B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4051/2013/wif
U r t e i l v o m 2 1 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren (…), Armenien,
vertreten durch Dr. iur. Franziska Ryser-Zwygart,
Rechtsanwältin,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung und Wegweisungsvollzug
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 17. Juni 2013 / N (…).
D-4051/2013
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Sachverhalt:
A.
Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführerin (und ihrer
beiden damals minderjährigen Kinder) vom 28. Juli 2005 unter der Identi-
tät B._______, geboren am (…), ohne Nationalität, mit Verfügung vom 16.
August 2005 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren
Vollzug an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
Mit Schreiben vom 11. September 2012 wurde der Beschwerdeführerin
(und ihren inzwischen erwachsenen Kindern) vom BFM das rechtliche
Gehör gewährt zu einer Änderung ihrer Daten im zentralen Migrationsin-
formationssystem (ZEMIS). Dabei wurde ihr mitgeteilt, dass ihre Identität
nach der Änderung A._______, geboren am (…), armenische Staatsan-
gehörige, lauten werde. Mit Eingabe vom 20. September 2012 erklärte
die inzwischen beauftragte Anwältin, dass die Beschwerdeführerin mit der
Änderung ihrer Personalien im ZEMIS einverstanden sei.
C.
Am 18. Januar 2013 fand zwischen den kantonalen Behörden und der
Beschwerdeführerin im Beisein ihrer Tochter, deren Lebenspartner und ih-
res Sohnes, ein Heimreisegespräch statt, anlässlich dessen die Be-
schwerdeführerin bekanntgab, dass ihre Anwältin daran arbeite, eine dro-
hende Rückreise abzuwenden.
D.
Mit Eingabe vom 31. Januar 2013 liess die Beschwerdeführerin über ihre
Anwältin bei den kantonalen Behörden um Erteilung einer Aufenthaltsbe-
willigung ersuchen. Die kantonalen Behörden traten auf die Eingabe mit
Schreiben vom 19. Februar 2013 nicht ein.
E.
Das letzte Heimreisegespräch der kantonalen Behörden mit der Be-
schwerdeführerin fand am 11. März 2013 statt. Da die Beschwerdeführe-
rin unter Tränen darum ersuchte, sie und ihren Sohn nicht wegzuweisen,
konnte das Gespräch nicht zu Ende geführt werden.
F.
Mit Eingabe vom 26. April 2013 ersuchte die Beschwerdeführerin bei den
kantonalen Behörden um Gewährung einer vorläufigen Aufnahme mit der
Begründung, die Wegweisung sei für sie aus medizinischen Gründen un-
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zumutbar. Sie befinde sich infolge eines schweren psychischen Leidens
in einer medizinischen Notlage und es bestehe die Gefahr eines Suizids.
Zudem würden in Armenien nur unzulängliche Behandlungs- und Betreu-
ungsmöglichkeiten bestehen. Da sie seit Jahren nicht mehr in Armenien
gewesen sei, habe sie ausserdem kein Recht auf ärztliche Behandlung.
Zudem würden ihr die finanziellen Ressourcen für die Behandlung fehlen.
Gestützt auf den eingereichten Arztbericht vom 16. April 2013 sei sie nicht
reisefähig.
Der Eingabe lagen Kopien zweier Arztberichte vom 28. März 2013 und
vom 16. April 2013 bei, gestützt auf welche eine posttraumatische Belas-
tungsstörung (PTBS) und ein chronisches Alkoholabhängigkeitssyndrom,
verbunden mit einer Suizidalität, diagnostiziert wurde. Zudem wurde in
den Arztberichten erwähnt, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 1990
vergewaltigt worden sei. Durch die drohende Ausschaffung sei die PTBS
wieder aktualisiert worden und es bestehe die Gefahr eines Alkoholmiss-
brauchs und einer suizidalen Krise, insbesondere für den Fall einer Aus-
schaffung. Ohne die drohende Ausschaffung könne mit einer stationären
Behandlung von sechs bis acht Wochen gerechnet werden. Anschlies-
send sei eine ambulante Behandlung nötig. Für eine Reise nach Arme-
nien sei die Beschwerdeführerin eher nicht reisefähig, weil sich am Zielort
die Symptomatik aktualisieren werde und die Behandlungsmöglichkeiten
in Armenien begrenzt seien.
G.
Die Eingabe vom 26. April 2013 wurde zuständigkeitshalber am 29. April
2013 dem BFM übermittelt.
H.
Mit Verfügung vom 17. Juni 2013 – eröffnet am folgenden Tag – lehnte
das BFM die Eingabe vom 26. April 2013, welche es als Wiedererwä-
gungsgesuch anhand nahm, ab und erklärte seine Verfügung vom 16. Au-
gust 2005 als rechtskräftig und vollstreckbar. Zudem erhob es eine Ge-
bühr in der Höhe von Fr. 600.– und stellte fest, dass einer allfälligen Be-
schwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Begründung legte
es im Wesentlichen dar, dass das Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen
und Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG zu prüfen sei.
Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Armenien
könnten den Akten keine Hinweise entnommen werden, gestützt auf wel-
che von einer konkreten Gefährdung auszugehen sei. Der Beschwerde-
führerin sei es zuzumuten, sich wieder in ihrem Heimatland niederzulas-
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sen. Gestützt auf ihre Angaben habe sie sich in den letzten zwanzig Jah-
ren mehrfach an anderen Orten integrieren können, was ihr ein weiteres
Mal zuzumuten sei. Sie könne sich auch um einen Aufenthaltstitel in
C._______ bemühen, zumal sie dort über zwanzig Jahre lang gelebt ha-
be. Die eingereichten ärztlichen Berichte vermöchten an der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs nichts zu ändern, da die darin beschriebenen
medizinischen Probleme auch in Armenien behandelbar seien. Dort gebe
es psychiatrische Krankenhäuser, von welchen einige auch ambulante
Behandlungen anböten. Am grössten sei das Angebot psychologischer
und psychiatrischer Zentren in der Hauptstadt Eriwan. Diese seien allen
armenischen Bürgern zugänglich, während Institutionen in ländlichen Ge-
bieten deren Einwohnern vorbehalten seien. Insbesondere könne in den
grossen psychiatrischen Zentren in Eriwan auch die PTBS behandelt wer-
den. Die wichtigsten Psychopharmaka stünden zudem zur Verfügung, wie
von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und vom Europarat bestätigt
werde. In der armenischen Psychiatrie komme es nicht aufgrund der
Sprache, der Ethnie oder der Religion zu Diskriminierungen. Die Rück-
kehr der Beschwerdeführerin in den angestammten Sprach- und Kultur-
kreis wirke sich günstig auf ihre Lebenssituation und ihr psychisches Be-
finden aus. Von einer drastischen oder lebensbedrohlichen Verschlechte-
rung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin sei im Fall einer
freiwilligen Rückkehr somit nicht auszugehen. Es sei ferner nicht ausser-
gewöhnlich, dass abgewiesene Asylsuchende Zukunftsängste oder De-
pressionen entwickelten, weil ihr Traum des Aufbaus einer Existenz in der
Schweiz mit der rechtskräftigen Anordnung des Wegweisungsvollzugs be-
endet werde. Dabei könnten auch suizidale Gedanken entstehen. Die Be-
schwerdeführerin könne bei den kantonalen Rückkehrberatungsstellen
Rückkehrhilfe beantragen. Die Feststellung in den Arztberichten, die Rei-
sefähigkeit sei "eher nicht" gegeben, bedeute nicht eine dauerhafte Rei-
seunfähigkeit. Zudem sei der gesundheitlichen Situation der Beschwerde-
führerin im Rahmen der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten durch die
mit dem Vollzug betrauten Behörden Rechnung zu tragen.
I.
Mit Eingabe vom 15. Juli 2013 liess die Beschwerdeführerin Beschwerde
erheben gegen die Verfügung des BFM vom 17. Juni 2013 und beantra-
gen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerde-
führerin sei vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er-
suchte sie um Herstellung der aufschiebenden Wirkung und um vollstän-
dige unentgeltliche Prozessführung. Zur Begründung legte sie dar, sie sei
psychisch sehr angeschlagen und in intensiver psychiatrischer Behand-
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lung. Sie sei nicht einverstanden damit, dass ihre gesundheitliche Situati-
on einem Wegweisungsvollzug nicht im Wege stehe, wie das BFM gel-
tend gemacht habe. Vielmehr würde für sie im Fall einer Rückkehr ins
Heimatland eine rasche und lebensgefährliche Beeinträchtigung des Ge-
sundheitszustandes eintreten. Das BFM habe mit der Anordnung des
Wegweisungsvollzugs nicht nur Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20), sondern auch Art. 7 und 10 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
verletzt, denn der Wegweisungsvollzug verstosse gegen die Menschen-
würde und gegen die körperliche und geistige Unversehrtheit. Gestützt
auf die Aktenlage habe die Beschwerdeführerin nicht – wie behauptet –
schlecht kooperiert, weshalb die armenische Staatsbürgerschaft nicht ha-
be festgestellt werden können. Sie habe von Anfang an angegeben, dass
der Name "B._______" ihr lediger Name und sie verheiratet sei. Zudem
sei den Akten zu entnehmen, dass sie die armenische Staatsbürgerschaft
besitze, was dem BFM schon im Jahr 2005 bekannt gewesen sei. Die
Schweizerbehörden seien aber von falschen Vermutungen ausgegangen,
was der Beschwerdeführerin nicht anzulasten sei. Damit sei nicht die Be-
schwerdeführerin für das Verstreichen einer langen Dauer verantwortlich.
Sie spreche zudem gut Deutsch und sei gut integriert in der Schweiz. Da
sich die erwachsene Tochter bald verheiraten und dann eine Aufenthalts-
bewilligung erhalten werde, sei auch Art. 8 EMRK betroffen, zumal die
Beziehung zum Schwiegersohn und Enkel gelebt werde. Im Fall einer
Wegweisung nach Armenien werde sie dort als Fremde registriert und
diskriminiert, weil sie einen Dialekt spreche, der in D._______ üblich sei.
Sie habe dort kein Beziehungsnetz, während in der Schweiz die Tochter,
der Schwiegersohn und das Enkelkind lebten. Ihr Lebensmittelpunkt be-
finde sich in der Schweiz. Im Fall einer Rückkehr würde sie von ihren
engsten Familienangehörigen getrennt. Sie werde sich dort nicht integrie-
ren können. Darüber hinaus sei sie im Fall einer Rückkehr nach Armenien
aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation extrem gefährdet. Eine psychia-
trische Behandlung wäre dort zum Scheitern verurteilt. Auch wenn in Ar-
menien die Grundversorgung vorhanden sei, könne nicht von einer Ge-
währleistung der komplizierten und vielschichtigen psychiatrischen Diag-
nosen im Fall der Beschwerdeführerin ausgegangen werden. Zudem feh-
le – was für die Behandlung von an Depressionen erkrankten Personen
wichtig sei – ein soziales Netz. Eine Rückführung nach Armenien käme
einer Entwurzelung gleich, da sie seit zehn Jahren nicht mehr dort gewe-
sen sei. Zudem müsse man in Armenien ärztliche Leistungen selber be-
zahlen, was die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht könne. Damit wä-
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re sie im Fall einer Rückkehr dorthin an Leib und Leben gefährdet. Die
befürchtete Trennung von ihren Angehörigen habe zu einer massiven De-
pression geführt, was nicht vergleichbar sei mit der Situation anderer ab-
gewiesener Asylsuchender.
Der Beschwerde lagen verschiedene Beilagen wie Kopien von Arztberich-
ten, Bestätigungsschreiben, Registerauszüge und anderes bei.
J.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juli
2013 wurde der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
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Seite 7
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht ge-
regelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Be-
hörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre
und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungs-
mässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133
E. 6 S. 137 f. m.w.H.). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzu-
treten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprüngli-
chen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde an-
gerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und
mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetre-
tene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch
Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern
sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung bezie-
hen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdever-
fahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein
solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeich-
nendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsver-
fahrens zu behandeln.
Den Anspruch auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuches hat die
Vorinstanz vorliegend nicht in Abrede gestellt: Sie ist darauf eingetreten
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Seite 8
und hat es nach materieller Prüfung abgewiesen. Unter diesen Voraus-
setzungen hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorin-
stanz das Gesuch zu Recht abgelehnt hat. Dabei bildet – entsprechend
der Antragstellung im Wiedererwägungsgesuch – nur die Frage der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Gegenstand der vorliegenden Prü-
fung.
6.
6.1 Als Wiedererwägungsgrund wird im Wesentlichen eine Verschlechte-
rung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin geltend gemacht.
6.2 Zur Beurteilung der medizinischen Situation der Beschwerdeführerin
stützt sich das Bundesverwaltungsgericht einerseits auf die im Wiederer-
wägungsverfahren eingereichten beiden Arztberichte vom 29. März 2013
und vom 16. April 2013. Andererseits sind auch das Verhalten der Be-
schwerdeführerin und ihre Aussagen massgebend.
6.3 Vorab ist festzuhalten, dass die Argumentation in der angefochtenen
Verfügung, wonach die armenische Staatsangehörigkeit der Beschwerde-
führerin erst im Verlauf des Vollzugsverfahrens habe festgestellt werden
können, zu stützen ist. Aus den Akten ergibt sich nämlich, dass die Be-
schwerdeführerin anlässlich der Befragung zur Person und auf den von
ihr ausgefüllten Personalienblättern für sich und ihre Tochter angab, ihr
Nachname sei B._______ (vgl. Akten A1/9 S. 1 und A3/4 S. 2). Ferner
gab sie an, nach der Heirat sei sie bei ihrem Namen geblieben (vgl. Akte
A1/9 S. 2). Darüber hinaus machte sie geltend, sie habe keine Staatsan-
gehörigkeit (vgl. Akte A1/9 S. 1). Folgerichtig versuchte das BFM während
Jahren, den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin unter dem
Nachnamen B._______ in verschiedene Länder, darunter auch
C._______, durchzuführen, was indessen nicht gelingen konnte, weil sie
unter diesem Namen in keinem Land, das für die Rückreise in Frage ge-
kommen wäre, registriert war und somit Rückführungsversuche aufgrund
der unzutreffenden Namensangabe immer wieder scheiterten. Im Jahr
2012 erfuhr das BFM, dass die Beschwerdeführerin unter dem Namen
A._______ in Armenien registriert und zudem armenische Staatsangehö-
rige ist. Daraus wird deutlich, dass die Beschwerdeführerin es geschafft
hat, mit der Angabe eines unzutreffenden Familiennamens und der Be-
hauptung, sie habe keine Nationalität, den Vollzug der Wegweisung wäh-
rend Jahren zu verhindern. Dieses Verhalten kommt einer Verschleierung
der Identität gleich und stellt darüber hinaus zweifellos eine fehlende Ko-
operation im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug dar, weshalb
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der gegenteiligen Argumentation in der Beschwerdeschrift nicht zuge-
stimmt werden kann. Zudem wird aus dem Verhalten der Beschwerdefüh-
rerin auch deutlich, dass der mehrjährige Aufenthalt in der Schweiz auf ih-
re unzutreffenden Angaben über ihre Person zurückzuführen ist, sie die-
sen folglich selber zu verantworten hat und im Zeitpunkt dieses Urteils
hinsichtlich der Rückkehr in ihr Heimatland keine aus der längeren Auf-
enthaltsdauer in der Schweiz fliessenden Vorteile für sich ableiten kann.
Dieses Verhalten, welches gegen den Grundsatz von Treu und Glauben
spricht und im Übrigen eine Verletzung der Mitwirkungspflicht nach Art. 8
AsylG darstellt, kann nicht gestützt werden. Zudem vermag der Einwand
in der Beschwerde, der Name B._______ sei der ledige Name der Be-
schwerdeführerin, weshalb nicht von Falschangaben auszugehen sei,
nicht zu überzeugen, da die Beschwerdeführerin behauptete, sie habe
diesen Namen nach der Heirat behalten, was sich inzwischen als Falsch-
angabe herausgestellt hat und von der Beschwerdeführerin auch aner-
kannt worden ist, zumal sie andernfalls mit einer Berichtigung des Na-
mens im ZEMIS nicht einverstanden gewesen wäre (vgl. Akte U89/2 S.
1). Ebensowenig überzeugt der Einwand, die Beschwerdeführerin habe
immer angegeben, sie sei armenischer Volkszugehörigkeit, zu überzeu-
gen, da dieser Teil der Identität vom BFM nicht in Frage gestellt wurde.
Vielmehr ergibt sich aus den Akten, dass sie darlegte, keine Staatsange-
hörigkeit zu besitzen, obwohl sie die armenische hat, wie die Ermittlungen
des BFM erbracht haben. Somit steht gestützt auf die Akten fest, dass die
Beschwerdeführerin die schweizerischen Asylbehörden über ihre Identität
– worunter der Name und die Staatsangehörigkeit fallen – im Sinne von
Art. 1a Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1; SR
142. 311) getäuscht hat. Die Argumentation in der Beschwerde, die lange
Verfahrensdauer im Vollzugspunkt sei von den Behörden zu verantwor-
ten, ist somit zurückzuweisen.
6.4 Den beiden ärztlichen Berichten ist zu entnehmen, dass die Be-
schwerdeführerin an einer PTBS und an einem chronischen Alkoholab-
hängigkeitssyndrom mit gegenwärtiger Abstinenz leide. Infolge akuter
Selbstgefährdung habe sie sich nach dem Alkoholentzug während zweier
Tage vom (…) im Isolierzimmer und danach in der regulären Station auf-
gehalten. Anschliessend habe man sie auf die Psychosomatikstation ver-
legt, da diese auf die Behandlung des Traumas spezialisiert sei. Es sei
mit einer stationären Behandlung von sechs bis acht Wochen zu rechnen.
Angesichts dessen, dass in Armenien keine geeigneten Behandlungs-
möglichkeiten bestünden, sei die Beschwerdeführerin eher nicht reisefä-
hig. Jedoch sei sie schon in der Lage, von A nach B zu reisen.
D-4051/2013
Seite 10
6.5 Wie das BFM zu Recht ausführte, sind im armenischen Gesundheits-
wesen medizinische Einrichtungen vorhanden, um die diagnostizierten
medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin behandeln zu können.
Diesbezüglich ist auf die Argumentation in der angefochtenen Verfügung
zu verweisen, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden. Entgegen der
Darstellung in der Beschwerde kommt die Beschwerdeführerin als arme-
nische Staatsangehörige in den Genuss von ärztlichen Behandlungen,
auch wenn sie während einiger Jahre nicht im Heimatland war. Einer
möglichen Suizidgefährdung ist mit einer entsprechenden Medikation und
der Ansetzung eines günstigen Ausreisezeitpunktes sowie einer geeigne-
ten Begleitung – beispielsweise durch ihren ebenfalls aus der Schweiz
weggewiesenen Sohn – entgegenzuwirken. Zudem kann diese Problema-
tik anlässlich der laufenden Therapie ebenfalls angegangen werden, in-
dem die Bereitschaft der Beschwerdeführerin zur Rückkehr in ihr Heimat-
land gestärkt wird.
6.6 Die Argumentation in der Beschwerde, wonach die gesundheitliche
Situation der Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr in ihr Heimat-
land massiv verschlechtert würde, kann nicht geteilt werden. Einerseits
sind – wie bereits erwähnt – in Armenien Behandlungsmöglichkeiten vor-
handen und der Beschwerdeführerin zugänglich, wobei das BFM zu
Recht ausführte, dass von einer zumutbaren Behandlungsmöglichkeit
auch dann auszugehen ist, wenn sich der Standard tiefer als in der
Schweiz erweist; andererseits wird sie – ebenfalls im Gegensatz zur Dar-
stellung in der Beschwerde – im Fall einer Rückkehr nach Armenien nicht
auf sich allein gestellt und ohne Beziehungsnetz sein, zumal auch ihr
Sohn, ein junger, gestützt auf die Aktenlage gesunder und ungebundener
Mann, infolge des rechtskräftig abgewiesenen Asylgesuchs die Schweiz
in die gleiche geografische Richtung wie seine Mutter zu verlassen hat
und er somit für seine Mutter sorgen und sie auch finanziell unterstützen
kann, damit allfällige nicht oder nicht ganz kostenlose Behandlungen fi-
nanziert werden können. An dieser Einschätzung vermag die infolge Ab-
bruchs unvollständige berufliche Bildung des Sohnes in der Schweiz
nichts zu ändern, zumal er sich auch unter den gegebenen Umständen
um eine Arbeitsstelle bemühen kann, um die Existenz für sich und seine
Mutter zu sichern. Überdies verfügt die Beschwerdeführerin selber über
eine gute Schulbildung und hat im Bereich der (…) eine mehrjährige Be-
rufserfahrung, welche es ihr erleichtern wird, im Heimatland eine neue
Arbeitsstelle zu finden. Folglich sind – entgegen der Darstellung im Be-
schwerdeverfahren – weder die Menschenwürde noch das Recht auf kör-
perliche und geistige Unversehrtheit verletzt, wenn die Beschwerdeführe-
D-4051/2013
Seite 11
rin in ihr Heimatland zurückkehren muss. Unter diesen Umständen muss
die Behandlung der Beschwerdeführerin selbst im Fall von suizidalen Ab-
sichten nicht notwendigerweise in der Schweiz erfolgen, zumal auch die-
se im Heimatland behandelbar sind.
6.7 Da ihre Tochter überdies nicht über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht
in der Schweiz verfügt, kann sich die Beschwerdeführerin auch nicht auf
Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) berufen. Sie hätte
unter den gegebenen Umständen ein allfällig fremdenpolizeiliches Verfah-
ren um Bewilligung im Ausland abzuwarten.
6.8 Ferner kann die Annahme in der Beschwerde, die Beschwerdeführe-
rin würde im Fall einer Rückkehr nach Armenien infolge ihres Dialekts
und Aussehens diskriminiert und belächelt, den Vollzug der Wegweisung
auch nicht verhindern, zumal es sich bei diesen Vorbringen nicht um eine
Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG handelt. Auch wenn sie
nach ihrer Rückkehr dorthin den Einwohnern Armeniens zunächst als
"Fremde" erscheinen mag, kann sie sich aktiv um Integration bemühen,
wie sie es – gemäss ihren Angaben – auch in der ihr mit Sicherheit zu-
nächst fremden Schweiz getan hat. Entgegen der Annahme in der Be-
schwerde werden – wie das BFM zutreffend ausgeführt hat – Minderhei-
ten in Armenien im Gesundheitswesen weder diskriminiert noch benach-
teiligt.
6.9 Ausserdem ist den beiden eingereichten Kopien von Arztberichten zu
entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem 12. Februar 2013
infolge der geltend gemachten Beschwerden in ärztlicher Behandlung be-
findet. Für die Zeit zwischen der Einreichung des Asylgesuchs in der
Schweiz am 28. Juli 2005 und dem 12. Februar 2013 – mithin während
fast acht Jahren – wurden weder gesundheitliche Beschwerden noch eine
ärztliche Behandlung geltend gemacht. Vielmehr machte die Beschwer-
deführerin erst nach dem vorletzten Ausreisegespräch am 18. Januar
2013, welches nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Ände-
rung ihres Namens und ihrer Staatsangehörigkeit erfolgte und in welchem
erklärt wurde, die Anwältin wolle die Wegweisung verhindern, medizini-
sche Probleme geltend, was Anlass zur Vermutung gibt, das ihre psychi-
sche Verfassung eher im Zusammenhang mit der befürchteten Ausreise
als mit einer vor Jahrzehnten erfolgten Vergewaltigung stehen. Bezeich-
nenderweise legte die Beschwerdeführerin anlässlich des ordentlichen
Verfahrens auch nicht ansatzweise dar, vergewaltigt worden zu sein, wo-
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Seite 12
mit der für die diagnostizierte PTBS angegebene Grund zweifelhaft er-
scheint. Diesen Zweifeln ist indessen nicht näher nachzugehen, da die
erst im Wiedererwägungsverfahren geltend gemachte Vergewaltigung un-
ter dem Aspekt der Flüchtlingseigenschaft zu prüfen wäre, was vorliegend
nicht Verfahrensgegenstand bildet.
6.10 Hinsichtlich der Reisefähigkeit wird schliesslich zwar geltend ge-
macht, diese sei "eher nicht" gegeben; indessen handelt es sich einer-
seits um eine bloss vorläufige und vage Feststellung im Zusammenhang
mit der zu diesem Zeitpunkt erfolgten stationären Behandlung der Be-
schwerdeführerin, und andererseits wird aus ärztlicher Sicht auch festge-
halten, dass die Reisefähigkeit vor allem im Hinblick auf die mangelnden
Behandlungsmöglichkeiten in Armenien zu verneinen sei, während eine
Reise von A nach B durchaus bewältigt werden könne. Von einer definitiv
fehlenden Reisefähigkeit kann unter diesen Umständen nicht ausgegan-
gen werden. Die Beurteilung der Reisefähigkeit betrifft nicht den Aspekt
einer allenfalls vorhandenen oder nicht vorhandenen Behandlungsmög-
lichkeit im Heimatland, sondern die konkrete Fähigkeit aus medizinischer
Sicht, von A nach B gelangen zu können oder nicht. Diese Fähigkeit wur-
de vorliegend bejaht, womit vom grundsätzlichen Vorhandensein der Rei-
sefähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist.
6.11 Aus den dargelegten Gründen sind die nachgereichten Arztberichte
nicht geeignet, den im Wiedererwägungsverfahren vorgebrachten ver-
schlechterten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als Vollzugs-
hindernis zu belegen. Zudem sind die Asylbehörden nicht verpflichtet, bei
unvollständigen Arztberichten weitere Massnahmen anzuordnen, da im
Asylverfahren die Untersuchungspflicht der Behörden dort ihre Grenzen
findet, wo die Betroffenen gestützt auf die in Art. 8 AsylG festgehaltene
Mitwirkungspflicht selber tätig werden müssen. Dies hat umso mehr Gel-
tung im ausserordentlichen Verfahren, wo die entsprechenden Gründe
substanziiert darzulegen sind.
6.12 Im Sinne einer Gesamtwürdigung ist somit davon auszugehen, dass
die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr in ihr Heimatland auf ein Be-
ziehungsnetz zurückgreifen und medizinisch behandelt werden kann. Un-
ter diesen Umständen ist es ihr – trotz ihres derzeitigen Gesundheitszu-
standes – zuzumuten, sich im Heimatland – oder mit der Hilfe ihrer Kinder
bereits aus der Schweiz – um den Erhalt einer Versicherungskarte zu be-
mühen, um in den Genuss von unentgeltlichen medizinischen Leistungen
zu gelangen. Zudem ist davon auszugehen, dass die Angehörigen im
D-4051/2013
Seite 13
Rahmen ihrer familiären Unterstützungspflicht den Teil der medizinischen
Leistungen mitfinanzieren werden, der nicht unentgeltlich erhältlich ist,
und der Beschwerdeführerin auch sonst finanziell unter die Arme greifen
werden, sollte sie nicht in der Lage sein, sich ihre Existenz selber zu erar-
beiten. In diesem Zusammenhang ist ferner auf die Möglichkeit einer all-
fälligen medizinischen Rückkehrhilfe hinzuweisen. Diesbezüglich ist es
der Beschwerdeführerin zuzumuten, sich darum zu bemühen. Entgegen
der Argumentation in der Beschwerde ist zudem den im heutigen Zeit-
punkt bestehenden suizidalen Gedanken der Beschwerdeführerin für den
Fall eines definitiven Wegweisungsvollzugs mit entsprechenden Medika-
menten beizukommen. Zwar muss die Beschwerdeführerin im heutigen
Zeitpunkt gestützt auf die eingereichten Arztberichte psychiatrisch oder
psychologisch behandelt werden; indessen kann damit gerechnet wer-
den, dass sie sich mit der in der Schweiz bereits begonnenen Behand-
lung erholen und in ein Leben, das von einer ambulanten Behandlung im
Heimatland begleitet wird, zurückkehren kann. Unter diesen Umständen
ist die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs trotz der bestehenden ge-
sundheitlichen Probleme und insbesondere trotz der festgestellten suizi-
dalen Absichten zu bejahen. Die Beschwerdeführerin ist nicht notwendi-
gerweise auf eine Behandlung ihrer Beschwerden in der Schweiz ange-
wiesen. Zudem bestehen aufgrund der Aktenlage keine hinreichenden
Anhaltspunkte dafür, dass sie im Fall ihrer Rückkehr in ihr Heimatland auf
sich allein gestellt wäre und in eine existenzielle Notlage geriete. Dem
Vollzug der Wegweisung stehen ferner keine anderen Hindernisse entge-
gen, auch wenn die sozio-ökonomische Lage in Armenien nicht mit derje-
nigen in westeuropäischen Ländern vergleichbar ist und die Beschwerde-
führerin sich im mittleren Alter befindet. Aufgrund der vorangehenden
Erwägungen liegt auch keine Verletzung von Art. 7 BV vor.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin
nicht gelungen ist, eine wiedererwägungsweise relevante, veränderte
Sachlage darzutun. Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen liegen
keine Gründe vor, die den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erschei-
nen lassen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist abzuweisen.
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Seite 14
9.
Auf das Gesuch, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu ertei-
len, ist infolge Direktentscheides nicht einzutreten.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um Gewährung der
vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2
VwVG abzuweisen, zumal sich das Beschwerdeverfahren als aussichts-
los herausgestellt hat. Die Kosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerle-
gen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.– festzusetzen
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Prozess-
führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: