B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4054/2011
U r t e i l v o m 11 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Hans Peter Roth, Büro Timur,
Rosentalweg 9, 6340 Baar,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisungsvollzug;
Verfügung des BFM vom 17. Juni 2011 / N (…).
D-4054/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Seinen eigenen Angaben zufolge verliess der tamilische Beschwerdefüh-
rer sein Heimatland am 3. Mai 2010 von Colombo aus und reiste am
4. Mai 2010 über Italien in die Schweiz ein, wo er gleichentags (…) ein
Asylgesuch stellte. Am nächsten Tag wurde er dort summarisch und am
29. Juli 2010 einlässlich zu den Asylgründen befragt.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen gel-
tend, er stamme aus einer Bauernfamilie aus B._______, C._______
(Jaffna-Halbinsel) und habe mit seinen Eltern und Geschwistern zusam-
men gelebt. Zur Schulzeit sei er in den Jahren 2006 bis 2008 Mitglied ei-
ner Studentenverbindung gewesen und habe zusammen mit anderen
Mitgliedern an deren LTTE-Aktivitäten an der Schule teilgenommen. So
habe er im Jahr 2006 an den Veranstaltungen zur D._______ und zu
E._______ gegen die Armee demonstriert. Er habe Plakate geklebt und
zusammen mit Mitschülern vor einem Armee-Camp Autoreifen in Brand
gesteckt. Bis 2006 habe er auch noch Kontakt zu seinem den LTTE an-
gehörenden Cousin gehabt. Mitte März 2007 sei er auf dem Schulweg
von der Armee verhaftet und für zwei Wochen im F._______-Camp inhaf-
tiert worden. Dort sei er geschlagen und getreten und erst nach Eingrei-
fen des Schulleiters freigelassen worden. Seit den Misshandlungen habe
er Augenprobleme und Kopfschmerzen, ausserdem werde er leicht ohn-
mächtig. Er sei unter der Bedingung freigelassen worden, den Kontakt
zur LTTE einzustellen. Im Zeitraum 2007-2009 habe ihn die Armee in sei-
ner Abwesenheit drei- bis viermal zu Hause gesucht. Er habe im August
2008 seinen A-Level-Schulabschluss gemacht und von Januar 2009 bis
Juni 2009 Multimediakurse besucht und seitdem auf den Feldern der Fa-
milie gearbeitet, dies bis etwa zwei Wochen vor seiner Ausreise. Aus
Angst vor einer erneuten Festnahme und Misshandlungen durch die Ar-
mee sei er im Juli 2009 nach G._______ gegangen und habe sich dort
versteckt. Im Dezember 2009 sei er wieder in sein Heimatdorf gegangen
und habe sich anschliessend abwechselnd in G._______ und C._______
aufgehalten. Da die Armee von seinem Aufenthaltsort in G._______ er-
fahren habe, sei er Ende April 2010 nach Colombo gegangen, um von
dort auszureisen.
B.
Mit Verfügung vom 17. Juni 2011 – eröffnet am 22. Juni 2011 – lehnte das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte seine Wegwei-
D-4054/2011
Seite 3
sung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Be-
gründung des Gesuchs wurde insbesondere ausgeführt, die Asylvorbrin-
gen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich, erfahrungswidrig und
substanzlos, mithin unglaubhaft. Das BFM führte zur Begründung des
Wegweisungsvollzugs in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen
aus, der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und
den separatistischen LTTE sei im Mai 2009 mit deren Niederlage zu Ende
gegangen. Seither befinde sich das gesamte Land wieder unter Regie-
rungskontrolle und es sei zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE
mehr gekommen. Das BFM verfolge die Entwicklung der Lage in Sri Lan-
ka laufend und sorgfältig. Nach eingehender Prüfung und insbesondere
auch in Berücksichtigung der Richtlinien des Hohen Flüchtlingskommis-
sars der Vereinten Nationen (UNHCR) zur Feststellung des internationa-
len Schutzbedarfs sri-lankischer Asylsuchender vom 5. Juli 2010 sei es
zum Schluss gekommen, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri
Lanka seit Mai 2009 deutlich entspannt habe. Nachdem sich auch die üb-
rigen Lebensbedingungen verbessert hätten, erweise sich nun eine Rück-
kehr auch in den Osten und Norden Sri Lankas – Letzteres mit Ausnahme
des sogenannten Vanni-Gebiets – grundsätzlich wieder als zumutbar. Das
BFM erachte den Vollzug der Wegweisung des aus Jaffna stammenden
Beschwerdeführers in den Heimatstaat somit als zumutbar. Weder die vor
Ort herrschende Sicherheitslage noch individuelle Gründe sprächen ge-
gen einen Wegweisungsvollzug. Der Vollzug sei im Übrigen auch zulässig
und möglich.
C.
Am 1. Juli 2011 stellte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beim
BFM ein Akteneinsichtsgesuch. Dabei beantragte er auch Einsicht in die-
jenigen Quellen zur Situation vor Ort, welche offenbar zu einer Praxisän-
derung des BFM geführt hätten. Das BFM beantwortete das Gesuch am
4. Juli 2011.
D.
Mit Eingabe vom 19. Juli 2011 beantragte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht, die den Wegweisungsvollzug betreffenden
Ziffern 3, 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung seien
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuwei-
sen. Das BFM sei anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen,
auf welche es seinen Entscheid stütze, mittels Quellenangaben offenzu-
legen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs durch das Gericht festzustellen und das
D-4054/2011
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BFM anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzu-
nehmen. Zur Begründung der Beschwerde führte er aus, die Sicherheits-
lage habe sich im Norden der Insel, woher er stamme, nicht verbessert.
Täglich komme es zu Morden, Entführungen und Erpressungen, die heu-
te meistens von Milizen ausgeführt würden. Er sei bereits als Student po-
litisch aktiv gewesen und habe sich immer wieder gegen die Besetzung
der tamilischen Nordprovinz durch die sri-lankische Armee gewandt. Zu-
dem seien zwei seiner Cousins LTTE-Mitglieder gewesen. Es stelle sich
zudem die Frage, wie sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka
seit der Schlussoffensive der sri-lankischen Armee zur Rückeroberung
der von den Rebellen besetzten Gebiete im Norden des Landes verän-
dert habe. Die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts unterschei-
de sich deutlich von der des BFM. Die Rekursinstanz halte in ihrem
Grundsatzurteil BVGE 2008/2 die Rückschaffung von Tamilen in die Nord-
und Ostprovinz für unzumutbar. Das Bundesverwaltungsgericht stütze
sich noch immer auf das Grundsatzurteil. Das BFM hingegen gehe hin-
gegen davon aus, die Sicherheitslage habe sich seit Mai 2009 deutlich
entspannt. Damit unterscheide sich die publizierte Einschätzung des
Bundesverwaltungsgerichts klar von der Praxis des BFM. Das Gericht
habe sich zudem kürzlich im Urteil E-5929/2006 (in der Folge publiziert
unter BVGE 2010/54) zur Frage geäussert, wie sich das BFM zu verhal-
ten habe, wenn es eine gefestigte Länderpraxis des Bundesverwaltungs-
gerichts für anpassungsbedürftig halte. In dem Fall sei im Rahmen eines
Asylverfahrens unter Bezugnahme auf die geltende Praxis und mit ein-
lässlicher Begründung unmissverständlich klarzustellen, dass es sich um
ein sogenanntes Pilotverfahren handle, bei dem bewusst von der publi-
zierten Praxis des Gerichts abgewichen werde. Vorliegend habe es das
BFM unterlassen, sich in der angefochtenen Verfügung mit der langjähri-
gen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts auseinanderzusetzen. Das
BFM habe es versäumt, nähere Angaben zu seiner Dienstreise zu ma-
chen, auf welcher es Erkenntnisse vor Ort gesammelt haben wolle. Auch
habe es nicht präzisiert, welche Passagen im erwähnten UNHCR-Bericht
vom 5. Juli 2010 relevant für die Einschätzung der aktuellen Sicherheits-
lage gewesen seien. Indem das BFM die relevanten Herkunftsländerin-
formationen, auf welche es seinen Entscheid gestützt habe, nicht offenge-
legt habe, habe es den Anspruch auf rechtliches Gehör und die Begrün-
dungspflicht der Behörde verletzt. Das am 1. Juli 2011 gestellte Gesuch
um erweiterte Akteneinsicht habe das BFM ignoriert. Der UNHCR-Bericht
sei zudem nicht so zu verstehen, dass Tamilen aus dem Norden wieder
dorthin zurückkehren könnten. Weder dem UNHCR-Bericht noch weiteren
Quellen könne entnommen werden, dass die vom BFM erwähnte Verbes-
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serung der Situation tatsächlich in dem vom BFM angenommenen Aus-
mass, welches gegen eine Gefährdung für Rückkehrer spreche, erfolgt
sei. Vielmehr sei Berichten aus dem Jahr 2011 zu entnehmen, dass eine
Verschärfung der staatlichen Repression eingetreten sei. So erachte bei-
spielsweise die Schweizerische Flüchtlingshilfe die Praxisänderung des
BFM für übereilt, auch bestehe eine erhebliche Diskrepanz zwischen der
Lagebeurteilung internationaler Menschenrechtsorganisationen und der
des BFM. Der Tamilische Volksrat in der Schweiz (SCET) erachte eine
Praxisänderung bei tamilischen Flüchtlingen aus dem Norden und Osten
des Landes als verfrüht und nicht angemessen.
E.
Die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes stellte mit Zwi-
schenverfügung vom 21. Juli 2011 fest, dass Verfahrensgegenstand an-
gesichts der Beschwerdebegründung lediglich der Wegweisungsvollzug
sei und befand, dass über das Gesuch um Anweisung der Vorinstanz,
sämtliche entscheidrelevante Herkunftsländerinformationen mittels Quel-
lenangaben offenzulegen, zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde.
Gleichzeitig wurde ein Kostenvorschuss von Fr. 600.‒ innert Frist bis zum
5. August 2011 erhoben.
F.
Der geforderte Kostenvorschuss ging fristgerecht am 3. August 2011 bei
Gericht ein.
G.
Die Vorinstanz wurde am 11. Oktober 2012 eingeladen, eine Vernehmlas-
sung zu den Akten zu reichen.
In seiner Stellungnahme vom 15. November 2012 hielt das BFM an der
angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Gleichzeitig führte es aus, dass Herkunftsländerinformationen
als Mittel der rechtlichen Beweiswürdigung nicht unter die in Art. 26
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) abschliessend aufgeführten Doku-
mente fielen, welche unter Vorbehalt entgegenstehender öffentlicher oder
privater Geheimhaltungsinteressen der Akteneinsicht unterlägen. Das
BFM sei aber auf explizite Anweisung des Gerichts bereit, die vom
22. Dezember 2011 datierende Zusammenfassung der Ergebnisse der im
September 2010 durchgeführten Dienstreise nach Sri Lanka freizugeben.
D-4054/2011
Seite 6
H.
Mit Verfügung vom 22. November 2012 gab die Instruktionsrichterin dem
Beschwerdeführer Gelegenheit, eine Replik zu den Akten zu reichen.
I.
Am 4. Dezember 2012 ging eine (versehentlich mit der falschen Verfah-
rensnummer gekennzeichnete) Replik ein, in welcher der Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers bemängelte, das BFM habe sich in der Vernehm-
lassung hauptsächlich zum Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs geäussert. Hinsichtlich der verweigerten Akteneinsicht in den Dienst-
reisebericht habe das Gericht inzwischen eine eigene Beurteilung entwi-
ckelt. Der Rechtsvertreter verwies auf das Dossier D-3902/2011 (auch
wenn er wohl aus Versehen diese Verfahrensnummer an anderer Stelle
der Eingabe nannte) und seine dortige ausführliche Stellungnahme zum
Reisebericht des BFM. Angesichts dessen erübrige es sich, auf die weite-
ren Details der Vernehmlassung einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig
für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf
dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung
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Seite 7
einer Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich einzig gegen die Anordnung des
Wegweisungsvollzugs. Damit ist die angefochtene Verfügung hinsichtlich
der Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft, der Ablehnung des Asylge-
suchs und der Anordnung der Wegweisung (Ziffern 1-3 des Dispositivs
der angefochtenen Verfügung) mit Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräf-
tig geworden. Die Instruktionsrichterin hatte mit Verfügung vom 21. Juli
2011 festgehalten, dass in der Beschwerde zwar auch der Wegweisungs-
punkt (Ziffer 3 des Dispositivs) angefochten worden war, die Wegweisung
als solche praxisgemäss aber nur aufgehoben werden könne, wenn eine
Aufenthaltsbewilligung vorliege oder ein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen bestehe. Da dies aber nicht der Fall sei, sei das Rechtsbegehren,
auch unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung, als auf den
Vollzugspunkt beschränkt zu betrachten. Gegenstand des Beschwerde-
verfahrens bildet somit einzig die Frage, ob das BFM den Vollzug der
Wegweisung zu Recht angeordnet hat oder ob anstelle des Vollzugs die
vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
4.
4.1 In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, dass eine
Verletzung der Begründungspflicht vorliege, da in der angefochtenen Ver-
fügung ohne ausreichende Begründung von der langjährigen Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts abgewichen werde. Zudem habe es die Vor-
instanz unterlassen, die relevanten Herkunftsländerinformationen, auf
welche sie ihren Entscheid stütze, offenzulegen. Daher sei die angefoch-
tene Verfügung im Ausmass der Anfechtung zur Neubeurteilung der Sa-
che an das BFM zurückzuweisen.
4.2 Der Anspruch der Beschwerdepartei auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 VwVG) umfasst verschiedene
D-4054/2011
Seite 8
Teilgehalte, die als Mitwirkungsrechte und Informationsansprüche aus-
gestaltet sind. Zu nennen ist unter anderem das Recht auf Einsicht in die
Verfahrensakten (Art. 26 - 28 VwVG), das der betroffenen Person ermög-
lichen soll, die Grundlagen eines sie betreffenden Entscheids zu kon-
trollieren und gegebenenfalls wirksam und sachbezogen Stellung zu be-
ziehen (vgl. etwa MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch
auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates,
Bern 2000, S. 255, m.w.N.; STEPHAN C. BRUNNER, in: Auer/Mül-
ler/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen 2008,
Art. 26, N 2; BERNHARD WALDMANN/MAGNUS OESCHGER, in: Wald-
mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf
2009, Art. 26, N 4 ff., 32 f.). Demnach ist den Parteien grundsätzlich Ein-
sicht in die Akten zu gewähren, und dieses Recht darf nur ausnahmswei-
se verweigert werden. Unter die als Beweismittel dienenden Aktenstücke
im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG fallen insbesondere die im kon-
kreten Fall tatsächlich als Beweismittel herangezogenen Aktenstücke so-
wie ausserdem alle Unterlagen, welche grundsätzlich geeignet sind, in
einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen (dazu BGE 132
V 387 E. 3.2 S. 389, 121 I 225 E. 2a S. 227, 119 Ib 12 E. 6b S. 20; Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion [EMARK] 1994 Nr. 1 E. 3a; vgl. zudem WALDMANN/OESCHGER,
a.a.O., Art. 26, N 58). Des Weiteren ist im vorliegenden Zusammenhang
auf die Begründungspflicht hinzuweisen. Die Begründung eines Ent-
scheids soll der betroffenen Person die Tatsachen und Rechtsnormen zur
Kenntnis bringen, die für die entscheidende Behörde massgeblich waren.
Damit soll der Adressat des Entscheids ausserdem in die Lage versetzt
werden, den Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. FELIX UHL-
MANN/ALEXANDRA SCHWANK, in: Waldmann/WEISSENBERGER [Hrsg.],
a.a.O., Art. 35, N 10, 17).
4.3 Bezüglich der Rüge in der Rechtsmittelschrift, wonach eine Verlet-
zung der Begründungspflicht und des Anspruchs des Beschwerdeführers
auf rechtliches Gehör vorliege, da das BFM in der angefochtenen Verfü-
gung ohne Begründung von der langjährigen Praxis des Bundesver-
waltungsgerichts abgewichen sei, ist Folgendes festzuhalten: Das BFM
hat in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und im Einzelnen
hinreichend differenziert aufgezeigt, weshalb es zum Schluss gelangt,
dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka nach Ende des be-
waffneten Konfliktes zwischen der sri-lankischen Regierung und den
LTTE im Mai 2009 deutlich entspannt habe und sich die Lebensbedingun-
gen insoweit verbessert hätten, dass eine Rückkehr auch in den Norden
D-4054/2011
Seite 9
und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei, während im
ehemals von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet die Lebensbedingun-
gen nach wie vor als sehr schwierig einzustufen seien. Das BFM muss
sich als Vorinstanz zwar auch hinsichtlich der Frage der generellen Zu-
mutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in Herkunftsländer abgewiese-
ner Asylsuchender an die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts halten,
es ist aber sehr wohl befugt, mit einlässlicher Begründung von einer be-
stehenden Praxis abzuweichen, wenn es diese als anpassungsbedürftig
erachtet (vgl. BVGE 2010/54 E. 9.2.1 S. 801 f.). Dass das BFM den Voll-
zug der Wegweisung in die Nord- und Ostprovinz Sri Lankas aufgrund der
jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka aus den in der Verfügung dargeleg-
ten Gründen als zumutbar einschätzt, ist daher nicht zu beanstanden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Übrigen relativ kurz nach Er-
lass der angefochtenen Verfügung in seinem Urteil E-6220/2006 vom
27. Oktober 2011 (vgl. BVGE 2011/24) zur aktuellen Situation in Sri Lanka
geäussert und eine Anpassung seiner in BVGE 2008/2 publizierten Praxis
vorgenommen, welche mit derjenigen des BFM im Ergebnis weitgehend
übereinstimmt. Inwiefern das BFM mit seinem Vorgehen die Begrün-
dungspflicht verletzt haben soll, ist in Anbetracht der insgesamt ausge-
wogenen und differenzierten Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung ohnehin nicht ersichtlich.
4.4 Bezüglich des Antrags des Beschwerdeführers, ihm alle relevanten
Herkunftsländerinformationen, auf welche die Vorinstanz ihren Entscheid
stütze, offenzulegen, ist festzuhalten, dass sich nach Sinn und Zweck des
verfassungsmässigen Gehörsanspruchs die entsprechenden Informa-
tionsrechte auf jene Erkenntnisquellen der entscheidenden Behörde rich-
ten, die tatsächlich argumentativ herbeigezogen werden beziehungs-
weise als Grundlage für den Entscheid genannt werden. Unter Berufung
auf das Akteneinsichtsrecht kann es somit nicht darum gehen, Zugang zu
irgendwelchen nicht konkret benannten Dokumenten zu erlangen. Hin-
sichtlich der UNHCR-Richtlinien vom 5. Juli 2010 ist im Übrigen fest-
zustellen, dass diese öffentlich zugänglich sind – so auch im Internet –,
weshalb diesbezüglich keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts bezie-
hungsweise der Begründungspflicht vorliegt. Daran ändert auch der Um-
stand nichts, dass in der angefochtenen Verfügung darauf verzichtet wur-
de, bezüglich dieses Dokumentes die relevanten Passagen anzugeben.
4.5 Hinsichtlich der in der Verfügung erwähnten Dienstreise des BFM
vom September 2010 ist festzuhalten, dass in der Verfügung zwar ein
ausdrücklicher Hinweis auf den konkreten Dienstreisebericht fehlt, aber
D-4054/2011
Seite 10
das BFM andeutet, dass es sich bei seiner Praxisänderung in Bezug auf
die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Sri Lanka unter
anderem auf die Erkenntnisse der Ergebnisse der Dienstreise stütze. Da
damit in entscheidwesentlicher Weise die Informationen aus der Dienst-
reise herangezogen werden, war das BFM gehalten, dem Beschwerde-
führer diese Ergebnisse offenzulegen. Das vom Beschwerdeführer am
1. Juli 2011 gestellte Akteneinsichtsgesuch, mit welchem sinngemäss
auch Einsicht in die Ergebnisse der Dienstreise beantragt wurde, hat das
BFM allerdings mit Schreiben vom 4. Juli 2011 abgelehnt. Zwar hat es in
seiner Vernehmlassung vom 15. November 2012 angekündigt, es sei auf
explizite Anweisung des Gerichts bereit, die vom 22. Dezember 2011 da-
tierende Zusammenfassung der Ergebnisse der (im September 2010
durchgeführten) Dienstreise nach Sri Lanka freizugeben. Allerdings ist die
Replik vom 4. Dezember 2012 so zu verstehen, dass der Rechtsvertreter
auf eine Offenlegung des Dienstreiseberichtes im vorliegenden Verfahren
verzichtet, da er bereits aus dem Verfahren D-3902/2011 Kenntnis vom
Bericht hat. Die Stellungnahme vom 22. Dezember 2011 zum Dienstreise-
Bericht, in welcher die Erkenntnisse des BFM in Frage gestellt werden,
wird vorliegend wunschgemäss zu den Akten genommen. Durch die
Kenntnisnahme im Verfahren D-3902/2011 und die zu den Akten genom-
menen Stellungnahme zum Dienstreisebericht wurde dem Anspruch des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör, soweit dieser als verletzt zu
erkennen war, im Rahmen des Instruktionsverfahrens in ausreichender
Weise Genüge getan worden. Der genannte Verfahrensmangel ist dem-
nach als geheilt zu erachten.
4.6 Bei dieser Sachlage besteht somit keine Veranlassung, die angefoch-
tene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb das Begeh-
ren des Beschwerdeführers, der Entscheid vom 17. Juni 2011 sei in den
Dispositivpunkten 3, 4 und 5 (recte: 4 und 5) aufzuheben und zur Neube-
urteilung der Sache an das BFM zurückzuweisen, abzuweisen ist. Der
festgestellte Verfahrensmangel wird indessen im Kosten- und Entschä-
digungspunkt zu berücksichtigen sein.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
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Seite 11
5.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148); BVGE 2011/24 E.10.2.).
6.
6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen-
der Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri
Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
D-4054/2011
Seite 12
Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft
machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschli-
che Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi ge-
gen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen).
6.4 Das Bundesverwaltungsgericht nahm in BVGE 2011/24 zur Frage der
Gefährdung von Beschwerdeführenden aus Sri Lanka eine Lageanalyse
vor. Es gebe Personenkreise, die immer noch einer erhöhten Verfol-
gungsgefahr ausgesetzt sein könnten. Dazu gehörten unter anderem Per-
sonen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt würden,
mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben, ebenso
Anhänger des Ex-Generals Sarath Fonseka, Journalisten und andere in
der Medienbranche tätige Personen, international und lokal tätige Vertre-
ter von NGOs, die sich für die Menschenrechte einsetzten oder Verstösse
kritisierten, Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen sowie
Personen, die solche Übergriffe bei den Behörden anzeigten, abgewie-
sene Asylbewerber mit Verdacht zu Kontakten zum LTTE-Kader oder
Personen, die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügten (E. 8).
Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine
EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem euro-
päischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst
(vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom
17. Juli 2008; P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom
20. Januar 2011; T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid
vom 20. Januar 2011; E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08,
Entscheid vom 31. Mai 2011; vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). Der Gerichts-
hof unterstreicht, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei,
zurückkehrenden Tamilen drohe unmenschliche Behandlung; eine ent-
sprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren
in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen
lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe,
die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse.
Als derartige risikobegründende Faktoren nennt der EGMR namentlich
Aspekte wie eine frühere Registrierung als verdächtigtes oder tatsächli-
ches LTTE-Mitglied, das Bestehen einer Vorstrafe oder eines offenen
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Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder aus Kautionsauflagen, die Un-
terzeichnung eines Geständnisses oder ähnlicher Dokumente, die An-
werbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernar-
ben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London oder von einem anderen
Ort, welcher als LTTE-Finanzmittelbeschaffungszentrum gilt, das Fehlen
von ID-Papieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im
Ausland oder die Verwandtschaft mit einem LTTE-Mitglied. Gleichzeitig
hält der EGMR fest, dass dem Umstand gebührende Beachtung ge-
schenkt werden müsse, dass diese einzelnen Faktoren, für sich alleine
betrachtet, möglicherweise kein "real risk" darstellen, jedoch bei einer ku-
mulativen Würdigung diese Schwelle erreicht sein könnte, namentlich un-
ter der weiteren Berücksichtigung der aktuellen, gegebenenfalls erhöhten,
Sicherheitsvorkehrungen aufgrund der im Lande herrschenden allgemei-
nen Lage (vgl. T.N. v. Denmark, a.a.O., § 93,° S. 28).
6.5 Eine entsprechende konkrete Gefahr, die dem Beschwerdeführer dro-
hen könnte, ist jedoch nicht ersichtlich. Es wurde bereits rechtskräftig
festgestellt, dass die angebliche Verfolgung durch die Sicherheitskräfte
widersprüchlich, erfahrungswidrig und substanzlos, mithin unglaubhaft
gemäss Art. 7 AsylG ist. Beispielsweise widersprach sich der Beschwer-
deführer hinsichtlich des Zeitpunkts der Passaustellung (Ende April 2010
oder November 2009, vgl. act. A1, S. 4; A17, S. 3) und der Frage, ob er
bei der Ausreise für Italien ein Visum gehabt habe (vgl. act. A1, S. 7; A17,
S. 3). Auch hinsichtlich des Zeitpunktes der Festnahme liegen Widersprü-
che vor, so ist es zuerst der 27. März 2007, dann der 17. März 2007 (vgl.
act. A1, S. 6; A17, S. 5), die Schilderung der Haft erscheint unsubstanti-
iert und emotionslos (vgl. act. A17, S. 6, 7). Auch unterscheiden sich in
den Befragungen die Angaben zu den Zeitpunkten, wann nach dem Be-
schwerdeführer gesucht worden sei (vgl. act. A1, S. 6; A17, S. 8, 9).
Überdies stellt die Vorinstanz zu Recht fest, dass es unlogisch erscheint,
dass sich die Soldaten nicht mittels Hausdurchsuchung vergewissert hät-
ten, ob die Angabe des Vaters des Beschwerdeführers, wonach dieser
nicht zu Hause sei, zutreffend gewesen sei oder nicht (vgl. act. A17, S. 9).
Der Asylpunkt blieb durch den Beschwerdeführer unangefochten. Ferner
lässt sich auch den Akten, bis auf den behaupteten 2006 abgebrochenen
Kontakt zu einem den LTTE angehörenden Cousin, den er aber in der
Bundesanhörung erst auf Nachfrage erwähnt (vgl. act. A1, S. 5; A17,
S. 8), nicht entnehmen, dass er zu LTTE-Mitgliedern in engem Kontakt
stand. In der Beschwerde wird noch ein zweiter, vorher unerwähnter
Cousin bei den LTTE genannt, allerdings ohne Angaben dazu, ob er zu
diesem in engem Kontakt stand. Namhafte eigene diesbezügliche Aktivi-
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täten macht er nicht geltend, lediglich die Demonstrationen zu Schulzei-
ten. Ein allfälliges Risikoprofil des Beschwerdeführers ist somit nicht er-
sichtlich, eine relevante Gefährdung im aktuellen Zeitpunkt im Hinblick
auf die Zulässigkeit des Vollzugs konnte er demnach nicht glaubhaft ma-
chen. Auch im Übrigen lassen sich den Akten keine konkreten Hinweise
auf eine drohende menschenrechtswidrige Behandlung des Beschwerde-
führers wegen ihm unterstellter LTTE-Nähe entnehmen. Dass bei abge-
wiesenen Asylsuchenden bei der Wiedereinreise eine gewisse Gefähr-
dung im Sinne der Beschwerdevorbringen besteht, ist aufgrund der oben
skizzierten Rechtsprechung des EGMR und anderer Quellen zwar nicht
von der Hand zu weisen. Hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass
der Beschwerdeführer aufgrund seines Persönlichkeitsprofils bei der
Wiedereinreise eine unzulässige Behandlung gewärtigen muss, bestehen
nach dem Gesagten indes nicht. So leben auch die Familienangehörigen
weiterhin in Sri Lanka, ohne dass der Beschwerdeführer behauptet hätte,
sie seien aktuell ernsthaft gefährdet.
6.6 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.
7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren.
7.2 Im erwähnten Urteil BVGE 2011/24 aktualisierte das Bundesverwal-
tungsgericht die letztmals in BVGE 2008/2 definierte Lageanalyse Sri
Lankas und passte die Wegweisungspraxis an. Hinsichtlich des Wegwei-
sungsvollzugs hält das Gericht fest, dass dieser in das gesamte Gebiet
der Ostprovinz grundsätzlich zumutbar sei (a.a.O. E. 13.1). Auch der
Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz – mit Ausnahme des Vanni-Ge-
biets – sei grundsätzlich zumutbar, wobei sich eine zurückhaltende Beur-
teilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien sowie eine Berücksichti-
gung des zeitlichen Elementes aufdränge (a.a.O. E. 13.2.1). Weiterhin als
unzumutbar müsse der Wegweisungsvollzug, übereinstimmend mit dem
BFM, für das Vanni-Gebiet gelten, welches zu Beginn des Jahres 2008
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noch von den LTTE kontrolliert worden sei und in welchem sich in der
Folge bis zum endgültigen Sieg über die LTTE die Kriegshandlungen ab-
gespielt hätten (a.a.O. E. 13.2.2). Für Personen, die aus dem übrigen
Staatsgebiet Sri Lankas (d.h. aus den Provinzen North Central, North
Western, Central, Western [namentlich der Grossraum Colombo], Sou-
thern, Sabarugamuwa und die Uva-Provinz) stammten und dorthin zu-
rückkehrten, sei der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar (a.a.O.
E.13.3).
Der Beschwerdeführer macht geltend, aus B._______, C._______ (Jaff-
na-Halbinsel) zu stammen. Eine Rückkehr dorthin ist nach neuer Recht-
sprechung grundsätzlich als zumutbar zu betrachten, wobei aber eine
sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumut-
barkeitskriterien vorzunehmen ist. Das bedeutet, dass den sozio-
ökonomischen, den medizinischen Aspekten und auch dem zeitlichen
Element gebührend Rechnung zu tragen sind. Gemäss Aktenlage woh-
nen die Eltern, Geschwistern, Onkel und Tanten alle in B._______,
C._______ (Jaffna-Halbinsel). Entfernte Verwandte leben in G._______
(Jaffna-Halbinsel) (vgl. act. A17, S. 2). Er hat einen höheren Schulab-
schluss gemacht und einen Multimediakurs absolviert und arbeitete bis
zwei Wochen vor der Ausreise auf den grossen Feldern der Familie (vgl.
act. A1, S. 2, 3). Mit der eigenen Landwirtschaft ist die Familie anschei-
nend nicht mittellos. In der Schweiz war der Beschwerdeführer im Gast-
ronomiebereich erwerbstätig. Er verfügt in seinem Heimatstaat über ein
familiäres Beziehungsnetz, welches ihm eine soziale und wirtschaftliche
Wiedereingliederung ermöglichen kann. Der Beschwerdeführer gibt zu
Protokoll, seit der (allerdings für unglaubhaft befundenen, s.o.) Inhaftie-
rung im F._______-Camp, bei welcher er misshandelt worden sei, Kopf-
schmerzen und Ohnmachtsanfälle zu haben (vgl. act. A1, S. 6). Die Bun-
desanhörung musste wegen Ohnmachtsanfällen unterbrochen werden,
konnte dann aber fortgeführt werden (vgl. act. A17, S.3, 4 und Unter-
schriftenblatt der Hilfswerkvertretung). Trotz Aufforderung in der Bundes-
anhörung, der Beschwerdeführer möge wegen der Ohnmachtsanfälle ei-
nen Arzt konsultieren und dem BFM ein entsprechendes Arztzeugnis ein-
reichen (vgl. act. A17, S.4), hat der Beschwerdeführer in der Folgezeit,
auch auf Beschwerdeebene, kein Arztzeugnis eingereicht, was gegen ei-
nen gewissen Leidensdruck spricht. Es ist aber auch davon auszugehen,
dass seine Ohnmachtsanfälle vor Ort im Bedarfsfall behandelt werden
könnten. Zudem könnte er allenfalls medizinische Rückkehrhilfe beantra-
gen. Insgesamt ist demnach nicht davon auszugehen, er könnte vor Ort
in eine existenzgefährdende Situation geraten.
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7.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
8.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt ei-
ne Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 –
4 AuG). Es erübrigt sich, auf weitere Beschwerdevorbringen hinsichtlich
der allgemeinen Situation in Sri Lanka detaillierter einzugehen.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
Die Kosten des Verfahrens sind grundsätzlich dem unterliegenden Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen hat
ihm die Vorinstanz erst auf Vernehmlassungsstufe angeboten, Einsicht in
die Ergebnisse der Dienstreise des BFM nach Sri Lanka vom September
2010 zu gewähren, als er im Rahmen eines anderen Verfahrens dann be-
reits Kenntnis davon erlangt und daher auf eine Offenlegung in diesem
Verfahren verzichtet hatte. Die vorherige fehlende Offenlegung des
Dienstreiseberichtes wurde in der Beschwerde zu Recht als Verfahrens-
mangel gerügt, dieser jedoch durch die Rechtsmittelinstanz geheilt. Es
erscheint daher gerechtfertigt, die Verfahrenskosten in Anwendung von
Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) zu ermässigen (vgl. dazu ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, Basel 2008, S. 212, Rz. 4.60). Eine Reduktion der Verfah-
renskosten auf Fr. 400.– erscheint angemessen.
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Angesichts dessen ist dem Beschwerdeführer schliesslich trotz des Um-
standes, wonach er im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit seinen
Rechtsbegehren letztlich nicht durchgedrungen ist, eine angemessene
(reduzierte) Parteientschädigung für die ihm aus der Beschwerdeführung
im Rahmen des festgestellten Verfahrensmangels erwachsenen notwen-
digen Kosten zuzusprechen. Der Beschwerdeführer hat keine Kostennote
einreichen lassen. Die Parteientschädigung ist jedoch aufgrund des zu-
verlässig abschätzbaren Zeitaufwandes ihres Rechtsvertreters und der
praxisgemässen Bemessungsfaktoren (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m.
Art. 8, Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2 VGKE) auf insgesamt Fr. 400.–
(inklusive Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) festzusetzen und vom
BFM auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.– ver-
rechnet, so dass dem Beschwerdeführer Fr. 200.– zurückerstattet wer-
den.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 400.‒ auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Mareile Lettau
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