Abtei lung IV
D-4058/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . J u n i 2 0 1 0
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
A._______, geboren B._______,
alias A._______, geboren C._______,
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Patricia Müller, Rechtsberatungs-
stelle für Asylsuchende Solothurn (Rebaso), D._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren); Verfügung des BFM vom 21. Mai 2010 /
N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4058/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland
Eritrea im Dezember 2007 Richtung E._______ verliess, wo sie sich
während ungefähr dreizehn Monaten aufhielt,
dass sie im März 2009 auf dem Landweg nach F._______ weiter
gereist sei, ihre Reise nach ungefähr acht Monaten fortgesetzt habe
und per Schiff im November 2009 nach Italien gelangt sei,
dass sie am 7. Februar 2010 von G._______ herkommend mit dem
Zug illegal in die Schweiz eingereist sei, wo sie gleichentags im
H._______ ein Asylgesuch stellte,
dass die italienischen Behörden die Beschwerdeführerin am 21. No-
vember 2009 daktyloskopisch erfassten,
dass sie am 18. Februar 2010 im EVZ summarisch zu ihren Asylgrün-
den befragt wurde, wobei sie darlegte, sie habe im Jahr 2006 ein ers-
tes Militäraufgebot erhalten,
dass sie wegen der gesundheitlichen Probleme ihrer Mutter um Frist -
verlängerung ersucht hätten, worauf sie im Jahr 2007 ein zweites Auf-
gebot erhalten habe, dem sie jedoch keine Folge geleistet habe,
dass sie indessen dem dritten Aufgebot vom Juni 2007 habe Folge
leisten müssen, weil sonst ihre Eltern in Haft genommen worden wä-
ren,
dass sie von ihrem militärischen Vorgesetzten belästigt worden sei,
dass sich die erlittenen Übergriffe sowie die psychische Belastung
durch die kranke Mutter in gesundheitlichen Problemen niedergeschla-
gen hätten, weshalb sie nach drei Monaten ins Spital gebracht worden
sei,
dass sie nach einem einwöchigen Spitalaufenthalt nicht mehr ins Mi li-
tär habe zurück wollen, weshalb sie zu ihren Eltern geflüchtet sei und
sich dort während zweier Monate versteckt habe,
dass sie sich vor diesem Hintergrund zum Verlassen ihres Heimat-
landes entschieden habe,
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dass der Beschwerdeführerin am 18. Februar 2010 das rechtliche Ge-
hör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien und zu einem mögli-
chen Nichteintretensentscheid gewährt wurde,
dass die Beschwerdeführerin bezüglich einer allfälligen Wegweisung
nach Italien angab, sie wolle nicht nach Italien zurück, da sie dort nicht
arbeiten könne und auf der Strasse leben müsste,
dass sie ein normales Leben führen möchte, was aber in Italien nicht
möglich sei,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
dass das BFM die italienischen Behörden am 25. Februar 2010 um
Übernahme der Beschwerdeführerin ersuchte,
dass von den italienischen Behörden bis dato keine Antwort einging,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. Mai 2010 - eröffnet am 2. Juni
2010 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwer-
deführerin nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist sowie den Vollzug anordnete,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen die-
se Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aus-
händigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an
die Beschwerdeführerin verfügte,
dass das BFM zur Begründung anführte, gemäss Fingerabdruckver-
gleich mit der Datenbank Eurodac sei die Beschwerdeführerin am
21. November 2009 illegal in Italien eingereist,
dass Italien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder
in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkom-
men [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom
17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die
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Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands
und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwe-
gen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004,
SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei,
dass Italien innerhalb der festgelegten Frist nicht geantwortet habe,
weshalb die Zuständigkeit gestützt auf Art. 18 Abs. 7 der Verordnung
(EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung
von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für
die Prüfung eines Asylantrages zuständig ist, den ein Staatsan-
gehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-
II-VO) auf Italien übergegangen sei,
dass die Rückführung, - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder Verlängerung - bis spätestens am 26. Oktober 2010 zu erfolgen
habe,
dass der Beschwerdeführerin am 18. Februar 2010 das rechtliche Ge-
hör gewährt worden sei, wobei sie erklärt habe, sie wolle nicht nach
Italien zurückkehren, da sie dort arbeitslos und gezwungen sei, auf der
Strasse zu leben,
dass diese Aussage kein Hindernis für eine Wegweisung nach Italien
darstelle, da Italien ein Rechtsstaat sei und gemäss DAA zur Rück-
übernahme verpflichtet sei,
dass Italien die Mindestnormen der EU für die Aufnahme der Asylge-
suchsteller anwende und es der Beschwerdeführerin frei stehe, in Itali -
en ein Asylgesuch einzureichen,
dass in Bezug auf den Freund der Beschwerdeführerin kein Anspruch
auf Einheit der Familie gemäss Art. 1a Abs. e AsylV1 bestehe und
auch kein Abhängigkeitsverhältnis gemäss Art. 8 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) vorliege,
dass der Wegweisungsvollzug nach Italien durchführbar sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. Juni 2010 (Post-
stempel) die Verfügung der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht
anfocht und dabei die Aufhebung der Verfügung sowie die Anweisung
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an die Vorinstanz zum Eintreten auf das Asylgesuch beziehungsweise
zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts beantragte,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung, um Anweisung an die Vollzugsbehörden, bis zum Entscheid
über den Suspensiveffekt von einer Überstellung nach Italien abzu-
sehen, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Vereinigung ihres
Verfahrens mit demjenigen ihres Freundes I._______ ersuchte,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
7. Juni 2010 der Vollzug der Wegweisung im Rahmen einer vorsorg-
lichen Massnahme (Art. 56 VwVG) ausgesetzt wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Juni 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
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dass vorliegend dem Antrag auf Verfahrensvereinigung im Sinne einer
Koordination der beiden Beschwerdeverfahren in Bezug auf das Ur-
teilsdatum zu entsprechen ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter li-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der vorgängige Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Italien
sowie deren daktyloskopische Erfassung durch die italienischen Be-
hörden feststeht und von ihr auch nicht bestritten wird,
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dass angesichts des zuvor festgestellten Sachverhalts und der ein-
schlägigen Staatsverträge (vgl. DAA, Dublin-II-VO und Verordnung
[EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des
Rates [Dublin-DVO]) Italien als für die Durchführung des Asylverfah-
rens zuständig zu erachten ist,
dass die italienischen Behörden das Ersuchen des BFM vom 25. Feb-
ruar 2010 um Übernahme der Beschwerdeführerin bis dato unbeant-
wortet liessen, wodurch die Fiktion der Zustimmung zur Aufnahme ent-
steht (vgl. Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO),
dass das BFM aufgrund dieser Sachlage zu Recht folgerte, Italien
habe die Beschwerdeführerin zurückzuübernehmen,
dass auch keine Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt des BFM
gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nahegelegt hätten, da Italien unter
anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. Novem-
ber 1950 (EMRK, SR 0.101) ist, das Übereinkommen vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ratifiziert hat und
keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Italien würde sich nicht an
die daraus resultierenden Verpflichtungen halten,
dass in der Rechtsmitteleingabe vorgebracht wird, es sei nachgewie-
sen, dass sich Italien weder gegenüber anerkannten Flüchtlingen noch
gegenüber Asylbewerbern an die gemeinschaftsrechtlich eingegange-
nen Mindestverpflichtungen halte,
dass selbst Personen, welche in Italien als "politische Flüchtlinge" an-
erkannt seien, in Italien nicht die ihnen zustehende Behandlung ge-
mäss Art. 23 und 24 FK erhalten würden, so erhielten sie nach dem
Verfahrensabschluss weder Unterbringung, Unterstützung noch Ver-
pflegung und hätten keine Möglichkeit, ein menschenwürdiges Dasein
zu führen,
dass sich Italien nicht an die völkerrechtlichen Bestimmungen halte
und im Fall einer Überstellung nach Italien die Gefahr einer Abschie-
bung nach F._______ drohe, womit sie sinngemäss einen Verstoss
gegen Art. 3 EMRK befürchtet,
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dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass – wie erwähnt – Italien Sig-
natarstaat der FK und der EMRK ist und keine konkreten Anhaltspunk-
te vorliegen, dass sich Italien nicht an die daraus resultierenden völ-
kerrechtlichen Verpflichtungen hält,
dass entgegen der entsprechenden Vorbringen in der Beschwerde
Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unter-
bringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden
und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private
Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flücht-
lingen annehmen,
dass die Organisation „Arci con Fraternità“ seit dem 1. Januar 2009 die
Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert
und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet,
dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte dafür er -
sichtlich sind, die Beschwerdeführerin würde im Falle einer Rückkehr
nach Italien dort in eine existenzielle Notlage geraten,
dass die Beschwerdeführerin mehrere Monate in Italien lebte und in
diesem Zusammenhang nicht geltend macht, sie hätte nach F._______
zurückgeführt werden sollen,
dass vor diesem Hintergrund die pauschalen und undifferenzierten
weitergehenden Einwände in der Beschwerde, wonach die Beschwer-
deführerin und ihr Verlobter in Italien weder eine angemessene Unter-
kunft erhalten noch in ein Asylverfahren aufgenommen würden, und il -
legale Einwanderer kriminalisiert, inhaftiert und wieder abgeschoben
würden, jeglicher Grundlage entbehren,
dass aufgrund des Gesagten keine Gründe ersichtlich sind, die einen
Selbsteintritt des BFM nahegelegt hätten,
dass zwar Art. 8 EMRK unter dem Aspekt von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-
VO zu berücksichtigen ist,
dass indessen die Anwesenheit des Verlobten der Beschwerdeführerin
in der Schweiz nicht zu einem anderen Entscheid führt, da seine Be-
schwerde mit Urteil von heutigem Datum ebenfalls abgewiesen wurde
und er ebenso verpflichtet ist, nach Italien zurückzukehren,
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dass die Beschwerdeführerin auch keine anderen Gründe vorbringt,
die die Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens nach sich ziehen würden beziehungsweise
die der Ausreise in den Drittstaat entgegen stünden,
dass somit weder angesichts der Verhältnisse in Italien noch zufolge
der individuellen Situation der Beschwerdeführerin Anlass zur Aus-
übung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO
besteht,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetre-
ten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG, bei dem es um ein Überstellungsverfahren in den für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Mitgliedstaat handelt, system-
bedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20),
dass nämlich die Frage nach allfälligen Wegweisungshindernissen
vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selber zu
prüfen ist, namentlich im Rahmen eines allfälligen Selbsteintrittsrechts
im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO, welches, wie vorstehend aus-
geführt wurde, nicht zur Anwendung gelangt,
dass in diesem Sinne das BFM demnach den Vollzug der Wegweisung
nach Italien zu Recht angeordnet hat,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
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oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache der Antrag
auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen-
standslos wird,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der
Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne
von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von
Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.−
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 und 2 AsylG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Bei-
lage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N ______
(per Kurier; in Kopie)
- das J._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand:
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