B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4059/2014/pjn
U r t e i l v o m 1 6 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
mit Zustimmung von Richterin Esther Karpathakis,
Gerichtsschreiberin Constance Leisinger.
Parteien
A._______, geboren (…), Eritrea,
vertreten durch B._______,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 19. Juni 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer, welcher sich in G._______ aufhält, am
31. Juli 2012 beim BFM um Bewilligung der Einreise in die Schweiz zur
Durchführung eines Asylverfahrens ersuchte,
dass mit dem Gesuch verschiedene Beweismittel eingereicht wurden, un-
ter anderem ein vom Beschwerdeführer unterzeichnetes Schreiben in
englischer Sprache vom 8. Juni 2012 mit Ausführungen zu den Gründen
seiner Gesuchstellung, die Kopie eines den Beschwerdeführer betreffen-
den Arztberichts, die Kopie eines Artikels, welcher vom Internationalen
Komitee des Roten Kreuzes (IKRK) verfasst worden sei und den Be-
schwerdeführer und dessen Vater betreffen soll, sowie eine den Be-
schwerdeführer betreffende Heiratsurkunde, ebenfalls in Kopie,
dass der Beschwerdeführer in der Schweizerischen Botschaft in
C._______ am 2. Juni 2014 zu den Gründen seines Gesuchs um Einrei-
sebewilligung zur Durchführung eines Asylverfahrens befragt wurde,
dass er im Wesentlichen geltend machte, er sei eritreischer Staatsange-
höriger, jedoch in Äthiopien geboren und aufgewachsen,
dass er nach dem Schulabschluss im Jahr 1998 begonnen habe, in Addis
Abeba für die eritreische Botschaft im administrativen Bereich zu arbei-
ten, wo sein Vater bereits seit 1992 als Wachmann tätig gewesen sei,
dass im Zuge der kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen Eritrea
und Äthiopien sämtliche Mitarbeiter der eritreischen Botschaft in Addis
Abeba im Jahr 1999 die Botschaft verlassen hätten und nach Eritrea zu-
rückgekehrt seien,
dass lediglich er und sein Vater in der Botschaft verblieben seien, wes-
halb die äthiopischen Sicherheitskräfte sie in der Folge festgenommen
und inhaftiert hätten,
dass die äthiopischen Sicherheitskräfte sie beide zu ihrer Tätigkeit für die
eritreischen Behörden befragt und von ihnen verlangt hätten, als Spione
für Äthiopien zu arbeiten,
dass man sie während der Haft körperlich schwer misshandelt habe, sie
jedoch eine Zusammenarbeit mit den äthiopischen Behörden abgelehnt
hätten,
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dass man seinen Vater, welcher durch die Folter schwer gezeichnet ge-
wesen sei, im Juni 1999 nach Eritrea deportiert habe, wo er von den erit-
reischen Behörden einige Tage festgehalten und befragt worden sei,
dass er selbst in ein "Geheimgefängnis" gebracht worden sei, von wo ihm
im Februar 2002 die Flucht gelungen sei,
dass er sich anschliessend in der eritreischen Botschaft versteckt gehal-
ten und zeitweise sogar wieder für diese gearbeitet habe,
dass er in der Botschaft seine heutige Ehefrau kennengelernt habe, wel-
che dort ebenfalls gearbeitet habe und bei welcher es sich um eine äthio-
pische Staatsangehörige handle,
dass die Beziehung mit seiner Ehefrau von einem eritreischen Bot-
schaftsangehörigen nicht gutgeheissen worden sei, und er überdies ge-
gen diese Person wegen dessen Umgang mit anderen Personen oppo-
niert habe, weshalb er letztlich auch die Botschaft habe verlassen müs-
sen,
dass er daraufhin erneut von äthiopischen Behörden festgenommen und
schwer misshandelt worden sei, ihm jedoch abermals die Flucht aus der
Haft gelungen sei und er über D._______, E._______ und F._______ im
Oktober 2004 nach G._______ gelangt sei, wo er um Asyl nachgesucht
habe,
dass über sein Asylgesuch dort bisher noch nicht entschieden worden
sei, er die Gründe für die lange Verfahrensdauer nicht kenne, jedoch da-
von ausgehe, dies sei bedingt durch die verbreitete Korruption und seine
Weigerung, für den Entscheid Bestechungsgelder zu zahlen,
dass man auch jeweils Geld von ihm verlange, wenn er seine temporär
gültige Aufenthaltsbewilligung verlängere,
dass er sich als Flüchtling in G._______ diskriminiert und nicht sicher füh-
le, er bereits mehrfach von unbekannten Einheimischen angegriffen und
verletzt worden sei, seine Ehefrau gar einem Vergewaltigungsversuch
entgangen sei und man sie ausgeraubt habe, die Delikte jedoch von der
Polizei nicht verfolgt worden seien,
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dass die ([Land G]...) Polizeikräfte ihn sodann während zwei Tagen fest-
gehalten hätten, um die Gültigkeit seiner temporären Aufenthaltsbewilli-
gung zu überprüfen,
dass er seinen Unterhalt mangels anderweitiger Möglichkeiten mit dem
Verkauf billiger Waren auf der Strasse verdienen müsse,
dass er überdies Behelligungen seitens des besagten eritreischen Bot-
schaftsangehörigen aus der Vertretung in Addis Abeba fürchte, weil die-
ser die Beziehung zu seiner Ehefrau aus ethnischen Gründen nicht gut-
