Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D4052/2011/wif
U r t e i l v om 2 2 . J u l i 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Pietro AngeliBusi;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Serbien,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuche und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. Juli 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden, ethnische Roma mit letztem Wohnsitz in
D._______ (Republik Serbien), am 18. November 2002 in der Schweiz
erstmals um Asyl nachsuchten,
dass das BFM ihr erstes Asylgesuch mit Verfügung vom 30. Januar 2003
ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug
anordnete,
dass die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) eine gegen diese
Verfügung gerichtete – den Vollzug der Wegweisung betreffende –
Beschwerde vom 24. Februar 2003 mit Urteil vom 17. März 2003 abwies,
dass die Beschwerdeführenden beim BFM am 9. September 2003 durch
ihren damaligen Rechtsvertreter ein Wiedererwägungsgesuch einreichen
liessen, das mit Verfügung vom 15. September 2003 abgewiesen wurde,
dass die ARK eine dagegen erhobene Beschwerde vom 16. September
2003 mit Urteil vom 24. September 2003 abwies,
dass die Beschwerdeführenden am 11. Dezember 2003 nach Serbien
zurückgeführt wurden,
dass die Beschwerdeführenden ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge
am 21. Mai 2011 verliessen und am folgenden Tag in der Schweiz zum
zweiten Mal um Asyl nachsuchten,
dass der Beschwerdeführer und sein älterer Sohn bei den
Kurzbefragungen im Empfangs und Verfahrenszentrum Basel vom 7.
Juni 2011 und den Anhörungen zu den Asylgründen vom 28. Juni 2011
im Wesentlichen geltend machten, sie hätten Serbien verlassen, weil sie
Probleme mit der Mafia gehabt hätten,
dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau einen Marktstand geführt
hätten, wo sie Früchte und Gemüse verkauft hätten,
dass er von drei Männern gezwungen worden sei, Schutzgeld zu
bezahlen,
dass diese gedroht hätten, seine Kinder zu entführen beziehungsweise
seine Familie umzubringen, falls er nicht bezahle,
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dass er von diesen Leuten drei bis viermal zu Hause aufgesucht und
bedroht sowie gesucht worden sei,
dass er bei der Polizei Meldung erstattet habe, die ihm aber nicht habe
helfen können oder wollen,
dass er auch bei weiteren Behörden oder Organisationen vorstellig
geworden sei, die jedoch nichts für ihn hätten tun können,
dass er am 8. Juni 2011 seinen in Serbien lebenden Vater angerufen und
erfahren habe, dass zu diesem ein Mann gekommen sei, der ihm gesagt
habe, sie hätten seinen Sohn (in der Schweiz) gefunden,
dass seine Eltern nach seiner Ausreise von den Männern bedroht und
geschlagen worden seien und deren Auto in Brand gesetzt worden sei,
dass er am Tag, an dem er seinen Vater angerufen habe, ein Auto mit
serbischen Kennzeichen gesehen habe, das er gekannt habe,
dass er aufgefordert worden sei, stehen zu bleiben und mit den Insassen
des Autos zu sprechen,
dass er davongelaufen sei und ihm ein Mann nachgerufen habe, weshalb
er das Schutzgeld nicht bezahlt habe,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen ein Schreiben eines serbischen
Rechtsanwalts, ein Schreiben der Schule seiner Kinder, zwei
Katasterauszüge und eine CD zu den Akten reichte (act. C1/1;
Beweismittelumschlag),
dass das BFM mit Verfügung vom 12. Juli 2011 – eröffnet am 14. Juli
2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat und die
Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Bundesrat
habe Serbien mit Beschluss vom 6. März 2009 als verfolgungssicheren
Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet,
weshalb das BFM auf Asylgesuche serbischer Staatsangehöriger nicht
eintrete, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung,
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dass vorliegend keine derartigen Hinweise ersichtlich seien,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht überzeugten, da sie
äusserst widersprüchlich, unsubstanziiert und nicht nachvollziehbar
seien,
dass er nicht in der Lage sei, detailliert und klar darzulegen, wann er von
den Männern jeweils zu Hause aufgesucht beziehungsweise angerufen
worden sei,
dass er einmal gesagt habe, sie seien am 2. Mai 2011 zu ihm gekommen
und dies sei bis zum 19. Mai 2011 so gegangen,
dass er danach gesagt habe, sie seien am 2. und 13. Mai 2011
gekommen, um später davon zu sprechen, sie seien am 19. und 20. Mai
2011 zu ihm nach Hause gekommen,
dass er wiederum gesagt habe, am 19. und 20. Mai 2011 sei ihm "nur"
telefonisch gedroht worden,
dass er – auf diesen Widerspruch angesprochen – gesagt habe, sie seien
am 13., 19. und 20. Mai 2011 bei ihm zu Hause gewesen,
dass er aufgefordert worden sei, genau zu beschreiben, was sich am
19. Mai 2011 bei ihm zu Hause ereignet habe, worauf er erklärt habe, an
diesem Tag hätten sie ihn erinnern wollen, dass er am folgenden Tag das
Geld hätte bezahlen sollen, dies hätten sie aber telefonisch gemacht, er
habe die Männer am 19. Mai 2011 nicht getroffen,
dass der Beschwerdeführer oft nicht in der Lage gewesen sei, auf eine
konkret gestellte Frage eine eindeutige Antwort zu geben, sondern
Fragen dahingehend ausgewichen sei, dass er bereits Gesagtes
wiederholt und die Fragen somit nicht beantwortet habe,
dass der Beschwerdeführer einmal gesagte habe, er sei von diesen
Leuten drei bis viermal gesucht worden, während er ein anderes Mal
davon gesprochen habe, einmal von ihnen gesucht worden zu sein,
dass seine Vorbringen in keiner Weise überzeugten, woran auch die
eingereichten Beweismittel nichts ändern könnten,
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dass sich die Lage der ethnischen Minderheiten in Serbien entspannt
habe, die Roma als ethnische Minderheit anerkannt worden seien und
den Schutz des Minderheitengesetzes genössen,
dass vereinzelte Benachteiligungen und Schikanen gegenüber Roma
nicht ausgeschlossen werden könnten, Übergriffe durch Drittpersonen
aber Straftaten darstellten, die verfolgt würden,
dass bei Untätigbleiben von Behördenvertretern die Möglichkeit bestehe,
die Rechte bei höheren Instanzen einzufordern,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 18. Juli 2011
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhoben und dabei sinngemäss beantragten, die Verfügung
des BFM vom 12. Juli 2011 sei aufzuheben und ihr Asylgesuch sei zu
prüfen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Ansetzung einer Frist
zur Beibringung von Beweismitteln und Identitätspapieren ersuchten,
dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und
– soweit entscheidwesentlich – nachfolgend darauf einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 20. Juli 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders
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berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte SafeCountryRegelung)
nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung (Art. 34
Abs. 1 AsylG),
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dass deshalb auf Asylgesuche serbischer Staatsangehöriger nicht
eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung,
dass es genügt, wenn nicht auf den ersten Blick als unglaubhaft
erkennbare Hinweise auf Verfolgung vorliegen, damit geprüft werden
muss, ob die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt ist
(vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 5.1 S. 248 f. und EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c
S. 35 f., je mit weiteren Hinweisen),
dass das BFM in der Verfügung vom 12. Juli 2011 ausführlich und
zutreffend dargelegt hat, dass keine derartigen Hinweise auf Verfolgung
vorliegen, zumal es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die
vorgebrachten Übergriffe beziehungsweise Drohungen von Drittpersonen
glaubhaft zu machen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen des BFM
in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, da die
Beschwerdeführenden den Erwägungen des BFM nichts Konkretes und
Stichhaltiges entgegenhalten,
dass angesichts der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Übergriffe
von Drittpersonen, die sich in Serbien zugetragen haben sollen, auch
nicht davon ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer sei in der
Schweiz von seinen Peinigern ausfindig gemacht und bedroht worden,
dass aufgrund der Aktenlage nicht als erstellt erachtet kann, der Vorfall,
bei dem das Auto der Eltern beziehungsweise Grosseltern der
Beschwerdeführenden in Brand gesetzt worden sei, stehe in einem
Zusammenhang mit den von ihnen geltend gemachten Vorbringen,
dass der Antrag, den Beschwerdeführenden sei Frist zur Einreichung von
Beweismitteln und Identitätspapieren zu setzen, abzuweisen ist, da die
Beschwerdeführenden, die in der Schweiz, Deutschland und Schweden
bereits je einmal um Asyl nachsuchten, um die Wichtigkeit von
Beweismitteln, die sie aus ihrer Heimat allenfalls hätten mitbringen
können, wussten, und die Beweismittel, die sie beibringen möchten, nicht
näher spezifizieren,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu
Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten
ist,
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dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9,
EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit
den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
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und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihnen in Serbien
droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass angesichts der heutigen Lage in Serbien nicht von einer Situation
allgemeiner Gewalt oder kriegerischen respektive bürgerkriegsähnlichen
Verhältnissen gesprochen werden kann,
dass zwar – wie von der Vorinstanz bereits erwähnt – Übergriffe von
Privatpersonen auf Angehörige der Roma und teilweise behördliche
Schikanen sowie Diskriminierungen nicht ausgeschlossen werden
können, indessen diese im Allgemeinen nicht ein Ausmass erreichen, das
den Wegweisungsvollzug in jedem Fall als unzumutbar erscheinen liesse,
dass somit die Rückkehr der zur Volksgruppe der Roma zugehörigen
Beschwerdeführenden nach Serbien grundsätzlich zumutbar ist,
dass auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, welche die
Rückkehr der Beschwerdeführenden als unzumutbar erscheinen lassen
würden, da sich in den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür finden,
sie würden aus Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher
Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten,
dass somit weder die allgemeine Lage in Serbien noch individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung
vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung
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gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: