B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4045/2013
U r t e i l v o m 2 7 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren (…), Türkei,
vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro Kernstrasse,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft;
Verfügung des BFM vom 14. Juni 2013 / N (…).
D-4045/2013
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Kurde alevitischen Glaubens, gelangte
zusammen mit seinen Eltern und seinem Bruder B._______ am 27. Juli
1988 in die Schweiz, wo seine Eltern gleichentags um Asyl nachsuchten.
Mit Verfügung vom 3. März 1993 stellte das damalige Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF) fest, die Eltern des Beschwerdeführers und ihre drei
Kinder – der Bruder C._______ des Beschwerdeführers gelangte später
in die Schweiz – erfüllten die Flüchtlingseigenschaft und gewährte ihnen
Asyl.
A.b Am 4. März 2002 teilten die Eltern des Beschwerdeführers dem BFF
mit, sie zögen ihre Asylgesuche zurück, da sie ihren verstorbenen Sohn
C._______ in der Türkei beerdigen wollten. Das BFF stellte mit Verfügung
vom 3. Juni 2003 fest, das den Eltern des Beschwerdeführers gewährte
Asyl sei erloschen und sie gälten nicht mehr als Flüchtlinge im Sinne des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30).
A.c Mit Erklärung vom 30. Mai 2003 erklärten die Eltern des Beschwerde-
führers, dass sie für ihren minderjährigen Sohn B._______ auf seine
Flüchtlingseigenschaft und das ihm gewährte Asyl verzichteten. Das BFF
stellte mit Verfügung vom 3. Juni 2003 fest, das B._______ gewährte Asyl
sei erloschen und er gelte nicht mehr als Flüchtling im Sinne der FK.
B.
B.a Das BFM widerrief dem Beschwerdeführer das gewährte Asyl mit
Verfügung vom 14. Februar 2008.
B.b Das Bundesverwaltungsgericht hiess eine gegen diese Verfügung
gerichtete Beschwerde vom 12. März 2008 mit Urteil D-1678/2008 vom
4. November 2009 (im Sinne der Erwägungen) gut und wies die Sache
zur neuen Entscheidfindung an das BFM zurück.
B.c Mit Verfügung vom 5. Mai 2010 widerrief das BFM das dem Be-
schwerdeführer am 3. März 1993 gewährte Asyl.
B.d Das Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen diese Verfügung ge-
richtete Beschwerde vom 11. Juni 2010 mit Urteil D-4286/2010 vom
23. Februar 2011 ab.
D-4045/2013
Seite 3
C.
C.a Das D._______ des Kantons E._______ (nachfolgend: D._______)
widerrief mit Verfügung vom 7. Juli 2011 die Niederlassungsbewilligung
des Beschwerdeführers, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete an,
er habe nach der Entlassung aus dem Strafvollzug die Schweiz zu ver-
lassen. Die (…) des Kantons E._______ wies einen gegen diese Verfü-
gung gerichteten Rekurs mit Entscheid vom 20. Oktober 2011 ab.
C.b Das Verwaltungsgericht des Kantons E._______ (nachfolgend: Ver-
waltungsgericht) hiess eine gegen diesen Entscheid gerichtete Be-
schwerde mit Urteil vom 25. Januar 2012 teilweise gut. Das D._______
wurde eingeladen, dem BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerde-
führers zu beantragen.
C.c Das D._______ übermittelte die Akten am 3. April 2012 an das BFM
und bat dieses, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu prü-
fen.
D.
D.a Das BFM teilte dem Beschwerdeführer am 16. Mai 2012 mit, es be-
absichtige, ihm die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen und gewährte
ihm die Möglichkeit zur Einreichung einer Stellungnahme.
D.b Der Beschwerdeführer liess in der durch seinen Rechtsvertreter ein-
gereichten Stellungnahme vom 5. Juni 2012 die Feststellung der Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs beantragen.
E.
Mit Verfügung vom 14. Juni 2013 aberkannte das BFM dem Beschwerde-
führer die Flüchtlingseigenschaft.
F.
Der Beschwerdeführer liess durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe an
das Bundesverwaltungsgericht vom 16. Juli 2013 die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurtei-
lung an das BFM beantragen. Es sei von der Aberkennung der Flücht-
lingseigenschaft abzusehen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es
sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person
des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. Der
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Eingabe lag eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerde-
führers vom 11. Juli 2013 bei.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Juli 2013 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021) gut. Das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wies er ab. Die Ak-
ten wurden zur Vernehmlassung an das BFM überwiesen.
H.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 2. August 2013 die
Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht brachte dem
Beschwerdeführer die Vernehmlassung am 7. August 2013 zur Kenntnis.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
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und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist – unter Vorbehalt von Ziff. 1.3 – einzutreten.
1.3 Nicht einzutreten ist auf den Antrag, es sei die vorläufige Aufnahme
des Beschwerdeführers anzuordnen, da die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) und die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Art. 63 AsylG regelt die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den
Widerruf des Asyls. Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flücht-
lingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach
Art. 1 C Ziff. 1–6 FK vorliegen. Art. 1 C FK beinhaltet Beendigungsklau-
seln betreffend den Flüchtlingsstatus. Namentlich fällt eine Person unter
anderem nicht mehr unter die Bestimmungen der FK und endet ihr
Flüchtlingsstatus, wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren
sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den
Schutz ihres Heimatstaates in Anspruch zu nehmen (Art. 1 C Ziff. 5 FK)
oder wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen
Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Art. 1 Ziff. 1 FK).
4.
4.1
4.1.1 Das BFM begründet seine Verfügung damit, dass sich die Situation
in der Türkei seit der Asylgewährung an die Familie des Beschwerdefüh-
rers derart verändert habe, dass sie nicht mehr derjenigen entspreche,
die seinerzeit die Flucht des Vaters veranlasst und zur Asylgewährung ge-
führt habe. Beweis für die veränderten Umstände sei, dass der inzwi-
schen verstorbene Vater im Jahr 2002 auf die Flüchtlingseigenschaft ver-
zichtet habe, um zur Beerdigung seines Sohnes in die Türkei reisen zu
können. Diesem Verzicht hätten sich auch die Mutter und ein Jahr später
der Bruder B._______ angeschlossen. Die Menschenrechtslage in der
Türkei habe sich im vergangenen Jahrzehnt deutlich verbessert. Ange-
sichts dieser Entwicklung und vor dem Hintergrund des Verzichts des Va-
ters auf das Asyl und die Flüchtlingseigenschaft erscheine die 1993 fest-
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gestellte Verfolgungssituation des Beschwerdeführers aus heutiger Sicht
nicht mehr gegeben.
4.1.2 Der Beschwerdeführer sei als 11-Jähriger in die Flüchtlingseigen-
schaft seines Vaters einbezogen worden. Nachdem sich dieser im Jahr
2002 als nicht mehr gefährdet erachtet habe, gelte dies umso mehr für
ihn. Die in der Stellungnahme vom 8. Juni 2012 vorgebrachten exilpoliti-
schen Aktivitäten des Beschwerdeführers – Zugehörigkeit zur türkisch-
kurdischen Jugendbewegung, die sich in der Schweiz gegen die türkische
Regierung wende – würden nicht konkretisiert. Auch zur Forderung, es
sei zu prüfen, ob er im Falle einer Rückkehr einer Reflexverfolgung aus-
gesetzt wäre, würden keine konkreten Angaben gemacht. Derart un-
substanziierte Verweise auf theoretisch mögliche Verfolgungsgründe sei-
en nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung als
wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Insofern festgehalten werde, die
Menschenrechtslage in der Türkei habe sich nicht derart verändert, dass
eine Anwendung von Art. 1 C Ziff. 5 der FK zu rechtfertigen wäre, sei dar-
auf hinzuweisen, dass die Prüfung einer Aberkennung der Flüchtlingsei-
genschaft nicht nur auf einer allgemeinen Lagebeurteilung des Herkunfts-
staats des Betroffenen, sondern vor allem auf der Beurteilung des per-
sönlichen Gefährdungsprofils im Einzelfall beruhe. Der Beschwerdeführer
könne weder aufgrund seiner persönlichen Situation noch wegen seines
familiären Umfelds ein Gefährdungsprofil geltend machen, aus dem er
vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in der Türkei eine Gefährdung
ableiten könne. Schliesslich werde vorgebracht, ein Entzug der Flücht-
lingseigenschaft wäre unverhältnismässig, da der Beschwerdeführer sich
seit längerem nicht mehr strafbar gemacht habe und seine schwere Ado-
leszenzkrise überwunden habe. Sein deliktisches Verhalten habe im Jahr
2010 bereits zum Asylwiderruf geführt, weshalb eine Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft nicht als unverhältnismässig erscheine.
