des
Verfahrens jedoch darauf verzichtet, detaillierte Kostennoten ihres vor-
maligen und ihres jetzigen Rechtsvertreters vorzulegen (Art. 14 Abs. 1
VGKE). Auf die Einforderung solcher kann verzichtet werden, zumal
sich der notwendige Zeitaufwand mit hinreichender Genauigkeit ab-
schätzen lässt (Art. 9 Abs. 1 Bst. a, Art. 10 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 2
VGKE). Die Entschädigung ist deshalb aufgrund der Akten festzuset-
zen und auf insgesamt Fr. 800.-- zu bemessen (Art. 10 Abs. 2 VGKE).
Neben den Kosten der Vertretung machen die Beschwerdeführenden
keine weiteren notwendigen Auslagen geltend (Art. 8 VGKE). Die ih-
nen vom BFM geschuldete Parteientschädigung ist alsdann auf einen
Betrag von Fr. 800.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu beziffern.
(Dispositiv nächste Seite)
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D-4043/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit beantragt wird, es sei die
Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und das
BFM sei anzuweisen, für die Beschwerdeführenden die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 13. Juli 2005
werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdefüh-
renden vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
3.
Den Beschwerdeführenden werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 400.-- auferlegt und mit dem am 30. August 2005 einbezahlten Kos-
tenvorschuss verrechnet; der Restbetrag von Fr. 200.-- ist zurückzu-
erstatten.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient-
schädigung von Fr. 800.-- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Bei-
lage: "Formular Zahladresse")
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in
Kopie)
- das (...) des Kantons L._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Martin Maeder
Versand:
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