B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4053/2012
U r t e i l v o m 9 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren (…),
und deren Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
F._______, geboren (…),
Syrien,
vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 26. Juli 2012 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer und sein ältester Sohn C._______ ihren
Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 27. Januar 2012 auf dem Luft-
weg via G._______ in Richtung Schweiz verliessen,
dass sie am 28. Januar 2012 im Flughafen H._______ um Asyl nach-
suchten,
dass sie jeweils ein gültiges tschechisches Schengen-Visum mit Einrei-
sestempel auf sich trugen,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. Januar 2012 ihre Einreise in die
Schweiz vorläufig verweigerte und ihnen für die Dauer von maximal
60 Tagen den Transitbereich des Flughafens H._______ als Aufenthalts-
ort zuwies (vgl. Akten BFM A3),
dass das BFM Sohn C._______ und dem Beschwerdeführer anlässlich
der Befragungen zur Person am 30. Januar 2012 und am 31. Januar
2012 im Flughafen H._______ das rechtliche Gehör zum voraussichtli-
chen Nichteintretensentscheid, zur Zuständigkeit der Tschechischen Re-
publik für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bezie-
hungsweise zu einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährte und ihnen
Gelegenheit gab, sich dazu zu äussern,
dass der Sohn diesbezüglich insbesondere erklärte, sie seien schon in
I._______ und in J._______ gewesen, aber nirgends gebe es so viel Si-
cherheit wie in der Schweiz,
dass der Beschwerdeführer seinerseits angab, er möchte lieber in der
Schweiz bleiben,
dass ein Verfolger mit einem seiner Angestellten Kontakt gehabt habe
und dieser Angestellte von seinem früheren Aufenthalt in I._______ wis-
se, was Probleme geben könnte,
dass er vergangenes Jahr bereits in der Schweiz gewesen sei und wisse,
dass hier die Sicherheit gewährleistet sei,
dass sich in I._______ viele Syrer aufhielten, weil es einfach sei, ein Vi-
sum zu bekommen,
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dass das BFM dem Beschwerdeführer und seinem Sohn am 6. Februar
2012 gestützt auf Art. 21 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) die Einreise in die Schweiz zur Prüfung ihrer Asylgesuche
bewilligte (vgl. A17),
dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihren anderen Kindern den
Heimatstaat eigenen Angaben zufolge in der Nacht vom 16. Februar 2012
auf den 17. Februar 2012 mit dem Flugzeug via G._______ in Richtung
Schweiz verliess,
dass sie am 18. Februar 2012 im Flughafen H._______ um Asyl nach-
suchten,
dass sie jeweils zwei Pässe, einen ungültigen mit einem tschechischen
Visum und einen gültigen mit einem annullierten tschechischen Visum,
bei sich hatten,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. Februar 2012 ihre Einreise in die
Schweiz vorläufig verweigerte und ihnen für die Dauer von maximal
60 Tagen den Transitbereich des Flughafens H._______ als Aufenthalts-
ort zuwies (vgl. A32),
dass das BFM der Beschwerdeführerin und den jüngeren Söhnen
D._______ und E._______ anlässlich der Befragungen zur Person am
21. Februar 2012 und am 22. Februar 2012 im Flughafen H._______ das
rechtliche Gehör zum voraussichtlichen Nichteintretensentscheid, zur Zu-
ständigkeit der Tschechischen Republik für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zu einer allfälligen Weg-
weisung dorthin gewährte und ihnen Gelegenheit gab, dazu Stellung zu
nehmen,
dass mit der Tochter F._______ aufgrund ihres Alters keine Befragung
durchgeführt wurde (vgl. A38),
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs im We-
sentlichen geltend machte, nichts spreche gegen eine Durchführung des
Asylverfahrens in Tschechien, jedoch unterhalte ihr Mann hier in der
Schweiz freundschaftliche Beziehungen,
dass sie, falls es möglich sei, in der Schweiz bleiben möchte,
dass die Schweiz ein friedliches und sicheres Land sei,
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dass Sohn D._______ seinerseits angab, er möchte gerne in der Schweiz
bleiben, während Sohn E._______ erklärte, wenn die Schweiz sie defini-
tiv ablehne, würde er lieber nach Tschechien als nach Syrien weggewie-
sen werden,
dass das BFM der Beschwerdeführerin sowie den Kindern D._______,
E._______ und F._______ am 1. März 2012 gestützt auf Art. 21 AsylG die
Einreise in die Schweiz zur Prüfung ihrer Asylgesuche bewilligte (vgl.
A50),
dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz am 3. April 2012 Dokumente,
welche die Konfession seiner Familie bestätigen, und eine schriftliche
Stellungnahme zu einer Wegweisung in die Tschechische Republik als
weitere Beweismittel nachreichte,
dass er in der Stellungnahme präzisierte, er habe auf früheren Reisen in
I._______ Kontakt zu einem strenggläubigen Muslim gehabt, weshalb
seine Familie dort bekannt sei,
dass ihnen als Konvertiten in Tschechien Lebensgefahr drohe,
dass das BFM gestützt auf die von der Tschechischen Republik ausge-
stellten Schengen-Visa am 16. Februar 2012, 18. April 2012 und 17. Juli
2012 die tschechischen Behörden um Übernahme der Beschwerdefüh-
renden im Sinne von Art. 9 Abs. 2 und Art. 15 Abs. 1 der Verordnung [EG]
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin II-Verordnung) zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in ei-
nem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ersuchte (vgl. A25,
A62, A69),
dass die tschechischen Behörden das Übernahmeersuchen für den Be-
schwerdeführer und Sohn C._______ am 10. April 2012 guthiessen (vgl.
A55, A56),
dass sie dem Ersuchen für die Beschwerdeführerin, Sohn E._______ und
Tochter F._______ am 17. Juli 2012 sowie demjenigen betreffend Sohn
D._______ am 24. Juli 2012 zustimmten (vgl. A67, A71),
dass das BFM mit Verfügung vom 26. Juli 2012 – eröffnet am 30. Juli
2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche
der Beschwerdeführenden vom 28. Januar 2012 und 18. Februar 2012
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nicht eintrat, die Wegweisung in die Tschechische Republik verfügte, die
Beschwerdeführenden – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unter-
lassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf
der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton K._______ verpflichtete,
die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, den Beschwerdeführenden die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und fest-
stellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine auf-
schiebende Wirkung,
dass die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
31. Juli 2012 (Poststempel vom 2. August 2012) beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das
Asylgesuch einzutreten,
dass eventualiter die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorin-
stanz anzuweisen sei, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für
vorliegendes Asylgesuch für zuständig zu erachten,
dass im Sinne vorsorglicher Massnahmen der vorliegenden Beschwerde
die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und die Vollzugsbehörden an-
zuweisen seien, von einer Überstellung nach Tschechien abzusehen, bis
das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereich-
ten Beschwerde entschieden habe,
dass die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses zu verzichten sei,
dass die Beschwerdeführenden als Beweismittel einen Artikel aus dem
Internet vom 14. Juni 2012 mit der Überschrift "Razzien gegen Salafisten
auch in Bonn" einreichten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 6. August 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 7. August 2012 durch
ihren inzwischen mandatierten Rechtsvertreter eine Beschwerdeergän-
zung nachreichen und dabei beantragen liessen, es sei ihnen Einsicht in
sämtliche eingereichten Beweismittel und Stellungnahmen zu gewähren,
insbesondere in die Akte A27 sowie in alle Reisepässe und Visa,
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dass ihnen nach der Gewährung der Einsicht in die Beweismittel und
Stellungnahmen eine ausreichende Frist zur Beschwerdeergänzung zu
gewähren sei, eventualiter zur Einreichung von Übersetzungen,
dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und dem BFM zur Neube-
urteilung zurückzuweisen sei,
dass eventualiter auf ihr Asylgesuch einzutreten sei,
dass zur Untermauerung der Vorbringen verschiedene Beweismittel ins
Recht gelegt wurden, wobei es sich grösstenteils um fremdsprachige Do-
kumente handelt (vgl. Beilagen 1-8),
dass auf die Beschwerdebegründung, soweit entscheidrelevant, in den
Erwägungen eingegangen wird,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundes-
verwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1
VwVG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass das BFM den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten
gemäss Aktenverzeichnis aushändigte (vgl. Ziffer 5 des Dispositivs der
angefochtenen Verfügung vom 26. Juli 2012),
dass demnach und auch mangels gegenteiliger Hinweise davon auszu-
gehen ist, das BFM habe ihnen Gelegenheit gegeben, in alle entscheidre-
levanten Akten Einsicht zu nehmen, weshalb der Antrag auf Einsichtsge-
währung in sämtliche eingereichten Beweismittel und Stellungnahmen
abzuweisen ist,
dass infolgedessen der Antrag auf Fristansetzung zwecks Einreichung ei-
ner weiteren Beschwerdeergänzung ebenso abzuweisen ist,
dass im Dublin-Verfahren einzig geprüft wird, welcher Mitgliedstaat für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist,
dass bei dieser Sachlage die mit der Beschwerdeergänzung eingereich-
ten fremdsprachigen Beweismittel, welche sich den Ausführungen des
Rechtsvertreters zufolge offenbar auf Begebenheiten im Heimatland der
Beschwerdeführenden beziehen, nicht zu berücksichtigen sind,
dass somit auch der Eventualantrag auf Fristansetzung zur Einreichung
deutscher Übersetzungen abzuweisen ist,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
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deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
das Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass die Beschwerdeführenden über Schengen-Visa verfügten, welche
von der tschechischen Republik ausgestellt wurden,
dass im Weiteren die tschechischen Behörden einer Übernahme der Be-
schwerdeführenden zustimmten (vgl. A55, A56, A67, A71),
dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit
Tschechiens für die Durchführung des Asylverfahrens ausging (Art. 9
Abs. 2 und Art. 9 Abs. 4 Dublin II-Verordnung),
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe insbesondere gel-
tend macht, seine Familienmitglieder und er könnten nicht nach Tsche-
chien zurück, weil sie dort in Gefahr seien,
dass Islamisten ihn und seine Familie töten würden, da sie von der Kon-
version zum Christentum Kenntnis hätten,
dass weder die beim BFM geäusserten Einwände noch die auf Be-
schwerdeebene geltend gemachten Vorbringen an der Zuständigkeit
Tschechiens für die Durchführung des Asylverfahrens etwas ändern kön-
nen und auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der
Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung, Art. 29a Abs. 3 der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1,
SR 142.311]) begründen,
dass auch sonst keine Gründe zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der
Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung) ersichtlich sind, zumal
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Tschechien Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, und sich aus den Ak-
ten keine konkreten Hinweise ergeben, wonach Tschechien sich nicht an
die daraus resultierenden massgebenden völkerrechtlichen Bestimmun-
gen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen
Normen der EMRK, halten würde,
dass die Beschwerdeführenden den tschechischen Behörden übergeben
werden, die damit die Möglichkeit haben, sich um sie gebührend zu
kümmern und ihr Asylverfahren durchzuführen,
dass sie in Tschechien ebenso behördlichen Schutz gegen allfällige
Übergriffe seitens Dritter beanspruchen können,
dass angesichts dessen die Befürchtung des Beschwerdeführers, die
tschechischen Behörden könnten sie nicht ausreichend schützen, als un-
begründet zu erachten ist,
dass auch der mit der Beschwerde eingereichte Internetartikel zu keiner
anderen Einschätzung führen kann, da darin über in Deutschland durch-
geführte Razzien seitens der Polizei und Justiz gegen radikale Salafisten
berichtet wird, jedoch kein konkreter Bezug zu den Beschwerdeführenden
ersichtlich ist,
dass die Tschechische Republik im Übrigen an die Richtlinie 2003/9/EG
des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für
die Aufnahme von Asylsuchenden in den Mitgliedstaaten (Aufnahmericht-
linie) gebunden ist und demnach dafür besorgt sein muss, den Asylsu-
chenden ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen,
dass nach dem Gesagten keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich
sind, die Beschwerdeführenden würden im Falle einer Rückkehr nach
Tschechien wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existen-
zielle Notlage geraten,
dass es sich deshalb erübrigt, auf die weiteren Vorbringen und die als
Beweismittel eingereichten Dokumente im Einzelnen einzugehen,
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dass das BFM angesichts der gesamten Umstände zu Recht in Anwen-
dung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der Beschwer-
deführenden nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen
Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im
Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20),
dass die Prüfung von allfälligen Wegweisungshindernissen vielmehr be-
reits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selber stattzufinden hat,
namentlich unter dem Blickwinkel der Souveränitätsklausel von Art. 3
Abs. 2 Dublin II-Verordnung i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (vgl. BVGE
2010/45 E. 10.2 S. 645), welche jedoch, wie vorstehend erwähnt, nicht
zur Anwendung gelangen,
dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug nach Tschechien
demnach zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass mit dem Urteil in der Hauptsache die Gesuche um Erteilung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde, um Anweisung der Vollzugsbe-
hörden, von einer Überstellung nach Tschechien abzusehen, bis das
Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten
Beschwerde entschieden habe und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses gegenstandslos werden,
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dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aus-
sichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der gel-
tend gemachten Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen ist,
dass mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG
das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung gemäss
Art. 65 Abs. 2 VwVG ebenfalls abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Anträge auf Einsichtsgewährung in sämtliche eingereichten Beweis-
mittel und Stellungnahmen und auf Fristansetzung zwecks Einreichung
einer weiteren Beschwerdeergänzung werden abgewiesen.
3.
Der Eventualantrag auf Fristansetzung zur Einreichung deutscher Über-
setzungen wird ebenfalls abgewiesen.
4.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
5.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: