Abtei lung IV
D-4054/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . J u n i 2 0 1 0
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geboren (...),
alias A._______, geboren (...),
Nigeria,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren); Verfügung des BFM vom 25. Mai 2010 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4054/2010
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat am 30. April 2008 und gelangte auf den Landweg nach
Libyen sowie von Tripolis aus auf dem Seeweg nach Lampedusa
(Italien). Die dortigen Behörden hätten ihn nach M._______
transferiert. Während seines Italienaufenthalts sei er je einmal nach
Spanien und Griechenland gereist und habe sich dort fünf
beziehungsweise sechs Wochen aufgehalten, um Arbeit zu suchen.
Schliesslich sei er am 13. März 2010 von N._______ aus unkontrolliert
in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) O._______ ein Asylgesuch einreichte.
Anlässlich der Befragung vom 25. März 2010 zur Person (BzP) im EVZ
O._______ machte er insbesondere geltend, die italienischen
Behörden hätten ihn dakty-loskopiert, und er habe in Italien ein
Asylgesuch gestellt.
A.b Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer am 25. März 2010 das
rechtliche Gehör zum bevorstehenden Nichteintretensentscheid, zur
Zuständigkeit von Italien, von Spanien oder Griechenland für die
Durchführung des Asylverfahrens beziehungsweise zu einer allfälligen
Wegweisung dorthin und gab ihm Gelegenheit, dazu Stellung zu
nehmen. In diesem Zusammenhang erklärte der Beschwerdeführer, er
habe weder in Italien noch in Spanien oder Griechenland irgendwelche
Probleme gehabt, doch habe er auch in Italien keine Arbeit gefunden.
Andernfalls wäre er dort geblieben.
B.
Gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers stellte das BFM am
7. April 2010 an Italien ein Ersuchen um Übernahme des Be-
schwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung
(EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung
der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für
die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO). Bis zum
Ablauf der Frist am 22. April 2010 erteilte Italien keine Antwort.
C.
Mit Verfügung vom 25. Mai 2010 – eröffnet am 2. Juni 2010 – trat das
BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
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26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers vom 13. März 2010 nicht ein und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Italien
an. Gleichzeitig wurde festgestellt, einer allfälligen Beschwerde gegen
diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 4. Juni 2010 beantragte der Be-
schwerdeführer sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung auf-
zuheben und das BFM anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt
auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu
erachten.
Auf die Beschwerdebegründung wird, soweit wesentlich, in den Er-
wägungen eingegangen.
E.
Mit Verfügung vom 7. Juni 2010 setzte der zuständige Instruktions-
richter des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Wegweisung
im Sinne einer vorsorglichen Massnahme vorläufig aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
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1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 - 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vor-
instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die vom
Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mit-
teilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f. sowie Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-7878/2008 vom 31. Dezember
2008). Die Beschwerdeinstanz enthält sich einer selbständigen
materiellen Prüfung und weist die Sache - sofern sie den Nichtein -
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet - zu neuer Entscheidung
an die Vorinstanz zurück.
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5.
5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG).
5.2 Das BFM hielt zur Begründung seines Nichteintretensentscheids
insbesondere fest, der Beschwerdeführer habe am 29. Juli 2008 in
M._______ (Italien) ein Asylgesuch gestellt. Dies gehe aus seinen
Aussagen und dem Eurodac-Treffer hervor. Italien sei gemäss dem Ab-
kommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für
die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz ge-
stellten Asylantrags (DAA; SR 0.142.392.68) beziehungsweise dem
Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich
Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des
Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der
Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Überein-
kommen Island/Norwegen; SR O.362.32) für die Durchführung des
Asylverfahrens zuständig. Da Italien innerhalb der festgelegten Frist
nicht geantwortet habe, sei die Zuständigkeit gestützt auf Art. 20 Abs.
1 Bst. c Dublin-II-VO auf Italien übergegangen. Die Rückführung habe
– vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art.
20 Abs. 1 Bst. d und Art. 20 Abs. 2 Dublin-II-VO) – bis spätestens am
22. Oktober 2010 zu erfolgen. Dem Beschwerdeführer sei am 25. März
2010 das rechtliche Gehör gewährt worden. Bei dieser Gelegenheit
habe er erklärt, in Italien habe er weder Arbeit noch Unterkunft. Die
italienischen Behörden hätten ihm nämlich kein Geld gegeben. Diese
Erklärungen, die sich lediglich auf seine wirtschaftliche Lage in Italien
bezögen, stellten kein Hindernis für den Wegweisungsvollzug dorthin
dar, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei.
Die Folge eines Nichteintretensentscheids sei gemäss Art. 44 Abs. 1
AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Da der Be-
schwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non-
Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht
zu prüfen. Ferner bestünden keine Hinweise auf eine Verletzung von
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
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Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer
Rückkehr des Beschwerdeführers nach Italien. Weder die in Italien
herrschende Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zu-
mutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat. Ausserdem sei der Voll-
zug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.
Italien habe der Rückübernahme stillschweigend zugestimmt.
Schliesslich hätten Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide
gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gestützt auf Art. 107a AsylG keine
aufschiebende Wirkung.
5.3 In der Rechtsmitteleingabe machte der Beschwerdeführer als Be-
gründung geltend, er wolle noch einige Zeit in der Schweiz bleiben.
5.4
5.4.1 Gemäss den Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer am
29. Juli 2008 in M._______ (Italien) ein Asylgesuch gestellt hat.
Ausserdem stimmten die italienischen Behörden einer Übernahme des
Beschwerdeführers stillschweigend zu. Der Beschwerdeführer kann
somit ohne Weiteres in den Dublin-Staat (Italien) ausreisen, welcher
für die Prüfung seines Asylantrags staatsvertraglich zuständig ist.
5.4.2 Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er wolle vorderhand in
der Schweiz leben, ist entgegenzuhalten, dass Italien unter anderem
Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass Italien
sich nicht an die daraus resultierenden massgebenden völkerrecht-
lichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot
oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten würde. Im Weiteren
ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in Italien nicht ein-
fach auf der Strasse leben muss, da er den italienischen Behörden
übergeben wird, die damit erst die Möglichkeit haben, sich um ihn ge -
bührend zu kümmern und sein Asylverfahren durchzuführen.
Auch der Umstand, in Italien allenfalls weniger gut versorgt zu sein als
in der Schweiz, spricht nicht gegen eine Wegweisung dorthin, zumal
ein allenfalls niedrigerer Lebensstandard als in der Schweiz kein
Wegweisungshindernis darstellt. Bei einer allfälligen Mittellosigkeit
steht es dem Beschwerdeführer offen, sich an die dafür zuständigen
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Behörden beziehungsweise karitativen Organisationen zu wenden. Im
Übrigen bringt er mit der Aussage, wonach es für ihn in Italien keine
Probleme gegeben habe, selbst zum Ausdruck, dass er ein Leben in
diesem Staat nicht als unzumutbar erachtet. Überdies ist es dem
Beschwerdeführer unbenommen, sich dort ein soziales Beziehungs-
netz aufzubauen.
Angesichts der gesamten Umstände erweist sich der Vollzug der
Wegweisung nach Italien in Berücksichtigung der entscheidrelevanten
Aspekte unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK als zulässig, weshalb
vorliegend kein Anlass zum Selbsteintritt besteht.
6.
Das BFM ist in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG demnach
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten. Die sinngemässen Rechtsbegehren, die angefochtene Ver-
fügung sei aufzuheben und das BFM anzuweisen, sein Recht zum
Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für
zuständig zu erachten, sind somit abzuweisen.
7.
7.1 Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend
ist keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich (vgl. EMARK
2001 Nr. 21). In Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist die
Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des
Nichteintretensentscheides. Auf die Frage einer drohenden Verletzung
des Non-Refoulement-Gebots muss an dieser Stelle nicht weiter ein-
gegangen werden.
7.2 Weiter stellt sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht
unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20), sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im
Rahmen des Selbsteintrittsrechts oder gegebenenfalls - sofern sich
Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Staaten befinden und
allenfalls zusammengeführt werden sollten - bei der Ausübung der
sog. Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-VO).
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7.3 Nach dem Gesagten sind die vom BFM verfügte Wegweisung und
deren Vollzug zu bestätigen.
8.
Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen darzutun, inwiefern die
angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen
ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per
Kurier; in Kopie)
- (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
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