B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4059/2019
law/scm
Ur t e i l vom 2 3 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli;
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren am [...],
Sri Lanka,
vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt,
[...],
Clivia Wullimann und Partner,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 11. Juli 2019
D-4059/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Eth-
nie und stammt aus B._______ (Distrikt C._______, Nordprovinz). Gemäss
eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat am 28. Oktober 2015 in
Richtung Iran. Am 19. Dezember 2015 reiste er unkontrolliert in die
Schweiz ein und stellte am 7. Januar 2016 beim Empfangs- und Verfah-
renszentrum D._______ ein Asylgesuch. Am 21. Januar 2016 wurde er
durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) summarisch befragt (Erst-
befragung) und am 12. September 2017 eingehend zu den Gründen sei-
nes Asylgesuchs angehört (Anhörung).
B.
Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Befragungen im Wesent-
lichen geltend, er habe sich nach dem Ende des sri-lankischen Bürger-
kriegs im Mai 2009 zunächst in Flüchtlingslagern aufgehalten, habe jedoch
im Februar 2010 wieder in seinen Heimatort zurückkehren können. Hier
habe er eine eigene Schule für [...] betrieben. Im Jahr 2011 sei er Mitglied
der Tamil National Alliance (TNA) geworden. Für diese Partei habe er sich
zwischen 2011 und 2015 mehrfach bei kommunalen Wahlen als Kandidat
aufstellen lassen, wobei diese Wahlen jedoch immer wieder verschoben
worden seien. Im Mai 2011 (Angabe bei der Erstbefragung) beziehungs-
weise im Dezember 2012 (Angabe bei der Anhörung) hätten seine Prob-
leme mit den sri-lankischen Sicherheitskräften begonnen. Diese seien auf
den Erfolg seines [...] neidisch gewesen. Auch hätten sie ihm vorgeworfen,
am Wiederaufbau der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beteiligt zu
sein, weil er zwei oder drei Lehrer beschäftigt habe, die früher an Schulen
dieser Organisation unterrichtet hätten. Deswegen habe man ihn, obwohl
er selbst niemals konkrete Kontakte zu den LTTE gehabt habe, im Februar
und im September 2013 zweimal unter dem Vorwurf festgenommen, terro-
ristische Aktivitäten zu fördern. Dabei sei er jeweils nach vier beziehungs-
weise sechs Tagen gegen Bezahlung einer Geldsumme wieder freigelas-
sen worden. Im Februar 2013 habe er wegen dieser Probleme das Institut
schliessen müssen und in der Folge einen Verkaufsladen sowie einen Bus-
betrieb eröffnet. Er sei jedoch weiterhin belästigt worden, indem immer wie-
der Angehörige der Sicherheitskräfte in seinem Laden vorbeigekommen
seien, wobei sie Informationen zu den Lehrern des [...] hätten haben wol-
len. Vor den Gemeindewahlen, die im Jahr 2015 hätten stattfinden sollen,
habe man ihn gezwungen, nicht als Kandidat der TNA teilzunehmen. Am
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Seite 3
3. oder 4. Oktober 2015 schliesslich seien Angehörige der Sicherheits-
kräfte zu seinem Haus gekommen, hätten es in seiner Abwesenheit durch-
sucht und seiner Ehefrau die Aufforderung mitgeteilt, er habe sich am
15. Oktober 2015 für eine Befragung in einem Lager der sri-lankischen Ar-
mee einzufinden. Jedoch habe er sich bereits am 14. Oktober 2015 nach
Colombo begeben, um seine Ausreise vorzubereiten. Nach seiner Aus-
reise sei seine Ehefrau mehrfach aufgesucht und nach ihm befragt worden.
Anlässlich seiner Anhörung gab der Beschwerdeführer als Beweismittel
unter anderem verschiedene Dokumente in Bezug auf seine beruflichen
Tätigkeiten, seinen Aufenthalt in einem Flüchtlingslager, seine Wahlkandi-
daturen für die TNA, die Inhaftierung eines Bruders zwischen 1999 und
2001 sowie Todesurkunden verschiedener im sri-lankischen Bürgerkrieg
ums Leben gekommener Familienangehöriger zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 11. Juli 2019 (Datum der Eröffnung: 12. Juli 2019) stelle
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Zur Begründung
der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Staatssekretariat im Wesentli-
chen aus, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien ent-
weder nicht glaubhaft oder asylrechtlich nicht relevant.
D.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines
Rechtsvertreters vom 12. August 2019 beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde. In dieser wurde beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzu-
heben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzu-
stellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Un-
zulässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges fest-
zustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen. Subeventualiter sei die
Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In prozessu-
aler Hinsicht wurde ferner beantragt, dem Beschwerdeführer sei die unent-
geltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichnenden als unent-
geltlichen Rechtsbeistand zu gewähren. Als Beweismittel wurden mit der
Eingabe unter anderem ein Schreiben einer Drittperson, ein Bestätigungs-
schreiben des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) sowie ein
Bericht des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen (United Nations
Human Rights Council) zur politischen und menschenrechtlichen Situation
in Sri Lanka eingereicht.
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Seite 4
E.
Mit Zwischenverfügung vom 23. August 2019 lehnte der zuständige In-
struktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung und der amtlichen Rechtsverbeiständung ab. Zugleich wurde der
Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.‒ mit
Frist bis zum 9. September 2019 aufgefordert, unter Androhung des Nicht-
eintretens im Unterlassungsfall.
F.
Mit Einzahlung vom 6. September 2019 wurde der verlangte Kostenvor-
schuss geleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31)
durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Perso-
nen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor wel-
chem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft
getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Über-
gangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der erhobene Kostenvorschuss innert
angesetzter Frist geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) einzutreten.
3.
3.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
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Seite 5
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet
sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
3.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zwei-
ten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es
sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG). Auf einen Schriftenwechsel wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1
AsylG verzichtet.
4.
4.1 In der Beschwerde wird zunächst geltend gemacht, der Anspruch des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei durch das SEM verletzt wor-
den, weil es den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig
abgeklärt beziehungsweise sich in der angefochtenen Verfügung nicht mit
sämtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe.
Dabei wird im Wesentlichen behauptet, die Vorinstanz habe das rechtliche
Gehör verletzt, indem sie die Gefährdungssituation des Beschwerdefüh-
rers nicht unter Würdigung aller seiner Vorbringen geprüft und nicht alle
Faktoren berücksichtigt habe, die vom Bundesverwaltungsgericht in einem
diesbezüglichen Referenzurteil definiert worden seien. Zentral sei dabei
die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in seinem [...] einen ehemaligen
Lehrer der LTTE angestellt habe. Gemäss einem – der Beschwerde als
Kopie eingereichten – Bestätigungsschreiben des IKRK vom 12. Oktober
2010 sei der betreffende Lehrer namens E._______ während eines Jahres
in einem staatlichen Rehabilitationslager untergebracht gewesen. Dies be-
weise, dass der Genannte für die LTTE tätig gewesen sei. Gleichzeitig sei
nachvollziehbar, dass die sri-lankischen Behörden hätten verhindern wol-
len, dass der Genannte weiterhin Kinder unterrichtete. Dies sei auch ei-
nem – ebenfalls mit der Beschwerde eingereichten – Bestätigungsschrei-
ben von E._______ vom 27. Juli 2019 zu entnehmen. Der Beschwerdefüh-
rer seinerseits sei ins Visier des Staatsapparates gelangt, weil er einen
ehemaligen Lehrer der LTTE angestellt habe, was ihn dem Verdacht aus-
gesetzt habe, das Gedankengut dieser Organisation zu verbreiten. Er habe
seine Probleme mit den sri-lankischen Sicherheitskräften glaubwürdig dar-
gelegt. Um seine Aussagen zu untermauern, habe er dem SEM mehrere
Beweismittel abgegeben, die dieses jedoch ausser Acht gelassen habe.
Dies gelte unter anderem für die eingereichte Bestätigung betreffend die
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Seite 6
Führung des [...], das er aufgrund der Drohungen der sri-lankischen Polizei
habe schliessen müssen, sowie verschiedene Dokumente, die seine Kan-
didatur zugunsten der TNA bei Wahlen belegen würden.
4.2 Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Ablehnung des
Asylgesuchs im Wesentlichen damit begründete, es sei nicht als glaubhaft
zu erachten, dass der Beschwerdeführer durch die sri-lankischen Behör-
den zweimal kurzzeitig inhaftiert und in sonstiger Weise behelligt worden
sei. Demgegenüber wurden die von ihm im Zusammenhang mit der Rüge
der Verletzung des rechtlichen Gehörs genannten Vorbringen – namentlich
die Anstellung von ehemaligen Lehrern der LTTE in seinem [...] und die
Kandidatur zugunsten der TNA – durch das SEM nicht grundsätzlich in
Zweifel gezogen. Angesichts dessen ist nicht ersichtlich, weshalb das
Staatssekretariat unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs hätte verpflich-
tet sein sollen, die genannten Vorbringen des Beschwerdeführers und die
sich darauf beziehenden Beweismittel einer eingehenderen Prüfung zu un-
terziehen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die zuständige Behörde
zwar verpflichtet ist, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft
zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Jedoch muss
sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen
Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern
darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 142
III 433 E. 4.3.2). Es ist denn auch festzustellen, dass in der angefochtenen
Verfügung die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug
auf seine Asylgründe aufgeführt und auch, soweit dies als angezeigt er-
scheint, bei der Begründung des Entscheids berücksichtigt worden sind.
Der blosse Umstand, dass die Vorinstanz nicht jedes einzelne Detail der
Asylvorbringen in der Verfügung festgehalten und in ihrer Begründung er-
wähnt hat, ist nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten.
Festzuhalten ist des Weiteren, dass auf die Frage, ob die Asylgründe des
Beschwerdeführers als glaubhaft zu erachten sind, nicht unter dem Aspekt
des rechtlichen Gehörs, sondern bei der materiellen Beurteilung der Asyl-
vorbringen einzugehen ist.
Schliesslich ist auch in keiner Weise ersichtlich, in welcher Hinsicht der
entscheidwesentliche Sachverhalt ungenügend festgestellt und/oder abge-
klärt worden sein soll. Vielmehr ist festzustellen, dass alle wesentlichen
Gesichtspunkte, welche der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Befra-
gungen durch die Vorinstanz zur Begründung seines Asylgesuchs vor-
brachte, in der angefochtenen Verfügung – soweit sie als entscheidwesent-
lich zu erachten sind – aufgeführt worden sind.
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Seite 7
4.3 Es erweist sich somit, dass die Rüge, der Anspruch des Beschwerde-
führers auf rechtliches Gehör sei durch die Vorinstanz verletzt worden, un-
begründet ist.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-
ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Ent-
scheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar
2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.).
5.4
5.4.1 Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt
hat, weisen die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den für die Glaub-
haftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG erforderlichen Grad an Substanti-
ierung und Detaillierung auf (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2.3).
Der Beschwerdeführer vermochte im Rahmen seiner Befragungen im vo-
rinstanzlichen Verfahren nur sehr vage Angaben über die behaupteten In-
haftierungen, Verhöre und weiteren Behelligungen durch die sri-lankischen
Sicherheitskräfte zu machen. Insbesondere konnte er bei seiner Anhörung
auch auf wiederholte Nachfrage hin keine konkreten und detaillierten Aus-
sagen zu den Umständen der behaupteten zweimaligen Festnahme durch
die sri-lankischen Sicherheitskräfte und die damit verbundenen Verhöre zu
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Seite 8
Protokoll geben (vgl. SEM-act. A11/29, F62–76, F155–164). Das Gleiche
gilt für die behaupteten Besuche von Angehörigen der Sicherheitskräfte in
seinem Laden (vgl. ebd., F139) sowie seine Meldepflicht im Büro des CID
(Criminal Investigation Department) der sri-lankischen Polizei (vgl. ebd.,
F141–148), die er ebenfalls lediglich unter Verwendung von wiederholten
Gemeinplätzen zu schildern vermochte.
5.4.2 Die Aussagen des Beschwerdeführers enthalten zudem auch ver-
schiedene erhebliche Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten. So gab
er bei der Erstbefragung an, seine Probleme mit den sri-lankischen Sicher-
heitskräften hätten im Mai 2011 begonnen (vgl. SEM-act. A3/13, Ziff. 7.02),
während er anlässlich seiner Anhörung aussagte, dies sei im Dezember
2012 gewesen (vgl. SEM-act. A11/29, F44). In Bezug auf die Schliessung
seines [...] sagte er einerseits aus, er sei dazu im Februar 2013 von den
Behörden gezwungen worden (vgl. Erstbefragung, SEM-act. A3/13, Ziff.
7.02; Anhörung, SEM-act. A11/29, F40), andererseits wiederum, er habe
das Institut bis zu seiner Ausreise – die am 28. Oktober 2015 erfolgte –
geführt (Anhörung, SEM-act. A11/29, F24–26). Hinsichtlich der behaupte-
ten Vorladungen durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte gab er zunächst
an, er habe mindestens einmal monatlich ins Militärcamp von C._______
gehen müssen, um sich dort im Büro zu melden (vgl. Erstbefragung, SEM-
act. A3/13, Ziff. 7.02), um bei anderer Gelegenheit vorzubringen, er sei ins-
gesamt vier- bis siebenmal (vgl. Anhörung, SEM-act. A11/29, F109) bezie-
hungsweise fünf- oder sechsmal (vgl. ebd., F196) ins Büro des CID bestellt
worden.
5.4.3 Darüber hinaus ist der Vorinstanz auch darin zuzustimmen, dass der
Beschwerdeführer bei seinen Befragungen nicht in nachvollziehbarer
Weise begründen konnte, weshalb die sri-lankischen Behörden überhaupt
ein konkretes, asylrechtlich relevantes Verfolgungsinteresse an seiner Per-
son haben sollten. Zum einen lässt sich aus dem Umstand, dass sich der
Beschwerdeführer bei verschiedenen Wahlen auf lokaler Ebene als Kandi-
dat der TNA zur Verfügung stellte, nicht auf ein derartiges behördliches In-
teresse schliessen. Bei der TNA handelt es sich um eine legale Partei, die
derzeit mit vierzehn Sitzen im nationalen Parlament vertreten und an der
Regierung der mehrheitlich tamilischen Nordprovinz – aus welcher der Be-
schwerdeführer stammt – beteiligt ist. Zum anderen bildet auch die vom
Beschwerdeführer vorgebrachte Anstellung von Lehrern, die früher in
Schulen der LTTE beschäftigt gewesen seien, in seinem [...] keinen nach-
vollziehbaren Grund für ein asylrechtlich relevantes Verfolgungsinteresse
der staatlichen Behörden an seiner Person. In diesem Zusammenhang ist
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vielmehr festzustellen, dass der Lehrer namens E._______ – wie aus des-
sen Bestätigungsschreiben vom 27. Juli 2019 hervorgeht – auch zum heu-
tigen Zeitpunkt im Herkunftsort des Beschwerdeführers, B._______ im Dis-
trikt C._______, lebt und von keinen weiteren persönlichen Problemen mit
den sri-lankischen Behörden berichtet, nachdem er – wie der betreffenden
Bestätigung des IKRK vom 12. Oktober 2010 entnommen werden kann –
nach dem Ende des Bürgerkriegs, nämlich vom Mai 2009 bis zum Mai
2010, in einem sogenannten Rehabilitierungslager der sri-lankischen Si-
cherheitskräfte festgehalten, aber ohne konkrete weitere Folgen wieder
freigelassen worden war. Es ist angesichts dessen nicht ersichtlich, wes-
halb der Beschwerdeführer, der nach eigenen Aussagen selbst keinerlei
Kontakt mit den LTTE hatte, wegen der Anstellung des genannten Lehrers
von asylrechtlich relevanten Bedrohungen seitens der sri-lankischen Be-
hörden hätte betroffen sein sollen.
5.4.4 Aus den Aussagen anlässlich der Befragungen im vorinstanzlichen
Verfahren, den Ausführungen in der Beschwerde und den übrigen Akten
wird – auch unter Berücksichtigung sämtlicher abgegebener Beweismit-
tel – nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer ein persönliches Profil
aufweist, welches die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Sicherheitsbehör-
den auf sich ziehen könnte (vgl. Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8
[als Referenzurteil publiziert), so dass er bei einer Rückkehr mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrelevante Verfol-
gungsmassnahmen zu befürchten hätte. Dies gilt insbesondere auch hin-
sichtlich der in der Beschwerde unter Hinweis auf verschiedene Berichte
über die allgemeine politische und menschenrechtliche Situation in Sri
Lanka, erhobenen Einwände, wonach der Beschwerdeführer verschiedene
Kriterien eines besonderen persönlichen Profils erfülle und zur sozialen
Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden gehöre, die bei der
Rückkehr nach Sri Lanka unter einem Generalverdacht der Unterstützung
der LTTE stünden. Alleine aus der tamilischen Ethnie, der Asylgesuchsein-
reichung in der Schweiz und der rund vierjährigen Landesabwesenheit
kann der Beschwerdeführer keine Gefährdung ableiten. Auch mit der Pa-
pierbeschaffung auf dem sri-lankischen Generalkonsulat und einer allfälli-
gen Befragung bei der Einreise am Flughafen in Colombo sind regelmässig
keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen verbunden (vgl. BVGE
2017/6 E. 4.3.3).
5.4.5 Weiter wird mit der Beschwerde geltend gemacht, es hätten sich
neue Entwicklungen der allgemeinen Lage in Sri Lanka ergeben, die im
vorliegenden Fall zu berücksichtigen seien. Dabei wird im Wesentlichen
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Seite 10
ausgeführt, es sei in jüngster Zeit zu mehreren Bombenanschlägen gekom-
men, worauf die Regierung den Notstand verhängt habe. Der Staatsappa-
rat habe nun die Möglichkeit, verdächtige Personen ohne richterliche Ge-
nehmigung zu verhaften, und zu den gefährdeten Personen gehöre auch
der Beschwerdeführer. Zu diesen Umständen und Entwicklungen der all-
gemeinen politischen Lage in Sri Lanka ist festzustellen, dass in keiner
Weise erkennbar ist, wie sich diese zum heutigen Zeitpunkt auf den Be-
schwerdeführer auswirken könnten.
5.4.6 Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, sollte er tat-
sächlich in seinem Herkunftsort, B._______ im Distrikt C._______, ge-
wisse – mangels erforderlicher Intensität asylrechtlich allerdings ohnehin
unerhebliche – Belästigungen durch lokale Angehörige der sri-lankischen
Sicherheitskräfte erlebt haben, etwa aufgrund des von ihm erwähnten Nei-
des auf seinen wirtschaftlichen Erfolg als Inhaber eines [...], diesen durch
eine alternative Wohnsitznahme innerhalb Sri Lankas ausweichen könnte.
Zu erwähnen ist dabei insbesondere, dass die Ehefrau und das Kind des
Beschwerdeführers seit seiner eigenen Ausreise bei seinem Bruder in
F._______ im Distrikt Vavuniya (Nordprovinz) leben.
5.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch fol-
gerichtig abgelehnt hat.
6.
Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylge-
such hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte
Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.
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Seite 11
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
länderinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
setzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
(AIG, SR 142.20]).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
7.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Sri Lanka
ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerde-
führer – wie zuvor dargelegt – dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers erge-
ben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte
für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. aus der Praxis des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] etwa die Urteile i.S. Bensaid,
Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kam-
mer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungs-
vollzug nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als unzu-
lässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4). Ebenso hat der EGMR wie-
derholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkeh-
rern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung, sondern dass je-
weils im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorzunehmen sei (vgl. Urteil
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Seite 12
R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Beschwerde
Nr. 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers
noch in anderweitiger Hinsicht ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür,
dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer gemäss der EMRK oder der FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Dies gilt insbesondere auch un-
ter Berücksichtigung der Behauptung in der Beschwerde, es sei mit erheb-
licher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh-
rer – wie jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte Asylgesuchsteller ‒ jeder-
zeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Folteranwendung wer-
den könne. Aufgrund der Erwägungen zur Glaubhaftigkeit und zur asyl-
rechtlichen Relevanz der Asylgründe des Beschwerdeführers (vgl. zuvor,
E. 5) besteht für eine derartige Befürchtung kein konkreter Anlass. Der Voll-
zug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation flächendecken-
der allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lanki-
schen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Das
Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016
(als Referenzurteil publiziert) seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE
2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der
Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz zumutbar ist. Im Weite-
ren hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3619/2016 vom 16. Ok-
tober 2017 (als Referenzurteil publiziert) festgestellt, dass der Wegwei-
sungsvollzug ins Vanni-Gebiet ebenfalls zumutbar ist. An dieser Einschät-
zung hat sich bis zum heutigen Zeitpunkt auch in Anbetracht der Terroran-
schläge an Ostern 2019 und der von der sri-lankischen Regierung ver-
hängte Ausnahmezustand nichts geändert. Es bestehen auch sonst keine
Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei
einer Rückkehr nach Sri Lanka einer konkreten Gefährdung im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AIG ausgesetzt. Insbesondere ist nicht davon auszugehen,
dass er in Sri Lanka in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende
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Situation gelangen wird. Gemäss eigenen Angaben hat der Beschwerde-
führer umfangreiche berufliche Erfahrungen als Gründer und Leiter eines
[...], als Inhaber eines Ladens sowie als Transportunternehmer. Zudem le-
ben in Sri Lanka die Ehefrau mit dem gemeinsamen Sohn, zwei Brüder,
zwei Schwestern sowie weitere Verwandte des Beschwerdeführers, womit
er über ein ausgedehntes familiäres Netz verfügt. Der Vollzug der Wegwei-
sung erweist sich mithin nicht als unzumutbar.
7.4 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung
mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von
Art. 83 Abs. 2 AIG ist.
7.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug ste-
hen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und
sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
8.
Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und voll-
ständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist
(Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Dabei ist zur Be-
gleichung der Verfahrenskosten der in selber Höhe geleistete Kostenvor-
schuss zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss
verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Martin Scheyli
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