B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4044/2016
Ur t e i l vom 3 0 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiberin Karin Fischli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Ursina Bernhard,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung als Flüchtling;
Verfügung des SEM vom 27. Mai 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gehört gemäss eigenen Angaben der Ethnie der
Tigrinya an und stammt aus B._______, Sub-Zoba C._______, Eritrea. Er
habe seinen Heimatstaat im Frühling 2014 zusammen mit zwei Freunden
illegal nach Äthiopien verlassen, wo er ins Flüchtlingslager D._______ ge-
gangen sei. Von dort aus sei er weiter nach E._______, Sudan, gereist.
Nach einem (…)monatigen Aufenthalt sei er nach Libyen gereist, wo er (…)
Monate geblieben sei. Im (…) 2015 sei er via Boot nach Italien gelangt.
Nach (…) bis (…) Wochen Aufenthalt dort sei er schliesslich am 25. April
2015 in die Schweiz gekommen, wo er am Tag darauf um Asyl nachsuchte.
B.
Am 7. Mai 2015 wurde er zu seiner Person sowie zu seinem Reiseweg und
summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]).
C.
Mit Schreiben vom 8. Mai 2015 wurde die zuständige kantonale Behörde
vom SEM darüber orientiert, dass es sich beim Beschwerdeführer um ei-
nen unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden handle. Gleichzeitig
wurde der Kanton darum ersucht, die entsprechenden Schutzmassnah-
men bei Minderjährigen anzuordnen und dem SEM sowie dem Beschwer-
deführer die gesetzliche Vertretung des minderjährigen Beschwerdefüh-
rers nach Ernennung mitzuteilen.
D.
Nachdem der Beschwerdeführer angegeben hatte, Jahrgang 2002 zu ha-
ben und minderjährig zu sein, ordnete das SEM eine radiologische Unter-
suchung (Handknochenanalyse) an. Im Bericht von F._______ vom
18. Mai 2015 wurde beim Beschwerdeführer im Rahmen der radiologi-
schen Untersuchung vom 12. Mai 2015 ein Skelettalter von (…) bis (…)
Jahren festgestellt.
E.
Am 26. Mai 2015 ersuchte das SEM die norwegischen Behörden um Infor-
mationen bezüglich des Onkels des Beschwerdeführers namens
„G._______“, welcher sich gemäss Angaben des Beschwerdeführers in
Norwegen aufhalte.
Am 27. Mai 2015 antworteten die norwegischen Behörden, dass der Onkel
in ihrer Datenbank nicht habe gefunden werden können.
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F.
Am 6. Juli 2015 ersuchte das SEM die norwegischen Behörden erneut um
Informationen bezüglich des Onkels des Beschwerdeführers, wobei sie
den Namen auf „H._______“ korrigierten sowie dessen Telefonnummer
und Adresse angaben.
Auf dieses Ersuchen erwiderten die norwegischen Behörden am 9. Juli
2015, dass sie den Onkel in ihrem System gefunden hätten und dem SEM
dessen Personalien und Adresse bekannt geben könnten. Überdies ver-
füge dieser seit dem 11. Dezember 2013 über eine permanente norwegi-
sche Aufenthaltsbewilligung.
G.
Am 20. Juli 2015 ersuchte das SEM die norwegischen Behörden um Über-
nahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 8 der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO).
H.
Mit Schreiben vom 20. Juli 2015 gewährte das SEM dem Beschwerdefüh-
rer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Zusammenführung mit seinem
in Norwegen wohnhaften Onkel.
Mit Schreiben seiner Rechtsvertreterin vom 29. Juli 2015 lehnte der Be-
schwerdeführer die Zusammenführung mit seinem Onkel in Norwegen ab
und ersuchte darum, dass das SEM sein Asylgesuch in der Schweiz be-
handle.
I.
Am 7. August 2015 stimmten die norwegischen Behörden dem Übernah-
meersuchen des SEM vom 20. Juli 2015 explizit zu.
J.
Mit Schreiben vom 10. August 2015 ersuchte das SEM den Beschwerde-
führer um eine Begründung seiner Ablehnung der Zusammenführung mit
seinem Onkel in Norwegen.
Mit Schreiben seiner Rechtsvertreterin vom 20. August 2015 nahm der Be-
schwerdeführer Stellung zur Ablehnung. Er führte aus, sein Onkel habe
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unter anderem selber viele Kinder, um die er sich kümmern müsse, und
verfüge nur über sehr knappe finanzielle Mittel und wenig Platz in seiner
Wohnung. Ausserdem sei in der Zwischenzeit ein weiterer Onkel in die
Schweiz gelangt, mit welchem er bereits in Kontakt stehe, und habe somit
auch hier in der Schweiz eine familiäre Bezugsperson. Überdies fühle er
sich sehr wohl in seiner aktuellen Unterkunft und wolle nicht mehr nach
Norwegen gehen.
K.
Am 12. September 2015 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass
das Dublin-Verfahren beendet worden sei und nun das nationale Asyl- und
Wegweisungsverfahren in der Schweiz durchgeführt werde.
L.
Am 21. März 2016 wurde der Beschwerdeführer eingehend zu den Grün-
den seines Asylgesuchs angehört. Er begründete dieses im Wesentlichen
damit, dass erstens seine Familie Probleme wegen seines Vaters gehabt
habe, da dieser als Soldat inhaftiert worden und aus der Haft entflohen sei.
In der Folge seien die Behörden bei ihnen zuhause vorbeigekommen, um
sich nach dem Vater zu erkundigen. Die Familie habe sich aufgrund dessen
sehr unsicher gefühlt. Zweitens habe er in der Schule Probleme gehabt, da
alle täglich Wasser hätten mitbringen müssen, er dies jedoch nicht immer
habe tun können. Als Strafe sei er jeweils geschlagen worden, weshalb er
nicht mehr jeden Tag zur Schule gegangen sei.
M.
Mit Schreiben vom 22. April 2016 gewährte das SEM dem Beschwerdefüh-
rer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Änderung seines Geburtsda-
tums im ZEMIS auf den (…).
Mit Schreiben seiner Rechtsvertreterin vom 12. Mai 2016 nahm der Be-
schwerdeführer Stellung zur Altersanpassung im ZEMIS und führte aus,
mit der beabsichtigten Änderung nicht einverstanden zu sein. Diesbezüg-
lich sei auch einem ihm kürzlich zugekommenen Schulzeugnis im Original
zu entnehmen, dass sein anfänglich angegebenes Geburtsdatum vom (…)
stimme. Weiter fühle und benehme er sich vielmehr wie ein (…) als wie ein
(…) oder (…)jähriger.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein eritreisches Schulzeug-
nis im Original, Ausweiskopien seiner Eltern, einen Bericht der Schule
I._______ und einen Bericht der J._______ zu den Akten.
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N.
Mit Verfügung vom 27. Mai 2016 – eröffnet am 30. Mai 2016 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz,
schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläu-
figen Aufnahme auf.
Überdies hielt das SEM fest, dass aufgrund der gesamten vorliegenden
Akten auf eine Änderung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers ver-
zichtet werde.
O.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechts-
vertreterin vom 29. Juni 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er be-
antragte die Aufhebung der Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung
und die Anerkennung als Flüchtling. In prozessualer Hinsicht ersuchte er
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Beiordnung seiner
Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin sowie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
Zusammen mit der Beschwerde reichte die Rechtsvertreterin eine Fürsor-
gebestätigung sowie eine Kostennote zu den Akten.
P.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2016 hiess der Instruktionsrichter die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Erlass des Kostenvorschusses sowie um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG [SR 142.31]
gut und ordnete lic. iur. Ursina Bernhard als amtliche Rechtsbeiständin bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.4 Mit der vorliegenden Beschwerde wird die Überprüfung der Frage der
Flüchtlingseigenschaft beantragt. Gegenstand des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens bildet demnach lediglich die Frage, ob die Vorinstanz
die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat
oder nicht.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt wird, handelt es sich hier um eine Beschwerde, die durch
einen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts offensicht-
lich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist deshalb nur summarisch zu
begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
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hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung vom 27. Mai 2016
im Wesentlichen aus, dass die dem Beschwerdeführer gemäss eigenen
Angaben widerfahrene Behandlung, dass er in der Schule geschlagen wor-
den sei, wenn er kein Wasser mitgebracht habe, zu bedauern sei. Das
Schweizer Asylrecht diene indes nicht dem Ausgleich erlittener Verfolgung,
sondern solle vor zukünftiger Verfolgung schützen. Es sei nicht davon aus-
zugehen, dass es zu weiteren solchen Handlungen in der Schule im Falle
einer Rückkehr nach Eritrea kommen würde, weil seine Eltern bei der
Schulbehörde intervenieren könnten, damit Lehrer oder Lehrerinnen nicht
mehr zum Mittel von Schlägen greifen, was seine Eltern bislang offensicht-
lich nicht getan hätten. Bezüglich der Haft seines Vaters beziehungsweise
der geltend gemachten Flucht seines Vaters hätten die Behörden sich le-
diglich bei ihm zuhause nach dem Vater erkundigt. Dem Beschwerdeführer
sei dabei nichts passiert. Deshalb könne er daraus keine begründete
Furcht vor zukünftiger Verfolgung ableiten. Was die geltend gemachte ille-
gale Ausreise betreffe, so sei diese im Jahr 2014 erfolgt. Zu jenem Zeit-
punkt sei der Beschwerdeführer rund (…) Jahre alt gewesen. Gemäss Pra-
xis der Schweizerischen Asylbehörden sei nicht davon auszugehen, dass
das eritreische Regime die illegale Ausreise eines (…)jährigen, der auch
seither nicht exilpolitisch in Erscheinung getreten sei, als Akt einer opposi-
tionellen Haltung beziehungsweise als Landesverrat interpretieren würde.
5.2 In der Beschwerde machte der Beschwerdeführer demgegenüber im
Wesentlichen geltend, dass das Bundesverwaltungsgericht bis anhin da-
von ausgegangen sei, eine illegale Ausreise aus Eritrea sei als subjektiver
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Nachfluchtgrund anzusehen. Illegal Ausgereiste müssten bei einer Rück-
kehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
rechnen, da das eritreische Regime das illegale Verlassen des Landes als
Zeichen politischer Opposition gegen den Staat erachte und mit drakoni-
schen Massnahmen der sinkenden Wehrpflichtbereitschaft und der Mas-
senfluchtbewegungen der Bevölkerung Herr zu werden versuche. Auch der
Bericht des SEM „Fokus Eritrea Update Nationaldienst und illegale Aus-
reise“ vom 22. Juni 2016 enthalte diesbezüglich Ausführungen. Bis heute
seien keine genauen Angaben zur Länge und zur Art und Weise der ver-
hängten Strafen durch die eritreischen Behörden bei einer illegalen Aus-
reise vorhanden, die eine Änderung der bisherigen Praxis rechtfertigen
würden. Ferner deute nichts darauf hin, dass er zu einer Kategorie von
eritreischen Staatsangehörigen zu zählen wäre, denen die Ausreise erlaubt
sei oder die eine Ausreisebewilligung erhalten könnten, oder dass er in der
Lage gewesen wäre, eine legale Ausreise zu organisieren. Vor dem Hin-
tergrund verschiedener neuer Länderberichte wie auch des bereits er-
wähnten Berichts des SEM sei eine derartige Praxisänderung nicht ge-
rechtfertigt. Auch Minderjährige seien gemäss den Berichten nicht sicher
vor Konsequenzen seitens der eritreischen Behörden wegen illegaler Aus-
reise, weshalb auch ihm bei einer Rückkehr nach Eritrea eine willkürliche
Inhaftierung drohe.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum
Schluss, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht
abgelehnt hat. Im Wesentlichen kann auf die Ausführungen des SEM ver-
wiesen werden.
6.2 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche
im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss. Die Nachteile
müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Ver-
folgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Eine Verfolgungshand-
lung im Sinne von Art. 3 AsylG kann von staatlichen oder nichtstaatlichen
Akteuren ausgehen. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zu-
dem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung
ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in
Schutz bringen kann. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingsei-
genschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise bestehenden
Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation zum
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Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der
Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der
objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid
sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Per-
son zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/12 E. 5 und 2010/57 E. 2, beide
m.w.H.).
6.3 Der Beschwerdeführer machte zwei Gründe für seine Ausreise geltend.
Die Behandlung in der Schule, dass er geschlagen worden sei, wenn er
nicht wie aufgefordert Wasser mitgebracht habe, ist in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz zwar bedauerlich, jedoch nicht asylrechtlich relevant.
Nebst der vom SEM richtigerweise festgestellten nicht erfüllten Aktualität
der Verfolgung fehlt es an einem asylrechtlichen Verfolgungsmotiv und
auch an der Intensität der Verfolgungsakte. Ausserdem hätte der Be-
schwerdeführer andere Möglichkeiten als die Flucht gehabt, um der Be-
handlung entgegenzuwirken, wie zum Beispiel via seine Eltern den Kontakt
zu den Schulbehörden zu suchen, um letztere von ihrem Strafsystem ab-
zubringen. Auch der zweite Ausreisegrund des Beschwerdeführers be-
gründet keine asylrechtlich relevante Verfolgung. So seien die Behörden
bei ihnen zuhause aufgetaucht, um sich nach dem aus der Militärhaft ent-
flohenen Vater zu erkundigen. Jedoch machte der Beschwerdeführer dies-
bezüglich weder Drohungen gegenüber der Familie geltend, noch sind we-
der er noch anderen Familienmitglieder deswegen gezielt verfolgt worden.
Auch hinsichtlich dieses Vorbringens fehlen die Aktualität, das Motiv und
die Intensität, so dass nicht von einer asylrechtlichen Verfolgung auszuge-
hen ist.
6.4 Zusammenfassend erscheinen die geltend gemachten Vorfälle des Be-
schwerdeführers nicht als asylrechtlich relevant. Als Zwischenergebnis re-
sultiert somit, dass der Beschwerdeführer keine ernsthaften Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hatte.
7.
7.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen seiner Ausreise
aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin – mithin wegen subjektiver Nach-
fluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG – befürchten müsste, ernsthaften Nach-
teilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
7.2 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss
Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale
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Seite 10
Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines
Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Ge-
fahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum
Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaa-
tes befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29).
7.3 Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publi-
ziert) gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im Kon-
text von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlings-
eigenschaft nicht ausreicht. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher An-
knüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der erit-
reischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch
zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten
(vgl. a.a.O. E. 5).
7.4 Im Falle des Beschwerdeführers ist das Vorliegen solcher zusätzlicher
Faktoren zu verneinen. Er machte sodann lediglich kurzen Kontakt mit den
Behörden bei ihm zuhause geltend, da diese nach seinem Vater gesucht
hätten. Der Beschwerdeführer selbst sei dabei nicht in ihrem Visier gewe-
sen. Auch andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritre-
ischen Regimes als Person mit geschärftem Profil erscheinen lassen könn-
ten, sind nicht ersichtlich. Somit bleibt festzuhalten, dass die illegale Aus-
reise alleine keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung
zu begründen vermag.
8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfol-
gungsgründe im Sinne von Art. 3 respektive von Art. 54 AsylG ersichtlich
sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint
und das Asylgesuch abgelehnt hat.
9.
9.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu-
weisen.
9.2 Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte
vorläufige Aufnahme bleibt dadurch jedoch unberührt.
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Seite 11
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch
das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege mit Verfügung vom 6. Juli 2016 gutgeheissen wurde,
sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
10.2 Mit der gleichen Verfügung vom 6. Juli 2016 wurde ausserdem das
Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gestützt auf Art. 110a
Abs. 1 AsylG gutgeheissen und dem Beschwerdeführer seine Rechtsver-
treterin – lic. iur. Ursina Bernhard – als amtliche Rechtsbeiständin beige-
ordnet. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der
Art. 8-11 sowie Art. 12 VGKE. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdefüh-
rers hat am 29. Juni 2016 eine Kostennote zu den Akten gereicht, die in
zeitlicher Hinsicht als angemessen erscheint, in Bezug auf den Stunden-
ansatz von Fr. 180.– jedoch auf Fr. 150.– zu reduzieren ist. Demzufolge ist
das amtliche Honorar für die eingesetzte Rechtsvertreterin zulasten der
Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts auf insgesamt Fr. 1346.–
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zu bemessen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das amtliche Honorar für die amtliche Rechtsbeiständin beträgt Fr. 1346.–
und geht zulasten der Kasse des Bundesverwaltungsgerichts.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Karin Fischli
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