B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4046/2013
U r t e i l v o m 1 9 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…), Rumänien,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. Juli 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ist rumänische Staatsangehörige und gelangte
gemäss eigenen Angaben am 21. März 2013 in die Schweiz, wo sie am
22. März 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um
Asyl nachsuchte.
B.
Sie wurde am 12. April 2013 zur Person sowie summarisch zum Reise-
weg und ihren Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine
eingehende Anhörung zu den Gründen des Gesuchs fand am 25. April
2013 statt.
Die Beschwerdeführerin begründete ihr Gesuch im Wesentlichen damit,
dass sie von unbekannten Personen, die wohl dem rumänischen Ge-
heimdienst angehören würden, verfolgt werde. Als Beweismittel reichte
sie einen USB-Stick mit Datenmaterial zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 8. Juli 2013 (Eröffnung am 11. Juli 2013) verneinte
das BFM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, wies ihr
Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug an.
D.
Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. Juli
2013 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung, verbunden mit der Gewährung von Asyl.
Eventualiter sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und
eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersucht.
Als Beweismittel wurden zwei Arztberichte eingereicht.
E.
Die Akten trafen am 17. Juli 2013 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
in diesem Bereich in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
2.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerde-
führerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Gesuch damit, dass sie in Ru-
mänien in einem Laboratorium gearbeitet habe. Eine Mitarbeiterin habe
sie wegen ihrer neoprotestantischen Einstellung nicht gemocht und daher
angefangen, ihr Gift zu verabreichen, wodurch sie erkrankt sei. Man habe
am Arbeitsplatz Lügen über sie verbreitet, so dass sie von ihren Kollegin-
nen und Kollegen gemieden und schikaniert worden sei. Als Konsequenz
habe sie ihre Stelle gekündigt und sei im März 2006 nach Spanien ge-
gangen. Dort habe sie eine Anstellung gefunden. Als dann aber im Jahre
2007 eine Rumänin zu ihrem Team gestossen sei, sei wieder schlecht
über sie geredet worden, und man habe erneut begonnen, ihr Substan-
zen zu verabreichen. Im Mai 2008 habe sich die Lage verschlimmert.
Man habe ihr Telefon abgehört, sei in ihre Wohnung eingedrungen und
habe dort Substanzen verstreut, die man ihr zudem weiterhin unter das
Essen gemischt habe. Darüber hinaus sei sie elektromagnetisch bestrahlt
worden. Schliesslich habe sie ihre Arbeitsstelle verloren, was wohl auf ei-
ne Intervention der Personen zurückzuführen sei, welche sie verfolgen
würden. In der Folge habe sie keine Anstellung mehr gefunden. Sie habe
sich regelmässig in Spanien und Rumänien aufgehalten, sei aber auch in
Deutschland, England und Italien gewesen, wo sie sich ebenfalls um Ar-
beit bemüht habe. Überall sei sie auf Schritt und Tritt von diesen Perso-
nen verfolgt worden. Sie habe nicht mehr schlafen können und sich psy-
chisch und physisch misshandelt gefühlt. Sie habe zwar nie eine dieser
Personen gesehen, aber die Verfolgung dennoch unterschwellig wahrge-
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nommen, indem sie beispielsweise auch gemerkt habe, dass einmal das
Schloss ihrer Wohnung aufgebrochen worden sei. Sie gehe davon aus,
dass es sich bei den Verfolgern um Angehörige des rumänischen Ge-
heimdienstes oder einer anderen vom Staat gedeckten Organisation
handle. Den Grund für die Verfolgung kenne sie jedoch nicht, da sie eine
gesetzestreue Bürgerin sei. Sie habe sich an die rumänischen und spani-
schen Strafverfolgungsbehörden gewandt, welche ihr jedoch nicht gehol-
fen hätten. Die verabreichten Substanzen und die Bestrahlung hätten sich
stark auf ihre Gesundheit ausgewirkt, und sie leide an Eisen-, Vitamin-
und Mineralienmangel, habe schlechte Blutwerte, Probleme mit dem At-
mungsapparat und dem Magen und spüre regelmässig ein Brennen in
den Schilddrüsen, den Bronchien, der Speiseröhre, im Gehirn oder in den
Genitalien. Ausserdem seien ihr die Haare ausgefallen. Sie habe diese
Probleme zwar mehrmals medizinisch abklären lassen, jedoch nie deren
Ursprung feststellen können. Auch hier in der Schweiz sei sie vor Verfol-
gung nicht sicher. So habe sie diese Substanzen in ihrem Bett in der Asyl-
unterkunft gefunden und habe das Gefühl, auch hier bestrahlt zu werden.
6.2 Das BFM begründete seine Verfügung damit, die von der Beschwer-
deführerin geschilderten Ereignisse seien wohl auf eine psychische Stö-
rung ihrer Wahrnehmung zurückzuführen. Objektiv betrachtet liessen sich
keine Anhaltspunkte eruieren, die auf eine Verfolgung schliessen lassen
würden. Es beständen insbesondere keine Hinweise dafür, dass der Ge-
heimdienst ein Interesse an der Beschwerdeführerin haben könnte. Die
Hilfe, welcher die Beschwerdeführerin bedürfe, könne eher im medizi-
nisch-psychiatrischen Kontext als im Rahmen eines Asylverfahrens ge-
leistet werden. An dieser Einschätzung vermöchten auch die Beweismittel
nichts zu ändern, die ihr schlechte Blutwerte und Eisenmangel attestieren
würden.
6.3 In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass die Vorinstanz der Be-
schwerdeführerin fälschlicherweise nicht geglaubt habe.
6.4 Das Gericht schliesst sich den Ausführungen des Bundesamtes voll-
ständig an. Die subjektive Wahrnehmung der Beschwerdeführerin findet
keine Entsprechung in objektiven Vorkommnissen, so dass keine asylre-
levante Verfolgungssituation vorliegt.
Somit hat das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde-
führerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
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7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin ist nicht im Besitze einer Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung. Praxisgemäss wird eine Wegweisung auch
dann nicht verfügt, wenn eine asylsuchende Person grundsätzlich über
einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfügt und
diesbezüglich ein Gesuch bei der zuständigen kantonalen Ausländerbe-
hörde bereits hängig ist (vgl. Zusammenfassung der Rechtsprechung im
Urteil D-2697/2009 vom 20. März 2012 E. 5.1.2.1 und 5.1.2.2). Die Be-
schwerdeführerin ist rumänischer Staatsangehörigkeit und daher Bürgerin
der Europäischen Union, weshalb sie nach den Bestimmungen des Ab-
kommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits
und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten anderer-
seits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA],
SR 0.142.112.681) grundsätzlich über das Recht auf Einreise und Aufent-
halt in der Schweiz wie auch über eine Anspruchsgrundlage für die Ertei-
lung einer Aufenthaltsbewilligung verfügt.
7.3 Allerdings steht diese Tatsache der Anordnung der Wegweisung vor-
liegend nicht entgegen, da sich aus dem Umstand, dass die Beschwerde-
führerin bislang kein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
eingereicht hat, schliessen lässt, dass sie sich nicht aus einem der im
Freizügigkeitsabkommen genannten Gründe in der Schweiz aufhält, son-
dern einzig zwecks Einreichung eines Asylgesuches in die Schweiz ein-
gereist ist. Die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz ist demnach
zu bestätigen.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
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sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Be-
schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
rerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder Art. 1
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzu-
lässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
8.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren.
8.6 In zutreffender Weise führte das BFM aus, dass die in Rumänien herr-
schende allgemeine Lage nicht gegen die Zumutbarkeit der Rückführung
spreche. Des Weiteren sind keine individuellen Vollzugshindernisse er-
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sichtlich. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes ist zu bemerken, dass
Rumänien über ein funktionierendes Gesundheitswesen verfügt. Der Um-
stand, dass (…) eine Nachuntersuchung ihrer Unterleibsbeschwerden
([…]) anberaumt wurde, kann bei den Vollzugsmodalitäten Berücksichti-
gung finden. Was die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin be-
trifft, ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin bisher in Abrede stell-
te, derartige Hilfe zu benötigen. Sollte sie zur gegenteiligen Einsicht
kommen, so wäre eine psychologische Betreuung in Rumänien gewähr-
leistet. Schliesslich kann den geäusserten suizidalen Gedanken im Rah-
men der Rückkehrvorbereitung genügend Rechnung getragen werden, so
dass auch diese einem Vollzug nicht entgegenstehen.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.7 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzu-
weisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen
ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzun-
gen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind.
10.2 Somit sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzuset-
zen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
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Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: