B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4055/2015/mel
Ur t e i l vom 1 . J un i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter William Waeber,
Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Somalia,
alle vertreten durch lic. iur. Bettina Schwarz,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 27. Mai 2015 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 3. November 2011 stellte der Ehemann – handelnd
durch den damaligen Rechtsvertreter – für die Beschwerdeführerin, die
sich derzeit in Somalia aufhalte, ein Gesuch um Asyl und Einreisebewilli-
gung.
Zur Begründung wurde geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe im
(…) 2011 einen Drohbrief der Al-Shabab erhalten, in dem sie aufgefordert
worden sei, ihre beiden Töchter beschneiden zu lassen und die Kinder in
die Koranschule zu schicken. Danach seien sie in ein nahe Mogadischu
gelegenes Flüchtlingslager geflohen. Sie lebten dort völlig schutzlos und in
Verelendung. Es gebe kaum Wasser und Essen. Die Kinder seien unterer-
nährt, ständig krank und ungenügend geimpft. Die Situation im Lager lasse
es momentan nicht zu, dass eine eigenhändig von der Beschwerdeführerin
unterschriebene Vollmacht eingereicht werden könne. Zudem wurde auf
die allgemeine Lage in Somalia verwiesen. In Bezug auf die Beziehungs-
nähe zur Schweiz wurde festgehalten, dass der Ehemann seit dem (…) in
der Schweiz vorläufig aufgenommen sei.
Zur Stützung der Vorbringen wurde unter anderem der erwähnte Drohbrief
der Al-Shabab datiert auf den (…) 2011 eingereicht.
B.
Mit Schreiben vom 16. Februar 2012 führte der Ehemann der Beschwer-
deführerin aus, sein Vater habe die Beschwerdeführerin aufgefordert, mit
den Kindern zu ihm nach E._______ zu kommen, um die Mädchen zu be-
schneiden. Er habe seinem Vater mitgeteilt, dass er das nicht wolle. Dieser
argumentiere aber, dass er die Verantwortung vor Ort habe. Er sorge sich,
dass sein Vater nach Mogadischu gelange und mit seiner Ehefrau und den
Kindern nach E._______ gehe.
C.
Mit Schreiben vom 18. Juli 2012 führte der Ehemann der Beschwerdefüh-
rerin aus, diese sei inzwischen nach Addis Abbeba geflüchtet. Im beilie-
genden persönlichen Schreiben der Beschwerdeführerin vom 10. Juli 2012
wird zur Begründung des Asylgesuches geltend gemacht, sie habe
E._______ auf Anraten ihres Ehemannes verlassen, weil die Al-Shabab ihr
befohlen habe, ihre Töchter beschneiden zu lassen. Sie sei nach Moga-
dischu geflohen, wo sie unter Hunger gelitten hätten und die Kinder nicht
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in die Schule hätten gehen können. Am (…) 2010 (im Begleitschreiben auf
den (…) 2012 korrigiert) sei sie nach Äthiopien gekommen.
D.
Mit Verfügung vom 5. Oktober 2012 wurde die Beschwerdeführerin aufge-
fordert, verschiedene Fragen zum Sachverhalt schriftlich zu beantworten,
da eine Befragung auf der Botschaft nicht möglich sei.
E.
Mit Schreiben vom 31. Oktober 2012 wurden die schriftlichen Antworten
der Beschwerdeführerin eingereicht.
Darin machte sie geltend, sie sei im (…) 2011 aus E._______ geflüchtet.
Sie habe Drohbriefe der Al-Shabab erhalten, dass sie ihre Töchter be-
schneiden müsse. Das schlimmste sei gewesen, dass ihr Schwiegervater
der Beschneidung zugestimmt habe. Sie sei so verängstigt gewesen, dass
sie ihre Kinder immer habe mitnehmen müssen, aus Angst die Al-Shabab
würde sie ihr wegnehmen. Die letzten Drohungen habe sie im (…) 2011
erhalten. Darin habe gestanden, dass die Frist zur Beschneidung bald ab-
gelaufen sei. Danach habe sie sich entschieden nach Mogadischu zu flüch-
ten, wo sich die Lage aber nicht verbessert habe. Die Heime hätten keine
gute Überwachung und die Sicherheit sei nicht gewährleistet. Deshalb sei
sie dann im (…) 2012 Äthiopien geflüchtet.
F.
Mit Schreiben vom 18. März 2015 wurde ein ärztliches Zeugnis vom (…)
2015 betreffend die Beschwerdeführerin eingereicht, wonach diese an ei-
ner Depression leide.
G.
Am 1. April 2015 wurde die Beschwerdeführerin in den Räumen der
Schweizerischen Botschaft in Addis Abbeda zu ihren Asylgründen ange-
hört.
Dabei gab sie an, sie habe (…) 2011 (…) Monate in Mogadischu gelebt
und sei dann im (…) 2012 nach Äthiopien gegangen. Ihr Schwiegervater
habe entschieden, dass ihre Töchter beschnitten werden müssten, was sie
nicht gewollt habe. Er sei zu den Al-Shabab und habe berichtet, dass sie
ihm die Kinder nicht geben wolle. Sie habe ihrem Ehemann davon berichtet
und der habe ihr geraten zu fliehen. Daraufhin sei sie nach Mogadischu
geflohen. Dort habe ihr Schwiegervater versucht, ihr die Kinder wegzuneh-
men, sie habe keine wirtschaftliche Unterstützung erhalten und die Kinder
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Seite 4
hätten nicht zur Schule gehen können. Sie habe einen Drohbrief der Al-
Shabab erhalten, dass sie auch in Mogadischu nicht überleben würde und
dass sie die Kinder holen würden. Sie solle nach E._______ zurückkom-
men und die Kinder dem Grossvater übergeben. Ihr Ehemann habe ihr
deshalb geraten, nach Äthiopien zu fliehen.
H.
Mit Schreiben vom 7. Mai 2015 gewährte die Vorinstanz das rechtliche Ge-
hör zu den Widersprüchen zwischen den Aussagen der Beschwerdeführe-
rin und ihres Ehemannes zum Zeitpunkt des Erhalts des Drohbriefes und
der Unterkunft in Mogadischu. In der diesbezüglichen Stellungnahme vom
21. Mai 2015 wurde ausgeführt, der Schwiegervater sei zweimal mündlich
von der Al-Shabab aufgefordert worden, die Kinder beschneiden zu lassen.
Nach dem zweiten Vorfall habe die Beschwerdeführerin ihren Ehemann
kontaktiert und sei dann über F._______, wo sie zirka (…) Monate geblie-
ben sei, nach Mogadischu geflüchtet. Ihr Mann habe ihr geraten, in ein
Flüchtlingslager zu gehen. Gleich nach ihrer Ankunft in Mogadischu habe
sie einen Verwandten getroffen, welcher sie informiert habe, er habe von
ihrem Schwiegervater einen mündlichen Bericht erhalten, man solle die
Kinder wieder nach E._______ bringen. Zudem habe sie den schriftlichen
Drohbrief von der Al-Shabab datiert vom (…) 2011 erhalten. Die Drohungen
seien immer ihrem Schwiegervater kommuniziert worden, da die Al-
Shabab für gewöhnlich mit Männern kommuniziere. Als Grossvater habe
er sich verantwortlich gefühlt und habe die Beschneidung im Auftrag der
Al-Shabab durchführen wollen. Aufgrund der Drohungen habe sie Angst
gehabt, in ein Flüchtlingscamp zu gehen und sei zu einer befreundeten
Familie. Zirka im (…) 2012 sei sie nach Äthiopien. Der Ehemann sei zum
Zeitpunkt der Gesuchstellung davon ausgegangen, dass sie im Camp leb-
ten und habe sich aufgrund der ihm bekannten sehr schlechten Bedingun-
gen Sorgen gemacht. Bezüglich der zeitlichen Angaben sei festzuhalten,
dass es für den Ehemann schwierig sei, sich zu erinnern, zumal er die ge-
schilderten Ereignisse nur durch Telefonate in Erfahrung habe bringen kön-
nen.
I.
Mit Verfügung vom 27. Mai 2015 – eröffnet am 28. Mai 2015 – verweigerte
die Vorinstanz den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und
wies ihre Asylgesuche ab.
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Seite 5
J.
Mit Eingabe vom 29. Juni 2015 reichten die Beschwerdeführenden – han-
delnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin – gegen diesen Entscheid
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die an-
gefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Einreise in die Schweiz sei
zwecks Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen, eventualiter sei die
Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In for-
meller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG (SR 172.021) sowie um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2015 hiess die zuständige In-
struktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses. Der Antrag auf unentgeltliche Rechtsver-
beiständung wurde abgwiesen.
L.
In seiner Vernehmlassung vom 5. November 2015 hielt die Vorinstanz voll-
umfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
M.
Mit Replik vom 26. November 2015 nahmen die Beschwerdeführenden zur
Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
D-4055/2015
Seite 6
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das SEM
ist zu Recht davon ausgegangen, es handle sich bei der Eingabe vom
3. November 2011 um ein zulässig gestelltes Asylgesuch respektive die
Sachurteilsvoraussetzungen für das Eintreten auf das Asylgesuch seien
mit den von der Rechtsvertretung im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfah-
rens eingereichten Dokumenten und der Anhörung auf der Botschaft nach-
träglich hergestellt worden. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Gestützt auf Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des
Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 gilt für die im Zeitpunkt des Inkraft-
tretens hängigen Verfahren mit Ausnahme der Absätze 2 – 4 das neue
Recht. Die Absätze 2 – 4 sind für das vorliegende Verfahren nicht von Be-
achtung.
2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Bei der vorlie-
gend zu beurteilenden Frage der Gefährdung der asylsuchenden Person
gemäss Art. 3 AsylG handelt es sich um eine Rechtsfrage, welche durch
das Bundesverwaltungsgericht nach wie vor vollumfänglich überprüfbar ist
(vgl. BVGE 2015/2 E. 7.3).
3.
3.1 Soweit mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom
28. September 2012 (AS 2012 5359; in Kraft getreten am 29. September
2012; angenommen durch die Volksabstimmung vom 9. Juni 2013 [BBl
2013 6613]) die Möglichkeit der Asylgesuchstellung im Ausland abge-
schafft wurde, kommt dies im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da
gemäss Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012
für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung ge-
stellt worden sind – was vorliegend zutrifft –, die einschlägigen Normen in
der bisherigen Fassung gelten.
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Seite 7
3.2 Der Umstand, dass das vorliegende Gesuch nicht bei einer schweize-
rischen Vertretung im Ausland, sondern direkt beim SEM eingereicht
wurde, ist nicht massgebend. Da sich die Beschwerdeführenden im Aus-
land befinden, hat die Vorinstanz die Eingabe vom 3. November 2011 rich-
tigerweise als Asylgesuch aus dem Ausland anhand genommen.
4.
4.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz
zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen
Staat auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib na-
mentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutz-
bedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem Heimat-
staat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Reli-
gion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu wer-
den. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib,
Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychi-
schen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Das SEM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl – und
damit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern, wenn keine Hinweise
auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr
zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52
Abs. 2 AsylG).
4.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vorausset-
zungen, wobei den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt.
Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die
Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.1
m.w.H.), mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib am Aufenthalts-
ort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet werden kann.
4.4 Eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ist dann glaubhaft, wenn
die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
D-4055/2015
Seite 8
5.
5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung seiner Verfügung aus, es lägen
keine konkreten oder glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte vor, dass die
Beschwerdeführenden im Zeitpunkt der Ausreise aus Somalia einreisere-
levante Nachteile erlitten hätten oder ihnen solche drohten. Aus den Akten
ergäben sich verschiedene Ungereimtheiten. In den Eingaben vom 3. No-
vember 2011 und 31. Oktober 2012 werde geltend gemacht, sie seien we-
gen der Drohungen durch die Al-Shabab nach Mogadischu geflüchtet und
der Druck des Schwiegervaters werde nicht erwähnt. Anlässlich der Befra-
gung, habe die Beschwerdeführerin aber angegeben, sie sei nach Moga-
dischu gegangen, weil ihr Schwiegervater die Beschneidung gefordert
habe. Die Erklärung in der Stellungnahme vom 21. Mai 2015, wonach der
Schwiegervater zunächst zweimal mündlich von der Al-Shabab aufgefor-
dert worden sei, die Töchter beschneiden zu lassen, woraufhin die Be-
schwerdeführerin nach Mogadischu geflohen sei, wo sie den Drohbrief der
Al-Shabab erhalten habe, vermöge den Widerspruch nicht aufzulösen. So
sei nicht ersichtlich, wieso der Ehemann der Beschwerdeführerin zum Zeit-
punkt der Gesuchseinreichung ihren tatsächlichen Aufenthaltsort nicht ge-
kannt aber schon über den Drohbrief informiert gewesen sein solle. Aus-
serdem habe sie an der Botschaftsbefragung die Drohungen durch die Al-
Shabab nicht erwähnt und erst als sie explizit auf den Brief vom (…) 2011
angesprochen worden sei, erklärt, einen solchen erhalten zu haben. Weiter
habe die Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 31. Oktober 2012 erklärt,
sie sei im (…) 2011 nach Mogadischu geflohen, während sie an der Befra-
gung gesagt habe, dies sei (…) 2011 gewesen. In der Stellungnahme vom
21. Mai 2015 werde hierzu erklärt, der Ehemann der Beschwerdeführerin
könne sich nur schwer erinnern. Es gehe jedoch darum, dass sie selbst
ihre Flucht im Zusammenhang mit dem Erhalt des Drohbriefes zeitlich ein-
ordnen können müsste. Weiter habe der Ehemann der Beschwerdeführe-
rin in der Eingabe vom 3. November 2011 erklärt, sie lebe in Mogadischu
in einem Flüchtlingslager unter schlechten Bedingungen. Sie habe jedoch
an der Anhörung gesagt, sie sei aus Angst nicht in ein Flüchtlingslager ge-
gangen. Die Erklärung anlässlich der Stellungnahme vom 21. Mai 2015,
wonach der Ehemann nur angenommen hätte, sie sei im Lager, sei eine
Schutzbehauptung. Da der Beschwerdeführerin somit die Vorbringen nicht
geglaubt werden könnten, sei grundsätzlich an der Echtheit des einge-
reichten Drohbriefes zu zweifeln. Ausserdem sei allgemein bekannt, dass
solche Dokumente in Somalia ohne Weiteres unrechtmässig erworben
werden könnten. Zudem liege lediglich eine Kopie vor, die keinerlei Sicher-
heitsmerkmale aufweise.
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Seite 9
5.2 Die Beschwerdeführerin hob in ihrer Rechtsmitteleingabe zunächst
hervor, dass hier verschiedene über den Ehemann und dessen Rechtsver-
tretung in der Schweiz eigereichte Aktenstücke mit einer äusserst kurzen
Botschaftsanhörung verglichen würden. Es sei offensichtlich, dass sich die
eingereichten Schreiben bis zu einem gewissen Grad von den Ausführun-
gen der direkt betroffenen Person unterschieden. Zudem sei zu berück-
sichtigen, dass sie und ihr Ehemann nie zur Schule gegangen seien und
sie sich einem psychisch schwierigen Zustand befinde. Entscheidend sei
dass sie immer die gleiche Gefährdungslage geltend gemacht habe. Dass
es über den genauen Ablauf unterschiedliche Auffassungen gegeben
habe, vermöge die Kernvorbringen nicht in Zweifel zu ziehen. Zur Frage ob
die Drohungen von der Al-Shabab oder ihrem Schwiegervater ausgegan-
gen seien, gelte es wie in der Stellungnahme festzuhalten, dass es sich um
ein indirektes Verhältnis gehandelt habe. So habe die Al-Shabab Druck auf
den Schwiegervater – welcher auch schon von sich aus für die Beschnei-
dung gewesen sei – ausgeübt und dieser dann wiederum auf sie. Nachdem
sie das Dorf verlassen habe, sei der Schwiegervater zur Al-Shabab und
habe davon berichtet. Daraufhin habe diese den Drohbrief veranlasst, wel-
chen sie dann in Mogadischu erhalten habe. Vor dem Hintergrund, dass es
schwierig gewesen sei, mit ihrem Ehemann in Kontakt zu treten, erstaune
es nicht, dass bei der Asylgesuchstellung am 3. November 2011 noch nicht
alle Einzelheiten bekannt gewesen seien. Im Zusammenhang mit dem
Fluchtzeitpunkt nach Mogadischu – (…) 2011 oder (…) 2011 – sei festzu-
halten, dass sie sich nicht genau an Daten erinnern könne. Es könne ihr
nicht vorgehalten werden, sie habe den Drohbrief nicht zeitlich in Einklang
bringen können. Diesbezüglich habe sie nie ein Datum genannt, dies habe
der Befrager vorweggenommen. Es gehe klar aus ihren Ausführungen her-
vor, dass sie sich beim Erhalt des Briefes in Mogadischu befunden habe.
Bei der Datumsangabe von (…) 2011 handle es sich um einen Fehler, habe
sie doch gleichzeitig gesagt, sie sei (…) Monate in Mogadischu geblieben
und im (…) 2012 nach Somalia gegangen. Zum Aufenthaltsort in Moga-
dischu sei festzuhalten, dass der Kontakt zwischen ihnen während ihres
dortigen Aufenthaltes äusserst schwierig gewesen sei. Ihr Ehemann sei
davon ausgegangen, dass sie seinem Rat gefolgt und in ein Flüchtlingsla-
ger gegangen sei. Immerhin habe er gewusst, dass sie sich in Mogadischu
aufhalte. Der genaue Aufenthaltsort sei für die Gefährdungslage ohnehin
nicht relevant. Die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen werde zudem erhöht, da
sie mit bekannten Fakten zur Beschneidung in Somalia übereinstimmen
würden. Die Vorinstanz habe nur einseitig nach Gründen gesucht, welche
gegen die Glaubhaftigkeit sprächen. Dies zeige sich auch daran, dass der
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Seite 10
Befrager der Botschaft auch bereits wertende Bemerkungen vorgenom-
men habe, was nicht seine Aufgabe sei. Schliesslich hätten im vorliegen-
den Fall klare Anzeichen für eine geschlechtsspezifische Verfolgung vor-
gelegen, weshalb die Anhörung durch eine Person gleichen Geschlechtes
hätte geführt werden sollen, was aber nicht geschehen sei. Es sei offen-
sichtlich, dass eine Frau, welche eine Beschneidung habe erleiden müssen
und aus ihrem kulturellen Umfeld stamme, einer männlichen Person nur
zurückhaltend Auskunft über die erlebten Übergriffe und ihre Situation all-
gemein gebe. Da die eigens erlebte Beschneidung jedoch auch asylrele-
vant sein könne, wäre eine genauere Befragung entscheidnotwendig.
5.3 Dem hielt die Vorinstanz entgegen, es ginge nicht um die Beurteilung
der bereits erfolgten Beschneidung der Beschwerdeführerin, sondern um
jene der drohenden Beschneidung ihrer Töchter. Es sei davon auszuge-
hen, dass sie darüber auch bei einem Mann Auskunft geben könne, zumal
es noch zu keinen Übergriffen gekommen sei. Die massiven Widersprüche
seien nicht durch diese Befragungssituation erklärbar.
5.4 In ihrer Replik führte die Beschwerdeführerin aus, für eine somalische
Frau sei es generell schwierig über Privates gegenüber einem unbekann-
ten Mann zu sprechen. Zudem habe es sich um ein sehr intimes Thema
gehandelt, auch wenn es nur ihre Töchter betroffen habe. Für ein solches
Gespräch brauche es eine Atmosphäre, in der es möglich sei, Vertrauen
zur Befragungsperson aufzubauen. Ob das für eine somalische Frau, die
erstmals einem Mann davon berichten müsse, möglich sei, sei zu bezwei-
feln, zumal sie bei einem solchen Gespräch an die eigene Beschneidung
erinnert werden könne und dissoziiere. Sie weise nochmal daraufhin, dass
sie starke Beruhigungs- und Schmerzmittel zu sich nehme.
6.
Vorab ist auf die formelle Rüge der Beschwerdeführenden einzugehen, da
diese gegebenenfalls zur Kassation der Verfügung führen könnten. Sie mo-
nierten, das SEM habe den Sachverhalt ungenügend festgestellt, indem
die Anhörung auf der Botschaft nicht unter Berücksichtigung der ge-
schlechtsspezifischen Verfolgung durchgeführt worden sei. Die Befragung
bei geschlechtsspezifischer Verfolgung durch eine gleichgeschlechtliche
Person dient der vollständigen Erstellung des Sachverhaltes in dem Sinne,
dass die asylsuchende Person die Möglichkeit haben soll, konkret erlittene
Übergriffe möglichst frei und unbeeinträchtigt schildern zu können. Hierzu
gilt es festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bei der Anhörung gar
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Seite 11
nicht konkret zu ihrer eigenen Beschneidung oder der befürchteten Be-
schneidung ihrer Töchter Auskunft geben musste (vgl. E. 7.3). Es ging also
nicht um die Schilderung von Übergriffen, die zu erwähnen durch Hem-
mungen aufgrund der Anwesenheit eines Mannes unmöglich gewesen wä-
ren, sondern allein um die Umstände des ihr auferlegten gesellschaftlichen
Druckes. Weshalb sie diesbezüglich Hemmungen gehabt haben soll Aus-
kunft zu geben, vermag sie in ihren Eingaben nicht überzeugend darzule-
gen und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Vor diesem Hintergrund ist
nicht davon auszugehen, der Sachverhalt sei vorliegend aufgrund des
männlichen Geschlechts des Befragers unvollständig festgestellt worden.
Der entsprechende Rückweisungsantrag ist abzuweisen.
7.
7.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Ge-
gensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1;
2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
7.2 Zunächst gilt es – wie in der Beschwerde richtig festgehalten – darauf
hinzuweisen, dass ein Vergleich von mündlichen Aussagen der Beschwer-
deführerin mit Aussagen des Ehemannes über ihre Aussagen übermittelt
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Seite 12
durch dessen Rechtsvertretung problematisch sein kann, da es bei der
Übermittlung zu Abweichungen kommen kann. Auch gilt es zu beachten,
dass die Ereignisse zum Zeitpunkt der Botschaftsbefragung schon drei
Jahre zurücklagen und die Beschwerdeführerin angab – was angesichts
ihrer fehlenden Schulbildung und der Situation in der sie sich befand nicht
von der Hand zu weisen ist –, sie könne sich nicht genau an Daten erin-
nern.
7.3 Vorliegend muss man sich aber gar nicht darauf beschränken die
mündlichen Aussagen der Beschwerdeführerin mit den schriftlichen Aus-
sagen ihres Ehemannes zu vergleichen. Vielmehr liegen mit den Schreiben
vom 10. Juli 2012 und 31. Oktober 2012 auch schriftliche Aussagen der
Beschwerdeführerin persönlich vor, welche mit ihren mündlichen Aussagen
an der Anhörung verglichen werden können. Wenn auch die Beschwerde-
führerin diese offenbar nicht selber verfasst hat – sei sie des Schreibens
doch gar nicht mächtig – so wurden sie immerhin in ihrem Namen erstellt,
womit sie ihr anzulasten sind.
In Bezug auf die Zeitangaben kann zunächst festgehalten werden, dass
die Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 31. Oktober 2012 festhielt, sie
sei im (…) 2011 nach Mogadischu geflohen und im (…) 2012 weiter nach
Äthiopien gereist. Anlässlich der persönlichen Befragung gab sie an, die
Flucht nach Mogadischu sei (…) 2011 gewesen und im (…) 2012 sei sie
nach Äthiopien gereist. Zwar kann es sich dabei tatsächlich, wie in der Be-
schwerde ausgeführt, um einen Fehler handeln. So gab sie gleichzeitig an,
sie sei zuerst eine Weile in G._______, dann (…) Monate in Mogadischu
geblieben und im (…) 2012 nach Somalia gegangen. Trotzdem entstehen
hier aufgrund dieser Inkongruenz erste Zweifel an den Aussagen der Be-
schwerdeführerin.
Ausschlaggebend fällt beim Vergleich ihrer schriftlichen mit ihren mündli-
chen Angaben aber ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin auch selber
schriftlich ausdrücklich angab, sie sei aufgrund der Drohbriefe der Al-
Shabab aus E._______ nach Mogadischu geflüchtet, wie dies bis dahin
auch in allen schriftlichen Eingaben ihres Ehemannes so dargestellt wor-
den war. Die Version, wie sie in der Stellungnahme vom 21. Mai 2015 und
auch in der Beschwerde vertreten wird, wonach sie die Drohbriefe erst in
Mogadischu erhalten habe und zuvor nur mündlich durch den Schwieger-
vater unter Druck gesetzt worden sei, wird durch die Beschwerdeführerin
erstmals an der Anhörung vorgebracht und widerspricht in diametraler
Weise dem bis dahin Vorgebrachten. Zudem handelt es sich hierbei um
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Seite 13
einen zentralen Punkt in den Asylvorbringen der Beschwerdeführerin. So
sollte sie wissen, ob sie wegen des Drucks des Schwiegervaters oder der
Al-Shabab aus E._______ weggegangen ist, und ob sie die Drohbriefe in
E._______ oder in Mogadischu erhalten hat. Zudem fällt auf, dass die Be-
schwerdeführerin den Drohbrief der Al-Shabab an der Anhörung von sich
aus gar nicht erwähnte und nur auf den Schwiegervater verwies. Erst auf
Nachfrage des Sachbearbeiters sagte sie aus, sie habe den Brief in Mog-
adischu erhalten und es sei darin gestanden, sie müsse nach E._______
zurückkehren und werde auch in Mogadischu nicht überleben – was über-
dies nicht mit dem Inhalt des eingereichten Briefes übereinstimmt. Den An-
gaben in der Beschwerde, die Beschwerdeführerin habe nie ein Datum be-
züglich des Drohbriefes genannt, dies habe der Befrager vorweggenom-
men, gilt es entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer per-
sönlichen schriftlichen Eingabe vom 31. Oktober 2012 durchaus ausführte,
sie habe den Drohbrief im (…) 2011 erhalten. Ebenfalls beizupflichten ist
der Vorinstanz, dass es nicht ersichtlich ist, weshalb der Ehemann zwar
über den Drohbrief Bescheid wusste – hier gilt es anzumerken, dass er
diesen sogar als Beweismittel bei der Vorinstanz einreichen konnte –
gleichzeitig aber den Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin nicht kannte
und sogar geltend machte, die Situation im Lager lasse es nicht zu, dass
eine eigenhändig von der Beschwerdeführerin unterschriebene Vollmacht
eingereicht werden könne. Simple Kommunikationsprobleme können die-
sen Widerspruch nicht erklären. Ebenso wenig können durch diese Kom-
munikationsprobleme die Aussagen des Mannes erklärt werden, wonach
die Beschwerdeführerin in einem nahe Mogadischu gelegenen Flüchtlings-
lager, wo es kaum Wasser und Essen gebe, völlig schutzlos und in Ver-
elendung lebe, wobei die Kinder unterernährt, ständig krank und ungenü-
gend geimpft seien. Im Gegensatz zu dem in der Beschwerde Vorgebrach-
ten, deutet diese Wortwahl eindeutig darauf hin, dass die konkrete Situa-
tion der Beschwerdeführerin gemeint ist und nicht allgemeine Sorgen in
Bezug auf ein Flüchtlingslager, wo die Beschwerdeführerin mutmasslich
hingegangen sei. Wenn auch der genaue Aufenthaltsort – wie in der Be-
schwerde vorgebracht – vielleicht für die Gefährdungslage nicht relevant
sein mag, so ist er es zumindest für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der
Beschwerdeführerin. Die Widersprüche können vorliegend schliesslich
auch nicht durch die Tatsache erklärt werden, dass ein Mann die Anhörung
durchführte, beschlagen sie doch rein den Ablauf der Ereignisse im Zusam-
menhang mit dem Drohbrief und dem Fluchtort und war es doch gar nicht
nötig, dass die Beschwerdeführerin über ihre eigene oder die zukünftige
Beschneidung ihrer Töchter Auskunft geben musste.
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Zum Vorwurf in der Beschwerde, die Vorinstanz habe nur einseitig nach
Gründen gesucht, welche gegen die Glaubhaftigkeit sprächen, kann
schliesslich festgehalten werden, dass die wertenden Bemerkungen des
Befragers der Botschaft hierauf keinen Hinweis bilden. Zudem ist es durch-
aus üblich und auch nützlich, dass sich das Botschaftspersonal diesbezüg-
lich äussert, haben sie doch als Einzige persönlichen Kontakt zu den Be-
schwerdeführenden.
7.4 An der obigen Einschätzung vermag auch das – überdies nur in Kopie
– eingereichte Beweismittel in Form des angeblich erhaltenen Drohbriefes
der Al-Shabab nichts zu ändern. Die genannten gewichtigen Zweifel kön-
nen durch dieses Schreiben nicht ausgeräumt werden. Vor dem Hinter-
grund des soeben Erwogenen muss es als Fälschung bezeichnet werden.
7.5 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass das SEM zutreffend festge-
stellt hat, die Beschwerdeführenden seien nicht schutzbedürftig im Sinne
des Asylgesetzes. Unter diesen Umständen hat es zu Recht die Erteilung
der Einreisebewilligung verweigert und die Asylgesuche abgelehnt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem je-
doch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung
vom 30. Oktober 2015 gutgeheissen wurde, werden keine Kosten erhoben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das SEM.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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