B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4049/2014
U r t e i l v o m 2 0 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren (…), Türkei,
vertreten durch Ozan Polatli, Advokat,
Advokatur Gysin + Roth,
(…),
substituiert durch MLaw Sandra Schmitt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Juni 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer und seine Begleiterin am 21. Mai 2014 im
Zug von (Ort 1) nach (Ort 2) auf der Höhe (Ort 3) einer Personenkontrolle
unterzogen wurden,
dass der Beschwerdeführer keine Ausweispapiere vorweisen konnte und
daher zwecks eingehender Kontrolle zum Polizeiposten am Hauptbahn-
hof (Ort 4) verbracht wurde,
dass er anlässlich der polizeilichen Einvernahme zunächst zu Protokoll
gab, eine Woche zuvor über B._______ und C._______ illegal in die
Schweiz gelangt zu sein in der Absicht, ein Asylgesuch zu stellen,
dass er im späteren Verlauf der Einvernahme erklärte, bereits Ende Feb-
ruar 2013 in der Schweiz gewesen zu sein und sich bei seinen Geschwis-
tern aufgehalten zu haben,
dass seine Geschwister wahrscheinlich auf Unterlagen aus der Türkei
gewartet hätten und er daher nicht sofort ein Asylgesuch gestellt habe,
dass der Beschwerdeführer am 23. Mai 2013 dem Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) D._______ zugeführt wurde, wo er gleichentags
um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der dortigen Befragung zur Person (BzP) vom 30. Mai
2014 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 13. Juni 2014 zur Be-
gründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei türki-
scher Staatsangehöriger, kurdischer Ethnie und komme aus S.A.,
dass seine Familie 1938 von D. nach E. gezogen sei,
dass seine Mutter Armenierin sei und die Familie aufgrund des aleviti-
schen Hintergrundes Probleme mit den Behörden gehabt habe,
dass die Leute ihn blossgestellt und beleidigt hätten, wenn er ihnen ge-
sagt habe, er stamme aus D.,
dass er wegen seiner armenischen und alevitischen Zugehörigkeit von
radikalen Islamisten unterdrückt worden sei,
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dass er auch Probleme gehabt habe, eine Arbeit zu finden, da er am Un-
terarm eine Tätowierung trage,
dass er in den letzten zwei Jahren vor der Ausreise die Parteien Marksist
Leninist Komünist Parti (Marxistisch-Leninistische Kommunistische Par-
tei, MLKP), Türkiye Komünist Partisi (Kommunistische Partei der Türkei,
TKP) und Barış ve Demokrasi Partisi (Partei für Frieden und Demokratie,
BDP) besucht habe, da er Freunde in diesen Parteien habe,
dass er auch an Demonstrationen teilgenommen habe und einmal von
Anhängern der Milliyetçi Hareket Partisi (Partei der Nationalistischen Be-
wegung, MHP) anlässlich einer Demonstration mit einem Messer am Rü-
cken verletzt worden sei,
dass die Polizei bei solchen Veranstaltungen auch Tränengas eingesetzt
habe,
dass er einmal von Polizisten mitgenommen und zwei Tage an einem un-
bekannten Ort festgehalten worden sei, wo man ihn nach seinen politisch
tätigen Verwandten gefragt und geschlagen habe,
dass man ihn auf freien Fuss gesetzt habe, da er keine Informationen
über seine Verwandten habe geben können,
dass er vor diesem Hintergrund von E._______ aus die Türkei am
28. Februar 2013 in einem (Transportmittel) verlassen habe und über
B._______ und C._______ am 3. März 2013 in die Schweiz gelangt sei,
wo er bis zum Einreichen des Asylgesuchs bei seinem Bruder gewohnt
und zu dessen Kindern geschaut habe,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 18. Juni 2014 – eröffnet gleichentags – ablehnte und die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des
Beschwerdeführers genügten weder den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) noch denjenigen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG,
dass vorab festzuhalten sei, das verspätete Einreichen des Asylgesuchs
(nach über einjährigem Aufenthalt in der Schweiz und ohne für die Ver-
spätung triftige Gründe nennen zu können) widerspreche erfahrungsge-
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mäss dem Verhalten einer tatsächlich verfolgten Person, weshalb berech-
