B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4055/2014/mel
U r t e i l v o m 9 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren (…),
Äthiopien,
vertreten durch Kathrin Stutz,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Juni 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein äthiopischer Staatsangehöriger mit letz-
tem Wohnsitz in B._______, sein Heimatland eigenen Angaben zufolge
ungefähr im Februar 2013 verliess und zunächst nach Sudan gelangte,
dass er am 17. Mai 2013 von dort sowie weiteren, ihm unbekannten Län-
dern herkommend illegal in die Schweiz eingereist sei,
dass er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______
um Asyl nachsuchte, dort am 29. Mai 2013 summarisch befragt und in der
Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen
wurde,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 27. Mai 2014 gestützt auf
Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) ausführlich zu seinen Asylgründen an-
hörte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im We-
sentlichen vorbrachte, er sei homosexuell und habe deshalb in Äthiopien
Probleme gehabt,
dass er in seinem Herkunftsdorf zehn Jahre lang mit einem Mann zu-
sammengelebt habe und nach dessen Tod nach B._______ gezogen sei,
weil er von den Dorfbewohnern geächtet und ihm sein Recht auf Land
verwehrt worden sei,
dass er in B._______ mit einem Freund namens T. zusammengelebt ha-
be,
dass er und T. jedoch im April/Mai 2010 zuerst von Nachbarn und dann
von der von diesen benachrichtigten Schwester von T. zusammen er-
wischt worden seien,
dass die Schwester ihm gedroht habe, sie werde ihn anzeigen, falls sie
ihn erneut mit ihrem Bruder zusammen sehe,
dass T. daraufhin weggezogen sei,
dass er selber nach diesem Vorfall Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche
gehabt habe, da er häufig auf Personen getroffen sei, welche über seine
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Homosexualität Bescheid gewusst hätten und daraufhin entweder entlas-
sen worden sei oder selber aus Angst vor Repressalien gekündigt habe,
dass er T. im Jahr 2011 zufällig im Bus wieder getroffen habe, als dieser
mit seiner Nichte unterwegs gewesen sei,
dass T. am nächsten Tag zu ihm nach Hause gekommen sei, sie dort je-
doch wiederum von T.'s Schwester entdeckt worden seien, welche T.
vermutlich gefolgt sei,
dass die Schwester ihm gesagt habe, sie würde ihn nun bei den Behör-
den anzeigen,
dass er sich daraufhin zur Ausreise entschlossen und sein Heimatland
kurz darauf verlassen habe,
dass er nicht nach Äthiopien zurückkehren wolle, da er befürchten müs-
se, dort inhaftiert zu werden und ausserdem als Homosexueller unter-
drückt und gesellschaftlich isoliert werde,
dass für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers auf die Protokolle
bei den Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer weder Identitätspapiere noch Beweismittel
zur Untermauerung seiner Asylgründe einreichte,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 18. Juni 2014 – eröffnet am 19. Juni 2014 – ablehnte und die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen aus-
führte, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Homosexualität
könne nicht geglaubt werden,
dass darüber hinaus auch die geltend gemachten Erlebnisse in
B._______ nicht glaubhaft seien,
dass insbesondere nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer
(…) B._______ bei jeder neuen Arbeitsstelle als Homosexueller identifi-
ziert worden sei,
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dass die Umstände des Wiedersehens mit T. unplausibel geschildert wor-
den seien,
dass er nicht plausibel habe erklären können, weshalb die Schwester von
T. mit einer Anzeige gegen ihn auch ihren eigenen Bruder hätte gefähr-
den sollen,
dass er zur Frage, weshalb T. nicht zusammen mit ihm ausgereist sei, wi-
dersprüchliche Angaben gemacht habe,
dass die Asylvorbringen insgesamt unglaubhaft seien, weshalb er die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und das Asylgesuch abzulehnen sei,
dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten
zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 18. Ju-
li 2014 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und dabei beantragen
liess, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei Asyl zu ge-
währen oder zumindest die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, eventuell
sei infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der vollumfänglichen un-
entgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG; Art. 110a AsylG) sowie
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass der Beschwerde folgende Unterlagen beilagen: die angefochtene
Verfügung in Kopie, eine Vollmacht vom 14. Juli 2014, ein Bericht zur
Person des Beschwerdeführers von QueerAmnesty vom 16. Juli 2014
sowie eine Unterstützungsbestätigung vom 15. Juli 2014 (Kopie),
dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit entscheidrelevant, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2014 die
Gesuche um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechts-
pflege und Kostenvorschusserlass abwies und den Beschwerdeführer
aufforderte, bis zum 13. August 2014 einen Kostenvorschuss von
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Fr. 600.– zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten
werde,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 7. August 2014 einbezahlt wur-
de,
dass der Beschwerdeführer mit ergänzender Eingabe vom 12. August
2014 weitere Ausführungen zu seiner Gefährdung in Äthiopien machen
liess,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme vorliegend nicht besteht,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Schweizerische Bundesversammlung am 14. Dezember 2012
eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AS 2013 4375) ver-
abschiedet hat, welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist,
dass gemäss Art. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen für die
im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Asylverfahren das neue Recht
gilt,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Er-
messens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass der Beschwerdeführer vorbringt, er sei homosexuell und deswegen
in Äthiopien diskriminiert worden,
dass er ausserdem befürchten müsse, von der Schwester seines ehema-
ligen Freundes T. den Strafverfolgungsbehörden gegenüber als Homose-
xueller denunziert und in der Folge verurteilt und inhaftiert zu werden, da
Homosexualität in Äthiopien gesetzlich verboten sei,
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Homosexualität ent-
gegen der Auffassung des BFM nicht als völlig unglaubhaft bezeichnet
werden kann, dies insbesondere unter Berücksichtigung des auf Be-
schwerdeebene eingereichten Berichts von QueerAmnesty vom 16. Juli
2014,
dass es zudem zutrifft, dass Homosexualität in Äthiopien unter Strafe
steht und Homosexuelle dort auch gesellschaftlich geächtet werden,
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dass allerdings die blosse Tatsache, dass homosexuelle Handlungen un-
ter Strafe gestellt sind, an sich noch keine Verfolgungshandlung darstellt
(vgl. dazu auch das in der ergänzenden Eingabe vom 12. August 2014
angesprochene Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom
7. November 2013 betreffend die verbundenen Rechtssachen C-199/12
bis C-201/12),
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seit ungefähr dem
Jahr 1998 zehn Jahre lang in seinem Herkunftsdorf mit einem Mann zu-
sammengelebt hatte, nach dessen Tod im Jahr 2008 nach B._______
zog, dort mit einem anderen Mann (T.) lebte und angeblich zahlreiche
Personen von seiner Homosexualität wussten,
dass er somit seine Homosexualität durchaus ausleben konnte, wenn
auch nicht in einer derart offenen Art und Weise, wie dies in der Schweiz
möglich wäre, wobei indessen zu bedenken ist, dass Sexualität jeglicher
Art in Äthiopien aus kulturellen Gründen generell ein Tabu darstellt,
dass er dennoch bis zu seiner Ausreise im Februar 2013 weder eine Ver-
folgung durch staatliche Sicherheitskräfte noch anderweitige ernsthafte
Nachteile in der von Art. 3 Abs. 2 AsylG geforderten Intensität erleiden
musste,
dass er zwar glaubhaft vorbrachte, er sei aufgrund seiner Homosexualität
gesellschaftlich isoliert gewesen und auch öfters beschimpft worden,
dass diese unbestreitbar schwierige soziale Situation jedoch keine asylre-
levante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermag, zu-
mal der Beschwerdeführer nicht darzutun vermochte, dass sein Leben in
Äthiopien deswegen unerträglich war,
dass ausserdem die geltend gemachte Furcht, von der Schwester von T.
angezeigt zu werden, unbegründet erscheint,
dass es nämlich aufgrund der Aktenlage höchst unwahrscheinlich ist,
dass die Schwester von T. ihre Drohung, den Beschwerdeführer anzuzei-
gen, wahrmachen wird, da sie damit auch T. in Schwierigkeiten bringen
würde, welchen sie ja offenbar gerade vor Nachteilen schützen will,
dass insgesamt keine konkreten und glaubhaften Hinweise dafür beste-
hen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland in
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naher Zukunft aufgrund seiner Homosexualität ernsthafte Nachteile er-
leiden wird,
dass es ihm somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen,
dass die Ausführungen in der Beschwerde sowie in der ergänzenden
Eingabe vom 12. August 2014 an dieser Einschätzung nichts zu ändern
vermögen, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist,
dass das Bundesamt demnach im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgewie-
sen hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je
m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzli-
chen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshinder-
nissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard gilt wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das
heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und an-
dernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2
m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
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AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer in
Äthiopien aktuell drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass gemäss konstanter Praxis von der grundsätzlichen, generellen Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien auszugehen ist (vgl.
BVGE 2011/25 E. 8.3),
dass der Beschwerdeführer noch relativ jung ist und an keinen aktenkun-
digen gesundheitlichen Problemen leidet,
dass er vor seiner Ausreise über 30 Jahre lang in Äthiopien gelebt und
gearbeitet hat, weshalb davon auszugehen ist, er verfüge dort über ein
Beziehungsnetz, welches ihn bei Bedarf bei der Reintegration unterstüt-
zen könnte,
dass den Akten zufolge insbesondere seine Mutter nach wie vor in Äthio-
pien lebt und der Beschwerdeführer nicht geltend machte, sein Verhältnis
zu ihr sei zerrüttet, weshalb davon auszugehen ist, sie würde ihm bei Be-
darf beistehen,
dass er vor der Ausreise als Tagelöhner in der Baubranche gearbeitet hat
und davon auszugehen ist, er könne diese Tätigkeit nach seiner Rück-
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kehr ohne weiteres wieder aufnehmen, um so seinen Lebensunterhalt zu
bestreiten,
dass insgesamt keine konkreten Hinweise dafür bestehen, der Beschwer-
deführer würde bei einer Rückkehr nach Äthiopien in eine existenzielle
Notlage geraten, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin sowohl in ge-
nereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu qualifizieren ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Äthiopien
schliesslich auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass demnach der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu
bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung somit Bundesrecht nicht verletzt und
den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt
(Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
dass der am 7. August 2014 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss
zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet wird.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: