B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4044/2013
U r t e i l v o m 2 3 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.________, geboren (…),
Kosovo,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 1. Juli 2013 / N________
D-4044/2013
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1; SR 142.311),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
(BGG, SR 173.110),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention,
EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30),
des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kri-
terien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA,SR 0.142.392.68]),
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003
zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehöri-
gen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-
II-VO),
der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. Septem-
ber 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO (DVO
Dublin),
D-4044/2013
Seite 3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 29. Mai 2013 in der Schweiz ein Asyl-
gesuch stellte,
dass er im Rahmen der summarischen Befragung vom 4. Juni 2013 im
B._______ unter anderem angab, er habe sich von 1992 bis 1993 in
C.________ und von 1993 bis 1997 in D._______ aufgehalten und in
beiden Ländern erfolglos um Asyl ersucht,
dass er nach Heirat mit einer schwedischen Staatsangehörigen von
1997 bis 2002 in C.______ gelebt habe und in der Zwischenzeit
geschieden sei (vgl. BFM-Protokoll A4 S. 4),
dass er in seinem Heimatstaat wegen Diebstahl "Schwierigkeiten mit
der Polizei" gehabt und diese ihn geschlagen habe (vgl. A4 S. 7),
dass er am 2. Januar 2013 in Ungarn ein Asylgesuch gestellt habe und
nach ablehnendem Entscheid am 18. Januar 2013 in seinen
Heimatstaat ausgeschafft worden sei (vgl. A4 S. 4),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der
"Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 10. April 2013 und am
27. Mai 2013 in Ungarn um Asyl ersucht hatte,
dass der Beschwerdeführer, mit diesen Abklärungsergebnissen
konfrontiert, angab, er sei zirka am 26./27. Mai 2013 in Ungarn
eingereist, habe Ungarn nach ein paar Tagen wieder verlassen und sei
in der Folge am 29. Mai 2013 in die Schweiz gelangt (vgl. A4 S. 5),
dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung vom 4. Juni 2013
das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Ungarn ge-
währt wurde,
dass dieser angab, "es gefalle ihm in Ungarn nicht, dort sei es sehr
schlimm" (vgl. A4 S. 6),
D-4044/2013
Seite 4
dass das BFM am 19. Juni 2013 Ungarn um Rückübernahme des Be-
schwerdeführers gestützt auf 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO ersuchte,
dass die ungarischen Behörden mit Schreiben vom 26. Juni 2013 das
Rückübernahmeersuchen guthiessen,
dass das BFM mit – am 15. Juli 2013 eröffneter – Verfügung vom 1. Juli
2013 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 29. Mai 2013 nicht
eintrat und ihn in Anwendung der Dublin-II-VO nach Ungarn wegwies,
wobei es festhielt, einer Beschwerde gegen diese Verfügung komme kei-
ne aufschiebende Wirkung zu,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Juli 2013 an das Bun-
desverwaltungsgericht unter Einreichung von Auszügen aus dem Internet
zur Situation in Ungarn gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und
dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das
BFM anzuweisen, sich für die Behandlung des vorliegenden Asylgesuchs
für zuständig zu erklären oder sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht darum ersuchte, es sei der Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehör-
den seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Ungarn abzusehen,
bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der einge-
reichten Beschwerde entschieden habe,
dass im Weiteren die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses zu verzichten sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 18. Juli 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht in der Regel endgültig – so auch
vorliegend – über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des
BFM entscheidet (Art.105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde, der Be-
schwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
D-4044/2013
Seite 5
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG),
und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs.1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass das BFM gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO Ungarn
für die Prüfung des am 29. Mai 2013 in der Schweiz eingereichten
Asylgesuchs des Beschwerdeführers erachtet hat,
D-4044/2013
Seite 6
dass die ungarischen Behörden mit Schreiben vom 26. Juni 2013 das
Übernahmeersuchen guthiessen,
dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Un-
garns für die Durchführung des Asylverfahrens ausging,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur allfäl-
ligen Wegweisung nach Ungarn angab, "es gefalle ihm in Ungarn nicht,
dort sei es sehr schlimm" (vgl. A4 S. 6),
dass er in der Beschwerde unter Hinweis auf Berichte des Hungarian
Helsinki Committee geltend machte, die Aufnahmebedingungen für Asyl-
suchende kämen einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung
gleich und der Zugang zu einem fairen Asylverfahren sei in Ungarn nicht
gegeben,
dass er befürchten müsse, von Ungarn in den Kosovo zurückgeschoben
zu werden, ohne zu seinen Asylgründen angehört zu werden,
dass daher die Schweiz aus völkerrechtlichen Gründen zur Ausübung ih-
res Rechtes zum Selbsteintritt verpflichtet sei,
dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG allfällige völkerrechtli-
che Vollzugshindernisse im Rahmen der allfälligen Anwendung der so-
genannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1) zu prüfen sind,
dass demnach die Schweiz ein Asylgesuch auch materiell prüfen kann,
wenn nach den in der Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer
Staat zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht),
dass die Anwendung der Souveränitätsklausel nicht unmittelbar anwend-
bar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen
oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45
E.5) und ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung eines Selbsteintritts-
rechts besteht, wenn ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht droht
(BVGE 2010/45 E. 7.2),
dass im Zusammenhang mit dem Hinweis in der Beschwerde auf eine all-
fällige Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen durch die ungarischen
Behörden festzuhalten ist, dass Ungarn sowohl Signatarstaat der FK als
auch der EMRK ist, und es sich zudem an die entsprechenden Normen
der EU halten muss (insbesondere Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom
D-4044/2013
Seite 7
29. April 2004 über die Mindestnormen für die Anerkennung und den Sta-
tus von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als
Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über
den Inhalt des zu gewährenden Schutzes),
dass dabei für die Mitgliedstaaten des Dublinsystems vermutet werden
darf, sie würden die völkerrechtlichen Mindestanforderungen an ein kor-
rektes Asylverfahren einhalten, namentlich das Non-Refoulement-Gebot
respektieren,
dass bei einer nicht systematisch vorliegenden Verletzung dieses Grund-
satzes der Beschwerdeführer diese Vermutung umstossen kann, indem
er nachweist, dass konkrete Gründe für eine reale Gefahr bestehen, dass
ihm bei einer Rücküberstellung in den zuständigen Mitgliedstaat eine völ-
kerrechtswidrige Ausschaffung in seinen Heimatstaat drohe,
dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner bisherigen Praxis davon
ausgeht, dass Ungarn kraft seiner Mitgliedschaft grundsätzlich seinen
völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt (vgl. dazu BVGE 2010/45
E. 7.4.2),
dass zwar nicht in Abrede gestellt werden soll, dass unlängst Kritik am
ungarischen Asylverfahren geübt wurde (vgl. UNHCR, Hungary as a
Country of Asylum, April 2012; Hungarian Helsinki Commitee [HHC] "Ac-
cess To Protection Jeopardised", Information Note on the Treatment of
Dublin Returnees in Hungary, December 2011),
dass im letzteren Bericht unter anderem darauf hingewiesen wird, dass
die ungarischen Behörden Dublin-Rückkehrer nicht als Asylsuchende,
sondern hauptsächlich als unrechtmässige Migranten behandeln und als
solche direkt in ein Wegweisungsverfahren einweisen würden, obwohl sie
sich im Rahmen eines Dublin-Verfahrens in Ungarn aufhielten,
dass indessen, auch wenn sich diese Kritik als zutreffend erweisen sollte,
daraus noch nicht zwingend abgeleitet werden kann, die Asylsuchenden
erhielten generell keinen Zugang zum Asylverfahren oder das Asylverfah-
ren sei nicht fair,
dass im Weiteren im Bericht des HHC festgehalten wird, die höheren Ge-
richte Ungarns hätten in einigen Beschwerdeverfahren die vorinstanzli-
chen Behörden gerügt, weil sie in diesen Verfahren während eines einge-
D-4044/2013
Seite 8
reichten Asylgesuchs bereits vor Erlass der materiellen erstinstanzlichen
Entscheide die Ausweisung der Asylsuchenden vollzogen hätten,
dass die im Bericht des HHC genannten Urteile des "Metropolitan Court
of Budapest" zwar Hinweise auf Unregelmässigkeiten im ungarischen
erstinstanzlichen Asylverfahren enthalten, indessen gleichzeitig auch be-
legen, dass Ungarn grundsätzlich über ein funktionierendes mehrinstanz-
liches Asylverfahren verfügt,
dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in einem
kürzlich ergangenen Urteil gestützt auf eine aktuelle Quelle jedenfalls
gewisse Verbesserungen vor Ort feststellte (vgl. arrêt [non définitif] de la
Cour eur. DH du 6 juin 2013 dans l'affaire Mohammed contre Autriche,
requête n°2283/12),
dass somit keine konkreten Hinweise darauf bestehen, wonach der Be-
schwerdeführer in Ungarn über kein rechtsstaatliches Asylverfahren im
Sinne des Dublin-Systems verfüge,
dass der Beschwerdeführer bezüglich der Frage der Betreuung von Asyl-
suchenden nicht beweisen oder mittels eines konkreten Anhaltspunktes
glaubhaft machen kann, dass die Lebensbedingungen in Ungarn so
schlecht sind, dass die Überstellung in dieses Land die EMRK verletzen
würde,
dass unter diesen Umständen entgegen den Beschwerdevorbringen
keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwerde-
führer würde im Falle einer Rückkehr nach Ungarn in eine existenzielle
Notlage geraten, weshalb die Überstellung nach Ungarn nicht zu bean-
standen ist,
dass nach dem Gesagten für die schweizerischen Asylbehörden insge-
samt keine Veranlassung besteht, in Abweichung von der festgestellten
Zuständigkeitsordnung vom Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-
VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Gebrauch zu machen,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist
und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz von gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligungen ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung
von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Ungarn angeordnet hat
(Art. 32 Bst. a AsylV 1),
D-4044/2013
Seite 9
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von
Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichtein-
tretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45, E. 10 S. 645),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem, direktem Urteil abge-
schlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschieben-
den Wirkung, superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs
und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegens-
tandslos erweisen,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der voll-
umfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden
Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-4044/2013
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: