B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4059/2012
U r t e i l v o m 9 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
Nigeria,
alle vertreten durch lic. iur. Yassin Abu-Ied, Rechtsanwalt,
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 20. Juli 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden Nigeria eigenen Angaben zufolge im Jahr
2006 beziehungsweise 2007 verliessen und am 10. Juni 2012 in der
Schweiz um Asyl nachsuchten,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung vom 18. Juni
2012 geltend machte, er werde in seinem Heimatland von der Polizei ge-
sucht, weil man ihm zu Unrecht vorwerfe, einen Angehörigen einer Per-
son, für dessen Partei er hätte werben sollen, was er abgelehnt habe, ge-
tötet zu haben,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung vom 18. Juni
2012 vorbrachte, sie habe ihr Heimatland verlassen, weil sie dort kein
Haus habe und ohne Familie sei,
dass die Beschwerdeführenden gestützt auf ihre Aussagen unabhängig
voneinander ohne heimatliche Identitätspapiere über D._______ nach Ita-
lien gereist seien, wo sie ein Asylgesuch einreicht und eine Aufenthalts-
bewilligung erhalten hätten, welche im Jahr 2012 nicht mehr erneuert
worden sei,
dass ihr in Italien gestelltes Asylgesuch zwar erstinstanzlich entschieden
sei, man indessen über den dagegen erhobenen Rekurs noch nicht be-
funden habe,
dass die Beschwerdeführerin in Italien einen Unfall erlitten habe, infolge-
dessen in einem Spital während eines Monats unentgeltlich gepflegt wor-
den sei und auch sonst diverse Male unentgeltlich Spitalpflege sowie me-
dizinische Schwangerschaftskontrollen erhalten habe,
dass sie indessen die Schwangerschaftskontrollen und zahnärztliche
Leistungen hätte bezahlen sollen, weshalb sie sich entschieden habe, in
die Schweiz weiterzureisen,
dass der Beschwerdeführer in Italien keine Arbeit gefunden habe, wes-
halb er zur Caritas gegangen sei,
dass er es geschafft habe, für die Miete eines Zimmers aufzukommen, in
welchem er mit seiner Frau gelebt habe,
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dass er drei Mal unentgeltlich spitalärztliche Pflege in Anspruch genom-
men habe,
dass er indessen keine Arbeit gefunden habe,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einem
allfälligen Wegweisungsvollzug zu Protokoll gab, man habe ihm in Italien
keine Aufenthaltsbewilligung mehr erteilen wollen, seine Ehefrau sei sei-
ner Meinung nach in Italien nicht adäquat medizinisch behandelt worden
und er könne seine Familie nicht ernähren, was gegen eine Rückweisung
in dieses Land spreche,
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu ei-
nem allfälligen Wegweisungsvollzug zu Protokoll gab, man habe in Italien
ihre Zähne nicht geflickt, sie hätten dort keine Unterkunft und der Ehe-
mann keine Arbeit, weshalb sie in der Schweiz bleiben wolle,
dass das BFM am 5. Juli 2012 an Italien zwei Ersuchen um Übernahme
der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung
(EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin-II-
Verordnung) zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsange-
hörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist, stell-
te (Akte A10/5),
dass die italienischen Behörden jedoch innerhalb der festgelegten Frist
zum Übernahmeersuchen keine Stellung nahmen,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. Juli 2012 – eröffnet am 26. Juli
2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung nach Italien verfügte, die Beschwerdeführenden – unter
Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlas-
sen, den Kanton Zürich verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu voll-
ziehen, den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss
Aktenverzeichnis aushändigte und feststellte, eine allfällige Beschwerde
gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass das BFM festhielt, Italien sei für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahren zuständig, auch wenn es zum Übernahmeersu-
chen keine Stellung genommen habe, da die Frist dazu abgelaufen sei,
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dass somit Italien zuständig sei, auf die von den Beschwerdeführenden
geltend gemachten Problemen – die Suche nach Arbeit, Unterstützung,
Unterkunft und medizinische Betreuung – näher einzugehen, wobei in
keinem der Dublin-Staaten ein grundsätzlicher Anspruch auf eine Arbeits-
oder Aufenthaltsbewilligung bestehe,
dass sich die Beschwerdeführenden deshalb an die italienischen Behör-
den zu wenden hätten,
dass in Italien der Zugang zur medizinischen Versorgung gewährleistet
sei und im Zusammenhang mit der Organisation der Überstellung auf die
Schwangerschaft der Beschwerdeführerin oder eine kürzlich erfolgte Nie-
derkunft Rücksicht genommen werde,
dass somit die Einwände der Beschwerdeführenden im Rahmen des
rechtlichen Gehörs an der Zuständigkeit Italiens nichts zu ändern ver-
möchten,
dass die Überstellung an Italien – vorbehältlich einer allfälligen Unterbre-
chung oder Verlängerung (Art. 19f Dublin-II-VO) – bis spätestens am
20. Januar 2013 zu erfolgen habe,
dass die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
2. August 2012 durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die angefochtene Ver-
fügung sei aufzuheben, auf das Asylgesuch sei einzutreten und es sei die
vollständige unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,
dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen
und, soweit entscheidwesentlich, nachfolgend darauf einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 7. August 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
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son Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und – abgesehen von der fehlenden Unterschrift
der Beschwerdeführerin auf der Vollmacht infolge ihres Spitalaufenthaltes
– formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), wobei angesichts dessen, dass die Be-
schwerdeführenden als Familie gelten und gemeinsam einen Entscheid
erhalten, die nachträgliche Einreichung der in Aussicht gestellten Voll-
macht nicht abgewartet wird,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig
ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge zwischen
2008 beziehungsweise 2009 und dem 10. Juni 2012 in Italien aufhielten,
dass im Weiteren angesichts des Umstands, wonach die italienischen
Behörden es unterliessen, sich innert Frist zu einer Übernahme der Be-
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schwerdeführenden vernehmen zu lassen, davon auszugehen ist, den
beiden Ersuchen des BFM vom 5. Juli 2012 sei zugestimmt worden (Art.
18 Abs. 7 Dublin-II-VO),
dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Ita-
liens für die Durchführung des Asylverfahrens ausging,
dass die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde darlegten, sie wür-
den in Italien weder Kost noch Logis erhalten und ebenso wenig eine
medizinische Versorgung,
dass ferner aus der fehlenden Stellungnahme zu den beiden Ersuchen
des BFM zu schliessen sei, die italienischen Behörden seien mit der Auf-
nahme der Beschwerdeführenden nicht einverstanden,
dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Frühgeburt, welche mit hohem
Blutverlust einhergegangen sei, immer noch hospitalisiert sei,
dass die Beschwerdeführerin und das in der Schweiz geborene Kind ge-
stützt auf die beigelegten ärztlichen Berichte nach wie vor medizinisch
betreut werden müssten,
dass insbesondere Neugeborene in Italien weder Milch noch medizini-
sche Betreuung erhielten,
dass sich die Beschwerdeführerin zudem erneut einer Operation unter-
ziehen müsse,
dass unter diesen Umständen eine Rückführung der Beschwerdeführen-
den nach Italien nicht möglich sei,
dass zudem das Leben des Beschwerdeführers in Nigeria gefährdet sei,
dass Italien unter anderem Signarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass Italien als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO zuständiger Staat zudem
gehalten ist, unter anderem die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom
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1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaa-
ten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog.
Verfahrensrichtlinie) und die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Ja-
nuar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von
Asylbewerbern in Mitgliedstaaten (sog. Aufnahmerichtlinie) anzuwenden
respektive umzusetzen,
dass das Gericht auch in Berücksichtigung der mit den Kapazitätseng-
pässen im Zusammenhang stehenden schwierigen Aufenthalts- und Le-
bensbedingungen nicht zum Schluss gelangt und keine Hinweise dafür
bestehen, wonach Italien in genereller Weise seinen völkerrechtlichen
Verpflichtungen nicht nachkommen respektive in völkerrechtswidriger
Weise gegen die Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie verstossen würde
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7654/2010 vom 20. April
2011 E. 5.8.1),
dass aufgrund der Aktenlage insbesondere nicht davon auszugehen ist,
Italien werde die Beschwerdeführenden in Verletzung der vorgenannten
völkerrechtlichen Abkommen in ihr Heimatland zurückschaffen, zumal sie
gemäss eigenen Angaben nach ihrer Einreise nach Italien von diesem
Land aufgenommen wurden, eine Aufenthaltsbewilligung erhielten und
mehrfach medizinisch betreut wurden,
dass das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende zwar in der Kritik
steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Personen, wel-
che sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, indessen
kein Vollzugshindernis zu erkennen ist,
dass den italienischen Behörden unter den vorliegend geltend gemachten
Umständen jedenfalls nicht vorgeworfen werden kann, sie hätten ihren
Verpflichtungen gegenüber den Beschwerdeführenden nicht Rechnung
getragen,
dass somit das Argument, Italien wolle die Beschwerdeführenden nicht
übernehmen, nicht überzeugt, zumal aus der fehlenden Zustimmung zur
Rückübernahme der Beschwerdeführenden nicht zu schliessen ist, Italien
weigere sich, seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen,
dass trotz der fehlenden Stellungnahme der italienischen Behörden in-
nerhalb der festgelegten Frist zu den Übernahmeersuchen des BFM ge-
mäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizeri-
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schen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asyl-
antrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.689) und Art. 18
Abs. 7 Dublin-II-VO die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsver-
fahren am 22. August 2011 an Italien übergegangen sei,
dass auch das Argument, die Beschwerdeführerin und das in der Schweiz
neugeborene Kind dürften als verletzliche Personen nicht nach Italien zu-
rückgeführt werden, weil dies für sie nicht zumutbar sei, da dem Kind dort
keine Nahrung gegeben werde, die Mutter sich einer Operation unterzie-
hen müsse und auch sonst medizinische Betreuung notwendig sei, nicht
zu überzeugen vermag, da nach Kenntnis des Gerichts einerseits Dublin-
Rückkehrende und verletzliche Personen bezüglich der Unterbringung
von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich –
neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisa-
tionen der Betreuung von Asylsuchenden annehmen, und da andererseits
aus den ärztlichen Berichten nicht ersichtlich ist, dass die Beschwerde-
führerin in absehbarer Zeit tatsächlich eine Operation benötigt,
dass das Kleinkind der Beschwerdeführenden zudem gestützt auf die
eingereichten ärztlichen Unterlagen trotz seiner frühen Geburt gut – auch
von der mütterlichen Brust – trinkt, keine gesundheitlichen Schwierigkei-
ten hat und die infolge der Geburt benötigten Nachkontrollen der Be-
schwerdeführerin und des Kindes auch in Italien durchgeführt werden
können, zumal der Zugang zu medizinischer Betreuung – wie bereits er-
wähnt – auch in diesem Land möglich und zumutbar ist,
dass ferner eine allfällig benötigte zahnärztliche Behandlung der Be-
schwerdeführerin in Italien erfolgen kann, zumal den Akten keine Indizien
für eine diesbezüglich notfallmässige Behandlung in der Schweiz ent-
nommen werden können und auf eine darüber hinaus gehende Behand-
lung in der Schweiz kein Anspruch bestehen würde,
dass die Beschwerdeführerin und ihr Kind gemäss den eingereichten
ärztlichen Unterlagen in der Zwischenzeit nicht mehr in der Schweiz
hospitalisiert sind,
dass indessen der erst kürzlich erfolgten Geburt im Rahmen der Anset-
zung der Ausreisefrist und der andern Überstellungsmodalitäten Rech-
nung zu tragen sein wird, um auf die Lebensumstände, in welchen sich
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die Beschwerdeführenden befinden, adäquat Rücksicht nehmen zu kön-
nen,
dass ausserdem – wie der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung
deutlich machte – beispielsweise die Caritas, an welche er sich bereits
vor der Reise in die Schweiz wandte, zu weiteren Hilfeleistungen an Asyl-
suchende in Italien Hand bietet, weshalb sich die Beschwerdeführenden,
deren Asylgesuch in Italien gestützt auf ihre Aussagen in zweiter Instanz
noch hängig sei, auch an diese Organisation wenden können,
dass unter den gegebenen Umständen eine allfällig in Italien nicht erfolg-
te Behandlung der Beschwerdeführerin beim Zahnarzt dem Vollzug der
Wegweisung nicht entgegensteht und von einer Behandelbarkeit mögli-
cher Krankheiten in diesem Land ausgegangen werden kann, auch wenn
Asylsuchende gestützt auf verschiedene Berichte bei der Unterkunft, der
Arbeit und beim Zugang zur medizinischen Infrastruktur gewissen
Schwierigkeiten ausgesetzt sind,
dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte dafür er-
sichtlich sind, die darauf hindeuten, die Beschwerdeführenden würden im
Fall einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten,
dass ihnen ausserdem die Möglichkeit offen stünde, sich mit Hilfe einer
Rechtsberatungsstelle einer italienischen Hilfsorganisation in Italien ge-
gen eine allfällige Nichteinhaltung der gemäss Aufnahmerichtlinie gelten-
den Mindeststandards (und damit auch gegen die Verweigerung einer
notwendigen medizinischen Behandlung) zu wehren,
dass es folglich vorliegend den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist,
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, ihnen drohe in Italien eine un-
menschliche Behandlung oder es sei ihnen nicht zumutbar, sich für die
Einhaltung der zuvor erwähnten Mindeststandards an in Italien tätige
Hilfsorganisationen zu wenden,
dass somit kein Grund zur Annahme besteht, Personen, die sich im
Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, würden allgemein auf-
grund der dortigen Aufenthalts- und Lebensbedingungen in eine existen-
zielle Notlage versetzt,
dass auch im vorliegenden Fall keine Hinweise dafür bestehen,
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dass insgesamt auf die zu bestätigenden Erwägungen und Folgerungen
in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann und die Entgeg-
nungen in der Beschwerde in entscheidwesentlicher Hinsicht nicht durch-
zudringen vermögen,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan-
ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen
Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im
Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20),
dass eine entsprechende Prüfung – soweit notwendig – vielmehr bereits
im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss,
dass in diesem Sinn die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach
Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass sich die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als
aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der vollständi-
gen unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG un-
besehen einer allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzu-
weisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
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SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: