B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4051/2011
U r t e i l v o m 8 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
Syrien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. Juni 2011 / N (…).
D-4051/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Hei-
matstaat am (…). August 2007 und gelangte über die Türkei und ihm un-
bekannte Länder am 4. September 2007 in die Schweiz, wo er am 6.
September 2007 ein Asylgesuch stellte. Dazu wurde er am 17. Septem-
ber 2007 summarisch befragt.
A.b Der Beschwerdeführer machte geltend, aus B._______ zu stammen
und arabischer Ethnie zu sein. Er sei politisch nicht aktiv gewesen. We-
gen seiner Brüder C._______ und D._______ sei er in den Fokus der
Behörden geraten. Die Sicherheitskräfte hätten von ihm insbesondere
den Aufenthaltsort von C._______, welcher in der Schweiz lebe, erfahren
wollen. Am (…) Juni 1995 sei er festgenommen und ins Zentrum des mili-
tärischen Geheimdienstes in B._______ gebracht worden. Dieser Um-
stand habe es ihm verunmöglicht, am (…) Juni 1995 die Gymnasialprü-
fungen zu absolvieren. Erst am (…) September 1995 sei er wieder freige-
kommen. Im Jahr 1997 sei er zweimal festgenommen und für einige Tage
im Zentrum des politischen Geheimdienstes verhört worden. Eine solche
Inhaftierung habe auch im Jahr 2004 stattgefunden. Im Weiteren sei ihm
als Angehöriger von Politaktivisten verboten worden, Militärdienst zu leis-
ten. Aus den genannten Gründen habe er sich zur Flucht ins Ausland ent-
schieden.
A.c Am 9. Oktober 2007 führte das BFM eine Anhörung durch. Dabei leg-
te der Beschwerdeführer dar, sein Bruder D._______ sei während 11 Jah-
ren in Haft gewesen. Aktuell halte er sich möglicherweise in Italien auf. Im
Weiteren erwähnte er wiederum die erlittene staatliche Verfolgung. Dabei
habe er Misshandlungen erlitten. Seine Brüder würden durch die Sicher-
heitskräfte gesucht. Nach der letzten Festnahme im Jahre 2004 hätten
ihn die Behörden wiederholt von zuhause aus mitgenommen und am sel-
ben Tag wieder freigelassen. Er habe wiederum Schläge erlitten. Ende
2006/Anfang 2007 habe der syrische Staatspräsident eine Amnestie er-
lassen. Er habe sich bei den Behörden um einen Reisepass und eine
Identitätskarte bemüht und schliesslich lediglich eine Identitätskarte erhal-
ten. Es sei ihm gesagt worden, dass er politische Probleme habe. Kurz
vor der Ausreise habe er aufgrund einer Aufforderung von C._______ ei-
ne Drittperson aufgesucht und ihr zur Ausreise aus Syrien geraten. Diese
Person habe mutmasslich einer Untergrundorganisation angehört. In der
Folge hätten die Behörden möglicherweise auch in diesem Zusammen-
D-4051/2011
Seite 3
hang während seiner Abwesenheit dreimal zuhause vorgesprochen. Zu-
dem müsse er wegen der illegalen Ausreise aus Syrien mit einer mehrjäh-
rigen Gefängnisstrafe rechnen.
A.d Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer eine Identitätskarte zu
den Akten.
B.
Am 2. April 2009 zeigte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers
dem BFM ihre Mandatsübernahme an. Gleichzeitig ersuchte sie um Ak-
teneinsicht vor Entscheidfällung.
C.
Am 16. November 2009 gelangte das BFM an die Botschaft in Damaskus
und veranlasste Abklärungen vor Ort.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 2. September 2010 gewährte das BFM dem
Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis vom
11. Januar 2010. Es handle sich bei ihm um einen syrischen Staatsange-
hörigen, welchem ein Pass ausgestellt worden sei. Via Flughafen von
B._______ habe er sein Heimatland am (…) September 2007 Richtung
Italien verlassen. Er werde durch die syrischen Militärbehörden wegen
des ausstehenden Militärdienstes gesucht. Durch andere syrische Behör-
den sei er nicht gesucht. Gleichzeitig entsprach das BFM dem Aktenein-
sichtsgesuch vom 2. April 2009.
E.
In seiner Stellungnahme vom 16. September 2010 räumte der Beschwer-
deführer ein, einen Reisepass besessen zu haben und mit diesem sein
Heimatland auf dem Luftweg verlassen zu haben. Den Pass – ein regist-
riertes Dokument – habe er 2007 im Libanon über syrische Bekannte be-
schafft. Er habe eine hohe Dollarsumme bezahlt. Wegen des Mili-
tärdienstes habe er schon 2001 Probleme gehabt. Bei der Rückkehr in
Syrien müsse er deswegen mit Behelligungen rechnen.
F.
F.a
Mit Verfügung vom 16. Juni 2011 – eröffnet am 20. Juni 2011 – stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung
aus der Schweiz. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid mit der feh-
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Seite 4
lenden Glaubhaftigkeit zentraler Vorbringen. Die Kontaktaufnahme mit ei-
ner Drittperson zwecks Warnung habe er nachgeschoben und erst bei der
Anhörung geltend gemacht. Zudem habe er dieses Treffen in zeitlicher
Hinsicht ungereimt dargelegt. Im Weiteren habe er die angeblichen Fest-
nahmen und Haftbedingungen in keiner Weise substanziert geschildert;
Realkennzeichen seien keine vorhanden. Entsprechend sei von einem
blossen Sachverhaltskonstrukt auszugehen.
F.b
Den Vollzug der Wegweisung nach Syrien erachtete das BFM für unzu-
lässig. Aus den Akten ergäben sich konkrete Anhaltspunkte, wonach dem
Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Entspre-
chend verfügte die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme.
G.
G.a Mit Eingabe vom 19. Juli 2011 (Datum der Postaufgabe) beantragte
der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung
des vorinstanzlichen Entscheids, die Feststellung seiner Flüchtlingseigen-
schaft und die Asylgewährung, gegebenenfalls die (erneute) Feststellung
der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz
sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65
Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vorschusspflicht.
Zur Begründung legte er dar, bei der Summarbefragung zu kurzen Ant-
worten aufgefordert worden zu sein. Entsprechend gehe nicht an, ihm im
Hinblick auf Aussagen bei der Anhörung nachgeschobene Sachverhalts-
elemente anzulasten. Zudem sei er auch bei der Anhörung vom Überset-
zer wiederholt zur Kürze angehalten worden. Er sei als 18jähriger festge-
nommen und misshandelt worden. Die Haftumstände seien sehr prekär
gewesen, was bei ihm zu verschiedenen Krankheiten geführt habe. Es
sei ihm bei der Anhörung sehr schwer gefallen, darüber zu sprechen. Die
Hilfswerkvertretung habe aber seine Betroffenheit in einer schriftlichen
Anmerkung festgehalten, was vom BFM nicht berücksichtigt worden sei.
Er sei frühmorgens am (…) Juni 1995 zuhause festgenommen worden.
Bereits im Wagen der Sicherheitskräfte habe er Schläge erlitten. Er sei
zur "politischen Sicherheit" gebracht und dort insbesondere zu seinen
beiden Brüdern, aber auch zu allfälligen eigenen politischen Aktivitäten
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Seite 5
verhört worden. Er habe Folterungen erlitten und leide auch jetzt noch an
gesundheitlichen Beschwerden. Bei korrekter Interpretation der Befra-
gungsprotokolle seien keine wesentlichen Unstimmigkeiten in seinen
Aussagen feststellbar. Auch nach der letzten eigentlichen Festnahme des
Jahres 2004 habe er bei Verhören Schläge erlitten. So im Februar 2005
nach einem Kirchenkonzert, was zu einer weiteren ärztlichen Behandlung
geführt habe. Die Arztberichte und die militärische Vorladung, welche ge-
gen ihn auch aus politischen Gründen ergangen sei, belegten seine Vor-
bringen.
G.b Als Beweismittel gab er zwei ärztliche Berichte – datierend vom
2. Februar 2005 sowie 5. Juli 2011 [letzterer einen Vorfall aus dem Jahr
1997 erwähnend] – und eine militärische Vorladung aus dem Heimatland
vom (…) März 2011 samt Übersetzungen sowie ein PostFinance-Doku-
ment zu den Akten.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2011 stellte das Bundesverwaltungs-
gericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest, verzichtete auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG
wurde abgewiesen.
I.
Mit Vernehmlassung vom 29. Juli 2011 beantragte das BFM die Abwei-
sung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Be-
schwerdeführer am 2. August 2011 zur Kenntnis gebracht.
J.
Mit Eingabe vom 16. Februar 2012 (Datum der Postaufgabe) gab der Be-
schwerdeführer einen Arztbericht vom 16. Juli 2011 samt Übersetzung zu
den Akten. Darin wurde ein Vorfall vom März 1997 thematisiert. Ferner
legte der Beschwerdeführer dar, er könne zwar keine staatliche Bestäti-
gung für die erlittene Folter beibringen. Die syrische Regierung habe ihr
wahres Gesicht in letzter Zeit aber deutlich offenbart. Er habe vor der
Flucht wiederholt gefürchtet, im Heimatland umgebracht zu werden.
K.
Mit Eingabe vom 14. August 2012 machte der Beschwerdeführer sein
künstlerisches Engagement in einer syrischen Exilorganisation geltend.
Die syrischen Behörden würden seine Tätigkeiten als politisch werten.
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Seite 6
Nebst dem Bestätigungsschreiben der Organisation gab der Beschwerde-
führer einen ihn betreffenden Artikel aus einer Quartierzeitung zu den Ak-
ten. Ausserdem ersuchte er um einen baldigen Entscheid.
L.
Am 29. August 2012 gelangte der Beschwerdeführer an die kantonale
Migrationsbehörde. Eine entsprechende Notiz der zuständigen Behörde
wurde dem Gericht am 30. August 2012 übermittelt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
D-4051/2011
Seite 7
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2
3.2.1 Die Bundesversammlung hat in der dringlichen Änderung des Asyl-
gesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September
2012) neu den Art. 3 Abs. 3 AsylG eingeführt, wonach Personen, die we-
gen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausge-
setzt zu werden, keine Flüchtlinge sind. Vorbehalten bleibe das Abkom-
men vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30). Bei den am 29. September 2012 hängigen Verfahren stellt
sich deshalb die Frage der intertemporalen Geltung dieser neuen Geset-
zesbestimmung. Demnach ist Art. 3 Abs. 3 AsylG in Beschwerdeverfah-
ren bezüglich Verfügungen, die das BFM vor dem Zeitpunkt des Inkraft-
tretens der Norm am 29. September 2012 erliess, nicht anzuwenden.
Hingegen findet die neue gesetzliche Bestimmung in jenen Fällen An-
wendung, die seit dem 29. September 2012 vom BFM entschieden wur-
den beziehungsweise werden (vgl. BVGE D-5699/2011 vom 1. Mai 2013
E. 3.2 [zur Publikation vorgesehen]).
3.2.2 Nach dem Gesagten kommt Art. 3 Abs. 3 AsylG vorliegend nicht zur
Anwendung.
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
D-4051/2011
Seite 8
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer bei der Summarbefragung betref-
fend detaillierter Aussagen auf die Anhörung verwiesen wurde. Nach der
Spontanschilderung der Fluchtgründe wurde er innert kurzer Zeit aber
noch dreimal gefragt, ob er sämtliche Fluchtgründe habe nennen können
beziehungsweise ob noch weitere Probleme bestünden, welche gegen
eine Rückkehr ins Heimatland sprächen. Er verneinte die Fragen (A 1/9
S. 5). Im Rahmen der Anhörung wurde ihm ausreichend Gelegenheit ein-
geräumt, detailliert auf die Fluchtgründe einzugehen. Am Schluss der An-
hörung gab er zu Protokoll, keine anderen als die angegebenen zu haben
(A 4/15 S. 13). Dass er im Sinne der Beschwerdevorbringen daran ge-
hindert worden wäre, die Fluchtgründe bei der Anhörung ausführlich dar-
legen zu können beziehungsweise eine Verletzung der Untersuchungs-
maxime durch die die Vorinstanz vorliegen würde, kann den Akten mithin
nicht entnommen werden.
5.
5.1 Betreffend Glaubhaftigkeit der Vorbringen ist eine differenzierte Beur-
teilung vorzunehmen. Als Grund zur Ausreise brachte der Beschwerde-
führer insbesondere eine Reflexverfolgung wegen der in die Schweiz ge-
flohenen Brüder vor. Der Bruder D._______ ersuchte zweimal in der
Schweiz um Asyl nach, zog die Gesuche aber jeweils wieder zurück.
C._______ gelangte 1993 in die Schweiz und wurde schliesslich vorläufig
aufgenommen. Es ergeben sich aus den betreffend C._______ ausführ-
lich vorhanden Akten Anhaltspunkte dafür, dass die syrischen Behörden
nach dessen Ausreise gewisse Nachforschungen bei Angehörigen wie
dem Beschwerdeführer getätigt haben könnten. Auch wenn dieser die
Haft des Jahres 1995 bei der Anhörung nur bedingt substanziiert schilder-
te, fielen der Hilfswerkvertretung offenbar gewisse Realkennzeichen auf.
In der Beschwerdeschrift legte er die besagte Haft verbunden mit Folter
ausführlich dar und gab an, bisher dazu nicht in der Lage beziehungswei-
se daran gehindert worden zu sein. Es mag also zutreffen, dass der Be-
schwerdeführer 1995 tatsächlich wegen seiner Brüder in den Fokus der
Behörden geriet. Diese Vorfälle lagen aber im Zeitpunkt der Ausreise be-
reits zu lange zurück, um als kausal für die Flucht zu erscheinen, zumal
bei den weiteren Vorbringen überwiegende Zweifel an der Glaubhaftigkeit
bestehen.
D-4051/2011
Seite 9
5.2 So weist die Vorinstanz zurecht darauf hin, dass der Beschwerdefüh-
rer die ihm von C._______ auferlegte Kontaktaufnahme mit einer Dritt-
person bei der Erstbefragung nicht vorbrachte. In Anbetracht der Tatsa-
che, dass er bereits damals wiederholt nach weiteren Gründen für die
Ausreise gefragt wurde, ist dieses Vorbringen, welches zu einer Intensi-
vierung der behördlichen Überwachung geführt haben soll, als nach-
geschoben zu werten. Entgegen den Beschwerdevorbringen bestehen
zudem relevante Ungereimtheiten bei der Schilderung dieses Sachver-
halts anlässlich der Anhörung (A 4/15 Antworten 9 ff.). Die vorgängigen
drei Festnahmen der Jahre 1997 bis 2004 verbunden mit einigen Tagen
Haft schilderte der Beschwerdeführer weitgehend stereotyp und kaum
substanziiert. Die eingereichten syrischen Arztberichte weisen zwar auf
erlittene Verletzungen durch Gewalteinwirkungen hin. Dazu ist anzufü-
gen, dass mit Arztberichten die genaue Ursache einer Verletzung im All-
gemeinen nur bedingt angegeben und die 1995 erfolgte Haft verbunden
mit Misshandlungen gemäss vorstehenden Erwägungen zumindest nicht
ausgeschlossen werden kann. Dass der Beschwerdeführer nach 1995 in
der geltend gemachten Form noch wiederholt in Haft war, ist demgegen-
über aufgrund der mangelnden Substanz dieser Vorbringen nicht hinläng-
lich glaubhaft gemacht. Abgesehen davon lägen auch diese Inhaftierun-
gen grundsätzlich zu weit zurück, um als kausal für die 2007 erfolge Aus-
reise angesehen werden zu können. So gab der Beschwerdeführer näm-
lich bei der Erstbefragung, wo er keinerlei Misshandlungen erwähnte, an,
keinerlei weiteren Probleme (in der Folgezeit) gehabt zu haben (A 1/9 S.
5). Bei der Anhörung sagte er aus, nach der Festnahme von 2004 keine
Probleme mit den Behörden gehabt zu haben. Unmittelbar darauf machte
er indes geltend, nach 2004 wiederholt von den Behörden mitgenommen,
geschlagen und gleichentags jeweils wieder freigelassen worden zu sein
(A 4/15 S. 9 und 12). Diese Ungereimtheiten erwecken auch unter Be-
rücksichtigung eines entsprechenden Arztberichts wiederum den Ein-
druck, dass der Beschwerdeführer die Bedrohungslage vor der Flucht
nicht wahrheitsgemäss geschildert hat – eine Sachverhaltswürdigung, die
durch seine diametral abweichenden Angaben zur Ausreise bestätigt
wird. So legte er vorerst dar, nicht im Besitz eines Reisepasses gewesen
zu sein und Syrien auf dem Landweg verlassen zu haben. Im Rahmen
des rechtlichen Gehörs zu den Botschaftsabklärungen räumte er ein, ei-
nen Reisepass besessen zu haben und mit diesem sein Heimatland auf
dem Luftweg verlassen zu haben. Den Pass – ein registriertes Dokument
– habe er 2007 im Libanon über syrische Bekannte beschafft. Er habe ei-
ne hohe Dollarsumme bezahlt. Bei dieser Sachlage ist nicht davon aus-
zugehen, dass er im Zeitpunkt der Flucht unter behördlicher Überwa-
D-4051/2011
Seite 10
chung verbunden mit asylrelevanten Nachteilen, welche ihm mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit drohten, stand. Die
Ausreisemodalitäten sprechen auch dagegen, dass er im damaligen Zeit-
punkt seitens der Militärbehörden relevante Nachteile zu gewärtigen hat-
te. Er war mithin im Zeitpunkt der Ausreise keiner asylrechtlich relevanten
Verfolgung ausgesetzt.
5.3 Es stellt sich sodann die Frage, ob der Beschwerdeführer durch die
veränderte Situation im Heimatstaat begründete Furcht vor Verfolgung
hat. Dabei müsste er im Rahmen objektiver Nachfluchtgründe gezielte,
gegen ihn gerichtete Übergriffe befürchten, zumal der Situation der all-
gemeinen Gewalt allein unter dem Aspekt des Wegweisungsvollzugs
Rechnung getragen wird. Zweifellos hat sich die politische Situation für
oppositionell Denkende weiter verschärft. Eine dem Beschwerdeführer
drohende Gefahr im obenerwähnten Sinne lässt sich daraus indes auch
nicht für den aktuellen Zeitpunkt ableiten, zumal er angab, vor Ort poli-
tisch nicht aktiv gewesen zu sein. Seine künstlerischen Aktivitäten in der
Schweiz für eine syrische Exilbewegung, über die auch in einer Lokalzei-
tung berichtet worden ist, sind untenstehend unter dem Gesichtspunkt
subjektiver Nachfluchtgründe zu beurteilen.
6.
Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Vorflucht-
gründe und den objektiven Nachfluchtgründen den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit beziehungsweise an die Flüchtlingseigenschaft nicht ge-
nügen. Nach dem Gesagten hat das BFM das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein
Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland einen Grund für eine
zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt hat und des-
halb (das heisst infolge subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllt.
7.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische
Exilaktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist,
sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG)
beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn
D-4051/2011
Seite 11
der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von
den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer
Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl.
BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, UNHCR,
Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft, Genf 1993, Ziff. 94 ff.). Subjektive Nachfluchtgründe begrün-
den zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen je-
doch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig da-
von, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden.
Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe
nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig auf-
genommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, mit weiteren Hinweisen).
7.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, in der Schweiz für eine syri-
sche Exilbewegung künstlerisch tätig gewesen zu sein. Darüber wurde in
einer Lokalzeitung berichtet. Ferner ist davon auszugehen, dass er mit
dem in die Schweiz geflohenen Bruder C._______ in Kontakt stand und
steht. Im Weiteren gab er ein militärisches Aufgebot vom (…) März 2011
zu den Akten. In diesem werden ihm rechtliche Schritte angedroht für den
Fall, dass er den Termin vom (…) April 2011 bei der Aushebungsbehörde
nicht einhalte. Aufgrund der vorinstanzlichen Abklärungen ist davon aus-
zugehen, dass es sich beim erwähnten Dokument nicht um eine Fäl-
schung handelt.
7.4 Gemäss den dem Gericht vorliegenden Informationen wird Dienst-
verweigerung in Syrien – je nach den spezifischen Umständen – mit einer
Haftstrafe von einem bis fünf Monaten bis – in Kriegszeiten – fünf Jahren
sanktioniert; wer sich dem Wehrdienst durch die Ausreise ins Ausland
entzieht, hat eine Gefängnisstrafe von 3 Monaten bis zu 2 Jahren und ei-
ner Busse zu gegenwärtigen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH,
Syrien, Update: Aktuelle Entwicklungen vom 20. August 2008, S. 14).
Darüber hinausgehend kommen verschiedenen Quellen zum Schluss, es
sei überwiegend wahrscheinlich, dass eine Person, die während ihres
Auslandaufenthaltes zum Wehrdienst einberufen wurde, bei ihrer Einreise
durch die syrischen Behörden identifiziert werde, da der Name auf einer
entsprechenden Suchliste zu finden sei (vgl. UK Home Office, Country of
Origin Information Report Syria vom 15. August 2012, S. 69 f.; Menschen-
rechtliche Fragestellungen zu KurdInnen in Syrien, Bericht zu einer ge-
meinsamen Fact-Finding-Mission des Danish Immigration Service [DIS]
und von ACCORD/Österreichisches Rotes Kreuz nach Damaskus [Sy-
rien], Beirut [Libanon] und Erbil und Dohuk [Region Kurdistan-Irak] vom
D-4051/2011
Seite 12
21. Januar bis 8. Februar 2010, publiziert im Mai 2010, S. 74
f.[nachfolgend Fact-Finding-Mission DIS/ACCORD]). Dabei werde die
Person bei der Einreise verhaftet und für das Verhör den syrischen Si-
cherheitsbehörden überreicht.
7.5 Angesichts dessen, dass der syrische Geheimdienst auch im Ausland
aktiv ist und sich mit dem Ausforschen syrischer Oppositioneller beschäf-
tigt, ist sodann durchaus denkbar, dass dieser von der Einreichung eines
Asylgesuchs in der Schweiz erfährt, insbesondere wenn die Person sich
exilpolitisch betätigt oder mit oppositionellen Gruppierungen in Verbin-
dung gebracht werden kann. Das Stellen eines Asylantrages im Ausland
wird in Syrien als Opposition zur Regierung angesehen (vgl. Amnesty In-
ternational, Syria, Briefing to the Commitee Against Torture, 2010, S. 4;
UK Home Office Border Agency, Operational Guidance Note Syria,
11.2011, S. 13), wobei rückgeführte abgewiesene Asylsuchende bereits
an der Grenze oder am Flughafen meist sofort verhaftet und eingehend
verhört würden sowie mit Misshandlung rechnen müssten (vgl. Fact-
Finding-Mission DIS/ACCORD, a.a.O., S. 55 f.).
7.6 Der Beschwerdeführer macht aber insbesondere geltend, seine Brü-
der und er selbst seien in Syrien als Oppositionelle registriert worden und
seit seiner Ausreise habe er sich in der Schweiz kultur-politisch engagiert.
Es ist zwar einzuräumen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des gel-
tend gemachten Engagements in der syrischen Exilszene kein markantes
politisches Profil aufweist. Immerhin wurde er aber in der Folge in einem
lokalen Presseorgan porträtiert. Es ist daher davon auszugehen, dass die
exilpolitischen Tätigkeiten dem syrischen Geheimdienst spätestens im
Zeitpunkt der Wiedereinreise bekannt und ihm Kontakte mit exilpolitisch
aktiven Personen unterstellt würden.
Zwar wurde für die Zeit vor dem Ausbruch der gegenwärtigen Unruhen
berichtet, dass Inhaftierte zumeist nach wenigen Wochen entlassen wur-
den, wenn sie nicht wegen ihres politischen Profils in den Listen der Ge-
heimdienste vermerkt waren (Fact-Finding-Mission DIS/ACCORD,
a.a.O.). Für die Zeit nach dem Ausbruch der Unruhen drängt sich indes-
sen eine vorsichtigere Einschätzung auf. Es wird berichtet, dass Folter
und andere Misshandlung weit verbreitet sind und straflos in Polizeistati-
onen und geheimdienstlichen Haftzentren angewandt werden (Amnesty
International: End human rights violations In Syria, Amnesty International
Submission to the UN Universal Perlodic Review, October 2011, Juli
2011, S. 6; Amesty International, Deadly Detention, Deaths in custody
D-4051/2011
Seite 13
amid popular protest in Syria, August 2011, S. 9 f.). Vor dem Hintergrund
des Überlebenskampfes des syrischen Regimes und der Intervention aus
dem Ausland in diesem Kampf ist es schliesslich naheliegend, dass auch
rückkehrende Asylbewerber verstärkt unter dem Gesichtspunkt möglicher
Kenntnis von Aktivitäten der Exilopposition verhört werden. Die Anforde-
rungen an den Exponierungsgrad eines exilpolitisch Tätigen zur Bejahung
einer Gefährdung bei einer Rückkehr sind angesichts der aktuellen politi-
schen Lage tiefer zu setzen als bisher (vgl. zum Ganzen BVGE D-
1242/2010 vom 4. Januar 2013).
7.7 Insgesamt ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fal-
le seiner Rückkehr aufgrund seines Fernbleibens im Militär und seines
exilpolitischen Engagements mit einem Verhör zu rechnen hat. Gegens-
tand eines solchen könnten entweder seine eigenen exilpolitischen Tätig-
keiten sein oder aber seine (vermeintlichen) Kontakte zu Oppositionellen
oder Kenntnisse der Exilszene in der Schweiz. Insbesondere muss davon
ausgegangen werden, dass er aufgrund des Persönlichkeitsprofils seines
Bruders C._______ auch zu dessen Belangen eingehend ausgeforscht
würde. Dabei ist zu befürchten, dass die syrischen Sicherheitsbehörden
auf Gewaltmethoden zurückgreifen würden.
7.8 Angesichts der weit reichenden Vollmachten und des Wirkungsfeldes
der zahlreichen syrischen Sicherheits- und Geheimdienste ist hierbei
auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland an
einem Ort ausserhalb seiner Heimatprovinz vor Verfolgung sicher wäre,
so dass ihm keine innerstaatliche Schutzalternative offen steht (vgl. all-
gemein zur inländischen Schutzalternative BVGE 2011/51).
8.
Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers angesichts subjektiver Nachfluchtgründe
zu bejahen ist, da er die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG aus den so-
eben erwähnten Gründen erfüllt. Die Asylberechtigung bleibt indessen
aufgrund der Ausschlussklausel von Art. 54 AsylG verwehrt.
9.
9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
D-4051/2011
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9.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
9.3 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. Art. 44
Abs. 1 AsylG; EMARK 2001/21).
9.4 Aufgrund der begründeten Furcht des Beschwerdeführers, in Syrien
künftig im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt zu werden, erweist sich der
Vollzug der Wegweisung dagegen wegen drohender Verletzung des
flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements als unzulässig (Art.
83 Abs. 1 und des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
10.
Die Beschwerde ist folglich teilweise gutzuheissen, soweit die Anerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Soweit die Gewährung
von Asyl und die Aufhebung der Wegweisung beantragt werden, ist die
Beschwerde abzuweisen. Die angefochtene Verfügung vom 16. Juni 2011
ist demzufolge in der Dispositivziffer 1 aufzuheben. Das BFM wird ange-
wiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die reduzierten Kosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Anbet-
racht der erfolgten Gutheissung des Gesuchs im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG ist von der Kostenauflage abzusehen, zumal sich seine finanziel-
len Verhältnisse offenbar nicht entscheidwesentlich verändert haben.
11.2 Aufgrund des teilweisen Obsiegens ist dem Beschwerdeführer eine
Entschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismäs-
sig hohen Kosten zusprechen (Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht ([VGKE, SR 173.320.2]). Da er im Beschwerdeverfahren
nicht vertreten war, ist nicht von solchen Kosten auszugehen, weshalb
keine Parteientschädigung zu entrichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4051/2011
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit teilweise gutgeheissen, als die Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wurde. Im Übrigen wird die Be-
schwerde abgewiesen.
2.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig
aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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