B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-405/2020
Ur t e i l vom 2 8 . Janu a r 2 02 0
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richterin Susanne Genner;
Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
sowie deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Türkei,
alle vertreten durch lic. iur. Nesrin Ulu, mor-beratung,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 9. Januar 2020 / N (…).
D-405/2020
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden – türkische Staatsangehörige – suchten am
28. Oktober 2019 im Bundesasylzentrum in E._______ um Asyl nach.
B.
Ein am 30. Oktober 2019 durchgeführter Abgleich mit der europäischen
Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass die Be-
schwerdeführenden am 14. Oktober 2019 in Kroatien ein Asylgesuch ein-
gereicht hatten beziehungsweise am 15. Oktober 2019 wegen illegaler
Einreise registriert worden waren.
C.
C.a Am 4. November 2019 fand die Personalienaufnahme (PA) und am
8. November 2019 das persönliche Gespräch (nachfolgend: Dublin-Ge-
spräch) gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), statt.
C.b Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, dass er und
seine Familie am (…) 2016 aus der Türkei nach Griechenland gekommen
seien, wo sie ein Asylgesuch eingereicht hätten, welches jedoch nach
sechs Monaten abgelehnt worden sei. Sie hätten eine Beschwerde gegen
diesen Entscheid eingereicht, jedoch nie eine Antwort erhalten. Mitte Juli
2019 hätten sie Griechenland verlassen. Sie hätten drei Mal versucht von
Bosnien nach Kroatien einzureisen, seien aber an der Grenze abgewiesen
worden. Als sie zum vierten Mal versucht hätten einzureisen, seien sie
nach der Einreise von der Polizei abgefangen worden und hätten ihre Fin-
gerabdrücke abgeben müssen ohne zu wissen, dass sie damit ein Asylge-
such gestellt hätten. Sie seien dann 12 Tage in einem Asylzentrum in Zag-
reb geblieben, bevor sie mit einem LKW in die Schweiz gekommen seien.
Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einer möglichen Zuständigkeit Kro-
atiens erklärte der Beschwerdeführer, dass sie nicht nach Kroatien zurück-
kehren wollten, weil die Aufnahmebedingungen sehr schwierig gewesen
seien. Sie seien nicht wie Menschen behandelt worden und niemand habe
ihnen geholfen. Sie hätten im Asylzentrum in Zagreb 12 Tage die gleiche
Kleidung tragen müssen und keine Milch für ihre Tochter erhalten. Er sei
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von der Polizei verprügelt worden, als sie an die kroatische Grenze zurück-
gedrängt worden seien. Als sie auf kroatischem Territorium von der Polizei
angehalten worden seien, sei seine Tochter zwei Mal ohnmächtig gewor-
den.
Zum seinem Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer an, er sei bei
sehr guter Gesundheit.
C.c Die Beschwerdeführerin gab ebenfalls zu Protokoll, dass die Familie,
aus der Türkei herkommend, in Griechenland um Asyl nachgesucht und in
der Folge eine negative Entscheidung erhalten habe. Gegen diesen Ent-
scheid hätten sie Beschwerde erhoben, jedoch nie eine Antwort erhalten.
Als sie am (…) Juli 2019 Griechenland verlassen und versucht hätten, von
Bosnien nach Kroatien einzureisen, seien sie von der kroatischen Polizei
abgewiesen worden, welche ihre Telefone kaputt gemacht und ihnen ihr
Geld abgenommen habe. Als sie es geschafft hätten, nach Kroatien einzu-
reisen, seien sie ungefähr eine Woche gelaufen, bevor sie von der Polizei
abgefangen worden seien. Die kroatische Polizei habe sie in einem gepan-
zerten Van mit ungefähr 17 anderen Personen transportiert. Während des
Transports sei ihre Tochter ohnmächtig geworden, da die Luft schlecht ge-
wesen sei und sich andere Leute auf sie übergeben hätten. Sie seien für
45 Minuten im Van vor der Polizeistation festgehalten worden und für eine
Nacht habe man sie an einem Ort ohne Nahrung schlafen lassen. Sie hät-
ten ihre Fingerabdrücke abgeben müssen ohne zu wissen, dass sie damit
ein Asylgesuch gestellt hätten. Nach 12 Tagen in einem Asylzentrum in
Zagreb seien sie mit einem LKW in die Schweiz weitergereist.
Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einer möglichen Zuständigkeit Kro-
atiens erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie nicht nach Kroatien zu-
rückkehren wollten, da sie dort unmenschlich behandelt worden seien. Als
ihre Tochter im Van ohnmächtig geworden sei, habe sie um einen Halt ge-
beten, aber ein Polizist habe angefangen, sie anzuschreien. Auch seien die
Aufnahmebedingungen überhaupt nicht gut gewesen und das Personal im
Asylzentrum habe sie schlecht behandelt. Als sie um Milch für ihre Tochter
gebeten habe, habe man ihr gesagt, dass es keine gebe. An einem solchen
Ort fühle sie sich nicht sicher.
Zu ihrem Gesundheitszustand gab die Beschwerdeführerin an, sie sei ge-
sund, ebenso wie ihr Sohn und ihre Tochter, wobei die Tochter wegen einer
Mundverletzung beim Arzt gewesen sei.
D-405/2020
Seite 4
D.
D.a Am 8. November 2019 ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behör-
den gestützt auf Art. 34 Dublin-III-VO um Informationen über die Beschwer-
deführenden.
D.b Am 12. Dezember 2019 beantworteten die kroatischen Behörden das
Informationsersuchen der Vorinstanz und teilten mit, die Beschwerdefüh-
renden hätten am 18. Oktober 2019 in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht
und Kroatien sei der für sie zuständige Mitgliedstaat.
E.
E.a Am 13. Dezember 2019 ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Be-
hörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Übernahme der
Beschwerdeführenden.
E.b Am 23. Dezember 2019 hiessen die kroatischen Behörden das Über-
nahmeersuchen der Vorinstanz gut.
F.
Mit Verfügung vom 9. Januar 2020 – eröffnet am 13. Januar 2020 – trat das
SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche
der Beschwerdeführenden nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Kroa-
tien, forderte die Beschwerdeführenden – unter Androhung von Zwangs-
mitteln im Unterlassungsfall – auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der
Beschwerdefrist zu verlassen, beauftragte den Kanton F._______ mit dem
Vollzug der Wegweisung, händigte den Beschwerdeführenden die editi-
onspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer
allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
G.
Mit Eingabe vom 20. Januar 2020 erhoben die Beschwerdeführenden ge-
gen den vorinstanzlichen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht. Sie beantragten, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuhe-
ben und die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Ver-
fügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch
einzutreten. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Weg-
weisung nach Kroatien unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und die
vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Ferner sei der Beschwerde die auf-
schiebende Wirkung zu erteilen. Schliesslich sei ihnen die unentgeltliche
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Seite 5
Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren und von der Er-
hebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen.
H.
Der Instruktionsrichter setzte am 22. Januar 2020 gestützt auf Art. 56
VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus.
I.
Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
22. Januar 2019 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten
zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist – vorbehältlich der Erwägung 9.1
– einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.2 Zwar ist im Beschwerdeverfahren die Sprache des angefochtenen Ent-
scheides massgebend, indessen kann das Verfahren in einer anderen
Amtssprache geführt werden, wenn die Parteien eine solche verwenden
(vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG). In Übereinstimmung mit der Beschwerde-
schrift wird das vorliegende Beschwerdeverfahren deshalb in deutscher
Sprache geführt.
1.3 Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden hat mit der Beschwer-
deschrift lediglich eine auf den Beschwerdeführer lautende Vollmacht ein-
gereicht, die Nachreichung einer Vollmacht für die Beschwerdeführerin je-
doch in Aussicht gestellt. Eine solche ist beim Gericht bis anhin nicht ein-
gegangen. Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeschrift ge-
mäss Rubrum und Begründung für alle Familienmitglieder gelten soll, keine
Anhaltspunkte vorliegen, dass ohne Wissen und Willen der Beschwerde-
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Seite 6
führerin das Rechtsmittel ergriffen wurde, und es sich um ein Schnellver-
fahren handelt, dessen Rechtsmittelfrist mittlerweile längst abgelaufen ist,
kann vorliegend auf die Einholung einer Vollmacht verzichtet werden, zu-
mal der Beschwerdeführerin daraus kein Rechtsnachteil erwächst.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorlie-
gend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf ei-
nen Schriftenwechsel verzichtet.
3.
Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprü-
fen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
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zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
4.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der
dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskri-
terien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Si-
tuation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in ei-
nem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im
Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet dem-
gegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Ka-
pitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentralein-
heit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführenden in Kroatien am
14. Oktober 2019 ein Asylgesuch eingereicht hatten beziehungsweise am
15. Oktober 2019 wegen illegaler Einreise in das Hoheitsgebiet der Dublin-
Mitgliedstaaten erfasst wurden. Auf das Informationsersuchen seitens des
SEM vom 8. November 2019 hin, bestätigten die kroatischen Behörden am
12. Dezember 2019 die Asylgesuchstellung und erklärten, Kroatien sei der
für die Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat. In der Folge er-
suchte das SEM deshalb die kroatischen Behörden am 13. Dezem-
ber 2019 um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18
Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die kroatischen Behörden hiessen das Ersu-
chen am 23. Dezember 2019 gut. Vor diesem Hintergrund ist die Zustän-
digkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
gegeben. Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden in Kroatien kein
Asylgesuch gestellt haben wollen, vermag an der feststehenden Zustän-
digkeit Kroatiens nichts zu ändern. Es besteht kein Anlass, die im Eurodac
vorgenommenen Registrierungen in Frage zu stellen beziehungsweise be-
gründet die Registrierung der Beschwerdeführenden die Zuständigkeit per
se (vgl. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).
4.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen
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Seite 8
Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich brin-
gen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat
als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als
zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitglied-
staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staaten-
losen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er
nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung
zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte
Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und
das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humani-
tären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO
ein anderer Staat zuständig wäre.
5.
5.1 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass zahl-
reiche Berichte aufzeigen würden, dass Flüchtlinge in Kroatien immer wie-
der unmenschlich behandelt würden. Obwohl es tausende über die Grenze
in Kroatien schaffen, würden sie mit Gewalt systematisch in andere Länder
wie Bosnien zurückgeschoben. Bereits am 13. März 2019 habe Amnesty
International darüber berichtet, wie Flüchtlinge durch die kroatischen Be-
hörden systematisch rechtswidrig und oftmals mit Gewalt sogenannte
Push-Backs und Kollektivabschiebungen hätten erleiden müssen. Auch
Human Rights Watch habe seit 2016 das Vorgehen der kroatischen Behör-
den dokumentiert und festgestellt, dass in manchen Fällen die kroatischen
Grenzbeamten während den Sammelabschiebungen nach Serbien und
Bosnien Migranten geschlagen und diese getreten hätten. Diese Gewalt
habe auch Frauen und Kinder getroffen. Die Beschwerdeführerin und der
Beschwerdeführer hätten diese Situation anlässlich des Dublin-Gesprä-
ches geschildert. Das Gespräch sei mit Telefon-Dolmetscher geführt wor-
den und habe lediglich 45 Minuten gedauert. Beide hätten trotz Rechtsver-
tretung nicht verstanden, worum es in diesen Befragungen gegangen sei,
aber die Fragen beantwortet und bekräftigt, dass sie nicht nach Kroatien
zurückkehren wollten. Sie seien drei Mal aus Bosnien nach Kroatien ein-
gereist und jedes Mal von der kroatischen Polizei mit Gewalt nach Bosnien
zurückgedränt worden. Vor den Augen der Kinder habe die Polizei den Be-
schwerdeführer geschlagen und das Geld sowie die Kleider und Nahrungs-
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mittel weggenommen. Beim vierten Mal seien sie von der Polizei angehal-
ten und mit ungefähr 17 Personen in einem geschlossenen Fahrzeug nach
Zagreb transportiert worden. Auf der Fahrt hätten sich bei der Beschwer-
deführerin Symptome eines Herzinfarktes bemerkbar gemacht und sie sei
bewusstlos geworden. Die Tochter sei ebenfalls bewusstlos geworden, weil
die Luft schlecht gewesen sei. Als sie darum gebeten hätten, kurz die Türe
des Fahrzeugs zu öffnen, sei der Beschwerdeführer, mit der Tochter im
Arm, von Polizisten getreten worden. Trotz des unmenschlichen Transports
habe die Polizei sie im Fahrzeug vor der Polizeistation warten lassen. Sie
hätten dort weder Nahrung noch Wasser bekommen und seien auch nicht
ärztlich untersucht worden. In der Asylunterkunft in Zagreb sei die Situation
auch nicht menschenrechtskonform gewesen. Sie hätten 12 Tage lang
schmutzige Kleider tragen müssen. Die Beschwerdeführerin habe keine
Nahrungsmittel für ihre Tochter erhalten und als sie solche selber habe
kaufen wollen, sei sie auf der Strasse beleidigt worden. Auch die medizini-
sche Versorgung sei nicht gewährleistet worden, obwohl sie mehrmals da-
rum gebeten hätten.
5.2 Mit ihren Vorbringen fordern die Beschwerdeführenden die Anwendung
von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. Es ist
daher nachfolgend im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob
wesentliche Gründe für die Annahme bestehen, das Asylverfahren und die
Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung der Beschwerdeführenden im Sinn des Arti-
kels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden und ob nach
Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO das Selbsteintrittsrecht auszuüben ist.
6.
6.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nach. Ausserdem darf davon ausgegangen werden, dieser
Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus
den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU
vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und
Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) so-
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wie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah-
merichtlinie) ergeben.
Die Beschwerdeführenden äussern in ihrer Beschwerde unter Berufung
auf verschiedene Quellen Kritik am kroatischen Asylsystem und befürchten
bei einer Überstellung nach Kroatien eine Verletzung ihrer Grundrechte.
Das Bundesverwaltungsgericht geht trotz dieser Kritik gemäss seiner kon-
stanten Rechtsprechung davon aus, dass es keine Gründe für die An-
nahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antrag-
steller in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3
Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, die eine Gefahr einer un-
menschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4
der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen (vgl. Urteile des BVGer
D-3665/2019 vom 25. Juli 2019; D-2829/2019 vom 12. Juni 2019;
E-482/2019 vom 8. Februar 2019 E. 4). Das Bundesverwaltungsgericht
geht demnach nicht davon aus, dass in Kroatien systemische Mängel be-
treffend die Asyl- und Aufnahmesituation vorliegen würden. Die von den
Beschwerdeführenden in genereller Weise dargelegte Kritik an Kroatiens
Asylsystem vermag daran nichts zu ändern. Auch aus dem in der Be-
schwerde zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3078/2019
vom 12. Juli 2019 vermögen die Beschwerdeführenden nichts zu ihren
Gunsten ableiten. Das besagte Urteil hatte sich insbesondere mit der so-
genannten "Pushback-Problematik" an die bosnische Grenze zu befassen,
wobei es die Vorinstanz in diesem Fall versäumt hatte, sich mit den Vor-
bringen des Beschwerdeführenden einzelfallgerecht auseinanderzuset-
zen. Die vorliegende Sachverhaltskonstellation ist mit der Beschriebenen
nicht vergleichbar. Zwar haben der Beschwerdeführer und die Beschwer-
deführerin im vorinstanzlichen Verfahren angegeben, sie seien von der kro-
atischen Polizei dreimal an der Grenze daran gehindert worden, einzurei-
sen ([…]), allerdings ist ihnen schliesslich die Einreise gelungen und sie
waren in der Lage in Kroatien um Asyl nachzusuchen, was auch von den
kroatischen Behörden bestätigt worden ist. Mithin kann nicht davon ge-
sprochen werden, dass ihnen der Zugang zur Asylantragstellung verwei-
gert worden wäre, zumal sich die Beschwerdeführenden dem Asylverfah-
ren in Kroatien durch ihre eigene Weiterreise entzogen haben.
6.2 Die Beschwerdeführenden haben kein konkretes und ernsthaftes Ri-
siko dargetan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, sie aufzu-
nehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der
Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind auch keine
D-405/2020
Seite 11
Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in ihrem Fall den
Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein
Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen
würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Vor dem
Hintergrund, dass die kroatischen Behörden einer Übernahme der Be-
schwerdeführenden zugestimmt haben und die Zuständigkeit Kroatiens für
die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens feststeht, ist ins-
besondere nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden von
Kroatien illegal abgeschoben würden. Im Weiteren ist auch nicht davon
auszugehen, die kroatischen Behörden würden sie in ihre Heimat zurück-
schaffen, ohne zuvor ihre Asylgründe geprüft zu haben und das Non-Re-
foulement-Gebot einzuhalten. Die Beschwerdeführenden haben ausser-
dem nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingun-
gen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von
Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen
könnten. Sie haben auch nicht konkret dargelegt, Kroatien würde ihnen
dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen
Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden
Einschränkung steht es ihnen offen, sich an die zuständigen kroatischen
Behörden zu wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen
auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Es sind
keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, die Beschwerdeführenden
gerieten im Falle einer Wegweisung nach Kroatien wegen der dortigen Auf-
enthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage. Sie haben die Möglich-
keit, bei allfälligen Schwierigkeiten die dafür zuständigen Behörden bezie-
hungsweise die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren.
Zudem steht es ihnen offen, sich bei allfälligen Problemen bei der Unter-
bringung oder beim Zugang zum Asylverfahren an die zuständigen kroati-
schen Justizbehörden zu wenden.
7.
7.1 Die Beschwerdeführenden berufen sich schliesslich auf ihren Gesund-
heitszustand, der einer Überstellung entgegenstehe. Diesbezüglich ist Fol-
gendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer gab anlässlich des Dublin-In-
terviews an, er sei bei sehr guter Gesundheit ([…]). Auch die Beschwerde-
führerin führte aus, dass es ihr und auch den beiden Kindern gut gehe
([…]). Aus den Akten ist ersichtlich, dass bei der Tochter anlässlich eines
Arztbesuches eine (…) diagnostiziert wurde und dass ihr dagegen Medika-
mente verschrieben worden sind, die sie mittlerweile abgesetzt haben
dürfte ([…]). Weiter ist aus den Akten ersichtlich, dass der Sohn sowie der
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Seite 12
Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin den Arzt zwecks Impfung
aufgesucht haben ([…]). Gegenwärtige Beschwerden oder Behandlungen
sind aus den Akten nicht ersichtlich und werden auch auf Beschwerde-
ebene nicht belegt.
7.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3
EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene
Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium
und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem siche-
ren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwar-
ten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine wei-
tere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch
die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im
Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, ra-
schen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszu-
stands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheb-
lichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des
EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer,
41738/10, §§ 180–193 m.w.H.).
7.3 Eine solche Situation ist vorliegend deutlich zu verneinen. Die Be-
schwerdeführenden konnten nicht nachweisen, dass eine Überstellung
ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Ihr Gesundheitszustand ver-
mag die Feststellung der Unzulässigkeit im Sinne der erwähnten restrikti-
ven Rechtsprechung offenkundig nicht zu rechtfertigen.
Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche
medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbe-
dingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychi-
schen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnah-
merichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erfor-
derliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer
geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Auf-
nahmerichtlinie). Kroatien verfügt über eine ausreichende medizinische Inf-
rastruktur, weshalb sich die Beschwerdeführenden im Bedarfsfall an das
dafür zuständige medizinische Fachpersonal wenden können.
Es liegen keine Hinweise vor, wonach Kroatien seinen Verpflichtungen im
Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen
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Seite 13
würde. Für das weitere Dublin-Verfahren ist einzig die Reisefähigkeit aus-
schlaggebend, welche erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt wird.
Eine allenfalls fehlende Reisefähigkeit stellt lediglich ein temporäres Voll-
zugshindernis dar. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass das SEM – wie es
in der angefochtenen Verfügung festhielt – dem aktuellen Gesundheitszu-
stand der Beschwerdeführenden bei der Organisation der Überstellung
nach Kroatien Rechnung trägt, indem es die kroatischen Behörden im
Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig über den Gesund-
heitszustand und die notwendige medizinische Behandlung informieren
wird. Die kroatischen Behörden werden damit in der Lage sein, die notwen-
digen Vorkehrungen zu treffen.
7.4 Nach dem Gesagten besteht kein konkretes und ernsthaftes Risiko,
dass die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Kroatien gegen
Art. 3 EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz
oder Landesrecht verstossen würde.
7.5 Soweit die Beschwerdeführenden das Vorliegen von "humanitären
Gründen" geltend machen, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der
Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessens-
spielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung
durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Ange-
messenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106
Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht
der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessen-
heit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentli-
chen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und voll-
ständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und
seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b
AsylG).
Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, in Würdigung der
Aktenlage und der geltend gemachten Umstände würden keine Gründe
vorliegen, die die Anwendung der Souveränitätsklausel der Schweiz recht-
fertigten. Es hat diesen Umständen in der angefochtenen Verfügung Rech-
nung getragen und sich insbesondere auch mit der gesundheitlichen Situ-
ation der Beschwerdeführenden ausreichend auseinandergesetzt ([…]).
Auf weitere medizinische Abklärungen durfte daher berechtigterweise ver-
zichtet werden. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, die angefochtene
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Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhalts-
abklärungen an das SEM zurückzuweisen. Der entsprechende Eventu-
alantrag ist abzuweisen.
Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten innerhalb ihres Ermessensspiel-
raums gehandelt, welcher im Ergebnis vom Bundesverwaltungsgericht
nicht mehr überprüft werden kann, weshalb es sich weiterer Ausführungen
zur Frage eines Selbsteintritts enthält.
7.6 An dieser Stelle bleibt festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutz-
suchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber
auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb die Beschwerde-
führenden aus ihrem Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz nichts
zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen. Kroatien bleibt der für die Behand-
lung ihrer Asylgesuche zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
8.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten.
Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Kroa-
tien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet
(Art. 32 Abs. 1 Bst. a AsylV 1).
9.
9.1 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung
des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist,
sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR
142.20) nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), weshalb
auf das Rechtsbegehren um Gewährung der vorläufigen Aufnahme nicht
einzutreten ist.
9.2 Indes ist das SEM dazu gehalten, die zuständigen kroatischen Behör-
den im Sinne von Art. 31 Dublin-III-VO zu ersuchen, die Beschwerdefüh-
renden gemeinsam als Familie in Empfang zu nehmen und in einer adä-
quaten Unterkunft unterzubringen.
10.
Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht
und stellt den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig fest
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
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11.
Mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Gewäh-
rung der aufschiebenden Wirkung und um Befreiung von der Kostenvor-
schusspflicht gegenstandslos geworden.
Der am 22. Januar 2020 angeordnete vorsorgliche Vollzugsstopp fällt mit
vorliegendem Urteil dahin.
12.
12.1 Die Begehren waren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen
ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG un-
besehen einer allfälligen Bedürftigkeit abzuweisen ist. Dementsprechend
ist auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuwei-
sen.
12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Andrea Beeler
Versand: