B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4051/2019
Ur t e i l vom 1 6 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
mit Zustimmung von Richterin Esther Marti;
Gerichtsschreiber Patrick Blumer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
und ihre Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Irak,
alle vertreten durch Salahaddin Al Beati,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung und Wegweisungsvollzug
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 10. Juli 2019.
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Sachverhalt:
A.
Das SEM verneinte mit Verfügung vom 14. Dezember 2016 die Flüchtlings-
eigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte die Asylgesuche vom
17. September 2015 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz so-
wie den Wegweisungsvollzug an. Die Ziffern 2 und 3 des Dispositivs der
Verfügung (Feststellung der fehlenden Flüchtlingseigenschaft und Ableh-
nung des Asylgesuchs) erwuchsen mangels Anfechtung in Rechtskraft. Die
von den Beschwerdeführenden gegen die Wegweisung und den Wegwei-
sungsvollzug (Ziffern 3 bis 5) erhobene Beschwerde wies das Bundesver-
waltungsgericht mit Urteil D-409/2017 vom 24. Oktober 2018 ab.
B.
Die Beschwerdeführenden ersuchten das SEM mit Eingabe vom 28. Juni
2019 um wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 14. De-
zember 2016. Dabei machten sie geltend, mittlerweile seit vier Jahren in
der Schweiz zu leben und hierzulande bestens integriert zu sein. Eine
Reintegration in ihr Heimatland sei dagegen mit Schwierigkeiten verbun-
den. Darüber hinaus sei ihre Rückkehr in den Irak auch nicht mit dem
Kindswohl vereinbar. Die beiden Kinder würden zu ihrem Heimatland Irak
kaum eine Verbindung aufweisen. Eine Trennung vom hiesigen Lebens-
umfeld und die Eingliederung in ein für sie fremdes Land wirke sich nach-
teilig auf ihre Entwicklung aus. Damit lägen im Ergebnis neue erhebliche
Tatsachen vor, die es rechtfertigen würden, den ablehnenden Asylent-
scheid in Wiedererwägung zu ziehen. Der Asylentscheid sei insofern an die
nachträglich eingetretene Veränderung der Situation anzupassen, als sie
(die Beschwerdeführenden) aus humanitären Gründen beziehungsweise
aufgrund der Unzulässigkeit sowie der Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs in den Irak in der Schweiz vorläufig aufzunehmen seien.
Als Beweismittel reichten sie zahlreiche Unterstützungsbriefe und Refe-
renzschreiben aus ihrem in der Schweiz bestehenden sozialen Umfeld, di-
verse Kursnachweise, einen Medienbericht betreffend Masoud Barzani so-
wie ein Datenblatt des Eidgenössischen Departements für auswärtige An-
gelegenheiten betreffend Reisehinweise in den Irak ein.
C.
Das SEM wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 10. Juli
2019 – eröffnet am 15. Juli 2019 – ab, soweit es darauf eintrat, und stellte
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fest, dass die Verfügung vom 14. Dezember 2016 rechtskräftig und voll-
streckbar sei. Im Weiteren erhob es eine Gebühr von Fr. 600.– und hielt
fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
Es führte zur Begründung an, auf das Wiedererwägungsgesuch sei nicht
einzutreten, soweit auf eine erneute Überprüfung der fraglichen Zumutbar-
keitsvoraussetzungen abgezielt werde, weil damit Wiedererwägungs-
gründe vorgebracht würden, die bereits Gegenstand des ordentlichen Asyl-
verfahrens gewesen seien. Ferner könnten weder die Ausführungen im
Wiedererwägungsgesuch noch die eingereichten Beweismittel zu einer an-
deren Einschätzung der Zulässigkeit sowie der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs der Beschwerdeführenden in den Irak führen. Ihr seit dem
Urteil des BVGer vom 24. Oktober 2018 fortbestehender Aufenthalt in der
Schweiz von mittlerweile weiteren neun Monaten begründe weder die Un-
zulässigkeit noch die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den
Irak. Insbesondere sei gestützt auf den andauernden Aufenthalt der beiden
Kinder in der Schweiz nach wie vor nicht von einer besonderen Verwurze-
lung hierzulande und – damit einhergehend – von einer im Falle des Weg-
weisungsvollzugs möglichen Verletzung der Kinderrechtskonvention aus-
zugehen (m.H. auf die Verfügung vom 14. Dezember 2016, Ziffer III 2. und
das BVGer Urteil D-409/2017 vom 24. Oktober 2018, E. 6.5). Nicht zuletzt
vermöge auch eine erfolgreiche Integration in der Schweiz kein Wegwei-
sungsvollzugshindernis zu begründen. Im Ergebnis lägen keine Gründe
vor, die die Rechtskraft der Verfügung vom 14. Dezember 2016 beseitigen
könnten.
D.
Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 11. August 2019
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde. Sie beantragten, es sei die angefochtene Verfügung aufzu-
heben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechts-
erheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurück-
zuweisen, eventualiter seien sie infolge Unzulässigkeit, eventuell infolge
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In pro-
zessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung unter Entbindung von der Kostenvorschusspflicht.
Zur Begründung wiederholten sie das bereits in ihrer Eingabe vom 28. Juni
2019 Vorgebrachte (vgl. Bst. B; Beschwerde Ziffn. 5-11, 15-17) und ergänz-
ten, dass sie in der E._______ aufgrund der aktuellen Lage flüchtlings-
rechtlich beachtlichen Benachteiligungen ausgesetzt seien. Auch seien
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ihre dort wohnenden Verwandten weder in der Lage noch bereit, sie zu
unterstützen beziehungsweise aufzunehmen. Sie würden an ihre psychi-
schen oder physischen Grenzen geraten, wodurch die Kinder unter Ver-
nachlässigung leiden würden und in ihrem Wohl gefährdet seien, weshalb
die Behörden entsprechende Kindesschutzmassnahmen zu ergreifen hät-
ten; die ganze Familie leide unter psychischen Problemen und benötige
zwingend psychotherapeutische Behandlung. Die Situation im E._______
habe sich seit dem Unabhängigkeitsreferendum vom 25. September 2017
drastisch verändert, weshalb das Bundesverwaltungsgericht die Situation
in der F._______ neu zu beurteilen habe.
Der Beschwerde waren unter anderem Bestätigungen der irakischen Bot-
schaft vom 12. März und 23. Mai 2019, ein Schriftstück in arabischer Spra-
che sowie mehrere Zeitungsberichte über die Situation im E._______ bei-
gelegt.
E.
Die Instruktionsrichterin setzte am 13. August 2019 den Vollzug der Weg-
weisung per sofort einstweilen aus.
F.
F.a Die Beschwerdeführenden reichten am 16. August 2019 einen USB-
Stick mit einer Sonderreportage über die Sicherheits- und Bildungssitua-
tion im Irak zu den Akten.
F.b Die Instruktionsrichterin forderte die Beschwerdeführenden am 23. Au-
gust 2019 auf, das in arabischer Sprache eingereichte Beweismittel in ei-
ner Amtssprache sowie die Sonderreportage auf einem für das Gericht les-
baren USB-Stick (Microsoft) oder auf einer CD-Rom zu den Akten zu rei-
chen.
F.c Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 5. September
2019 eine deutsche Übersetzung des am 16. August 2019 eingereichten
Beweismittels und eine CD-Rom mit der Sicherheits- und Bildungssituation
im Irak ein. Weiter wurden erneut die Bestätigungen der irakischen Bot-
schaft vom 12. März und 23. Mai 2019 sowie weitere drei Unterstützungs-
briefe ins Recht gelegt.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft
getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige
Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG
vom 25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) – unter Vorbehalt nachstehender
Erwägung – einzutreten.
1.3 Auf die erstmals auf Beschwerdeebene vorgebrachten – indessen nicht
substanziiert begründeten – flüchtlingsrechtlichen Aspekte infolge der dar-
gelegtermassen veränderten Situation in der F._______ (vgl. Beschwerde
Ziff. 17) ist nicht einzutreten. Die Frage der Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft war nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, weshalb
dieses – nicht explizit gestellte – Begehren eine unzulässige Erweiterung
des Streitgegenstandes darstellt.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite-
rungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a
Abs. 1 und 2 AsylG).
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4.
Die Beschwerdeführenden rügen eine unrichtige und unvollständige Sach-
verhaltsfeststellung. Sie machen geltend, sie würden an schwerwiegenden
gesundheitlichen Problemen leiden, die ganze Familie benötige zwingend
eine psychotherapeutische Behandlung, welche im Irak nicht gewährleistet
sei (Beschwerde Ziff. 25–27).
Es ist weder den Akten zu entnehmen noch wird in der Beschwerde be-
gründet, inwiefern das SEM in diesem Zusammenhang seine Pflichten zur
Sachverhaltsfeststellung verletzt haben soll. Die Beschwerdeführenden
haben im vorinstanzlichen Verfahren keine gesundheitlichen Probleme vor-
gebracht, wozu sie gegebenenfalls jedoch aufgrund ihrer Mitwirkungs-
pflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG) verpflichtet gewesen wären. Entspre-
chend hatte das SEM keine Veranlassung, auf Fragen zu gesundheitlichen
Beschwerden (psychische Leiden und psychotherapeutische Behandlung)
einzugehen. Die Rüge erweist sich als unbegründet. Es besteht keine Ver-
anlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuhe-
ben.
5.
5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (vgl. aArt. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM
innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift-
lich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren
nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG
(Art. 111b aAbs. 1 AsylG).
5.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä-
gungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an
eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange-
fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem
blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi-
onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge-
nannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22
E. 5.4 m.w.H.). Eine Wiedererwägung fällt hingegen dann nicht in Betracht,
wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits
bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll, oder Gründe angeführt
werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die
frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. Entscheide
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und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 2003/17 E. 2b
S. 104).
6.
6.1 Nachdem das SEM den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Be-
handlung des Wiedererwägungsgesuchs – insoweit, als mit der Gesuchs-
eingabe vom 28. Juni 2019 nicht auf eine erneute Überprüfung der indivi-
duellen Zumutbarkeitsvoraussetzungen bei einer Rückkehr in den Irak ab-
gezielt werde – nicht in Abrede gestellt hat, hat das Bundesverwaltungsge-
richt zu prüfen, ob das SEM in zutreffender Weise das Bestehen der gel-
tend gemachten Wiedererwägungsgründe verneint und an seiner ur-
sprünglichen Verfügung vom 14. Dezember 2016 festgehalten hat. Praxis-
gemäss ist der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt mass-
gebend.
6.2 Soweit in pauschaler Weise geltend gemacht wird, es lägen hinsichtlich
der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs Wiedererwägungsgründe vor,
indem die Beschwerdeführenden bei einem Vollzug der Wegweisung nach
G._______ an Leib und Leben gefährdet seien (Beschwerde Ziff. 26), ver-
mögen sie offensichtlich nichts zu ihren Gunsten zu bewirken, zumal sie
gerade nicht nach G._______, sondern in die F._______ zurückreisen kön-
nen. Das SEM hat deshalb zu Recht den Schluss gezogen, unter dem As-
pekt der Zulässigkeit lägen keine Wiedererwägungsgründe vor.
6.3 Soweit die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges mit dem Feh-
len eines sozialen und familiären Beziehungsnetzes, dem Alter der beiden
Kinder, mangelnden Reintegrationsperspektiven, der Herkunft aus dem
E._______ und der Verletzung der KRK begründet wird, vermögen die Be-
schwerdeführenden daraus nichts abzuleiten. Es ist mit dem SEM einig zu
gehen, dass diese Vorbringen bereits im Rahmen des ordentlichen Asyl-
verfahrens beurteilt wurden und – soweit aus den Akten ersichtlich – keine
seither wesentlich veränderte Sachlage vorliegt.
So stellte das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-409/2017 vom 24. Ok-
tober 2018 E. 6.5 fest, die beiden (…) würden sich gut drei Jahre lang in
der Schweiz aufhalten, was als nicht besonders lange erscheine. Gewisse
soziale Bindungen ausserhalb der Kernfamilie dürften zwar bestehen. Hin-
gegen sei auch in Berücksichtigung der eingereichten Beweismittel (An-
merkung: im ordentlichen Verfahren wurden namentlich ein Bericht der zu-
ständigen Schule sowie ein Bericht der zuständigen Diakonie, welche den
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beiden Mädchen wie auch den Eltern fortgeschrittene deutsche Sprach-
kenntnisse sowie eine beste Integration bei den anderen Schülerinnen und
Schülern und innerhalb der Gemeinschaft der Diakonie bestätigen, einge-
reicht) nicht davon auszugehen, dass die (…) aufgrund der Rückkehr ins
Heimatland aus einer bereits gefestigten Lebensstruktur herausgerissen
würden und der Gefahr einer Entwurzelung ausgesetzt seien. Es sei ihnen
grundsätzlich zuzumuten, mit der Familie in den G._______ zurückzurei-
sen.
In den im vorliegenden Verfahren (sowohl beim SEM wie auch auf Be-
schwerdeebene) eingereichten zahlreichen Unterstützungsbriefen und Re-
ferenzschreiben wird erneut die gute Integration der beiden (…) wie auch
ihrer Eltern in der Schweiz, namentlich in der (…) und schulischen Gemein-
schaft, betont. Damit wird lediglich Bekanntes wiederholt und nichts Neues
vorgebracht. Eine wiedererwägungsrechtlich relevante beziehungsweise
eine erheblich veränderte Sachlage seit dem Urteilszeitpunkt (24. Oktober
2018) ist entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht nicht ersicht-
lich, was angesichts der vergleichsweise kurzen Zeitdauer von weniger als
einem Jahr auch nicht erstaunt.
6.4 Zu den erstmals in der Beschwerdeschrift geltend gemachten psychi-
schen Problemen der Beschwerdeführenden und der damit benötigten
zwingenden psychotherapeutischen Behandlung ist festzuhalten, dass
diese angeblichen gesundheitlichen Probleme gänzlich unsubstantiiert
bleiben. Es ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden im Rahmen
ihrer Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) keine ärztlichen Berichte einge-
reicht haben und für das Bundesverwaltungsgericht in keiner Art und Weise
ersichtlich ist, inwiefern gesundheitliche Probleme bestehen sollten. Dies
gilt umso mehr, als im ordentlichen Asylverfahren der Beschwerdeführer
als gesund bezeichnet wurde und betreffend die anderen Familienmitglie-
der keine Leiden erwähnt wurden (vgl. Urteil des BVGer D-409/2017
E. 6.4). Es ist daher zu schliessen, dass die Beschwerdeführenden aktuell
keiner weiteren medizinischen Behandlung bedürfen. Im Übrigen haben
sie sich für allfällige Kindesschutzmassnahmen, soweit sie solche anbe-
gehren, an die hierfür zuständige kantonale Behörde gemäss Art. 315
Abs. 1 ZGB zu wenden.
6.5 Die Einschätzung im Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember
2015, auf welches das Bundesverwaltungsgericht im ordentlichen Asylver-
fahren seine Ausführungen zur grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs der Beschwerdeführenden gestützt hat (vgl. D-409/2017
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Seite 9
E. 6.2), hat nach wie vor Gültigkeit (vgl. dazu Urteil des BVGer
E-3254/2019 vom 8. Juli 2019 E. 7.4 m.w.H.). Aus den hier eingereichten
Beweismitteln vermögen die Beschwerdeführenden nichts Gegenteiliges
abzuleiten. So geht aus der Beschwerde und den zahlreichen Zeitungsar-
tikeln nicht hervor, inwieweit sich die Situation im E._______ seit dem Be-
schwerdeurteil vom 24. Oktober 2018 wesentlich verändert haben soll, so-
dass der Wegweisungsvollzug für die Beschwerdeführenden unzumutbar
sein sollte. Im Übrigen reichen die Beschwerdeführenden Beweismittel ins
Recht, welche – abgesehen vom undatierten Filmzusammenschnitt über
die Sicherheits- und Bildungssituation im Irak auf der CD – bereits vor dem
Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-409/2017 vom 24. Oktober 2018
erschienen sind und damit für das vorliegende Verfahren ohnehin nicht von
Belang sind (vgl. E. 5.2 hiervor).
6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden
mit dem Wiedererwägungsgesuch keine nachträglich im Verhältnis zum
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2018 veränderte
Situation geltend machten. Das SEM hat demnach zu Recht das Wieder-
erwägungsgesuch abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
8.
Mit vorliegendem Urteil fällt der mit Verfügung vom 13. August 2019 ge-
stützt auf Art. 56 VwVG angeordnete provisorische Vollzugsstopp dahin.
9.
9.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorste-
henden Erwägungen ergibt sich, dass ihr Begehren als aussichtslos zu gel-
ten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung nicht stattzugeben ist.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
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Seite 10
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE],
SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer
Versand: