Abtei lung IV
D-4059/2010/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . J u n i 2 0 1 0
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______,
geboren (...),
Senegal,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren); Verfügung des BFM vom 11. Mai 2010 /
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4059/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 19. Februar 2010 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte, nachdem er sich zuvor seit (...) in (...) aufgehalten
hatte, wie er im Rahmen der Befragung im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (...) (EVZ) vom 3. März 2010 bestätigte (vgl. A1
S. 2 und 7),
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, er habe
sein Heimatland Senegal (...) in Richtung (...) verlassen und sich dort
im Besitz einer (...) Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis bis zum (...)
aufgehalten,
dass er in seinem Heimatstaat als (...) tätig gewesen sei und ihm – (...)
– im Rahmen einer Reportage am (...) der Rebellen auf dem von
diesen beherrschten Gebiet ein Interview gewährt habe,
dass der Chef der Rebellen, welcher dazugestossen sei, wütend ge-
worden sei, ihnen die Berechtigung zum Aufenthalt im Gebiet der
Rebellen abgesprochen und sie der Spionage verdächtigt habe, wes-
halb sie wieder abgereist seien,
dass der Chef der Rebellen die Räumlichkeiten der Zeitung aufgesucht
und ihnen das gesamte Reportage-Material abgenommen habe,
dass in der Nacht des folgenden Tages die Rebellen die Tür zu den
Räumlichkeiten der Zeitung aufgebrochen, den Computer zerstört und
dem Wächter mitgeteilt hätten, dass sie die Zeitung schliessen und
ihre Angestellten für die Rebellen arbeiten müssten, wozu man (...)
bereits gezwungen habe,
dass in der Folge die Zeitung geschlossen und er aus Furcht vor den
Rebellen, welche überall gewesen seien, seinen Heimatstaat in
Richtung (...) verlassen habe (vgl. A1 S. 5-8),
dass er am (...) von (...) in die Schweiz gelangt sei,
dass er nicht nach (...) zurückkehren wolle, weil er dort (...) keine
Arbeit (...) finde und die Schweiz um Schutz ersuche, um hier (...) zu
können (vgl. A1 S. 8),
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dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzel-
heiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf das Protokoll bei den
Akten verwiesen wird (vgl. A1),
dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen (...)
einreichte,
dass das BFM aufgrund der gültigen (...) Aufenthaltserlaubnis am (...)
ein Rückübernahmeersuchen an die (...) Behörden stellte, welches
am (...) positiv beantwortet wurde,
dass das BFM auf das Asylgesuch mit Verfügung vom 11. Mai 2010 –
eröffnet am 1. Juni 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, die
Wegweisung des Beschwerdeführers nach (...) und den Weg-
weisungsvollzug anordnete und gleichzeitig feststellte, dass einer all -
fälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, (...) sei
gestützt auf die einschlägigen internationalen Abkommen (ins-
besondere das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein-
schaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen
(DAA), SR 0.142.392.68] und das Übereinkommen vom 17. Dezember
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik
Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, An-
wendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für
die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen ge-
stellten Asylantrags [Übereinkommen vom 17. Dezember 2004,
SR 0.362.32]) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig und
habe einer Rückübernahme des Beschwerdeführers am (...)
zugestimmt,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder Verlängerung (Art. 19 f. der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Ver-
fahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
Asylantrags zuständig ist, der ein Staatsangehöriger eines Drittlandes
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in einem Mitgliedstaat gestellt hat [Dublin-II-VO]) – bis zum 6. Oktober
2010 zu erfolgen habe,
dass keine relevanten Gründe vorlägen, die einer Rückkehr des Be-
schwerdeführers nach (...) entgegenstünden, und die diesbezüglichen
Einwände des Beschwerdeführers kein Hindernis darstellten, da (...)
ein Rechtsstaat und gemäss den erwähnten Bestimmungen zur
Rückübernahme verpflichtet sei, die Minimum Standards der EU für
die Aufnahme der Asylgesuchsteller anwende und demzufolge
Aufnahmestrukturen zur Verfügung stelle,
dass dem vom Beschwerdeführer eingereichten Presseausweis vor-
liegend keine Relevanz zukomme, da er die
Nichteintretensvoraussetzungen von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG,
welche eindeutig durch die Zuständigkeit (...) im Rahmen des
Dublinabkommens begründet würden, nicht beschlage,
dass der Vollzug der Wegweisung nach (...) zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Juni 2010 (Datum
Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
worin sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung er-
sucht wurde,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, er habe
in (...) unter äusserst schwierigen Bedingungen gelebt, erhalte
demgegenüber in der Schweiz Krankenversicherung, Unterkunft,
soziale und finanzielle Unterstützung und könne darüber hinaus – im
Gegensatz zu (...) – im Hinblick auf eine angemessene Anstellung (...)
lernen,
dass er sich die Einreichung wichtiger Unterlagen vorbehalte, sobald
er im Besitz einer (...) Übersetzung sei (...),
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
7. Juni 2010 den Vollzug der Wegweisung provisorisch aussetzte,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt –
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs indes
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht dies-
bezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese
Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Voll-
zugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zu-
ständigen Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des
Nichteintretensentscheides stellen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als
zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen
vorab auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass der vorgängige Aufenthalt in (...) und die Zustimmung (...)s zur
Rückübernahme des Beschwerdeführers aufgrund der Aktenlage
feststehen, und die Rückübernahmebestätigung der spanischen
Behörden vom (...) dem Beschwerdeführer gemäss Dispositivziffer 6
der vorinstanzlichen Verfügung in anonymisierter Form ausgehändigt
wurde (...),
dass der Beschwerdeführer eine bis zum 15. April 2014 gültige (...)
Aufenthaltserlaubnis besitzt, weshalb (...) gemäss Art. 9 Abs. 1 Dublin-
II-VO für die Prüfung des Asylantrags des Beschwerdeführers
zuständig ist, und seine diesbezügliche Verantwortung auf Anfrage der
schweizerischen Behörden vom (...) mit Schreiben vom (...) akzeptiert
hat,
dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, (...) werde sich
als Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der Konvention
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vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) nicht an die daraus resultierenden völker-
rechtlichen Verpflichtungen, insbesondere an das Rückschiebungs-
verbot, halten,
dass auch kein Grund zur Annahme besteht, Personen, die sich im
Rahmen eines Asylverfahrens in (...) aufhalten, würden aufgrund der
dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage versetzt,
dass somit nicht davon auszugehen ist, das BFM hätte Veranlassung
zu einem Selbsteintritt (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) gehabt,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach (...) der Systematik des
Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in
den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt –
entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1
AsylG steht, wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die
Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des
Nichteintretensentscheids ist, und hier nicht mehr zu prüfen ist,
dass sich auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
in einem Dublin-Verfahren nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1
und 4 AuG stellt, sondern eine entsprechende Prüfung soweit not-
wendig vielmehr bereits im Rahmen der Entscheidfindung hinsichtlich
der Ausübung des Selbsteintrittsrechts stattfinden muss (vgl. vor-
stehende Erwägungen),
dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) besteht, weshalb der
vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vor-
liegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.Die
Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (...)
- das BFM, (...)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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