Abtei lung IV
D-4057/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . J u n i 2 0 1 0
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
A._______, geboren B._______,
alias C._______, geboren D._______,
alias E._______, geboren D._______,
alias F._______, geboren G._______,
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Patricia Müller, Rechtsberatungs-
stelle für Asyl Suchende Solothurn (Rebaso), H._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren); Verfügung des BFM vom 21. Mai 2010 /
N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4057/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
Eritrea am 16. Juli 2008 auf dem Landweg Richtung I._______
verliess, wo er sich während ungefähr acht Monaten aufhielt,
dass er seine Reise am 3. März 2009 fortgesetzt habe und auf dem
Landweg nach J._______ gelangt sei, wo er sich während ungefähr
acht Monaten aufgehalten habe,
dass er am 21. November 2009 auf dem Seeweg nach Italien gelangt
und am 7. Februar 2010 von K._______ herkommend mit dem Zug
illegal in die Schweiz eingereist sei, wo er gleichentags im L._______
ein Asylgesuch stellte,
dass die italienischen Behörden den Beschwerdeführer am 21. No-
vember 2009 daktyloskopisch erfassten,
dass er am 18. Februar 2010 im EVZ summarisch zu seinen Asylgrün-
den befragt wurde, wobei er darlegte, er habe im Jahr 2005 sein erstes
Militäraufgebot erhalten,
dass er im Jahr 2007 erneut aufgeboten worden sei, worauf er am
4. September 2007 seine militärische Ausbildung begonnen habe,
dass er sich zusammen mit anderen Kameraden beim Brigadekom-
mandanten erkundigt habe, weshalb sie nicht entlassen würden, um
an sportlichen Wettbewerben teilnehmen zu können, wie ihnen vor Be-
ginn des Militärdienstes versprochen worden sei,
dass man ihn am 17. März 2008 ins Militärgefängnis gebracht habe,
ihm aber am 23. Mai 2008 die Flucht gelungen sei, worauf er sich bei
seinen Eltern versteckt habe,
dass er seither gesucht werde, und man in diesem Zusammenhang
seine Mutter während dreier Tage festgehalten habe,
dass er sich vor diesem Hintergrund zum Verlassen seines Heimat lan-
des entschieden habe,
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dass dem Beschwerdeführer am 18. Februar 2010 das rechtliche Ge-
hör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien und zu einem mögli-
chen Nichteintretensentscheid gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer bezüglich einer allfälligen Wegweisung
nach Italien angab, er werde nicht nach Italien gehen, weil dort alle
jungen Eritreer ohne Arbeit seien, keine Nahrung hätten, frustriert sei-
en und dazu noch trinken würden und er kein solches Leben führen
wolle,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
dass das BFM die italienischen Behörden am 25. Februar 2010 um
Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte,
dass Italien am 4. Mai 2010 einer Übernahme des Beschwerdeführers
zustimmte,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. Mai 2010 - eröffnet am 2. Juni
2010 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwer-
deführers nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien spätestens am
Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist sowie den Vollzug anordnete,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen die-
se Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aus-
händigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an
den Beschwerdeführer verfügte,
dass das BFM zur Begründung anführte, gemäss Fingerabdruckver-
gleich mit der Datenbank Eurodac sei der Beschwerdeführer am
21. November 2009 illegal in Italien eingereist,
dass Italien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder
in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkom-
men [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom
17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die
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Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands
und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwe-
gen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004,
SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei,
dass Italien am 4. Mai 2010 einer Übernahme des Beschwerdeführers
zugestimmt habe,
dass die Rückführung, - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder Verlängerung - bis spätestens am 26. Oktober 2010 zu erfolgen
habe,
dass dem Beschwerdeführer am 18. Februar 2010 das rechtliche Ge-
hör gewährt worden sei, wobei er erklärt habe, er wolle nicht nach Ita-
lien zurückkehren, da alle jungen Leute aus Eritrea in Italien arbeitslos
und depressiv seien und zum Alkoholmissbrauch neigen würden und
er kein solches Leben führen wolle,
dass diese Aussagen kein Hindernis für eine Wegweisung nach Italien
darstellen würden, da Italien ein Rechtsstaat sei und gemäss DAA zur
Rückübernahme verpflichtet sei,
dass Italien die Mindestnormen der EU für die Aufnahme der Asylge-
suchsteller anwende und es dem Beschwerdeführer frei stehe, in Itali -
en ein Asylgesuch einzureichen,
dass in Bezug auf den volljährigen Bruder sowie die Freundin des Be-
schwerdeführers kein Anspruch auf Einheit der Familie gemäss Art. 1a
Abs. e AsylV1 bestehe und auch kein Abhängigkeitsverhältnis gemäss
Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) vorliege,
dass der Wegweisungsvollzug nach Italien durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Juni 2010 (Poststem-
pel; Faxeingang: 7. Juni 2010) die Verfügung der Vorinstanz beim Bun-
desverwaltungsgericht anfocht und dabei die Aufhebung der Verfügung
sowie die Anweisung an die Vorinstanz zum Eintreten auf das Asylge-
such beziehungsweise zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts bean-
tragte,
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dass er in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wir-
kung, um Anweisung an die Vollzugsbehörden, bis zum Entscheid über
den Suspensiveffekt von einer Überstellung nach Italien abzusehen,
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses sowie um Vereinigung seines Verfah-
rens mit demjenigen seiner Freundin M._______ ersuchte,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
7. Juni 2010 der Vollzug der Wegweisung im Rahmen einer vorsorgli-
chen Massnahme (Art. 56 VwVG) ausgesetzt wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Juni 2010 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
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dass vorliegend dem Antrag auf Verfahrensvereinigung im Sinne einer
Koordination der beiden Beschwerdeverfahren in Bezug auf das Ur-
teilsdatum zu entsprechen ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter li-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien so-
wie seine daktyloskopische Erfassung feststeht und er diesen Sach-
verhalt auch nicht bestreitet,
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dass somit Italien für die Prüfung seines am 7. Februar 2010 in der
Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. DAA sowie die
Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staats, der für die Prüfung eines Asylantrages zuständig ist, den ein
Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat
[Dublin-II-VO], und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommis-
sion vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur
Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]),
dass das BFM am 25. Februar 2010 die italienischen Behörden um
Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte,
dass die zuständige italienische Migrationsbehörde mit Schreiben vom
4. Mai 2010 die Zusicherung der Rückübernahme des Beschwerdefüh-
rers und ihre Verfahrenszuständigkeit in Anwendung der betreffenden
Dublin-Abkommen erklärte,
dass das BFM aufgrund dieser Sachlage zu Recht von der Zuständig-
keit Italiens ausging,
dass auch keine Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt des BFM
gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nahegelegt hätten, da Italien unter
anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. Novem-
ber 1950 (EMRK, SR 0.101) ist, das Übereinkommen vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ratifiziert hat und
keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Italien würde sich nicht an
die daraus resultierenden Verpflichtungen halten,
dass die Vorbringen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer
mehrere Verwandte in der Schweiz habe – N._______ (Bruder,
wohnhaft in O._______), P._______ (Tante; wohnhaft in Q._______),
R._______ (Onkel; wohnhaft in S._______), T._______ (Onkel;
wohnhaft in U._______) -, welche bereit wären, den Beschwerdeführer
sowie seine Freundin in ihrer Integration zu unterstützen und zudem
bekannt sei, dass Flüchtlinge sehr unter der Trennung von ihren
Familienmitgliedern leiden würden, weshalb bei ihnen häufiger
depressive Erkrankungen auftreten würden, die Zuständigkeit der
Schweiz ebenfalls nicht zu begründen vermag,
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dass gemäss Ziffer 6 der einleitenden Bestimmungen der Dublin-II-VO
die Einheit der Familie gewahrt werden sollte, soweit dies mit den
sonstigen Zielen vereinbar ist, die mit der Festlegung von Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrages zu-
ständigen Mitgliedstaates angestrebt werden,
dass die oben erwähnten Familienangehörigen nicht unter den Begriff
der „Familienangehörigen“ gemäss Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO fallen,
dass zwar Art. 8 EMRK unter dem Aspekt von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-
VO zu berücksichtigen ist,
dass indessen Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Garantie
von Art. 8 EMRK zunächst das Bestehen einer Familie ist, wobei es
gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR) auf ein tatsächlich bestehendes Familienleben ankommt (vgl.
hierzu etwa EGMR, K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer], Urteil
vom 12. Juli 2001, Beschwerde Nr. 25702/94, § 150),
dass über die Kernfamilie hinausgehend der Familienbegriff auch die
Beziehungen zwischen allen nahen Verwandten, die in der Familie ei-
ne wesentliche Rolle spielen können, erfasst,
dass die Strassburger Organe als solchermassen erweitertes Fami-
lienleben das Verhältnis zwischen Grosseltern und ihren Enkeln bezie-
hungsweise Enkelinnen, zwischen Onkeln/Tanten sowie ihren Nichten
und Neffen sowie auch zwischen Geschwistern anerkennen, sofern ei-
ne nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den Ange-
hörigen besteht (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1 S. 677 f.; CARONI MARTINA,
Schriften zum Europäischen Recht, Band 58, Privat- und Familienle-
ben zwischen Menschenrecht und Migration, S. 25 und S. 35 mit Hin-
weisen auf Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrech-
te, Strassburg),
dass allerdings im Verhältnis zwischen diesen Verwandten ausserhalb
der Kernfamilie die Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit
gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - nebst
einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung - grundsätz-
lich ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraussetzt (BVGE
2008/47 E. 4.1.1 S. 677 f.),
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dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im EVZ zwar
angab, er habe in der Schweiz Verwandte (vgl. A 1/12, S. 4), indessen
im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen
Wegweisung nach Italien und auf die Frage nach Gründen, die dage-
gen sprechen könnten, weder seine beiden Onkel und seine Tante,
noch seinen Bruder erwähnte (A 1/12, S. 10),
dass auch aufgrund der weiteren Aktenlage keine Anhaltspunkte vor-
liegen, die auf eine tatsächlich gelebte Beziehung beziehungsweise
ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und sei-
nen in der Schweiz lebenden Verwandten hindeuten würden,
dass auch aufgrund der Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht
von einem - im Sinne der Rechtsprechung geforderten - besonderen
Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen
Verwandten gesprochen werden kann,
dass aufgrund des Gesagten keine Gründe ersichtlich sind, die einen
Selbsteintritt des BFM nahegelegt hätten,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe weiter gel-
tend macht, es sei nachgewiesen, dass sich Italien weder gegenüber
anerkannten Flüchtlingen noch gegenüber Asylbewerbern an die ge-
meinschaftsrechtlich eingegangenen Mindestverpflichtungen halte,
dass selbst Personen, welche in Italien als "politische Flüchtlinge" an-
erkannt seien, in Italien nicht die ihnen zustehende Behandlung ge-
mäss Art. 23 und 24 FK erhalten würden, so erhielten sie nach dem
Verfahrensabschluss weder Unterbringung, Unterstützung noch Ver-
pflegung und hätten keine Möglichkeit, ein menschenwürdiges Dasein
zu führen,
dass sich Italien nicht an die völkerrechtlichen Bestimmungen halte
und im Fall einer Überstellung nach Italien die Gefahr einer Abschie-
bung nach J._______ drohe, womit er sinngemäss einen Verstoss
gegen Art. 3 EMRK befürchtet,
dass diesbezüglich festhalten ist, dass – wie erwähnt – Italien Signa-
tarstaat der FK und der EMRK ist und keine konkreten Anhaltspunkte
vorliegen, dass sich Italien nicht an die daraus resultierenden
völkerrechtlichen Verpflichtungen hält,
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dass entgegen der entsprechenden Vorbringen in der Beschwerde
Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unter-
bringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden
und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private
Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flücht-
lingen annehmen,
dass die Organisation „Arci con Fraternità“ seit dem 1. Januar 2009 die
Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert
und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet,
dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte dafür er -
sichtlich sind, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr
nach Italien dort in eine existenzielle Notlage geraten,
dass der Beschwerdeführer mehrere Monate in Italien lebte und in die-
sem Zusammenhang nicht geltend macht, er hätte nach J._______ zu-
rückgeführt werden sollen,
dass vor diesem Hintergrund die pauschalen und undifferenzierten
weitergehenden Einwände in der Beschwerde, wonach der Be-
schwerdeführer und seine Verlobte in Italien weder eine angemessene
Unterkunft erhalten noch in ein Asylverfahren aufgenommen würden,
und illegale Einwanderer kriminalisiert, inhaftiert und wieder ab-
geschoben würden, jeglicher Grundlage entbehren,
dass der Beschwerdeführer auch keine anderen Gründe vorbringt, die
die Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens nach sich ziehen würden beziehungsweise
die der Ausreise in den Drittstaat entgegen stünden,
dass somit weder angesichts der Verhältnisse in Italien noch zufolge
der individuellen Situation des Beschwerdeführers Anlass zur Aus-
übung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO
besteht,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
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hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG, bei dem es um ein Überstellungsverfahren in den für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Mitgliedstaat handelt, system-
bedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20),
dass nämlich die Frage nach allfälligen Wegweisungshindernissen
vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selber zu
prüfen ist, namentlich im Rahmen eines allfälligen Selbsteintrittsrechts
im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO, welches, wie vorstehend
ausgeführt wurde, nicht zur Anwendung gelangt,
dass in diesem Sinne das BFM demnach den Vollzug der Wegweisung
nach Italien zu Recht angeordnet hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache der Antrag
auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen-
standslos wird,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne
von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von
Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.−
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 und 2 AsylG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- das V._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand:
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