B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4049/2015
Ur t e i l vom 3 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
China (Volksrepublik),
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 19. Juni 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin – eine chinesische Staatsangehörige – am
5. Mai 2015 mit einem Schengenvisum nach M._______ beziehungsweise
N._______ flog,
dass sie am 5. Mai 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum O._______
um Asyl nachsuchte und in der Folge dem Testbetrieb M._______ zuge-
wiesen wurde,
dass am 7. Mai 2015 die Befragung zur Person (BzP) und am 12. Mai 2015
das beratende Vorgespräch stattfand,
dass die Beschwerdeführerin am 28. Mai 2015 gestützt auf Art. 17 Abs. 2
Bst. b der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Be-
schleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) – im
Beisein der ihr zugewiesenen Rechtsvertretung – zu ihren Asylgründen an-
gehört wurde und sie dabei im Wesentlichen geltend machte, sie habe sich
im Jahre 2012 der christlichen Glaubensgemeinschaft der "Quannengs-
hen" angeschlossen und befürchte, bei einer Rückkehr in den Heimatstaat
von den Behörden und der kommunistischen Partei ins Visier genommen
zu werden,
dass sie sich wöchentlich mit einer Glaubensschwester getroffen und im
Dezember 2012 mit dieser Frau auf einem Platz missioniert habe,
dass die Polizei zwar den Ort gestürmt und andere Missionierende ge-
schlagen und festgenommen habe, doch habe sie selbst unbemerkt ent-
kommen können,
dass sie im März 2013 ihren Arbeitsvertrag gekündigt habe, weil sie auf-
grund des veränderten Verhaltens ihrer Vorgesetzten ihr gegenüber ge-
wähnt habe, sie sei als Gläubige erkannt worden,
dass ihre Situation aufgrund einer Zunahme behördlicher Kontrollen zu-
nehmend gefährlich geworden sei, weshalb sie einen Reisepass beantragt
habe,
dass die ausstellende Behörde verlangt habe, sie müsse vor der Aushän-
digung des Reisepasses eine polizeiliche Bestätigung beibringen, wonach
sie nicht einer Sekte angehören würde,
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dass ihr die Polizei eine solche nicht habe ausstellen wollen, doch habe sie
das Dokument wenigstens nach der Intervention eines Onkels erhalten,
dass ihre Glaubensschwester, die sie zum Flughafen hätte fahren sollen,
wenige Tage vor ihrem Abflug verhaftet worden sei, weshalb sie nunmehr
befürchte, diese Frau könne den Behörden Informationen ihre Glaubens-
zugehörigkeit betreffend zukommen lassen,
dass weitergehend auf das Anhörungsprotokoll verwiesen wird,
dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren zum Nachweis
ihrer Identität den Reisepass und die Identitätskarte zu den Akten reichte,
darüber hinaus einen Versicherungsausweis, das Flugticket, zwei Ausbil-
dungsbestätigungen sowie ein Gruppenfoto,
dass die damalige Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin mit Schrei-
ben vom 8. Juni 2015 zum Entscheidentwurf des SEM Stellung nahm,
dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
19. Juni 2015 – gleichentags eröffnet – ablehnte und die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung zunächst festhielt, die Beschwerde-
führerin habe die von ihr vorgebrachte Zugehörigkeit zur Glaubensgemein-
schaft "Quannengshen" und die daraus abgeleiteten behördlichen Verfol-
gungsmassnahmen aus verschiedenen Gründen nicht glaubhaft machen
können,
dass beispielsweise ihre Motivation fürs Missionieren nicht zu überzeugen
vermocht habe,
dass nicht anzunehmen sei, die Beschwerdeführerin hätte sich einfach so
einer Verhaftung entziehen können, obwohl sie in erkennbarer Weise Zettel
verteilt habe, der Platz von Beamten umzingelt und gestürmt worden und
sie einem Polizisten direkt gegenüber gestanden sei,
dass es sich in solchem Falle um eine spektakuläre Flucht gehandelt ha-
ben müsste, weshalb von Seiten der Beschwerdeführerin wiederum spon-
tane, erlebnisgeprägte Äusserungen dazu zu erwarten gewesen wären,
doch seien solche den Akten nicht zu entnehmen,
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dass die Beschwerdeführerin verschiedentlich Situationen von Kontrollen
und Überwachungen geschildert habe, die sie jeweils in Zusammenhang
mit einer akuten Gefährdung gesetzt habe,
dass sie jedoch bei genauerem Nachfragen die akute Gefährdung relati-
viert oder gar den Zusammenhang mit ihrer Religionsausübung verneint
habe,
das sich die Angaben der Beschwerdeführerin über die Umgangsformen
innerhalb ihrer Glaubensgemeinschaft insofern stark widersprächen, als
sie einerseits angegeben habe, die Mitglieder kennten sich nur unter Pseu-
donym, andererseits aber behauptet habe, die verhaftete Glaubens-
schwester, die sie im Übrigen nicht persönlich kenne, habe ihre sämtlichen
persönlichen Daten wie auch ihre Reisedaten gekannt,
dass sie auf den Vorhalt des Widerspruchs hin lediglich entgegnet habe,
diese Frau habe eben die Flugformalitäten für sie erledigen müssen und
aus diesem Grund ihre Personalien gehabt,
dass diese Antwort indessen konstruiert wirke, weshalb es der Beschwer-
deführerin nicht annähernd gelinge, den vorgehaltenen Widerspruch zu
entkräften und ihr Vorbringen als unglaubhafte Schutzbehauptung zu be-
trachten sei,
dass die von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumente und Be-
weismittel an dieser Betrachtungsweise nichts zu ändern vermöchten, da
ihnen keine Informationen über eine mögliche Gefährdung ihrer Person zu
entnehmen seien,
dass sie schliesslich legal und problemlos aus China habe ausreisen kön-
nen,
dass sie demnach den Behörden weder als Mitglied einer verbotenen Ge-
meinschaft noch in einem andern Zusammenhang aufgefallen sei und so-
mit nicht unter dem Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen die Regierung
stehe,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten,
dass das SEM den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und
möglich erachtete, wobei es zur individuellen Zumutbarkeit ausführte, die
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Beschwerdeführerin sei eine gesunde Frau mit Hochschulabschluss nebst
einer qualifizierten Berufsausbildung und verfüge gemäss ihren eigenen
Aussagen über ein intaktes soziales Netz,
dass für die detaillierte Begründung auf die angefochtene Verfügung ver-
wiesen wird,
dass die Beschwerdeführerin durch den rubrizierten Rechtsvertreter mit
Eingabe vom 29. Juni 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erheben und bei dieser Gelegenheit die nachfol-
gend aufgeführten Rechtsbegehren stellen liess: Die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben und die Sache für eine Neubeurteilung an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihr Asyl zu gewähren oder jeden-
falls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Subeventualiter sei die Unzu-
lässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige
Aufnahme anzuordnen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
zu verzichten. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozess-
führung zu bewilligen und in der Person des Unterzeichneten ein unent-
geltlicher Rechtsbeistand zu gewähren,
dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit wesentlich, in den nach-
folgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass der Beschwerdeschrift ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlings-
hilfe (SFH; Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 2. Juni 2015 zu
China: Eastern Lightning) beilag,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m.
Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass aufgrund der Zuweisung der Beschwerdeführerin in den Testbetrieb
M._______ die TestV zur Anwendung kommt (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1
TestV),
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dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1
VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt
– um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass vorab auf die "Vorbemerkungen zum Testverfahren" in der Beschwer-
deschrift einzugehen ist, in welchen im Wesentlichen die Frage aufgewor-
fen wird, ob – wie im vorliegenden Fall (Entscheid wurde nicht von der be-
fragenden Person verfasst) – auf Seiten des SEM mehrere Verfahrensbe-
teiligte eingesetzt werden dürfen,
dass dazu festzuhalten ist, dass nicht ersichtlich ist und in der Beschwerde
im Übrigen auch nicht angegeben wird, gestützt auf welche gesetzliche
Bestimmung allenfalls eine entsprechende Verpflichtung der Vorinstanz
abgeleitet werden könnte,
dass es an der Beschwerdeführerin gelegen hätte, die übrigen Einwände
unter "Vorbemerkungen zum Testverfahren", welche sich nicht auf allfällige
Verfahrensfehler des SEM, sondern auf die Vorgehensweise der zugewie-
senen Rechtsvertretung beziehen, bei dieser anzubringen,
dass in der Beschwerde sodann eine Verletzung des Untersuchungsgrund-
satzes (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und des rechtlichen Gehörs
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(vgl. Art. 29 ff. VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV) gerügt wird, mit der Begrün-
dung, es gehe aus der angefochtenen Verfügung nicht hervor, was die Be-
schwerdeführerin hätte tun müssen, um das SEM von ihrer Zugehörigkeit
zur Religionsgemeinschaft zu überzeugen, und zudem sei die Stellung-
nahme zum Entscheidentwurf vom 8. Juni 2015 bei der Entscheidfindung
nicht gewürdigt worden,
dass dazu festzuhalten ist, dass sich die entscheidende Behörde trotz des
Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken kann, die
Vorbringen eines Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebote-
nen Beweismittel abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu
müssen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1),
dass die Vorinstanz demzufolge nicht verpflichtet war, weitere Abklärungen
in Bezug auf die Glaubenseinstellung der Beschwerdeführerin vorzuneh-
men,
dass die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende nicht moniert hat, sie
habe nicht umfassende Akteneinsicht erhalten, weshalb anzunehmen ist,
die Akteneinsicht sei korrekt gewährt worden,
dass ein zu einem späteren Zeitpunkt mandatierter Rechtsvertreter die
Möglichkeit hat, sich ein allenfalls fehlendes Aktenstück per Fax zustellen
zu lassen,
dass auch keine Verletzung der Begründungspflicht respektive des An-
spruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör vorliegt, zumal das
SEM in der angefochtenen Verfügung ausführlich begründete, weshalb es
deren Zugehörigkeit zur Quannengshen-Glaubensgemeinschaft als un-
glaubhaft erachte, und diese Einschätzung namentlich damit begründet
wurde, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht erlebnisba-
siert gewesen seien,
dass das SEM im Übrigen detailliert darlegte, inwiefern die Schilderungen
der Beschwerdeführerin als widersprüchlich, unsubstanziiert oder wirklich-
keitsfremd erachtet wurden,
dass sich die Vorinstanz bei ihren Entscheidbegründungen auf die wesent-
lichen Aspekte beschränken kann, somit nicht jedes Papier berücksichti-
gen muss,
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dass nach dem Gesagten weder eine Verletzung des Untersuchungs-
grundsatzes noch der Begründungspflicht vorliegt,
dass mithin keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung zu
kassieren,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das Gericht nach Prüfung der Akten – in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz – zum Schluss gelangt, dass die Asylvorbringen der Beschwer-
deführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
nicht standzuhalten vermögen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlichen und zu-
treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wer-
den kann,
dass die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin den Heimatstaat von Pe-
king aus auf dem Luftweg legal verlassen konnte, den Schluss nahelegt,
sie habe nicht unter der Beobachtung der chinesischen Behörden gestan-
den,
dass die chinesischen Behörden sie jedenfalls nicht ohne weitere Abklä-
rungen oder Befragungen aus dem Land hätten reisen lassen, wenn sie
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tatsächlich im Visier der Behörden und kurz vor einer Inhaftierung gestan-
den hätte,
dass dem sinngemässen Beschwerdevorbringen, die Beschwerdeführerin
sei bei einer Rückkehr nach China gefährdet, weil sie in der Schweiz um
Asyl nachsuchte, entgegenzuhalten ist, dass nicht ersichtlich ist, wie die
chinesischen Behörden von der Asylgesuchstellung Kenntnis erhalten soll-
ten,
dass im Übrigen nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin hätte
bei ihrer Rückkehr allein deswegen (und der allenfalls verspäteten Rück-
reise) mit asylrechtlich relevanten Nachteilen zu rechnen,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die übrigen Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, eine Ände-
rung dieser Einschätzung zu bewirken, weshalb es sich erübrigt, weiter da-
rauf einzugehen,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom SEM zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
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Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
der Beschwerdeführerin – wie vorstehend dargelegt – nicht gelungen ist,
eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlings-
rechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwen-
dung findet, und auch keine Anhaltspunkte für eine ihr in China drohende
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in China noch – wie in der angefochtenen
Verfügung zutreffend dargelegt – individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr dorthin schlies-
sen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach China
schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine praktischen Hinder-
nisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten,
dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung
zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
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dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses als gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass folglich auch das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeistän-
dung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bei-
ordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: