B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4055/2012
U r t e i l v o m 1 3 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren (…),
Syrien,
vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 26. Juli 2012 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge
am 17. Februar 2012 auf dem Luftweg via B._______ in Richtung
Schweiz verliess,
dass sie am 18. Februar 2012 im Flughafen C._______ um Asyl nach-
suchte,
dass sie zwei Pässe, einen ungültigen mit einem tschechischen Visum
und einen gültigen mit einem annullierten tschechischen Visum, bei sich
hatte,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. Februar 2012 ihre Einreise in die
Schweiz vorläufig verweigerte und ihr für die Dauer von maximal 60 Ta-
gen den Transitbereich des Flughafens C._______ als Aufenthaltsort zu-
wies (vgl. Akten BFM A3),
dass das BFM der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung zur Per-
son am 25. Februar 2012 im Flughafen C._______ das rechtliche Gehör
zum voraussichtlichen Nichteintretensentscheid, zur Zuständigkeit der
Tschechischen Republik für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens beziehungsweise zu einer allfälligen Wegweisung dort-
hin gewährte und ihr Gelegenheit gab, sich dazu zu äussern,
dass sie in diesem Zusammenhang erklärte, es bestünden keine Gründe
gegen die Zuständigkeit Tschechiens, aber hier in der Schweiz seien ihr
Vater und Bruder, weshalb es vernünftig wäre, wenn sie hier alle zusam-
mensein könnten,
dass sie hofften, in der Schweiz bleiben zu dürfen, da es sich um ein
neutrales und sicheres Land handle,
dass das BFM der Beschwerdeführerin am 1. März 2012 gestützt auf
Art. 21 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) die Ein-
reise in die Schweiz zur Prüfung ihres Asylgesuchs bewilligte (vgl. A13),
dass das BFM gestützt auf die von der Tschechischen Republik ausge-
stellten Schengen-Visa am 18. April 2012 die tschechischen Behörden
um Übernahme der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 15 Abs. 1 der
Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin
II-Verordnung) zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
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mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist,
ersuchte (vgl. A19),
dass die tschechischen Behörden dem Übernahmeersuchen am 17. Juli
2012 zustimmten (vgl. A22),
dass das BFM mit Verfügung vom 26. Juli 2012 – eröffnet am 30. Juli
2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch
der Beschwerdeführerin vom 18. Februar 2012 nicht eintrat, die Wegwei-
sung in die Tschechische Republik verfügte, die Beschwerdeführerin
– unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte,
die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver-
lassen, den Kanton D._______ verpflichtete, die Wegweisungsverfügung
zu vollziehen, der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten ge-
mäss Aktenverzeichnis aushändigte, und feststellte, eine allfällige Be-
schwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
31. Juli 2012 (Poststempel vom 2. August 2012) beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das
Asylgesuch einzutreten,
dass eventualiter die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorin-
stanz anzuweisen sei, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für
vorliegendes Asylgesuch für zuständig zu erachten,
dass im Sinne vorsorglicher Massnahmen der vorliegenden Beschwerde
die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und die Vollzugsbehörden an-
zuweisen seien, von einer Überstellung nach Tschechien abzusehen, bis
das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereich-
ten Beschwerde entschieden habe,
dass die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses zu verzichten sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 6. August 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. August 2012 durch
ihren inzwischen mandatierten Rechtsvertreter eine Beschwerdeergän-
zung nachreichen und dabei beantragen liess, es sei ihr Einsicht in sämt-
liche Akten zu gewähren,
dass ihr nach der Gewährung der Einsicht in die eingereichten Beweis-
mittel und Stellungnahmen eine ausreichende Frist zur Beschwerdeer-
gänzung zu gewähren sei,
dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und dem BFM zur Neube-
urteilung zurückzuweisen sei,
dass eventualiter auf ihr Asylgesuch einzutreten sei,
dass zur Untermauerung der Vorbringen eine Kopie der Beschwerdeer-
gänzung vom 7. August 2012 hinsichtlich ihrer Eltern und Geschwister
(Verfahren D-4053/2012) sowie die damit ins Recht gelegten Beweismittel
(vgl. Beilagen 1 - 8) eingereicht wurden,
dass auf die Beschwerdebegründung, soweit entscheidrelevant, in den
Erwägungen eingegangen wird,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundes-
verwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1
VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass das BFM der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten ge-
mäss Aktenverzeichnis aushändigte (vgl. Ziffer 5 des Dispositivs der an-
gefochtenen Verfügung vom 26. Juli 2012),
dass demnach und auch mangels gegenteiliger Hinweise davon auszu-
gehen ist, das BFM habe ihr Gelegenheit gegeben, in alle entscheidrele-
vanten Akten Einsicht zu nehmen, weshalb der Antrag auf Einsichtsge-
währung in sämtliche Akten abzuweisen ist,
dass infolgedessen auch der Antrag auf Fristansetzung zwecks Einrei-
chung einer weiteren Beschwerdeergänzung abzuweisen ist,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
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dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass die Beschwerdeführerin zwei Reisepässe auf sich trug, einen ungül-
tigen mit einem tschechischen Visum und einen gültigen mit einem annul-
lierten tschechischen Visum,
dass im Weiteren die tschechischen Behörden einer Übernahme der Be-
schwerdeführerin zustimmten (vgl. A22),
dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit
Tschechiens für die Durchführung des Asylverfahrens ausging (Art. 9
Abs. 4 Dublin II-Verordnung),
dass die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe insbesondere
geltend macht, sie könne unmöglich alleine nach E._______ zurück,
weshalb sie darum bitte, ihr Asylgesuch mit dem ihrer Familie zu vereini-
gen,
dass ihr Vater in E._______ Kontakt zu einem Salafisten gehabt habe,
weswegen die Familie bei einer Rückkehr dorthin in grosser Gefahr sei,
dass weder die bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs geäusserten
Einwände noch die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen
an der Zuständigkeit Tschechiens für die Durchführung des Asylverfah-
rens etwas ändern können und auch keinen Anlass zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung,
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfah-
rensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) begründen,
dass auch sonst keine Gründe zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der
Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung) ersichtlich sind, zumal
Tschechien Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, und sich aus den Ak-
ten keine konkreten Hinweise ergeben, wonach Tschechien sich nicht an
die daraus resultierenden massgebenden völkerrechtlichen Bestimmun-
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gen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen
Normen der EMRK, halten würde,
dass die Beschwerdeführerin den tschechischen Behörden übergeben
wird, die damit die Möglichkeit haben, sich um sie gebührend zu küm-
mern und ihr Asylverfahren durchzuführen,
dass sie in Tschechien ebenso behördlichen Schutz gegen allfällige
Übergriffe seitens Dritter beanspruchen kann,
dass angesichts dessen ihre in der Beschwerde geäusserte Befürchtung,
die tschechischen Behörden könnten sie nicht ausreichend schützen, als
unbegründet zu erachten ist,
dass die Tschechische Republik darüber hinaus an die Richtlinie
2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindest-
normen für die Aufnahme von Asylsuchenden in den Mitgliedstaaten
(Aufnahmerichtlinie) gebunden ist und demnach dafür besorgt sein muss,
den Asylsuchenden ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen,
dass nach dem Gesagten keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich
sind, die Beschwerdeführerin würde im Falle einer Rückkehr nach Tsche-
chien wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle
Notlage geraten,
dass es sich deshalb erübrigt, auf die weiteren Vorbringen und die als
Beweismittel eingereichten Dokumente im Einzelnen einzugehen,
dass sich die tschechischen Behörden im Übrigen auch für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Eltern und Geschwister
der Beschwerdeführerin für zuständig erklärten (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-4053/2012 vom 9. August 2012), weshalb die von
ihr erwünschte Familieneinheit gewahrt ist,
dass das BFM angesichts der gesamten Umstände zu Recht in Anwen-
dung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Beschwer-
deführerin nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
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steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen
Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im
Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20),
dass die Prüfung von allfälligen Wegweisungshindernissen vielmehr be-
reits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selber stattzufinden hat,
namentlich unter dem Blickwinkel der Souveränitätsklausel von Art. 3
Abs. 2 Dublin II-Verordnung i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (vgl. BVGE
2010/45 E. 10.2 S. 645), welche jedoch, wie vorstehend erwähnt, nicht
zur Anwendung gelangen,
dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug nach Tschechien
demnach zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen ist darzutun, inwie-
fern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemes-
sen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit dem Urteil in der Hauptsache die Gesuche um Erteilung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde, um Anweisung der Vollzugsbe-
hörden, von einer Überstellung nach Tschechien abzusehen, bis das
Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten
Beschwerde entschieden habe und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses gegenstandslos werden,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aus-
sichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der gel-
tend gemachten Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen ist,
dass mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG
das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung gemäss
Art. 65 Abs. 2 VwVG ebenfalls abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Anträge auf Einsichtsgewährung in sämtliche Akten und auf Fristan-
setzung zwecks Einreichung einer weiteren Beschwerdeergänzung wer-
den abgewiesen.
3.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: