B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4058/2014
U r t e i l v o m 1 6 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren B._______,
C._______, geboren D._______,
E._______, geboren F._______,
Eritrea,
alle vertreten durch G._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 9. Juli 2014 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass G._______ mit Schreiben vom 9. Februar 2012 um Einreisebewilli-
gung sowie Durchführung des Asylverfahrens seiner aus Eritrea stam-
menden und zur Zeit im Sudan lebenden Schwester sowie deren Kinder
ersuchte und seiner Eingabe eine Vollmacht seiner Schwester beilegte,
dass das BFM dem Vorgenannten mit Schreiben vom 22. August 2013
unter anderem mitteilte, gemäss Mitteilung der Botschaft vom 23. März
2010 sei sie aufgrund des begrenzten Personalbestandes sowie fehlen-
der Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich
nicht mehr in der Lage, Befragungen von Asylsuchenden durchzuführen,
dass gleichzeitig um schriftliche Beantwortung eines Fragenkatalogs
durch seine Schwester zur Vervollständigung des rechtserheblichen
Sachverhalts bis spätestens am 23. September 2013 ersucht wurde,
dass der Vertreter darauf hingewiesen wurde, dass seine Schwester –
sollte sie nicht bereits ein eigens von ihr verfasstes und unterzeichnetes
Schreiben mit ihrem Ersuchen eingereicht haben – das Antwortschreiben
selbst schreiben oder zumindest unterschreiben und damit persönlich in
Erscheinung treten müsse,
dass der Vertreter am 19. September 2013 eine von ihm verfasste und
unterzeichnete Stellungnahme zu den Akten reichte,
dass innert Frist keine von der Schwester verfasste beziehungsweise un-
terzeichnete Stellungnahme eingereicht wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 9. Juli 2014 – eröffnet am 11. Juli
2014 – in Anwendung von aArt. 32 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) auf die Asyl-
gesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat,
dass das BFM zur Begründung seines Nichteintretensentscheids im We-
sentlichen anführte, mit Schreiben vom 22. August 2013 sei darauf hin-
gewiesen worden, dass die asylsuchende Person persönlich in Erschei-
nung zu treten habe, jedoch bis dato keine von ihr persönlich unterzeich-
nete Stellungnahme eingegangen sei,
dass die Vorinstanz sodann ausführte, bei der Erhebung eines Asylge-
suchs handle es sich um ein relativ höchstpersönliches Recht, weshalb
urteilsfähige Personen höchstpersönliche Rechte wie ein Asylgesuch
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selbstständig, mithin ohne die Hilfe eines Vertreters ausüben müssten
und das Stellen eines Asylgesuchs durch einen Vertreter unzulässig sei,
dass eine Heilung des Mangels jedoch beispielsweise dadurch erfolgen
könne, dass der Inhalt des über einen Vertreter eingereichten Asylge-
suchs anlässlich einer mündlichen Befragung oder durch eine persönlich
verfasste Willensäusserung, in der Schweiz um Asyl ersuchen zu wollen,
bestätigt werde,
dass der Mangel jedoch in jedem Fall vor Ergehen eines erstinstanzlichen
Asylentscheides geheilt werden müsse,
dass in casu das Vorliegen einer persönlichen Willenserklärung zu vernei-
nen sei, da das Schreiben vom 9. Februar 2012 von einem Vertreter un-
terzeichnet worden sei, weshalb die Eingabe nicht als ein persönlich ge-
stelltes Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG qualifiziert werden könne
und somit auf das Asylgesuch mangels Höchstpersönlichkeit nicht einzu-
treten sei,
dass die Beschwerdeführenden – handelnd durch G._______ – mit Ein-
gabe vom 18. Juli 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhoben und dabei sinngemäss beantragten,
der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ein Asylverfahren
durchzuführen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege ersuchten,
dass die Beschwerdeführerin mit von ihr unterzeichneter Eingabe vom
15. Juli 2014 (Poststempel vom 29. Juli 2014) auf ihre schwierige Situati-
on im Sudan hinwies und geltend machte, ein Freund ihres Bruders sei
aus der Schweiz gekommen und habe dieses Schreiben mitgenommen,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 5. August 2014
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG abwies und die Beschwerdeführenden auffor-
derte, bis zum 20. August 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu
leisten,
dass zur Begründung im Wesentlichen angeführt wurde, dass das vorin-
stanzliche Vorgehen nicht zu beanstanden und die Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung zu bestätigen sein dürften,
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dass nämlich der Vertreter der Beschwerdeführenden von der Vorinstanz
mit Schreiben vom 22. August 2013 neben der Aufforderung zur schriftli-
chen Beantwortung eines Fragenkatalogs, zur Einreichung von Identi-
tätsausweis-Kopien sowie Beweismitteln darüber informiert worden sei,
dass die Schwester das Antwortschreiben selbst zu verfassen oder zu-
mindest zu unterschreiben und damit persönlich in Erscheinung zu treten
habe,
dass gleichzeitig auch auf die Möglichkeit eines Nichteintretens auf das
Asylgesuch aus dem Ausland hingewiesen worden sei, sollte eine
schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht beziehungsweise eine
Nicht- oder nur mangelhafte Beantwortung der gestellten Fragen vorlie-
gen (vgl. A 6/4).
dass das Vorbringen in der Beschwerde, wonach es dem Vertreter allen-
falls gelungen wäre, die Unterschrift seiner Schwester zu bekommen,
wenn er denn mehr Zeit erhalten hätte, als unbehelflich zu werten und
nicht zu einer anderen Beurteilung führen dürfte,
dass er nämlich von der Vorinstanz umfassend darüber informiert worden
sei, dass auf ein Asylgesuch mangels Höchstpersönlichkeit nicht einge-
treten werde, und ihm die Möglichkeit offen gestanden habe, das BFM al-
lenfalls um Fristerstreckung zu ersuchen,
dass er es jedoch unterlassen habe, die Möglichkeit zur Fristerstreckung
wahrzunehmen, sondern in seinem Schreiben vom 19. September 2013
explizit erklärt habe, stellvertretend für seine Schwester zu handeln, und
das Schreiben in Vertretung seiner Schwester auch selbst unterzeichnet
habe,
dass er auf die widrigen Umstände – schlechte Erreichbarkeit mangels
technischer Hilfsmittel wie Fax oder Computer – hingewiesen, aber
gleichzeitig erklärt habe, seine Schwester am 4. September 2013 (19 Ta-
ge vor Ablauf der angesetzten Frist) telefonisch erreicht und sie mit den
verschiedenen Fragen konfrontiert zu haben, indessen nicht habe erken-
nen lassen, eine persönlich verfasste Willensäusserung seiner Schwester
einholen zu wollen,
dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen sein dürfte,
dass in casu kein persönlich gestelltes Asylgesuch im Sinne von Art. 18
AsylG vorliege,
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dass mit Eingabe vom 29. Juli 2014 – und somit nach Ergehen des nega-
tiven Asylentscheids vom 9. Juli 2014 – eine von der Beschwerdeführerin
persönlich verfasste Willensäusserung zu den Akten gereicht worden sei,
dass diesbezüglich festzuhalten sei, dass die Nachreichung einer persön-
lich verfassten Willensäusserung den Mangel eines nicht höchstpersönli-
chen Auftretens der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrem
erstinstanzlichen Asylgesuch nicht zu heilen vermöge, da ein Mangel –
wie vorgängig erwähnt – in jedem Fall vor Ergehen des erstinstanzlichen
Asylentscheides geheilt werden müsse,
dass der Kostenvorschuss am 15. August 2014 geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts sowie die Rüge-
möglichkeiten nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufge-
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zeigt – um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, vorliegend
nicht zur Anwendung kommen, wurde doch in der Übergangsbestimmung
(Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor dem
Inkrafttreten der Änderung gestellt worden sind – was vorliegend der Fall
ist –, unter anderem die Art. 19, 20 und 52 AsylG in der bisherigen Fas-
sung gelten,
dass ein Asylgesuch gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, die es mit einem Be-
richt an das BFM überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG),
dass die schweizerische Vertretung mit der asylsuchenden Person in der
Regel eine Befragung durchführt (aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und, wenn
dies nicht möglich ist, die asylsuchende Person aufgefordert wird, ihre
Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1),
dass der Umstand, dass die vorliegenden Gesuche nicht entsprechend
dem Wortlaut in aArt. 19 Abs. 1 und aArt. 20 AsylG bei einer schweizeri-
schen Vertretung, sondern direkt beim BFM eingereicht wurden, nicht
massgebend ist (vgl. BVGE 2011/39 E. 3, m.w.H.),
dass die Asylgesuche der Beschwerdeführenden daher zu Recht als Asyl-
gesuche aus dem Ausland entgegengenommen wurden,
dass jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die
Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, als Asylgesuch gilt (Art. 18
AsylG),
dass das BFM im angefochten Entscheid festhielt, die Schwester habe
keine von ihr unterzeichnete Stellungnahme eingereicht und die lediglich
vom Vertreter unterzeichnete Eingabe stelle kein persönlich gestelltes
Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG dar,
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dass kein zulässig gestelltes Asylgesuch der Schwester vorliege, weshalb
auf das Asylgesuch mangels Höchstpersönlichkeit nicht einzutreten sei,
dass sich aufgrund der Akten die Ausführungen in der angefochtenen
Verfügung als in jeder Hinsicht zutreffend erweisen, weshalb zur Vermei-
dung von Wiederholungen auf die entsprechenden Erwägungen des BFM
im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann,
dass in der Zwischenverfügung vom 5. August 2014 einlässlich dargelegt
wurde, die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vermöchten zu keiner
von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung zu führen, weshalb ihre
Begehren als aussichtslos zu qualifizieren seien,
dass ebenfalls festgehalten wurde, dass ein Mangel in jedem Fall vor Er-
gehen des erstinstanzlichen Asylentscheides geheilt werden müsse (vgl.
BVGE 2011/39 E. 4.3.2), weshalb die am 29. Juli 2014 – und somit nach
Ergehen des negativen Asylentscheids vom 9. Juli 2014 – eingereichte,
von der Beschwerdeführerin persönlich verfasste Willensäusserung den
Mangel eines nicht höchstpersönlichen Auftretens der Beschwerdeführe-
rin im Zusammenhang mit ihrem erstinstanzlichen Asylgesuch nicht zu
heilen vermag,
dass seit dieser Beurteilung keine Änderung der Sachlage hinsichtlich der
in der Beschwerdeschrift gestellten Begehren eingetreten ist,
dass, um Wiederholungen zu vermeiden, daher ebenfalls vollumfänglich
auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung zu verweisen
ist,
dass das BFM somit zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdefüh-
renden nicht eingetreten ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG), und der am 15. August 2014 in gleicher Höhe ge-
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leistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu ver-
wenden ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das BFM.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
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