4.1.3 Insgesamt sei zu folgern, dass der Beschwerdeführer in der Türkei
heutzutage offenkundig in keiner Weise gefährdet sei, weshalb ihm die
Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen sei. Der Antrag des D._______ auf
eine vorläufige Aufnahme werde damit hinfällig. Durch den Asylwiderruf
und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft unterstehe der Be-
schwerdeführer nicht mehr der Flüchtlingskonvention.
4.2
4.2.1 In der Beschwerde wird einleitend geltend gemacht, das D._______
habe beim BFM auf Einladung des Verwaltungsgerichts des Kantons
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Seite 7
E._______ die Prüfung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers
als Flüchtling beantragt. Somit könne davon ausgegangen werden, dass
der Kanton E._______ nicht an einem Wegweisungsvollzug des Be-
schwerdeführers interessiert sei.
4.2.2 Des weiteren wird angeführt, das BFM habe die Frage der Aber-
kennung der Flüchtlingseigenschaft ausschliesslich unter dem flüchtlings-
rechtlichen Aspekt geprüft. Die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
schliesse aber auch die Prüfung weiterer völker- bzw. menschenrechtli-
cher Wegweisungshindernisse ein, wie schon der Wortlaut von Art. 83
Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslände-
rinnen und Ausländer (Ausländergesetz [AuG], SR 142.20) deutlich ma-
che. Die angefochtene Verfügung äussere sich weder zu den aus Art. 3
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrech-
te und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) noch zu den aus Art. 8 Ziff. 1
EMRK fliessenden Garantien. Da die Vorinstanz das Recht von Amtes
wegen anzuwenden habe, sei dieser Begründungsmangel hervorzuhe-
ben.
4.2.3 Gemäss dem Handbuch des UNHCR über Verfahren und Kriterien
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vom Dezember 2003 sei für
die Annahme des Ausschlussgrundes von Art. 1 C Ziff. 5 FK vorausge-
setzt, dass sich die Verhältnisse im Fluchtland grundsätzlich und nicht
bloss vorübergehend zum Positiven gewandelt hätten, sodass für die be-
troffene Person kein Anlass mehr für eine Verfolgungsfurcht bestehe. Die
Verfolgungssituation der kurdisch-alevitischen Minderheit in der Türkei
habe sich unter der Regierung Erdogan nicht grundsätzlich zum Besse-
ren entwickelt. Die von der Vorinstanz angeführten Stichworte blieben zur
Hauptsache propagandistisch gut verwertbare Absichtserklärungen. Sie
entsprächen nicht den realen Verhältnissen in den Hauptsiedlungsgebie-
ten der Kurden östlich von F._______. Es könne keine Rede davon sein,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Lageeinschätzung des BFM tei-
len würde (vgl. BVGE 2010/9). Hätte sich in der Türkei tatsächlich eine
grundlegende Verbesserung der Menschenrechtslage ergeben, würde
das BFM wohl nicht zögern, auch den zahlreichen anderen Flüchtlingen
Asyl und Flüchtlingseigenschaft zu entziehen. Das Handbuch des
UNHCR mache deutlich, dass die zur Frage stehende Ausschlussbe-
stimmung mit Augenmass und restriktiv zur Anwendung zu bringen sei.
Der Status des Flüchtlings solle nicht häufigen Überprüfungen unterwor-
fen werden, weil dadurch "das Gefühl seiner Sicherheit, das ihm der in-
ternationale Schutz gewähren soll, beeinträchtigt würde". Der Beschwer-
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deführer kämpfe seit mehr als fünf Jahren mit dem BFM und der Auslän-
derbehörde um den Verbleib in der Schweiz, was sein Sicherheitsgefühl
untergraben habe. Die Situation eines Lebens ohne gültigen Ausweis ha-
be seit seiner Entlassung aus dem Strafvollzug seine Erwerbslage und
soziale Integration erheblich beeinträchtigt. Der Umstand, dass seit der
Stellungnahme vom 5. Juni 2012 bis zur Aberkennung des Status über
ein Jahr verstrichen sei, verletze das in Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) verankerte Beschleunigungsgebot. Dies dürfte Auswirkungen auf
die Interessenabwägung zeitigen, zumal sich aus der schleppenden Be-
handlung auf ein eher beschränktes Interesse der Asylbehörden am
Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers schliessen lasse.
4.2.4 Der Verzicht der Angehörigen des Beschwerdeführers auf die Asyl-
gewährung stelle ein höchstpersönliches Recht dar. Diese hätten aus re-
ligiösem Pflichtgefühl und somit aus einer Notlage heraus verzichtet, da
der tödlich verunglückte Bruder nach der religiösen Tradition in der Hei-
mat beerdigt werden sollte. Aus diesen Umständen könne für das Wegfal-
len der Verfolgungssituation des Beschwerdeführers nichts Stringentes
abgeleitet werden. Er habe nicht auf die Asylgewährung verzichtet, weil er
sich als Teil der türkisch-kurdischen Opposition in der Schweiz verstehe
und über keine realen Beziehungen zur Türkei verfüge. Zudem fühle er
sich von der Türkei bis heute verfolgt. Was die von ihm geltend gemach-
ten Fluchtgründe bzw. das Risiko einer Anschluss- oder Reflexverfolgung
in der Türkei angehe, habe das BFM in der angefochtenen Verfügung
bloss festgehalten, er habe dies nicht konkretisiert. Die Behörde habe
den massgebenden Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, weshalb
in der erstmals in der Verfügung geäusserten Feststellung der mangeln-
den Konkretisierung eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
liege. Auch wenn das Verfahren der Aberkennung der Flüchtlingseigen-
schaft weder im Asylgesetz noch in der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 (AsylV 1, SR 142.311) näher geregelt sei, hätte das BFM angesichts
der Bedeutung des Eingriffs der Wahrung des rechtlichen Gehörs einge-
hender Rechnung tragen müssen. Es hätte ihn anhören müssen oder ihm
die Gelegenheit, Beweisanträge zu stellen, bieten und ihn zur Dokumen-
tation bzw. zur Einreichung von Beweismitteln auffordern müssen. Dazu
wäre es auch vor dem Hintergrund der asylrechtlichen Mitwirkungspflicht
verpflichtet gewesen, auch wenn fraglich sei, ob diese Bestimmung nach
Abschluss des Asylverfahrens auf den Beschwerdeführer überhaupt An-
wendung finden könne. Bedenke man, dass der Anspruch auf rechtliches
Gehör formellen Charakter habe und eine Heilung der Verletzung dessel-
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ben auf Beschwerdeebene zurückhaltend angenommen werden sollte,
sei der angefochtene Entscheid zu kassieren.
4.2.5 Im Falle einer Heilung der geltend gemachten Rechtsverletzung sei
zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer regelmässig an den Ver-
anstaltungen der kurdischen Kulturvereine FEKAR und deren Kundge-
bungen teilnehme. Sein politisches Engagement sei intensiv und dürfte
den Mitgliedern türkischer Vereine in der Schweiz nicht entgangen sein.
Diese seien oftmals Zuträger des türkischen Auslandgeheimdienstes MIT.
Die Asylakten seiner Eltern zeigten, dass der von den türkischen Behör-
den getötete Onkel denselben Namen wie er getragen habe. Schon vor
diesem Hintergrund wäre er bei einer Rückkehr in die Türkei erheblich ge-
fährdet. Bereits bei der Einreise würde er von den Sicherheitskräften zu
näheren Abklärungen festgehalten, wobei ein erhöhtes Folterrisiko beste-
he. Die Anzahl der Folterungen in Polizeigewahrsam habe nach den Be-
richten von Menschenrechtsorganisationen entgegen den Vorbringen des
BFM nicht deutlich abgenommen. Der Umstand, dass aus seiner Sippe
zwei hochrangige PKK-Mitglieder stammten, stelle einen Grund für das
Risiko einer Anschlussverfolgung dar. Angesichts seiner jahrelangen un-
gemeldeten Auslandabwesenheit würden die türkischen Sicherheitskräfte
vermuten, er habe sich der PKK angeschlossen. Eine Verfolgung des Be-
schwerdeführers wegen Dienstverweigerung oder wegen Refraktion kön-
ne nicht ohne nähere Abklärungen dieses Risikos ausgeschlossen wer-
den. Der Beschwerdeführer müsse wegen seiner ethnischen Herkunft
und seiner politischen Einstellung mit besonders harter Bestrafung rech-
nen. Diesbezüglich sei auf die Erwägungen im Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-3986/2007 vom 11. Oktober 2011 zu verweisen. In der
Türkei bestehe bis heute nicht die Möglichkeit zur Leistung eines Ersatz-
dienstes, was nicht nur ein menschenrechtliches Defizit darstelle. Der
Beschwerdeführer müsste nach einer Strafverfolgung mit einer Verset-
zung an die Kriegsfront im Osten von türkisch Kurdistan rechnen. Er ver-
füge nur über rudimentäre Türkischkenntnisse und sei ohne weiteres als
Kurde erkennbar. Zahlreiche Zeitungsberichte aus der Türkei belegten,
dass kurdische Dienstpflichtige in der Armee besonderen Schikanen aus-
gesetzt seien. Die Vorinstanz habe sich überhaupt nicht zu solchen Fol-
gen eines Wegweisungsvollzugs geäussert.
4.2.6 Bezüglich der Verhältnismässigkeit der Aberkennung der Flücht-
lingseigenschaft argumentiere das BFM mit der Art und Intensität des de-
liktischen Verhaltens des Beschwerdeführers, welche den Eingriff recht-
fertigten. Es habe die beabsichtigte Massnahme in rechtlicher Hinsicht
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nie auf die Delinquenz, sondern auf die grundlegend veränderte Men-
schenrechtslage abgestützt. Verhältnismässig wäre die Aufhebung wegen
einer Verbesserung der Menschenrechtslage allenfalls dann, wenn damit
nicht der Verlust des Bleiberechts in der Schweiz verbunden wäre. Eine
gemeinrechtliche Delinquenz könne lediglich unter den Voraussetzungen
von Art. 1 F Bst. b FK zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft führen.
Der pauschale Hinweis des BFM auf die Schwere und Intensität der De-
linquenz ohne nähere Beurteilung des Verschuldens stelle eine Verlet-
zung der Anforderungen an die Begründungspflicht dar. Die von ihm be-
gangenen Straftaten genügten für die Aberkennung der Flüchtlingseigen-
schaft nicht, da sie schon einige Zeit zurücklägen. Da die beabsichtigte
Massnahme ohne weiteres zum Wegweisungsvollzug führe, stehe vorlie-
gend eigentlich ein Fall einer Ausweisung eines Flüchtlings zur Diskussi-
on. Eine solche folge den Kriterien von Art. 25 Abs. 2 und 3 BV und Art.
33 Abs. 2 FK. Nach herrschender Lehre stelle die Ausweisung eines
Flüchtlings ultima ratio dar und sei nur dann zulässig, wenn der Betroffe-
ne im Gastland schwerste Delikte begangen habe (Mord, Vergewaltigung,
Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen) und von
ihm eine akute Gemeingefahr ausgehe. Diese Kriterien seien beim Be-
schwerdeführer nicht erfüllt. Seine Delinquenz sei Ausdruck einer schwe-
ren Adoleszenzkrise gewesen, die er überwunden habe. Er habe kein
sehr schweres Verbrechen begangen und sei seit der Entlassung aus
dem Strafvollzug vor einem Jahr nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung
getreten. Die vorausgesetzte Gemeingefährlichkeit lasse sich nicht ohne
weiteres aus einer Verurteilung wegen eines besonders schweren
Verbrechens ableiten, vielmehr müsse eine Wiederholungsgefahr beste-
hen. Liege eine günstige Legalprognose vor, bleibe kein Raum für die
Anwendung von Art. 33 Abs. 2 FK. Gemäss dem UNHCR müsse die Ge-
fahr für die Allgemeinheit sehr ernsthaft sein und auf Gründen basieren,
die durch glaubhafte und zwingende Beweismittel belegt seien. Alle diese
Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt und das BFM habe keiner-
lei Beweismittel angerufen oder zu den Akten produziert, die seine Legal-
prognose in einem derart schlechten Licht erscheinen lasse. Es wäre
deshalb aktenwidrig und falsch, wenn aufgrund der Aktenlage der
Schluss gezogen würde, der Beschwerdeführer sei rückfallgefährdet und
deshalb im Sinne von Art. 33 Abs. 2 FK "gemeingefährlich". Eventualiter
werde die Erstattung eines psychiatrischen Gutachtens durch eine aner-
kannte, forensisch ausgebildete Fachperson beantragt. Liege keine Ge-
meingefahr vor, erscheine der Vollzug der Wegweisung als nicht zulässig.
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4.2.7 Der Beschwerdeführer pflege bis heute enge Beziehungen zu sei-
nem Bruder und seinen Eltern, mit denen er in derselben Wohnung zu-
sammenlebe. Der angefochtene Entscheid würde die Trennung der fami-
liären Beziehungen nach sich ziehen und betreffe auch Dritte. Er verletze
deshalb Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Ob dieser Eingriff gerechtfertigt sei, ent-
scheide sich bei der vorzunehmenden Interessenabwägung. Nachdem er
seit rund 25 Jahren in der Schweiz lebe, berufe er sich auf sein Men-
schenrecht auf ungestörtes Privatleben. Die Aberkennung der Flücht-
lingseigenschaft würde ihn zur Aufgabe seiner privaten Beziehungen in
der Schweiz zwingen. Der angefochtene Entscheid vermöge den Anfor-
derungen an die Begründungspflicht nicht zu genügen. Das BFM habe
sich insbesondere nicht mit der neueren Rechtsprechung des EGMR
auseinandergesetzt, wonach die Einreise im Kleinkindalter und die im
Aufnahmestaat durchlaufene Einschulung und Sozialisation vom Ge-
richtshof besonders stark zugunsten der von einer Wegweisung betroffe-
nen Person gewichtet werde, auch wenn diese zu einer langjährigen
Freiheitsstrafe verurteilt worden sei.
4.2.8 Die Rückkehr in die Türkei wäre für den Beschwerdeführer auch mit
unzumutbaren Härten verbunden. Er verfüge dort über kein funktionie-
rendes Beziehungsnetz, das ihm eine Wiedereinbürgerung erleichtern
könnte. Seine Eltern lebten seit 25 Jahren in der Schweiz, auch sie ver-
fügten in der Türkei über keine tragfähigen Bindungen. Zudem verfüge er
dort über keine ökonomischen Ressourcen. Die noch in der Türkei leben-
den Verwandten kenne er nicht und diesen wäre es auch nicht zuzumu-
ten, ihm beim Aufbau einer neuen Existenz behilflich zu sein. Eine solche
Unterstützung würde er umso mehr benötigen, als er in der Schweiz kei-
ne Ausbildung habe erwerben können.
5.
5.1 Das BFM wurde vom D._______ am 3. April 2012 gebeten, die vor-
läufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu prüfen, da seine Niederlas-
sungsbewilligung widerrufen und er aus der Schweiz weggewiesen wur-
de. Anstatt diesen Antrag zu prüfen, zu dessen Stellung das D._______
vom Verwaltungsgericht verpflichtet wurde, leitete das BFM ein Verfahren
zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft ein.
5.2 Zuständig für die Regelung des Aufenthalts von Ausländern, aner-
kannten Flüchtlingen und vorläufig Aufgenommenen sind im Rahmen der
Bestimmungen des Ausländergesetzes die kantonalen Migrationsbehör-
den (Art. 58 AsylG i.V.m. Art. 33 und 34 AuG). Gemäss Art. 60 AsylG ha-
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ben Personen, denen in der Schweiz Asyl gewährt wurde, Anspruch auf
die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Kanton, in dem sie sich
rechtmässig aufhalten. Die kantonalen Migrationsbehörden sind auch zu-
ständig für den Widerruf erteilter Aufenthalts- und Niederlassungsbewilli-
gungen (Art. 62 und 63 AuG). Im Falle des Widerrufs einer Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung erlassen sie eine ordentliche Wegwei-
sungsverfügung (Art. 64 Abs. 1 Bst. c AuG) und setzen eine Ausreisefrist
an (Art. 64d Abs. 1 AuG). Gemäss Art. 64 Abs. 1 Bst. d AsylG erlischt das
in der Schweiz gewährte Asyl, wenn die Weg- oder Ausweisung vollzogen
worden ist. Art. 43 Abs. 1 AsylV 1 präzisiert in diesem Zusammenhang,
dass das Erlöschen des Asyls dem Widerruf vorgeht. Im Falle der Weg-
weisung eines anerkannten Flüchtlings kommt der kantonalen Migrati-
onsbehörde hinsichtlich der Überprüfung der Flüchtlingseigenschaft zwar
keinerlei Kompetenz zu, sie prüft indessen in eigener Kompetenz, ob der
Vollzug der Wegweisung zulässig ist oder ob diesem sich aus der Flücht-
lingseigenschaft des Weggewiesenen ergebende Vollzugshindernisse
entgegenstehen (Art. 5 AsylG, Art. 33 FK). Zur Klärung dieser Frage kann
beziehungsweise muss die kantonale Behörde das BFM zu einer Stel-
lungnahme einladen (Art. 43 Abs. 2 AsylV1). Das BFM muss weder das
Asyl widerrufen noch die Flüchtlingseigenschaft aberkennen, wenn es ei-
ne ihm seitens der kantonalen Behörde hinsichtlich der Frage der Zuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzugs unterbreitete Anfrage zu beantworten
hat und zum Schluss gelangt, es lägen keine Wegweisungsvollzugshin-
dernisse vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_184/2012 vom 15. De-
zember 2012 E. 4.4). Der Rechtsweg ist auch bei einem von den Migrati-
onsbehörden geführten Verfahren garantiert, da der Entscheid über den
Widerruf oder die Nichterneuerung einer Aufenthalts- oder Niederlas-
sungsbewilligung, die einer asylberechtigten Person erteilt wurde, und
über eine damit verbundene Wegweisung aus der Schweiz und deren
Vollzug letztlich beim Bundesgericht angefochten werden kann (vgl. Art.
83 Bst. c Ziff. 2 bzw. Art. 113 ff. BGG; Urteil des Bundesgerichts
2D_3/2012 vom 2. August 2012 E. 1.1). Aus den vorstehenden Erwägun-
gen ergibt sich, dass die kantonalen Behörden einer Person, der von den
Bundesbehörden Asyl gewährt wurde, die Aufenthalts- oder Niederlas-
sungsbewilligung widerrufen beziehungsweise nicht erneuern und sie aus
der Schweiz wegweisen können, ohne dass ihr von den Bundesbehörden
zuvor das Asyl widerrufen beziehungsweise die Flüchtlingseigenschaft
aberkannt wurde.
5.3 Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer durch die kantonalen Be-
hörden die Niederlassungsbewilligung widerrufen; sie verfügten auch sei-
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ne Wegweisung aus der Schweiz. Das D._______ unterbreitete dem BFM
die Frage, ob die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuord-
nen sei oder nicht. Das BFM hatte demnach unter anderem zu beurteilen,
ob sich aufgrund der Bestimmungen der Flüchtlingskonvention, des Asyl-
gesetzes, der Menschenrechts- und der Folterkonvention Wegweisungs-
vollzugshindernisse ergeben, die die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme zufolge Unzulässigkeit des Vollzugs geböten. Das BFM hat in der
angefochtenen Verfügung implizit zu verstehen gegeben, dass der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 Abs. 1 AsylG nicht
erfüllt, dass er weder durch Art. 5 AsylG noch durch Art. 33 FK geschützt
wird und dass er bei einer Rückkehr in die Türkei weder Folter noch an-
derweitig eine menschenrechtswidrige Behandlung nach Art. 3 EMRK zu
erwarten hat. Das BFM hätte diese Überlegungen in seine Stellungnahme
zum kantonalen Antrag auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme einflies-
sen lassen müssen; es bestand keine Veranlassung an-stelle der Stel-
lungnahme zum kantonalen Antrag ein Verfahren um Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft einzuleiten. In diesem Zusammenhang ist auf die
Ausführungen des Bundesgerichts zu verweisen, gemäss der vom Ge-
setzgeber mit Art. 64 Abs. 1 Bst. d AsylG beabsichtigt wurde, eine Dop-
pelspurigkeit des ausländer- und asylrechtlichen Verfahrens zu vermei-
den (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_184/2012 vom 15. Dezember
2012 E. 4.2 und 4.4). Durch die (asylrechtliche) Aberkennung der Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers wurde zudem entgegen der vom
BFM vertretenen Auffassung das Gesuch um Anordnung der vorläufigen
Aufnahme des Beschwerdeführers nicht gegen-standslos, da das Migra-
tionsamt auch nach einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft einen
Entscheid über den Vollzug der angeordneten Wegweisung gemäss Aus-
ländergesetz zu fällen hat.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das BFM fälschlicherweise
ein Verfahren um Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers einleitete, anstatt über den kantonalen Antrag um An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme zu befinden. Die Beschwerde ist somit
gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des Bun-
desamtes vom 14. Juni 2013 aufzuheben.
5.5 Angesichts dieses Ausgangs des Verfahrens erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde und in der Stellungnahme vom
5. Juni 2012 im Einzelnen einzugehen. Die Anträge, die Sache sei zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und es sei über den
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Beschwerdeführer ein psychiatrisches Gutachten zu erstatten, erweisen
sich als gegenstandslos.
5.6 Der Antrag des D._______ auf vorläufige Aufnahme des Beschwerde-
führers als Flüchtling ist entgegen der entsprechenden Ausführung in der
angefochtenen Verfügung nicht gegenstandslos geworden und das BFM
wird angesichts der Tatsache, dass dieser Antrag am 3. April 2012 gestellt
wurde, zügig darüber zu befinden haben. Bei seinem Entscheid wird es
die im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Einwände gegen die
Anordnung eines Wegweisungsvollzugs ebenso zu berücksichtigen ha-
ben wie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nach Art. 3 Abs. 1 AsylG nicht erfüllte – er wurde gemäss Art. 51
Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl seines Vaters
einbezogen – und seine in der Schweiz lebenden Familienangehörigen
mittlerweile auf das Asyl und die Flüchtlingseigenschaft verzichtet bezie-
hungsweise sich wieder in die Türkei begeben haben.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
6.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
Da keine Kostennote zu den Akten gereicht worden ist, ist der notwendige
Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage festzulegen (vgl. Art. 14 Abs.
2 in fine des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2). Dem Beschwerdeführer ist für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 1'600.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer [MWST]) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfügung des BFM vom 14. Juni 2013 wird aufgehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, zügig über den Antrag auf vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers als Flüchtling zu befinden.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.–
(inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
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