geheissen habe und er gegen ihn überdies opponiert habe,
dass diese Person seines Wissens nunmehr seit 2011 in der eritreischen
Botschaft in G._______ tätig sei,
dass er sich aufgrund der äthiopischen Staatsangehörigkeit seiner Ehe-
frau auch nicht nach Eritrea begeben könne, da sie beide in diesem Falle
Diskriminierungen ausgesetzt wären,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. Juni 2014 – eröffnet am 3. Juli
2014 – das Gesuch des Beschwerdeführers um Einreise in die Schweiz
nicht bewilligte und das Asylgesuch abwies,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, es sei gestützt
auf den Sachverhalt nicht von einer unmittelbaren Gefährdung des Be-
schwerdeführers auszugehen, weshalb die Einreise in die Schweiz nicht
notwendig erscheine,
dass sich den Akten sodann keine konkreten und glaubhaft dargelegten
Anhaltspunkte dafür entnehmen liessen, dass der Beschwerdeführer sei-
tens der eritreischen Behörden jemals relevante Nachteile erlitten habe
oder von solchen bedroht gewesen sei, zumal sich der Beschwerdeführer
offensichtlich nie in Eritrea aufgehalten habe,
dass der Beschwerdeführer und sein Vater vielmehr während Jahren für
die eritreische Botschaft in Äthiopien gearbeitet hätten und der Beschwer-
deführer überdies nach seiner angeblichen Inhaftierung durch äthiopische
Sicherheitskräfte erneut für die eritreische Botschaft habe arbeiten kön-
nen,
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dass ihm im November 2003 sodann durch die eritreischen Behörden ein
neuer Pass ausgestellt worden sei, was ebenfalls gegen staatliche Verfol-
gungshandlungen dem Beschwerdeführer gegenüber sprechen würde,
dass auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, die eritreischen Be-
hörden hätten seinen Vater nach dessen Rückkehr nach Eritrea vorüber-
gehend festgehalten und befragt, zu keiner anderen Einschätzung führe,
da dieses Vorgehen nachvollziehbar sei,
dass den Akten überdies keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen seien,
dass der Vater des Beschwerdeführers seither nennenswerte Probleme
gehabt habe,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Inhaftierung
durch die eritreischen Behörden unglaubhaft erscheinen würden, aber
auch bei unterstellter Glaubhaftigkeit festzustellen sei, dass es sich bei
Äthiopien um einen Drittstaat handle, weshalb die geltend gemachten
Übergriffe von vornherein keine asylrelevanten Ereignisse durch heimatli-
che Behörden darstellen würden,
dass sich der Beschwerdeführer überdies seit zehn Jahren in G._______
aufhalte und dort ein Asylverfahren hängig sei, G._______ überdies die
Genfer Flüchtlingskonvention unterzeichnet habe und das Gebot des
Non-Refoulements beachte, weshalb es dem Beschwerdeführer zuzumu-
ten sei, dort weiterhin zu verbleiben,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Telefaxeingabe
vom 17. Juli 2014 Beschwerde erhob und um Fristansetzung zur Be-
schwerdeverbesserung ersuchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 23. Juli
2014 entsprechend Frist zur Beschwerdeverbesserung ansetzte,
dass der Beschwerdeführer am 2. August 2014 seine Beschwerde fristge-
recht verbesserte,
dass auf die Beschwerdegründe soweit für den Entscheid wesentlich, in
den Erwägungen eingegangen wird,
dass mit der Beschwerdeverbesserung auch eine Vertretungsvollmacht
für den in der Schweiz lebenden Bruder des Beschwerdeführers,
B._______, eingereicht wurde,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht in der Regel – so auch vorliegend –
auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, (Art. 105 AsylG [SR 142.31]
i.V.m. Art. 31 ff. VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG)
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Möglichkeit, ein Asylgesuch im Ausland bei einer Schweizeri-
schen Vertretung zu stellen, mit Wirkung ab 29. September 2012 aufge-
hoben worden ist, wobei für Asylgesuche, die – wie im vorliegenden Fall –
vor dem Inkrafttreten gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2,
52 und 68 in der bisherigen Fassung des Asylgesetzes gelten (Über-
gangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012; AS 2012
5359),
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dass gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer
Schweizerischen Vertretung gestellt werden kann und diese das Gesuch
mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG),
dass hinsichtlich des Verfahrens bei der Schweizerischen Vertretung im
Ausland aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfah-
rensfragen (AsylV 1, SR 142.311) eine Befragung der asylsuchenden
Person vorsieht, welche vorliegend auch durchgeführt wurde,
dass gemäss dem entsprechenden aArt. 20 Abs. 3 AsylG einer Person,
welche im Ausland gestützt auf Art. 19 Abs. 1 AsylG ein Asylgesuch ge-
stellt hat, die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist, wenn im Hinblick
auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung eine unmittel-
bare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3
Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird oder wenn für die Dauer der nähe-
ren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder
Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar er-
scheint (Art. 20 Abs. 2 AsylG),
dass den vorinstanzlichen Ausführungen zuzustimmen ist, macht der Be-
schwerdeführer doch zur Begründung seines Gesuchs in erster Linie Um-
stände geltend, welche sich ausschliesslich in Äthiopien ereignet haben
sollen,
dass der Beschwerdeführer sich jedoch selbst als eritreischer Staatsan-
gehöriger bezeichnet und eigenen Angaben gemäss auch für die eritrei-
schen Behörden in der eritreischen Botschaft in Addis Abeba gearbeitet
haben will,
dass er eigenen Angaben gemäss bisher nie in Eritrea gelebt hat und sich
aus seinen Ausführungen auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine
Verfolgungshandlung seitens der eritreischen Behörden ergeben,
dass der Beschwerdeführer nämlich lediglich geltend macht, er fürchte
Behelligungen seitens eines Angehörigen der eritreischen Botschaft, wel-
cher zunächst in Addis Abeba in der Botschaft mit ihm zusammengearbei-
tet haben soll und seit dem Jahr (…) in der eritreischen Botschaft in
G._______, mithin seinem aktuellen Aufenthaltsstaat, tätig sein soll, da er
gegen dessen Verhalten anderen Personen gegenüber opponiert habe
(act. A3 S. 8),
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dass diese Umstände – ungeachtet ihrer Glaubhaftigkeit – jedoch nicht
geeignet sind, eine konkrete Verfolgungshandlung seitens eritreischer Be-
hördenvertreter geltend zu machen, zumal der Beschwerdeführer offen-
sichtlich bisher in G._______ nicht wie befürchtet von besagter Person
behelligt wurde,
dass der Vater des Beschwerdeführers seit seiner Deportation durch die
äthiopischen Behörden nach Eritrea im Jahr 1999, abgesehen von einer
Befragung im Zusammenhang mit der Einreise, dort offensichtlich unbe-
helligt lebt, und daraus auch auf die Situation des Beschwerdeführers ge-
schlossen werden kann, sofern er sich nach Eritrea begibt,
dass der Beschwerdeführer mithin keine eigenen Behelligungen seitens
der heimatlichen Behörden geltend macht, welche zur Bejahung einer
entsprechenden konkreten Gefährdung (im Sinne bestehender Vorflucht-
gründe) nach Art. 3 AsylG führen,
dass die Beschwerdeausführungen sodann ebenfalls nicht geeignet sind,
zu einer anderen Beurteilung der flüchtlingsrechtlich relevanten Gefähr-
dungssituation zu führen, insbesondere auch nicht, soweit der Beschwer-
deführer pauschal darauf verweist, er und seine Frau hätten im Falle ei-
ner Einreise nach Eritrea Spionage-Vorwürfe und Diskriminierungen sei-
tens der eritreischen Behörden zu befürchten,
dass das BFM sodann zutreffend ergänzend auf die bestehende adäqua-
te Schutzgewährung durch den aktuellen Aufenthaltsstaat G._______
verweist, in welchem der Beschwerdeführer eigenen Angaben gemäss
seit dem Jahr 2004 als Asylgesuchsteller mit einer temporär verlängerba-
ren Aufenthaltsbewilligungen lebt,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde einerseits widersprüchlich
geltend macht, sein Asylverfahren sei durch die Behörden negativ ent-
schieden worden, wogegen er aktuell rekurriert habe, andererseits aber
ausführt, er halte sich immer noch als Asylbewerber in G._______ auf
(act. 3 S. 1),
dass er jedoch weder nähere Ausführungen zum angeblichen Entscheid
der ([Land G]...) Behörden machte noch einen solchen im vorliegenden
Beschwerdeverfahren einreichte, weshalb ein entsprechend abschlägiger
Entscheid nicht glaubhaft gemacht ist,
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dass der Beschwerdeführer, soweit er geltend macht, er und seine Frau
seien in G._______ bereits Opfer von Diskriminierung und gemeinrechtli-
chen Delikten geworden, darauf zu verweisen ist, bei den entsprechen-
den ([Land G]...) Justizbehörden seine Rechte durchzusetzen,
dass sich angesichts dieser Erwägungen weitere Ausführungen zur Frage
der Beziehungsnähe des Beschwerdeführers zur Schweiz erübrigen, zu-
mal der Beschwerdeführer in der Schweiz nur über einen Bruder verfügt,
welchen er seit vielen Jahren nicht mehr gesehen hat,
dass das BFM unter diesen Umständen zu Recht die Erteilung der Einrei-
sebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgelehnt hat,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist darzutun, inwie-
fern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemes-
sen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1–3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), aus verwaltungs-
ökonomischen Gründen indessen von einer Kostenauflage abzusehen ist
(vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die schweize-
rische Botschaft in C._______.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger
Versand: