B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4043/2013
U r t e i l v o m 2 4 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren [...],
Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 24. Juni 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 27. Mai 2013 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 24. Juni 2013 – eröffnet am 11. Juli
2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die
Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete und den
Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ab-
lauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Juli 2013 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und die Vorinstanz
sei anzuweisen, sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu er-
achten oder sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben,
dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, es sei die unentgeltliche
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzich-
ten, es sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen der vorliegenden Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehör-
den seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Deutschland abzu-
sehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der
eingereichten Beschwerde entschieden habe,
dass sich das BFM sodann aus humanitären Gründen für die Behandlung
seines Asylgesuchs für zuständig erklären solle, um die Familienzusam-
menführung mit seiner in der Schweiz wohnhaften und im Besitz einer
Aufenthaltsbewilligung befindlichen Ehefrau zu ermöglichen,
dass er zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend
machte, nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates
vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zu-
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ständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO), könne jeder Mitgliedstaat einen von
einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch
wenn er nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig sei,
dass weiter nach Art. 15 Dublin-II-VO Familienangehörige aus humanitä-
ren Gründen im Sinne der Definition von Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO, aber
auch andere Familienmitglieder, die nicht dieser engen Definition ent-
sprächen, zusammengeführt werden könnten, wobei vorliegend eine sol-
che Zusammenführung wegen seiner in der Schweiz lebenden Ehefrau
angezeigt sei,
dass sie am (...) in C._______ geheiratet hätten, da sie sich seit über (...)
Jahren kennen würden, früher im Irak während einiger Jahre eine Bezie-
hung gehabt hätten und hätten heiraten wollen, jedoch die Eltern seiner
Frau nicht in die Heirat eingewilligt hätten,
dass seine jetzige Ehefrau im Jahre (...) in die Schweiz gereist sei und
hier einen irakischen Mann geheiratet habe, die Ehe aber (Nennung
Dauer der Ehe) wieder geschieden worden sei,
dass er zu seiner Ehefrau etwa fünf Jahre keinen Kontakt mehr gehabt
habe, er jedoch im Jahre (...) in C._______ zufällig die Schwester seiner
Frau kennengelernt und – da er seine Frau nie habe vergessen können,
auch keine andere Frau geheiratet habe und sie mittlerweile geschieden
gewesen sei – wieder Kontakt mit ihr aufgenommen habe,
dass seine Frau im (...) nach C._______ gereist sei, damit sie sich treffen
könnten, wobei sie den Entschluss gefasst hätten zu heiraten,
dass seine Frau in der Folge bei den kantonalen Behörden ein Gesuch
um Familiennachzug eingereicht habe, das jedoch abgelehnt worden sei,
dass er mit einem Schengen-Visum nach Deutschland gereist sei mit der
Absicht, zu seiner in der Schweiz lebenden Frau zu kommen,
dass er anlässlich der Befragung durch das BFM seine Heirat und den in
der Schweiz befindlichen Wohnsitz seiner Ehefrau nicht angegeben habe,
weil deren vormaliger Ehemann ihr vermehrt gedroht habe, sollte sie sich
erneut verheiraten,
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dass die Vorinstanz zu Recht festgestellt habe, dass er nicht von
Deutschland aus zurück in den Irak gereist sei, er diese Aussage aber
nicht gemacht habe, um die Schweizer Behörden zu täuschen, und es sei
ihm auch nicht bewusst gewesen, welche Konsequenzen sich daraus er-
geben würden,
dass er bezüglich einer Rücküberführung nach Deutschland einwandte,
er wolle zusammen mit seiner Ehefrau und deren Tochter aus erster Ehe,
die wie eine eigene Tochter für ihn sei, hier in der Schweiz zusammen le-
ben und es ihm auch ein grosses Anliegen sei, bei seiner Familie zu blei-
ben, um sie zu unterstützen,
dass für den weiteren Inhalt der Beschwerdeschrift auf die Akten zu ver-
weisen ist,
dass der Beschwerdeführer seiner Rechtsmitteleingabe (Auflistung Be-
weismittel) beilegte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 18. Juli 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31‒33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin-II-VO prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO jeder Asylantrag von ei-
nem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapi-
tels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienange-
hörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling ge-
währt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder
ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze
der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal über-
schritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5
i.V.m. Art. 6‒13 Dublin-II-VO),
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten
Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuchs
eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO
und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-VO; vgl. auch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]),
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dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS)
ergab, dass dem Beschwerdeführer von Deutschland ein vom (...) bis am
(...) gültiges Visum ausgestellt worden war,
dass das BFM die deutschen Behörden am 18. Juni 2013 um Übernahme
des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO ersuchte,
dass die deutschen Behörden diesem in ihrer Nachricht vom 20. Juni
2013 gestützt auf dieselbe Bestimmung zustimmten, womit die Zustän-
digkeit von Deutschland somit gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs
zu einer allfälligen Zuständigkeit von Deutschland zur Prüfung seines
Asylgesuches geltend machte, er habe in Deutschland keinen Asylantrag
gestellt und wolle in der Schweiz bleiben, da es das Land des Friedens
sei und er einfach in Sicherheit leben möchte,
dass vorab festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer den zuständigen
Mitgliedstaat, in welchem er das Asylverfahren durchlaufen möchte, nicht
selber wählen kann,
dass ferner anzuführen ist, dass die Vorinstanz – unbesehen der Frage,
ob der Beschwerdeführer in Deutschland tatsächlich ein Asylgesuch ein-
reichte – zu Recht und mit zutreffender Begründung feststellte, dass eine
Überstellung des Beschwerdeführers gemäss Dublin-II-VO angesichts
des Umstandes, dass diesem am (...) von der Auslandvertretung von
Deutschland in C._______ ein Visum erteilt wurde, vorliegend auch dann
als durchführbar zu erachten ist, wenn er in Deutschland kein Asylgesuch
eingereicht hätte (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bstn. a und b Dublin-II-VO),
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe anerkennt,
nach dem Verlassen des Hoheitsgebietes von Deutschland nicht in den
Irak zurückgekehrt zu sein, weshalb es sich erübrigt, auf die diesbezügli-
chen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen,
dass weiter zu prüfen ist, ob allenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3
Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 15 Dublin-II-VO beziehungsweise i.V.m.
Art. 8 EMRK ausgeübt werden sollte,
dass der Beschwerdeführer geltend macht, er sei mit einer irakischen
Staatsangehörigen, welche in der Schweiz im Besitz einer Aufenthalts-
bewilligung sei, seit dem (...) verheiratet,
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dass gemäss Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO unter den Begriff "Familienangehö-
rige" Ehegatten, nicht verheiratete Partner, die eine dauerhafte Beziehung
führen, und minderjährige Kinder fallen,
dass Ehegatten oder in dauerhafter Beziehung lebende Partner nur dann
als "Familienangehörige" im Sinne von Art. 8 Dublin-II-VO gelten, wenn
die Familie (d. h. die Ehe oder dauerhafte Partnerschaft) bereits im Her-
kunftsland bestanden hat (Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO),
dass diese Voraussetzungen in casu nicht erfüllt sind, zumal die Ehefrau
des Beschwerdeführers seit dem Jahre (...) in der Schweiz lebt und den
Akten zufolge lediglich für den Eheschluss im (...) nach C._______ reiste,
dass die angeführte mehrjährige Beziehung in der Heimat, die einen nicht
näher bekannten Zeitraum vor dem Jahre (...) betrifft, ebenfalls nicht unter
Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO subsumiert werden kann,
dass er auch aus Art. 8 EMRK keine Ansprüche abzuleiten vermag, ver-
fügt doch seine Ehefrau über kein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der
Schweiz (Schweizer Bürgerrecht; Niederlassungsbewilligung), zumal eine
blosse Aufenthaltsbewilligung hierzu nur genügt, soweit sie ihrerseits auf
einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (vgl. BGE 126 II 335 S. 340),
dass im Gegensatz zur Niederlassungsbewilligung, die auf unbefristete
Dauer erteilt wird (Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), die Auf-
enthaltsbewilligung stets befristet ist (Art. 33 Abs. 3 AuG) und unabhängig
vom Motiv, das zur erstmaligen Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ge-
führt hat, der Ausländer diesfalls mit der Möglichkeit rechnen muss, dass
seine Bewilligung nicht verlängert wird und die Berücksichtigung der per-
sönlichen Situation im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit ei-
ner Nichtverlängerung nicht bedeutet, dass der Ausländer gestützt darauf
einen eigentlichen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
hat (vgl. BGE 119 Ib 91 S. 95),
dass überdies Art. 8 EMRK auch nicht unter dem Aspekt von Art. 3 Abs. 2
Dublin-II-VO berücksichtigt werden kann, zumal diesbezüglich eine tat-
sächlich gelebte Beziehung bestehen müsste, der Beschwerdeführer sich
jedoch erst wenige Wochen in der Schweiz aufhält und auch nicht mit
seiner Ehefrau zusammenwohnt, weshalb daraus nicht auf eine lange
und stabile Beziehung im Sinne der Rechtsprechung geschlossen werden
kann,
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dass somit insgesamt keine aussergewöhnlichen Umstände feststellbar
sind, die bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Deutschland
auf eine Verletzung von Art. 8 EMRK schliessen liessen (vgl. auch BVGE
2012/4 E. 4.3 und 4.4 S. 33 ff.),
dass sodann Art. 15 Abs. 1 Dublin-II-VO grundsätzlich nur dann zur An-
wendung gelangt, wenn sich ein Asylsuchender in dem für die Prüfung
des Asylgesuches nach Art. 6-14 Dublin-II-VO zuständigen Staat aufhält,
humanitäre Erwägungen – wie das Zusammenführen von Familienmit-
gliedern – jedoch dafür sprechen, das Asylverfahren in einem weiteren
Staat durchzuführen (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin
II-Verordnung, 3. Aufl., Wien/Graz 2010, K4 zu Art. 15),
dass sich der Beschwerdeführer indessen in der Schweiz und damit in ei-
nem für die Durchführung des Asylverfahrens nicht zuständigen Staat
aufhält, weshalb Art. 15 Abs. 1 Dublin-II-VO vorliegend von vornherein
nicht zum Tragen kommt,
dass indessen gemäss Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-VO der Aufenthalt des
Asylsuchenden im Ausland nicht Voraussetzung für dessen Anwendbar-
keit ist (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K4 zu Art. 15), d.h. auch Konstel-
lationen umfasst werden, in denen sich sowohl der Familienangehörige
als auch der Asylsuchende im selben Mitgliedstaat befinden (vgl. z.B. Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts E-2087/2010 vom 14. April 2010),
dass ein Ersuchen aus dem Ausland in solchen Fällen in der Praxis nicht
notwendig ist, da es der Aufenthaltsstaat bereits allein in der Hand hat,
die Trennung der Familienmitglieder durch die Ausübung des Selbstein-
trittsrechts gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO zu verhindern (vgl. FILZWIE-
SER/SPRUNG, a.a.O., K11 zu Art. 15),
dass mit dem "Familienangehörigen" gemäss Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-VO
ein weiter Familienbegriff angesprochen wird, die familiäre Bindung aber
bereits im Heimatland bestanden haben muss (vgl. FILZWIESER/SPRUNG,
a.a.O., K8 und K14 zu Art. 15; zum Erfordernis des Vorbestehens der fa-
miliären Bindung im Herkunftsland vgl. auch MATHIAS HERMANN, Das
Dublin System, Zürich/Basel/Genf 2008, S. 120),
dass dieser weite Familienbegriff sich – trotz gleichen Wortlautes – nicht
mit dem "Familienangehörigen" des Art 2 Bst. i Dublin-II-VO deckt, son-
dern über diesen hinausgeht, für dessen Festlegung ferner keine fixe
Grenze zu ziehen, sondern die Kriterien der verwandtschaftlichen Nahe-
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beziehung und der Intensität der Abhängigkeit in Beziehung zu setzen
sind (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.3.1 S. 29 f.; FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K8
und K14 zu Art. 15),
dass Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-VO trotz Aufenthalt im gleichen Mitgliedstaat
nicht zur Anwendung gelangt, zumal auch in diesem Zusammenhang die
Voraussetzungen zur Familienangehörigkeit nicht erfüllt sind und auch
kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner
Ehefrau besteht,
dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang lediglich angab,
aus moralischen Gründen bei seiner Familie bleiben zu wollen, um sie zu
unterstützen,
dass auch keine humanitären Gründe ersichtlich sind, die in Anwendung
von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen
würden, und durch eine restriktive Praxis der Auslegung besagter Be-
stimmung sichergestellt werden soll, dass das Zuständigkeitssystem der
Dublin-II-VO nicht unterhöhlt wird (vgl. BVGE 2011/9 E. 8.1 S. 121),
dass an dieser Einschätzung auch die eingereichten Beweismittel nichts
zu ändern vermögen, da sie dem Beleg eines vorliegend nicht bestritte-
nen Sachverhalts dienen,
dass der Vollständigkeit halber zum eingereichten Ehevertrag vom (...)
festzuhalten ist, dass darin die Ehefrau als "ledig" bezeichnet wird, ob-
wohl diese den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Be-
schwerdeschrift zufolge seit dem Jahre (...) geschieden sei,
dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten offensichtlich nicht be-
weisen oder glaubhaft machen konnte, dass ein konkretes und ernsthaf-
tes Risiko bestehe, seine Überstellung nach Deutschland würde gegen
Art. 3 und 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder gegen eine
andere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstossen,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch
keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine
Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen lassen,
und es keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3
Abs. 2 erster Satz Dublin-II-VO) gibt,
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dass im Übrigen das Rechtsmissbrauchsverbot (vgl. Praxis zu Art. 5 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]) insbesondere die zweckwidrige Verwendung eines
Rechtsinstituts zur Verwirklichung von Interessen, die dieses Rechtsinsti-
tut nicht schützen will, untersagt, und es bei der Asylgesuchstellung des
Beschwerdeführers in der Schweiz um den nicht schützenswerten Ver-
such handeln dürfte, die Konsequenzen des von seiner Ehefrau einge-
reichten und von der zuständigen kantonalen Behörde abgelehnten Fami-
liennachzugsgesuchs zu umgehen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist
und, da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlas-
sungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1
AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von
Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichtein-
tretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45, E. 10 S. 645),
dass die Verfügung des BFM zu bestätigen und die Beschwerde aus den
genannten Gründen abzuweisen ist,
dass sich mit dem Entscheid in der Hauptsache die Anträge auf Erteilung
der aufschiebenden Wirkung sowie auf Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzu-
weisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägun-
gen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraus-
setzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht er-
füllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
D-4043/2013
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand: