B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4057/2019
lan
Ur t e i l vom 1 6 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl);
Verfügung des SEM vom 9. Juli 2019.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein eritreischer Staatsangehöriger – am
4. Juli 2015 als unbegleiteter Minderjähriger in der Schweiz um Asyl nach-
suchte,
dass er zur Begründung seines Gesuchs im Wesentlichen vorbrachte, sein
Vater und seine beiden Brüder seien in die eritreische Armee eingezogen
worden, es gebe oft Razzien und er hätte auch erwischt werden können,
er habe aber nicht einberufen werden wollen,
dass er sich deshalb entschlossen habe, vorsorglich auszureisen, und Erit-
rea im Mai 2015 illegal verlassen habe,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 5. Januar 2017 die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch ablehnte so-
wie die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, infolge Unzumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung aber eine vorläufige Aufnahme anordnete,
dass sie ihren Entscheid im Asylpunkt im Wesentlichen damit begründete,
der Beschwerdeführer sei nicht zum Militärdienst einberufen worden und
habe auch sonst keinen Kontakt mit den Behörden gehabt, die Furcht vor
einer allfälligen Einberufung begründe aber keine Asylrelevanz,
dass die Vorbringen zur illegalen Ausreise für sich asylrechtlich unbeacht-
lich seien und mangels Einberufung in den Nationaldienst weder von einem
Verstoss gegen die Proclamation on National Service von 1995 auszuge-
hen noch den Akten sonst zu entnehmen sei, er habe bei einer Rückkehr
ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen,
dass die Vorinstanz im Wegweisungsvollzugspunkt festhielt, sie erachte
den Vollzug der Wegweisung nach Eritrea oder in einen Drittstaat in Wür-
digung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage
zum gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar,
dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 10. Mai 2019 dem Beschwerdefüh-
rer mitteilte, aufgrund der aktuellen Lageeinschätzung in Eritrea werde be-
absichtigt, die vorläufige Aufnahme aufzuheben und den Vollzug der Weg-
weisung anzuordnen, und ihm dazu das rechtliche Gehör gewährte,
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dass der Beschwerdeführer am 22. Mai 2019 um Akteneinsicht und Ver-
längerung der Frist zur Stellungnahme ersuchte,
dass die Vorinstanz daraufhin der Berner Rechtsberatungsstelle für Men-
schen in Not am 24. Mai 2019 eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie
Kopien der Akten zustellte, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unterlagen,
und die Frist zu Stellungnahme verlängerte,
dass der Beschwerdeführer am 13. Juni 2019 eine Stellungnahme ein-
reichte, zusammen mit einem Zeugnis über das Berufsvorbereitende
Schuljahr (BVS) 2018/2019, einen Schnupperlehrbericht der (…) vom
1. Juni 2018 und eine Arbeitsbestätigung des Ausbildungs- und Beschäfti-
gungsprogramms (…) vom 10. Oktober 2017,
dass er gegen die beabsichtigte Aufhebung seiner vorläufigen Aufnahme
einwendete, die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach
Eritrea sei im Rahmen seines Asylverfahrens nicht geprüft worden,
dass sein Vater und ein erster Bruder weiterhin im Militärdienst seien, wäh-
rend sein zweiter Bruder desertiert sei und mittlerweile in B._______ lebe,
dass ein dritter Bruder und eine Schwester inzwischen auch zur militäri-
schen Ausbildung eingezogen worden seien,
dass seine Mutter und eine zweite Schwester alleine zuhause lebten, ein
grosser Teil der Felder allerdings von den Behörden beschlagnahmt wor-
den sei und das verbliebene Land kaum zum Überleben für die beiden
Frauen reiche,
dass seine Familie ihn daher bei einer Rückkehr finanziell nicht unterstüt-
zen könnte und auch keine Verwandten im Ausland lebten,
dass die Schweiz in den vergangenen vier Jahren sein Lebensmittelpunkt
geworden sei und er sich ein soziales Netz habe aufbauen können,
dass er sich auch um eine berufliche Integration bemühe, eine Schnupper-
lehre besucht und erste Arbeitserfahrung im Bereich (…) gesammelt habe
sowie aktuell und bis voraussichtlich 2020 das BVS besuche mit dem Ziel,
eine Vorlehre oder Lehrstelle zu finden,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 9. Juli 2019 – eröffnet am 11. Juli
2019 – die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers aufhob, ihm eine
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Ausreisefrist ansetzte und den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der
Wegweisung beauftragte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
12. August 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den
Entscheid vom 9. Juli 2019 erhob und beantragte, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, von der Aufhe-
bung der vorläufigen Aufnahme abzusehen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sowie um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlichen
Rechtsbeistand ersuchte,
dass er mit der Beschwerdeschrift die dort erwähnten Beilagen einreichte,
darunter eine Ausbildungsbestätigung und ein Schreiben vom 1. Juli 2019
betreffend seine Aufnahme in das BVS für das Schuljahr 2019/2020,
dass mit Zwischenverfügung vom 23. August 2019 die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines
amtlichen Rechtsbeistands abgewiesen wurden und der Beschwerdefüh-
rer zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 9. September 2019 auf-
gefordert wurde,
dass der einverlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser – was hier nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungser-
suchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person
Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass das SEM gemäss Art. 84 Abs. 1 AIG nach erfolgter Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme periodisch prüft, ob die Voraussetzungen dafür noch
gegeben sind,
dass es die vorläufige Aufnahme aufhebt und den Vollzug der Wegweisung
anordnet, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84
Abs. 2 AIG),
dass die Voraussetzungen der vorläufigen Aufnahme wegfallen, wenn der
Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig ist und es der
ausländischen Person zumutbar und möglich ist, sich in ihren Heimat-, in
den Herkunfts- oder in einen Drittstaat zu begeben (Art. 83 Abs. 2–4 AIG),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard gilt wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis
möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass die Vorinstanz die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme im Wesentli-
chen damit begründete, nach eigener aktueller Lageeinschätzung und je-
ner des Bundesverwaltungsgerichts könne in Eritrea nicht von einem Krieg,
Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise ei-
ner generellen Unzumutbarkeit ausgegangen werden,
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dass in Abkehr von der früheren Praxis für die Bejahung der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea auch nicht mehr das Vorliegen be-
günstigender individueller Faktoren vorausgesetzt werde,
dass damit das ursprüngliche Vollzugshindernis weggefallen und nach Prü-
fung allfälliger Vollzugshindernisse im aktuellen Zeitpunkt der Wegwei-
sungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten sei,
dass in der Frage der Zulässigkeit mangels Flüchtlingseigenschaft das
flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot nicht anwendbar sei,
dass Eritrea zwar Defizite im Bereich der Menschenrechte aufweise, eine
allgemein schlechte Menschenrechtslage jedoch nicht ausreiche, um dem
Wegweisungsvollzug generell entgegenzustehen,
dass den Akten auch keine Hinweise auf eine individuell drohende Behand-
lung oder Strafe nach Artikel 3 EMRK zu entnehmen seien, zumal der Be-
schwerdeführer nicht gegen die Proclamation on National Service von
1995 verstossen habe,
dass der Aspekt der Zulässigkeit entgegen den Einwänden in der Stellung-
nahme vom 13. Juni 2019 im Asylentscheid vom 5. Januar 2017 abgehan-
delt worden sei,
dass überdies eine drohende Einberufung in den eritreischen National-
dienst der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegenstehe,
dass sich im Übrigen aus den Akten weder individuelle Gründe noch be-
sondere Umstände ergeben würden, welche auf die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs schliessen lassen könnten,
dass der Beschwerdeführer namentlich jung, gesund und arbeitsfähig sei,
den Grossteil seiner Kindheit sowie Jugend in Eritrea verbracht und bis zur
9. Klasse die Schule besucht habe,
dass er mit seinen Eltern, Brüdern und Schwestern über ein familiäres Be-
ziehungsnetz in Eritrea verfüge, welches ihn bei der Reintegration unter-
stützen könne,
dass seine gesellschaftliche und berufliche Integration in der Schweiz, wo
er sich seit vier Jahren aufhalte, auch nicht besonders fortgeschritten sei,
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dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen
die aktuelle Lageeinschätzung des Bundesverwaltungsgerichts zur allge-
meinen Situation in Eritrea, zum Einzug in den eritreischen Nationaldienst
und einer allfälligen Bestrafung aufgrund Wehrdienstverweigerung sowie
zur illegalen Ausreise aus Eritrea kritisierte und dazu auf diverse Länder-
berichte sowie nationale und internationale Rechtsprechung einging (vgl.
Beschwerde S. 5-14),
dass er zudem auf den vom Anti-Folter-Ausschuss ergangenen Entscheid
811/2017 vom 7. Dezember 2018 verwies, in dem eine Verletzung des
Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) durch die
Schweiz mit einem Wegweisungsentscheid nach Eritrea festgestellt wurde,
wenn auch aus formellen Gründen,
dass weiter das vor demselben Ausschuss hängige Verfahren G/SO
220/31 (gegen das Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017) erwähnt
wurde, in welchem die Vorinstanz nach der Gewährung vorsorglicher Mas-
snahmen den Vollzug der Wegweisung vorläufig aussetzte,
dass sich die Vorinstanz im vorliegenden Entscheid nicht auf das letztge-
nannte Urteil stützen könne, wenn über dessen völkerrechtliche Zulässig-
keit erst noch ein internationales Gremium zu entscheiden habe,
dass im Urteil D-2311/2016 ferner die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs einer Frau beurteilt worden sei, welche bereits regulär aus dem Nati-
onaldienst entlassen worden sei, wovon vorliegend nicht auszugehen sei,
dass daher in seinem Fall die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs differenzierter zu betrachten sei,
dass der Beschwerdeführer anbrachte, in Eritrea die Schule abgebrochen
zu haben, illegal ausgereist sei zu sein, um sich so dem Wehrdienst zu
entziehen, und mittlerweile über vier Jahre ausser Landes sei,
dass darin individuelle Faktoren zu erblicken seien, die ihn in den Augen
des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen liessen,
dass die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen aber im erstinstanzlichen Asyl-
entscheid nicht geprüft, sondern lediglich deren Asylrelevanz verneint wor-
den sei,
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dass der erstinstanzliche Asylentscheid nicht zu überzeugen vermöge, zu-
mal das SEM in vergleichbaren Fällen die illegale Ausreise trotz bestehen-
der Dienstpflicht wiedererwägungsweise als flüchtlingsrelevant anerkannt
habe (vgl. konkrete Fallhinweise, Beschwerde S. 15),
dass er diesen Entscheid damals jedoch angesichts fehlender finanzieller
Mittel und der Belastung eines Gerichtsverfahrens nicht angefochten habe,
dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund des Schulabbruchs und
des Entzugs vom Nationaldienst durch die illegale Ausreise mit einer Inhaf-
tierung wegen Wehrdienstverweigerung zu rechnen habe,
dass er angesichts dessen und der in den Haftanstalten herrschenden
Haftbedingungen der realen Gefahr der Folterung und unmenschlichen Be-
handlung ausgesetzt würde,
dass in seiner Person weitere individuelle Faktoren erfüllt seien, die im Ein-
zelfall den Wegweisungsvollzug nach Eritrea unzumutbar erscheinen lies-
sen (Ausreise vor über vier Jahren, Schulabbruch, keine Berufsausbildung,
Vater und die meisten Geschwister im Nationaldienst oder deswegen ge-
flohen, grosser Teil der Felder beschlagnahmt, verbleibende Ressourcen
äusserst knapp und gerade ausreichend für das Überleben der Mutter und
jüngster Schwester, drohender Nationaldienst verunmögliche Wiederein-
gliederung, fortgeschrittene Integration durch Spracherwerb und berufsvor-
bereitende Schulbildung),
dass sich schliesslich aus dem in Kopie eingereichten Brief von Bundesrä-
tin Sommaruga (noch in ihrer Funktion als Vorsteherin des Eidgenössi-
schen Departements für Justiz- und Polizeiangelegenheiten) vom 4. Mai
2018, ein Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung in der Weise ergebe,
dass seine vorläufige Aufnahme nicht zu prüfen und nicht aufzuheben sei,
dass nach Prüfung der Akten die Einschätzung der Vorinstanz zum Wegfall
des früheren Vollzugshindernisses sowie zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit
und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs zu bestätigen sind,
dass vorab die Kritik an der Lageeinschätzung daran nichts zu ändern ver-
mag, zumal sie die aktuelle Rechtsprechung des Gerichts zu Eritrea wie-
dergibt, welche in insgesamt zwei Referenzurteilen (vgl. D-7898/2015 vom
30. Januar 2017 und D-2311/2016 vom 17. August 2017) und einem
Grundsatzentscheid umfassend (BVGE 2018 IV/4) erarbeitet wurde, und
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welche auch vorliegend zur Anwendung kommt (vgl. nachstehende Erwä-
gungen),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Asylerfahren nicht gelungen
ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft
zu machen,
dass dieser Asylentscheid unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist,
weshalb sich insoweit Ausführungen zur Asylrelevanz und Glaubhaftigkeit
der Vorbringen zum Schulabbruch und zur illegalen Ausreise mit dem Ziel,
sich dem Nationaldienst zu entziehen, sowie zu den in der Beschwerde-
schrift erwähnten vergleichbaren Fällen erübrigen,
dass ausserdem festzustellen ist, dass sich aus den Akten keine Hinweise
darauf ergeben, der Beschwerdeführer sei vor der Ausreise in irgendeiner
Weise mit den militärischen Behörden seines Heimatlandes in Kontakt ge-
standen,
dass sodann ergänzend anzumerken ist, dass praxisgemäss die illegale
Ausreise für sich keine Asylrelevanz zu begründen vermag (vgl. Referenz-
urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017) und die Vorbringen entgegen der
Einschätzung des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, ihn in den Au-
gen des Regimes als missliebige Person erscheinen zu lassen,
dass daher das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
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dass gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden darf,
dass nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(EGMR) der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nach-
weisen oder glaubhaft machen muss, ihm drohe im Falle einer Rückschie-
bung in seinen Heimatstaat Folter oder unmenschliche Behandlung,
dass zudem Art. 4 EMRK das Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit
statuiert,
dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Grundsatzurteil BVGE 2018
VI/4 die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender
Einziehung in den eritreischen Nationaldienst unter den Aspekten des
Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK), des Folterverbots und der un-
menschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) klärte,
dass es nach eingehender Quellenanalyse zum Schluss kam, die Bedin-
gungen im Nationaldienst seien grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn
von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren,
dass durch die Einziehung in den eritreischen Nationaldienst gleichwohl
nicht das ernsthafte Risiko einer schwerwiegenden Verletzung von Art. 4
Abs. 2 EMRK bestünde und zudem nicht erstellt sei, dass die berichteten
Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden,
dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem
ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden
(vgl. BVGE 2018 IV/4 E. 6.1, insbes. 6.1.5),
dass das Gericht mit gleichem Urteil BVGE 2018 IV/4 auch das ernsthafte
Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den
eritreischen Nationaldienst verneinte (vgl. E. 6.1.6), da keine hinreichen-
den Belege dafür existierten, wonach Misshandlungen und sexuelle Über-
griffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfinden würden, so dass
jede Dienstleistende und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko
ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden,
dass es auch nicht von einem real risk einer Haftstrafe allein aufgrund der
Ausreise vor bestehender Dienstpflicht ausging (vgl. a.a.O. E. 6.1.8),
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dass danach kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK be-
steht und auch nicht von einer Verletzung von Art. 3 FoK auszugehen ist,
dass der erwähnte Entscheid des Anti-Folter-Ausschusses 811/2017 vom
7. Dezember 2018 an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag, zu-
mal die Gutheissung in diesem Verfahren aus formellen Gründen erfolgte
und es sich abgesehen davon um einen Einzelfall ohne konkreten Bezug
zum vorliegenden Verfahren handelt,
dass Letzteres auch auf das vor dem Anti-Folter-Ausschuss hängige Ver-
fahren G/SO 220/31 (gegen das Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017)
zutrifft, in welchem die Vorinstanz nach der Gewährung vorsorglicher Mas-
snahmen den Vollzug der Wegweisung vorläufig aussetzte, weshalb der
entsprechende Hinweis vorliegend nicht verfängt,
dass sich aus den Akten auch keine weiteren Gründe für die Annahme der
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben, weshalb der Wegwei-
sungsvollzug als zulässig zu erachten ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass gemäss dem zitierten Grundsatzurteil BVGE 2018 IV/4 (vgl. E. 6.2)
der bevorstehende Einzug in den eritreischen Nationaldienst allein nicht
zur Annahme einer existenziellen Gefährdung zu führen vermag,
dass sich insoweit eine nähere Befassung mit dem Beschwerdeeinwand
erübrigt, im Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 sei der Fall
einer aus dem Nationaldienst entlassenen Frau beurteilt worden,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht überdies in diesem Referenzur-
teil D-2311/2016 ausführlich mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs nach Eritrea beschäftigt hat und dabei zum Schluss kam, die frühere
Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Um-
ständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormali-
gen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12), nicht
länger berechtigt sei,
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dass angesichts der schwierigen allgemeinen – und insbesondere wirt-
schaftlichen – Lage des Landes bei Vorliegen besonderer individueller Um-
stände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen wer-
den müsse und die Frage der Zumutbarkeit daher im Einzelfall zu beurtei-
len bleibe (vgl. Urteil D-2311/2016 E. 17.2),
dass die in der Beschwerdeschrift gegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs vorgebrachten individuellen Faktoren im Wesentlichen jene
in der Stellungnahme vom 13. Juni 2019 wiedergeben, welche im ange-
fochtenen Entscheid bereits überzeugend berücksichtigt worden sind,
dass daher zur Vermeidung von Wiederholungen auf obige Erwägungen
der Vorinstanz verwiesen wird,
dass vorliegend keine weiteren individuellen Gründe ersichtlich sind, wel-
che die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Eritrea als unzumutbar er-
scheinen liessen,
dass der Wegweisungsvollzug mithin auch als zumutbar zu erachten ist,
dass mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne
von Art. 83 Abs. 2 AIG festzustellen ist, dass zwangsweise Rückführungen
nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind,
dass es dem Beschwerdeführer jedoch offen steht, freiwillig in sein Heimat-
staat zurückzukehren, was praxisgemäss der Feststellung der Unmöglich-
keit des Wegweisungsvollzugs entgegensteht,
dass es ihm obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimat-
staats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen
(Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass der Vollzug der Wegweisung folglich auch als möglich zu bezeichnen
ist (Art. 83 Abs. 2 AIG),
dass die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme vorliegend schliesslich auch
verhältnismässig erscheint, zumal der Beschwerdeführer sich erst seit vier
Jahren in der Schweiz aufhält und seine Integration nicht als besonders
fortgeschritten zu erkennen ist (vgl. BVGE 2007/33 E. 3.7.5),
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dass sich letztlich auch aus dem in Kopie eingereichten Brief von Bundes-
rätin Sommaruga (noch in ihrer Funktion als Vorsteherin des Eidgenössi-
schen Departements für Justiz- und Polizeiangelegenheiten) vom 4. Mai
2018, kein Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung in der Weise ergibt,
seine vorläufige Aufnahme nicht zu prüfen und nicht aufzuheben, zumal die
rechtlichen Voraussetzungen für die Aufhebung vorliegend als erfüllt zu er-
achten sind,
dass nach dem Gesagten das SEM den Wegweisungsvollzug zum heuti-
gen Zeitpunkt zu Recht als zulässig, zumutbar sowie möglich erachtet und
die vorläufige Aufnahme zu Recht aufgehoben hat,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der
am 10. Juli 2019 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik
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