tigte Vorbehalte am Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen angebracht seien,
dass unter Angabe der Fundstellen in den Protokollen (BzP und Bundes-
anhörung) sodann ausgeführt wurde, die Schilderungen im Zusammen-
hang mit der erwähnten Festnahme im Februar 2013 hielten den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand (Angaben
zum Grund der Anhaltung respektive zu deren Umständen),
dass die geltend gemachten Diskriminierungen wegen seines alevitischen
Glaubens und seiner armenischen Abstammung in ihrer Intensität nicht
über die Nachteile hinausgingen, welche weite Teile der Minderheiten in
der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten,
dass diese Benachteiligungen nicht als ernsthaft im Sinne des Asylgeset-
zes zu qualifizieren und damit asylrechtlich nicht relevant seien,
dass es sich beim Angriff mit dem Messer durch einen Anhänger der MHP
anlässlich einer Demonstration um einen Übergriff Dritter handle und er
die Möglichkeit gehabt hätte, dies den Behörden anzuzeigen, weshalb
den türkischen Behörden aufgrund seiner Unterlassung nicht vorgeworfen
werden könne, sie hätten nicht die entsprechenden Massnahmen ergrif-
fen, um nach den Angreifern zu fahnden,
dass es dem erwähnten Vorfall zudem am zeitlichen und sachlichen Kau-
salzusammenhang fehle,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass unter dem Zumutbarkeitsaspekt des Wegweisungsvollzugs auf den
Herkunftsort des Beschwerdeführers, wo keine Situation allgemeiner Ge-
walt herrsche, auf dessen dortiges familiäres Beziehungsnetz und seine
mehrjährige Erwerbstätigkeit vor der Ausreise hingewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Juli 2014 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und un-
ter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung sowie die Gutheissung des Asylgesuchs beantragen liess,
dass der Beschwerdeführer sinngemäss die Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, den Verzicht auf
die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses und gestützt auf
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Art. 110a Abs. 1 AsylG die amtliche Verbeiständung in der Person seines
Rechtsvertreters beantragen liess,
dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit entscheidwesentlich, in
den Erwägungen einzugehen ist,
dass mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2014 die Gesuche um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG, um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG
und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen
wurden und ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.–, zahlbar bis
zum 12. August 2014, erhoben wurde,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, die Vorinstanz
dürfte in der angefochtenen Verfügung zu Recht sowohl die Glaubhaftig-
keit der Vorbringen als auch die Asylrelevanz der Darlegungen des Be-
schwerdeführers verneint haben,
dass der Beschwerdeführer der Argumentation des BFM in der Rechts-
mitteleingabe nichts Substanzielles entgegenzusetzen haben dürfte, zu-
mal sich die diesbezüglichen Ausführungen grundsätzlich in der Wieder-
gabe des festgestellten Sachverhalts erschöpften,
dass die äusserst dürftigen Vorbringen des Beschwerdeführers hinsicht-
lich der ihm vom BFM vorgehaltenen Unglaubhaftigkeitselemente als un-
behelfliche, in den Akten keine Stütze findenden Erklärungsversuche zu
werten sein dürften (Ausführungen im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt
der Asylgesuchstellung, mit der widersprüchlichen Schilderung hinsicht-
lich der Mitnahme, mit der Nichtwiederholung der bei der BzP erwähnten
Anwerbung zur Agententätigkeit),
dass es sich gleichermassen mit der Argumentation verhalten dürfte, wo-
nach die Vorinstanz die Asylrelevanz der Darlegungen des Beschwerde-
führers zu Unrecht in Abrede stelle,
dass hinsichtlich der allgemeinen Benachteiligung der armenisch-aleviti-
schen Minderheit ergänzend lediglich festzuhalten sei, jene habe gegen-
über ihm nie den Grad verbaler Beleidigungen und Beschimpfungen
überschritten, weshalb die Sichtweise in der Rechtsmitteleingabe (über-
durchschnittliche Nachteile) fehlgehen dürfte,
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dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch in der Person des Be-
schwerdeführers liegende Gründe gegen einen allfälligen Vollzug der
Wegweisung in dessen Heimatland sprechen dürften,
dass der Kostenvorschuss am 11. August 2014 geleistet wurde,
dass im Rahmen eines Gesuchs um Vorbereitung der Eheschliessung
gestützt auf Art. 10 Abs. 2 AsylG unter anderem der Pass des Beschwer-
deführers vom zuständigen Zivilstandsamt zuhanden des BFM sicherge-
stellt und diesem zugestellt wurde (Eingang beim BFM: 10. bzw. 12. Au-
gust 2014),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG genügen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen daher auf die zutreffenden
Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen wer-
den kann,
dass die unverändert wiedergegebenen Vorbringen in der Rechtsmittel-
eingabe nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung
herbeizuführen,
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dass dem Beschwerdeführer bereits mit Zwischenverfügung vom 28. Juli
2014 dargelegt wurde, weshalb seine Vorbringen in der Beschwerde – da
aussichtslos – keine Änderung in der Frage der Asylgewährung zu bewir-
ken vermögen,
dass eine Änderung der Sachlage hinsichtlich der Begehren von damals
zwischenzeitlich nicht eingetreten ist,
dass, um Wiederholungen zu vermeiden, daher vollumfänglich auf die
Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen werden
kann,
dass lediglich im Sinne einer Ergänzung darauf hinzuweisen ist, dass der
Vorwurf, das BFM habe den Sachverhalt im Zusammenhang mit der gel-
tend gemachten Festnahme falsch festgestellt, unzutreffend ist,
dass der Beschwerdeführer überdies irgendwelche Schwierigkeiten mit
den heimatlichen Behörden vor dem als angeblich ausreiseauslösend
geltend gemachten Vorkommnis ausdrücklich verneinte und – entgegen
den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe (vgl. Ziff. 3.6.2 S. 8) – nicht
ersichtlich ist, dass dem Beschwerdeführer anbegehrte Hilfe gegenüber
Benachteiligungen Dritter aufgrund seiner Zugehörigkeit zur armenisch
alevitischen Minderheit von staatlichen Organen verweigert worden wäre
(vgl. u. a. A 14 Fragen 40 und 44 S 7 gemäss Aktenverzeichnis BFM),
dass insbesondere nicht davon auszugehen ist, die vorgebrachte Mes-
serattacke durch einen Angehörigen der MHP ungefähr im Juni 2012 (vgl.
A 14 Frage 11 S. 3) habe dem Beschwerdeführer ein menschenwürdiges
Leben in der Türkei unzumutbar erschwert oder gar verunmöglicht,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulement
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25
Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 ge-
gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK er-
sichtlich sind,
dass die Vorbereitungen für einen allfälligen Eheschluss auch vom Aus-
land her getroffen werden können, weshalb Art. 8 EMRK nicht verletzt ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
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nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorlie-
gend zumutbar ist,
dass individuelle, in der Person des Beschwerdeführers liegende Weg-
weisungshindernisgründe in der Rechtsmitteleingabe nicht angeführt
werden,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen daher auf die unbestritten ge-
bliebenen Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
zu verweisen ist (vgl. III/Ziff.2 S. 5),
dass in Würdigung sämtlicher für das vorliegende Verfahren relevanten
Umstände der Vollzug der Wegweisung daher als zumutbar zu erachten
ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da er im Besitz eines gültigen Reise-
passes ist (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) sind und der am 11. August 2014 in gleicher Höhe geleistete Kos-
tenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Alfred Weber
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