B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4056/2013
U r t e i l v o m 2 5 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren (…), Sri Lanka,
vertreten durch Hans Peter Roth, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 9. Juli 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge am 18. Juni 2013 auf dem Luftweg und gelangte über B._______ in
die Schweiz, wo sie am 21. Juni 2013 im Flughafen C._______ um Asyl
nachsuchte.
Mit Verfügung vom 21. Juni 2013 verweigerte das BFM der Beschwerde-
führerin vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihr für die Dauer
von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens C._______ als
Aufenthaltsort zu.
B.
Am 22. Juni 2013 fand die summarische Befragung der Beschwerdefüh-
rerin und am 28. Juni 2013 ihre Anhörung zu den Asylgründen durch das
BFM statt. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte sie im Wesentli-
chen geltend, sie sei sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie
und stamme aus D._______ (Ostprovinz), wo sie mit ihren Angehörigen
zusammengelebt und ihrem Vater im Lebensmittelgeschäft des Onkels
geholfen habe. Am 13. August 2005 habe sie im Geschäft einen jungen
Mann namens D. kennengelernt. Dieser habe regelmässig bei ihr zu-
nächst kleinere und alsdann grössere Mengen Lebensmittel eingekauft.
Anfangs 2006 habe sie sich in D. verliebt. D. sei im Jahre 2009 ins Vanni-
Gebiet gereist. Trotz des Versprechens mit ihr Kontakt zu halten, habe
sich D. nicht mehr gemeldet. Am Abend des 8. Juni 2012 nach der Arbeit
auf dem Nachhauseweg sei sie von fünf Soldaten angehalten worden.
Einer habe sie über D. befragt und an der Hand festgehalten. Ein Nach-
bar habe zugunsten von ihr interveniert, worauf der Soldat eine Handgra-
nate in dessen nahegelegenes Geschäft geworfen habe. Infolge der Exp-
losion sei sie in Ohnmacht gefallen und von den Nachbarn ins Spital ge-
bracht worden. Dort sei sie von einem Kollegen von D. besucht worden,
der ihr mitgeteilt habe, D. habe mit den LTTE (Liberation Tigers of Tamil
Eelam) zusammengearbeitet. Nach zwei Tagen habe sie das Spital ver-
lassen können und am 12. Juni 2012 seien erneut Soldaten bei ihr zu
Hause erschienen, um sie festzunehmen. Sie habe sich gewehrt und da-
bei einem Soldaten in die Hand gebissen. Sie sei zu Nachbarn geflüchtet,
wo sie sich in einem Kleiderschrank versteckt habe. Die Soldaten hätten
sie nicht gefunden und seien drei Tage hintereinander ins Elternhaus zu-
rückgekommen, um sie aufzufinden. In der Folge habe sie sich ein Jahr
zu Hause und bei verschiedenen Nachbarn versteckt. Die Soldaten seien
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bis zu ihrer Ausreise regelmässig zu Hause vorbeigekommen. Vor diesem
Hintergrund habe ihre Mutter sich entschlossen, sie ins Ausland zu schi-
cken. Am 17. Juni 2013 sei sie in Begleitung ihrer Eltern mit dem Bus
nach Colombo gelangt, wo sie tags darauf auf dem Luftweg ausgereist
sei. Im Zusammenhang mit der Nichtabgabe von Identitäts- oder Reise-
dokumenten gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, ihre Identitätskarte
sei zu Hause von Mäusen angefressen worden, weshalb ihre Eltern da-
von abgesehen hätten, diese ihr in die Schweiz zu schicken. Hinsichtlich
des für die Reise verwendeten Passes führte sie aus, dass dieser vom
Schlepper zerrissen worden sei. Fragmente des diesbezüglichen Doku-
ments wurden von der Flughafenpolizei bei ihr gefunden.
Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin als
Beweismittel zwei Faxkopien zu den Akten (Schreiben des Nachbarn vom
23. Juni 2013 betreffend den Handgranatenanschlag auf dessen Ge-
schäft sowie Bestätigung des (Spital) bezüglich der Spitaleinlieferung der
Beschwerdeführerin im Juni 2012 ebenfalls vom 23. Juni 2013).
C.
Mit Verfügung vom 9. Juli 2013 – eröffnet am 10. Juli 2013 – stellte das
BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus dem Transit-
bereich des Flughafens C._______ sowie den Wegweisungsvollzug an.
Zur Begründung führte es zusammenfassend aus, die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht, weshalb die Asylrelevanz ihrer Darlegungen nicht geprüft werden
müsse. Die Aussagen zu ihrem Freund D. würden pauschal, substanzlos
und konstruiert wirken (u.a. Angaben zu dessen Herkunft, zu dessen An-
gehörigen, zu dessen Aufenthaltsort zwischen 2005 und 2009, zu dessen
Bestreitung des Lebensunterhalts; Unwissenheit im Zusammenhang mit
dem Umfang der von D. getätigten Lebensmittelkäufe, Unwissenheit hin-
sichtlich des Wegzugs von D. ins Vanni-Gebiet). Nicht zu überzeugen
vermöchten ihre Aussagen im Zusammenhang mit den geltend gemach-
ten Begegnungen mit den Soldaten (nicht nachvollziehbare Schilderun-
gen rund um die erste Begegnung im Juni 2012; dürftige, standardisierte
und nicht nachvollziehbare Schilderungen hinsichtlich der zweiten Be-
gegnung). Ferner würden ihre Vorbringen Widersprüche enthalten (Anga-
ben zur intervenierenden Person anlässlich der ersten Begegnung mit
den Soldaten; Angaben zum Zeitpunkt der zweiten Begegnung mit den
Soldaten; Angaben im Zusammenhang mit der Fluchtergreifung anläss-
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lich der zweiten Begegnung mit den Soldaten). Die eingereichten Be-
weismittel seien nicht geeignet, eine Änderung des Standpunkts zu recht-
fertigen (leichte Manipulierbarkeit von Dokumenten in Kopie; Schreiben
des Nachbarn sei kein amtliches Dokument; unüblicher Inhalt des medi-
zinischen Gutachtens [namentliche Erwähnung von Armeeangehörigen
als Täter]). In Anbetracht der unglaubhaften Asylgründe der Beschwerde-
führerin müssten die beiden Dokumente als Gefälligkeitsschreiben bewer-
tet werden. Den Wegweisungsvollzug erachtete das Bundesamt als zu-
lässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begründung wird, soweit
für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
D.
Gegen diesen Entscheid liess die Beschwerdeführerin durch ihren
Rechtsvertreter mit Eingabe vom 16. Juli 2013 beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erheben und unter Kosten- und Entschädigungsfolge
beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, der Beschwer-
deführerin sei Asyl zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sei zu verzichten. Auf die Begründung der Beschwerde wird,
soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Re-
gel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper;
vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann – wie vorliegend – auch in
solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten
(Art. 111a Abs. 1 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Grundsätzlich sind Vorbringen dann
glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig
und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöp-
fen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik
entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung wider-
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sprechen. Darüber hinaus müssen Gesuchstellende persönlich glaub-
würdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie
wichtige Tatsachen unterdrücken oder bewusst falsch darstellen, im Laufe
des Verfahrens Vorbringen auswechseln, steigern oder unbegründet
nachschieben oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigern.
Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Be-
weis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse
Einwände und Zweifel an den Vorbringen einer gesuchstellenden Person.
Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachver-
haltsdarstellung sprechen, im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Ele-
mente (übereinstimmende Angaben bezüglich des vorgebrachten Sach-
verhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Vorbringen, persönliche
Glaubwürdigkeit) überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.;
Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
5.
5.1 Die Vorinstanz hat unter Angabe der jeweiligen Fundstellen in den
Protokollen ausführlich dargelegt, weshalb die Vorbringen der Beschwer-
deführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
nicht zu genügen vermögen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht nach
Überprüfung der Akten keine Veranlassung, von den durch die Vorinstanz
gezogenen Feststellungen und Schlussfolgerungen abzuweichen. Zur
Vermeidung von Wiederholungen kann daher auf die nicht zu beanstan-
denden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwie-
sen werden.
5.2 Lediglich ergänzend sei auf zusätzliche der Glaubhaftigkeit abträgli-
che Sachverhaltselemente hingewiesen. Die Beschwerdeführerin führte
anlässlich der Erstbefragung sowie zu Beginn der Bundesanhörung (S. 2)
aus, sie sei von den Soldaten bei der ersten Begegnung unter anderem
über allfällig noch vorhandene Kontakte zu ihrem Freund D. sowie zu
dessen Aufenthaltsort befragt worden, währenddem sie etwas später bei
der Bundesanhörung zu Protokoll gab, D. sei zu diesem Zeitpunkt bereits
verhaftet gewesen und hätte sie verraten (S. 7 f.). Zur Verdeutlichung ei-
nes zentralen Unglaubhaftigkeitselements in ihren Vorbringen ist – wie
von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung bereits ausführlich
dargelegt – nochmals der Umstand hervorzuheben, dass die Beschwer-
deführerin vor dem Hintergrund der behaupteten regelmässigen Suche
durch Armeeangehörige während rund eines Jahres in ihrem von circa
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60-70 Familien oder knapp 1000 Personen bewohnten Heimatdorf voll-
kommen unbehelligt geblieben sein will. Schliesslich sei auch vermerkt,
dass die Beschwerdeführerin seit anfangs 2006 in D. verliebt gewesen
sein will und sich mit ihm auch eine gemeinsame Zukunft hätte vorstellen
können. Für die Zeitspanne bis zur angeblich ersten Begegnung mit den
Soldaten, will die Beschwerdeführerin aber nie irgendwelche Probleme
mit den heimatlichen Behörden gehabt haben, obschon D. bis zu seinem
Wegzug ins Vanni-Gebiet im Jahre 2009 wöchentlich mindestens viermal
im Geschäft vorbeigekommen sei und grössere Mengen Lebensmittel
abgeholt und in einen Van geladen habe. Ebenfalls widerfuhren ihr keine
nachteiligen Massnahmen staatlicher Organe für den Zeitraum danach
d.h. bis zur geltend gemachten ersten Begegnung mit den Soldaten am
8. Juni 2012.
5.3 Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, eine
Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen. Der Sachverhalt
bleibt unverändert. Die der Beschwerdeführerin von der Vorinstanz vor-
gehaltenen Unglaubhaftigkeitselemente werden nicht entkräftet oder be-
seitigt. Insbesondere wird keine Klärung in die zentralsten Punkte ihrer
unstimmig und ungereimt ausgefallenen Asylvorbringen hineingebracht.
So verkennt die Beschwerdeführerin, dass es bei der Prüfung der Glaub-
haftigkeit nicht nur darauf ankommt, ob sie Angaben machte oder nicht,
sondern vor allem darauf, ob die Angaben substanziiert, nachvollziehbar
und widerspruchsfrei ausgefallen sind. Hinsichtlich der auf Beschwerde-
stufe den vorinstanzlichen Erwägungen entgegengehaltenen Ausführun-
gen ist festzustellen, dass sich die diesbezüglichen Vorbringen letztlich in
unbehelflichen Erklärungsversuchen und mutmassenden Äusserungen
erschöpfen. Die Unwissenheit der jungen und entsprechend über wenig
Lebenserfahrung verfügenden Beschwerdeführerin – entgegen der Al-
tersangabe in der Beschwerde war die Beschwerdeführerin zum fragli-
chen Zeitpunkt rund 17 ½ Jahre alt – rund um die Person von D. wird un-
ter anderem damit erklärt, dass D. als LTTE-Mitglied ein professionelles
Verhalten an den Tag gelegt und durch die nicht Preisgabe seines per-
sönlichen Hintergrunds verhindert habe, dass der Feind allenfalls Rück-
schlüsse über die Strukturen und Aufenthaltsorte von LTTE-Angehörige
hätte gewinnen können. Wenig überzeugend wirken die Ausführungen im
Zusammenhang mit dem Erkanntwerden ihrer Person anlässlich der ers-
ten Begegnung mit den Soldaten (räumliche Nähe zwischen Lebensmit-
telgeschäft und Wohnhaus, Beschwerdeführerin habe zuletzt den Laden
verlassen und abgeschlossen). Gleichermassen verhält es sich mit den
Schilderungen zum Wurf einer Handgranate ins Geschäft eines Nachbarn
D-4056/2013
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(realistischerweise werfe so etwas in Sri Lanka keine hohen Wellen auf)
sowie zur "spektakulären" Flucht anlässlich der zweiten Begegnung mit
den Soldaten (Ortskenntnisse). Bezüglich den von der Vorinstanz aufge-
zeigten Widersprüchen wird lediglich ausgeführt, dass diese zu relativie-
ren seien. Im Grunde genommen werden sie aber nicht bestritten, son-
dern vielmehr als nicht zentral oder unvollständig protokolliert dargestellt.
Für diese Behauptung fehlen indes aber jegliche Anhaltspunkte. Die Be-
schwerdeführerin wurde in den beiden insgesamt sieben Stunden dau-
ernden Befragungen (Erstbefragung/Bundesanhörung) in ihrer Mutter-
sprache einlässlich zu den Gründen, welche sie zum Verlassen ihres
Heimatlandes bewogen haben, angehört. Den Protokollen sind keine
Hinweise dafür zu entnehmen, dass die Verständigung mit dem Dolmet-
scher nicht geklappt hätte. Im Gegenteil, diese wurde entweder als gut,
klar verstanden oder sehr gut bezeichnet. Ebenso finden sich in den Pro-
tokollen keine Unregelmässigkeiten, die darauf schliessen liessen, die
Befragungen wären in einer die Beschwerdeführerin überfordernden Art
und Weise respektive in einer unhaltbaren Befragungssituation durchge-
führt worden. Nach Rückübersetzung der Richtigkeit und Vollständigkeit
der diesbezüglichen Protokolle bestätigte sie diese denn auch unter-
schriftlich, weshalb sie sich bei ihren Aussagen behaften zu lassen hat.
All dies erfährt letztlich noch dadurch an Gewicht, als dass die bei der
Bundesanhörung anwesende Hilfswerkvertretung keine Einwände anzu-
melden beziehungsweise weitere Abklärungen anzuregen hatte. Damit
ergibt sich zusammenfassend, dass mit dem BFM insgesamt von der Un-
glaubhaftigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin auszugehen ist.
Was sodann die übrigen in der Rechtsmitteleingabe gemachten Ausfüh-
rungen anbelangt, so wird dabei mit Hinweisen auf diverse Publikationen
lediglich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka skizziert. Konkret auf
die Person der Beschwerdeführerin bezogene Ausführungen respektive
nähere Aufschlüsse oder Hinweise, die geeignet wären, nachteiligen
Massnahmen asylrelevanten Ausmasses im Falle einer Rückkehr in ihr
Heimatland aufzuzeigen, werden jedoch nicht dargelegt.
5.4 Insgesamt gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Erkenntnis,
dass das BFM zu Recht von der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
abgesehen und das Asylgesuch abgelehnt hat. Bei dieser Sachlage erüb-
rigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift ein-
zugehen.
6.
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Seite 9
6.1
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733, mit Hinweis auf EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
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1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde-
führerin nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Fol-
ter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemei-
ne Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Ge-
sagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Grundsatzurteil BVGE 2011/24 ei-
ne neue Beurteilung der allgemeinen Lage sowie der Situation in den
Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas unter dem Sicherheitsaspekt vorge-
nommen. Von den dortigen Schlussfolgerungen abzuweichen, besteht
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Seite 11
entgegen der Ausführungen in der Beschwerdeschrift keine Veranlas-
sung. Vielmehr sind unter Berücksichtigung der dortigen Ausführungen
keine Gründe ersichtlich, welche den Wegweisungsvollzug der Be-
schwerdeführerin nach Sri Lanka als unzumutbar erscheinen liessen.
Die Beschwerdeführerin stammt aus D._______ (Ostprovinz), wo sie seit
Geburt bis zur Ausreise gelebt hat. Des Weiteren sind keine individuellen
Gründe ersichtlich, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges sprechen würden. Die junge, ledige und – soweit aktenkundig –
gesunde Beschwerdeführerin verfügt über eine (Anzahl Jahre) Schulbil-
dung und half während Jahren vor ihrer Ausreise ihrem Vater im Lebens-
mittelladen, welcher einem Onkel gehörte. Nebst den im Heimatland er-
worbenen Erfahrungen im Erwerbsleben sowie eines intakten, familiären
Beziehungsnetzes (gemeinsamer Haushalt mit Eltern, jüngerer Schwes-
ter und jüngerem Bruder) ist schliesslich aufgrund all dieser begünstigen-
den Faktoren im Falle einer Rückkehr von einer nicht erschwerten Rein-
tegration auszugehen.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumut-
bar.
7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
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Seite 12
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [(VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und
5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Alfred Weber
Versand: