Abtei lung IV
D-4053/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . J u n i 2 0 1 0
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
A._______, geboren (...), alias
A._______, geboren (...), alias
A._______, geboren (...),
Iran,
vertreten durch LL.M. lic. iur. Susanne Sadri,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren); Verfügung des BFM vom 11. Mai 2010 /
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4053/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen
Heimatstaat im September 2009 verliess und über die Türkei nach
Italien gelangte,
dass er am 9. Januar 2010 in die Schweiz einreiste und gleichentags
um Asyl nachsuchte,
dass das BFM angesichts der Angabe des Beschwerdeführers, er sei
am (...) geboren, aufgrund seiner äusseren Erscheinung und da er
keine Identitätspapiere einreichte, eine Knochenanalyse vornehmen
liess,
dass die radiologische Untersuchung des Handskeletts des Beschwer-
deführers vom 12. Januar 2010 ein Alter von mehr als 18 Jahren
ergab,
dass der Beschwerdeführer am 18. Januar 2010 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ zur Person und zu den
Asylgründen befragt wurde und dabei angab, er habe vor einigen
Monaten eine Beziehung mit einer mit einem Mullah verheirateten Frau
angefangen,
dass der Ehemann eines Tages überraschend in das Haus dieser Frau
gekommen sei und er (der Beschwerdeführer) habe fliehen müssen,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
dass dem Beschwerdeführer im Rahmen derselben Befragung das
rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Italiens und einer
Wegweisung dorthin gewährt wurde,
dass er erklärte, er könne nicht nach Italien zurückkehren, weil er dort
anlässlich eines Treffens von iranischen Staatsangehörigen in einen
Streit mit einem Mullah geraten sei, bei dem es sich – wie er später
erfahren habe – um den (...) handelte, weshalb sein Leben dort in
Gefahr sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 11. Mai 2010 – eröffnet am 28. Mai
2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
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26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung nach Italien anordnete,
dass das Bundesamt den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte,
die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen, den Kanton C._______ mit dem Vollzug der
Wegweisungsverfügung beauftragte und festhielt, eine Beschwerde
gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die vom
Beschwerdeführer behauptete Minderjährigkeit sei unbewiesen
geblieben und seine diesbezüglichen Angaben seien unglaubhaft,
weshalb für das weitere Verfahren von dessen Volljährigkeit auszu-
gehen sei,
dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben im September
2009 illegal in Italien eingereist sei und sich bis Januar 2010 in einem
Flüchtlingslager in D._______ aufgehalten habe, weshalb ein
Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers an Italien gerichtet
worden sei,
dass gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein-
schaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen
[DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. De-
zember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der
Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung,
Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für
die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten
Asylantrags Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig
sei und mangels Stellungnahme eine stillschweigende Zustimmung
Italiens zur Übernahme des Beschwerdeführers vorliege,
dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder Verlängerung - bis spätestens am 9. Oktober 2010 zu erfolgen
habe,
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dass die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Gewährung
des rechtlichen Gehörs zu einer Wegweisung nach Italien kein
Hindernis für eine Wegweisung dorthin darstellten,
dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, die Wegweisung
aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylge-
such und der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar
und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe
vom 4. Juni 2010 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen
liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Bundesamt
sei anzuweisen, die Behandlung des Asylgesuches fortzusetzen,
dass der vorliegenden Beschwerde mit superprovisorischer und
provisorischer Verfügung die aufschiebende Wirkung zu erteilen und
die Kantonspolizei Bern anzuweisen sei, die Vollzugsbemühungen
sofort einzustellen,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu ge-
währen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten
sei,
dass der Beschwerde eine (...)bestätigung sowie zwei Schreiben von
Privatpersonen beilagen,
dass auf die Begründung der Begehren sowie die eingereichten
Beweismittel – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung mit
Verfügung vom 7. Juni 2010 per sofort aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Juni 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
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dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde –
unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art.
108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
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selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.
S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese
Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von
Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den
zuständigen Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des
Nichteintretensentscheides stellen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten Minder-
jährigkeit auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden kann,
dass eine Geburtsurkunde zwar als Indiz für die Personalien eines
Asylsuchenden herangezogen werden kann, eine solche jedoch von
vornherein nicht geeignet ist, dessen Identität zweifelsfrei zu belegen
(vgl. zum Ganzen BVGE 2007/7),
dass die Geburtsurkunde des Beschwerdeführers die Zweifel der
Vorinstanz an dessen Altersangaben sowie das Ergebnis der
Knochenaltersanalyse nicht zu entkräften vermöchte, weshalb der
Eingang des angekündigten Dokumentes nicht abzuwarten ist,
dass es somit bei der Volljährigkeit des Beschwerdeführers bleibt und
die Bestimmungen über minderjährige Asylsuchende von vornherein
nicht zur Anwendung gelangen,
dass unbestritten blieb, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner
Einreise in die Schweiz mehrere Wochen in einem Flüchtlingslager in
Italien aufhielt,
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dass bei dieser Sachlage Italien für die Prüfung seines Asylgesuchs
zuständig ist,
dass das in den eingereichten Schreiben sowie in der
Beschwerdeschrift umschriebene Engagement von Drittpersonen zur
Unterstützung des Beschwerdeführers in der Schweiz vorliegend an
der Zuständigkeit Italiens nichts zu ändern vermag,
dass im Übrigen in Bezug auf die Anwendung der Humanitären
Klausel (Art. 15 Dublin-II-VO) nur die jeweils beteiligten Staaten
antragsberechtigt sind, weshalb auf das Begehren, das Schreiben der
Familie S. sei als Antrag einer Familienzusammenführung im weiteren
Sinne anzunehmen, nicht einzutreten ist,
dass die italienischen Behörden das Ersuchen der Schweizer
Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers innert zweier
Wochen nicht beantwortet haben, womit die Zuständigkeit Italiens
gemäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der so genannten
Verfristung definitiv geworden ist (vgl. Art. 20 Abs. 1 Dublin-II-VO),
dass hinsichtlich des Einwandes des Beschwerdeführers zu den
Verhältnissen in Italien festzuhalten ist, dass Italien unter anderem
Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR
0.105) ist,
dass keine Hinweise dafür bestehen, wonach Italien sich nicht an die
massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das
Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK,
halten würde,
dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der
Kritik steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Perso-
nen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten,
indessen insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist (Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts E-4109/2009 vom 17. August 2009
und E-6195/2009 vom 30. Oktober 2009),
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dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Un-
terbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt wer-
den und sich - neben den staatlichen Strukturen - auch zahlreiche pri-
vate Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und
Flüchtlingen annehmen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des
Dublin-Verfahrens entspricht und nach dem Nichteintretensentscheid
im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens - bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zu-
ständigen Staat handelt - systembedingt kein Raum bleibt für Ersatz-
massnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits
im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorstehende
Erwägungen),
dass vorliegend - wie aufgezeigt - kein Anlass zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) beziehungsweise zur
Anwendung der Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-VO) besteht,
weshalb der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu
bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass mit vorliegendem Urteil das Beschwerdeverfahren abgeschlossen
ist, weshalb sich der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung
als gegenstandslos erweist,
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dass der am 7. Juni 2010 verfügte Vollzugsstopp und das Gesuch um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem
Entscheid in der Hauptsache hinfällig werden,
das das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
abzuweisen ist, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden
Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb
die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (vorab per Telefax;
Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. (...) (per
Kurier; in Kopie)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, Dublin-Office, Ref.-Nr. (...) (per
Telefax)
- den (...) des Kantons C._______ ad (...) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand:
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