B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4051/2012
U r t e i l v o m 7 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.
Parteien
A.______, geboren am (…),
Nigeria,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 18. Juli 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 10. Juni 2012 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. Juli 2012 – eröffnet am
27. Juli 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat,
die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den
Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ab-
lauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. August 2012 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, die Verfügung des BFM vom 18. Juli 2012 sei aufzuhe-
ben und das BFM sei anzuhalten, das Recht auf Selbsteintritt auszuüben
und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei der Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehör-
den seien im Sinne vorsorglicher Massnahmen anzuweisen von Voll-
zugshandlungen abzusehen,
dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 6. August 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
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Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Un-
angemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
das Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 des
Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung
eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags
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(Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) i.V.m.
Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfah-
rensfragen (AsylV 1, SR 142.311) die Prüfung der staatsvertraglichen Zu-
ständigkeit zur (materiellen) Behandlung eines Asylgesuches nach den
Kriterien der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003
zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in ei-
nem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-
Verordnung), zu erfolgen hat,
dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der staats-
vertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person
zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1),
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung die Mitgliedstaaten jeden
Asylantrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
Dublin-II-Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates
eingeleitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat ge-
stellt wurde (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung),
dass dabei – im Falle eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.:
take charge) – die Kriterien der in Kapitel III der Dublin-II-Verordnung ge-
nannten Rangfolge anzuwenden sind (vgl. Art. 5-14 Dublin-II-Verordnung)
und von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals
einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1
und 2 Dublin-II-Verordnung),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber keine – neuerliche – Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel
III Dublin-II-Verordnung stattfindet, sondern ein solches insbesondere auf
den materiellen Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 16 Bst. c, d und e
Dublin-II-Verordnung gründet (vgl. Christian Filzwieser, Andrea Sprung,
Dublin-II-Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssystem,
3. Auflage, Wien-Graz 2012, Art. 16 K5 S. 129),
dass in Abweichung der erwähnten Zuständigkeitskriterien respektive Zu-
ständigkeitsbestimmungen nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung die
Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen kann, auch wenn nach den in
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der Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist
(sog. Selbsteintrittsrecht), wobei diese Bestimmung nicht direkt anwend-
bar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen
oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45
E. 5 S. 635 f.),
dass Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sodann vorsieht, dass das BFM auch aus
humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den
Kriterien der Dublin-II-Verordnung ein anderer Staat zuständig ist, wobei
diese Bestimmung den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum
lässt und restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 S. 114 f.,
BVGE 2010/45 E. 8.2.2 S. 643 f.),
dass hingegen bei drohendem Verstoss gegen Normen des Völkerrechts,
wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach
Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), die Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101), den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische
Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder das Übereinkommen vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), ein einklag-
barer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht (vgl.
BVGE 2010/45 E. 7.2 S. 636 f., Filzwieser/Sprung, a.a.O., Art. 3 K8 K11
S. 74),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der
"Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 30. August 2011 in
B.______ (Italien) ein Asylgesuch eingereicht hatte (vgl. act. A3/2, act.
A4/1),
dass somit die erste Asylantragsstellung gemäss Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-
Verordnung in Italien erfolgte,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung vom 26. Juni 2012
bestätigte, in Italien um Asyl ersucht und im Rahmen dieses Verfahrens
einen negativen Entscheid erhalten zu haben (vgl. act. A7/10 S. 4 ff.),
dass gestützt auf diesen Sachverhalt das BFM zu Recht in Anwendung
von Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-Verordnung die italienischen Behörden
am 3. Juli 2012 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers (vgl. Art. 20
Dublin-II-Verordnung) ersuchte (vgl. act. A13/5 S. 1 ff.),
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dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 20 Abs. 1 Bst. b Dublin-II-Verordnung vorgesehenen Frist unbeant-
wortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten
(Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung),
dass demzufolge das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht Ita-
lien als für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zu-
ständig erachtet hat,
dass es im Weiteren zutreffend ausgeführt hat, die vom Beschwerdefüh-
rer im Rahmen des ihm am 26. Juni 2012 gewährten rechtlichen Gehörs
gegen eine Überstellung nach Italien geltend gemachten Einwände, wo-
nach er in Italien keine Arbeit habe und es dort Erdbeben gebe, nichts an
der Zuständigkeit Italiens zu ändern vermögen,
dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Italien ein Asylgesuch ein-
gereicht zu haben, und auch die Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates
grundsätzlich unbestritten blieb,
dass er in seiner Rechtsmitteleingabe hingegen hauptsächlich geltend
macht, in Italien würden für Asylsuchende menschenunwürdige Bedin-
gungen, ohne Anspruch auf Wohnraum oder Sicherung des Existenzmi-
nimums sowie systemische Mängel im Asylverfahren bestehen, weshalb
mit der Durchsetzung der nach der Dublin-II-Verordnung bestehenden
Zuständigkeit Italiens Art. 3 und Art. 6 EMRK sowie Art. 16 FoK verletzt
würden,
dass das BFM deshalb anzuweisen sei, von seinem Recht auf Selbstein-
tritt Gebrauch zu machen,
dass ein Selbsteintritt insbesondere dann gerechtfertigt erscheint, wenn
die Rückkehr der gesuchstellenden Person in den zuständigen Mitglieds-
staat eine konkrete Existenzgefährdung zur Folge hätte,
dass aufgrund der Dublin-II-Verordnung (vgl. Ziffer 2 der Einleitungsbe-
stimmungen) von der Vermutung auszugehen ist, dass jeder Mitgliedstaat
als sicher im Sinne der FK erachtet werden kann und alle Staaten das
Gebot des Non-Refoulement (Art. 33 FK) sowie (kraft ihrer Mitgliedschaft)
Art. 3 EMRK beachten,
dass der Beschwerdeführer geltend macht, er habe in Italien keine Papie-
re zum Arbeiten erhalten, und zudem gebe es Erdbeben,
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dass er bei einer Überstellung nach Italien riskieren würde, ohne Exis-
tenzgrundlage und unter menschenunwürdigen Bedingungen leben zu
müssen, was gegen Art. 3 EMRK verstosse,
dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass der
Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Italien nicht einer
dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 EMRK widerspre-
chenden Behandlung ausgesetzt ist,
dass Italien indessen Vertragspartei der FK, der EMRK und der FoK ist,
dass Italien als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung zuständiger Staat
gehalten ist, unter anderem die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom
1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaa-
ten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog.
Verfahrensrichtlinie) und die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom
27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme
von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 31
vom 6. Februar 2003, S. 18) anzuwenden respektive umzusetzen,
dass es angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prü-
fung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen
einhalte, dem Beschwerdeführer obliegt, diese Vermutung umzustossen,
wobei er ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen hat, dass die Behörden
des in Frage stehenden Staates in seinem konkreten Fall das Völkerrecht
verletzen und ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn
menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Europä-
ischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien
und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84-
85 und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union
[EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-
493),
dass dieser Nachweis – wie nachfolgend aufzuzeigen – nicht erbracht
worden ist und der Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft machen konn-
te, dass es in Italien keine öffentlichen Institutionen gebe, die auf Gesuch
der Asylsuchenden hin auf deren Bedürfnisse eingehen können,
dass Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italie-
nischen Behörden in der Regel bevorzugt behandelt werden und sich zu-
dem – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfs-
organisationen der Betreuung von Asylsuchenden annehmen,
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dass der Beschwerdeführer bezüglich der Frage der Betreuung von Asyl-
suchenden nicht beweisen oder mittels eines konkreten Anhaltspunktes
glaubhaft machen kann, dass die Lebensbedingungen in Italien so
schlecht sind, dass die Überstellung in dieses Land die EMRK verletzen
würde,
dass insbesondere nicht erstellt ist, dass Italien gegen die Bestimmungen
der Aufnahmerichtlinie verstösst,
dass in keinem Dublin-Staat ein grundsätzlicher Anspruch auf eine Ar-
beitsbewilligung von Drittstaatsangehörigen oder ein Anspruch auf eine
Arbeitsstelle besteht,
dass sich der Beschwerdeführer, sollte er Hilfe bei der Arbeitssuche oder
sozialstaatliche Unterstützung in Anspruch nehmen wollen, an die zu-
ständigen italienischen Behörden zu wenden hat,
dass es demnach dem Beschwerdeführer obliegt, seine spezifische Si-
tuation und seine Schwierigkeiten zunächst bei den zuständigen italieni-
schen Behörden vorzubringen und bei diesen durchzusetzen, und er da-
bei auf den Rechtsweg verwiesen wird,
dass auch die Verweise auf die Rechtsprechung einiger deutscher Ge-
richte und auf die Berichte von Pro Asyl und der Schweizerischen Flücht-
lingshilfe die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts vorliegend nicht zu
ändern vermögen,
dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten offensichtlich nicht be-
weisen oder glaubhaft machen konnte, dass ein konkretes und ernsthaf-
tes Risiko bestehe, seine Überstellung nach Italien würde gegen
Art. 3 EMRK oder gegen eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der
Schweiz verstossen, und er die Vermutung, wonach Italien seine Ver-
pflichtungen einhält, folglich nicht umzustossen vermochte (vgl. vorge-
nanntes Urteil M.S.S., § 69, 342-343 m.w.H.),
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch
keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine
Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen lassen,
dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitäts-
klausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt,
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dass Italien somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdefüh-
rers gemäss der Dublin-II-Verordnung zuständig und entsprechend ver-
pflichtet ist, ihn gemäss Art. 20 Dublin-II-Verordnung wieder aufzuneh-
men,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist
und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von
Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat
(Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prü-
fen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits
Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645),
dass das BFM in diesem Sinne den Vollzug der Wegweisung nach Italien
zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfü-
gung des BFM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung
als gegenstandslos geworden erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt
– als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen für
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
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Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird als ge-
genstandslos geworden abgeschrieben.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Eva Hostettler
Versand: