Abtei lung IV
D-4060/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . J u l i 2 0 0 9
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
A._______, geboren (...),
Georgien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. Juni 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4060/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 14. Januar 2009 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass er bei der Erstbefragung vom 23. Januar 2009 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum B._______ sowie anlässlich der am 5. Juni 2009 in
Bern-Wabern gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durchgeführten direkten Bundesan-
hörung geltend machte, er sei georgischer Staatsangehöriger und als
Kind einer Georgierin und eines Abchasen in C._______ (Abchasien)
geboren,
dass er Ende (Jahr) oder anfangs (Jahr) mit seinen Eltern in die im (...)
Georgiens gelegene Stadt D._______ (Region E._______) gezogen
sei,
dass sein Vater, welcher einen russischen Pass besitze, nunmehr seit
vielen Jahren als (Beruf) in F._______ (Russland) lebe, während seine
Mutter nach wie vor in D._______ wohnhaft sei,
dass er - der Beschwerdeführer - seit dem Jahre 2000 überwiegend
bei seinem Vater in Russland gewohnt habe, zwischendurch jedoch re-
gelmässig nach Georgien zurückgekehrt sei,
dass er sich manchmal auch ohne Visum in Russland aufgehalten und
seinem Vater bei der Arbeit geholfen habe,
dass er seit Eintritt der Volljährigkeit wiederholt von den georgischen
Behörden zur Leistung des Militärdienstes aufgefordert worden sei,
dass er - da er sich als Abchase fühle und sich davor gefürchtet habe,
als georgischer Soldat nach Abchasien geschickt und dort im Kampf
gegen die Russen eingesetzt zu werden - diesen Aufforderungen keine
Folge geleistet habe,
dass er daher im Jahre 2007 von Russland aus via G._______ in die
H._______ gereist sei und dort - mit der Begründung, in Georgien
nicht in den Militärdienst einrücken zu wollen - ein Asylgesuch
eingereicht habe,
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dass er wenig später in I._______ angehalten und in Ausschaffungs-
haft genommen worden sei,
dass er in der Folge zwecks Weiterführung des Asylverfahrens in die
H._______ zurückgeschickt worden sei,
dass er jedoch bereits wenige Tage später die H._______ verlassen
habe und nach Georgien zurückgekehrt sei,
dass er sich ab November 2007 an verschiedenen Orten in Georgien
aufgehalten habe,
dass er im Oktober 2008 von zwei oder drei Militärpersonen auf der
Strasse angehalten worden sei,
dass diese Männer versucht hätten, ihn festzunehmen und in den Mili-
tärdienst zu schicken,
dass er sich jedoch habe losreissen können und im Dezember 2008
Georgien erneut verlassen habe,
dass er auf dem Landweg nach J._______ und dann mit seinem mit ei-
nem Schengen-Visum versehenen Pass auf dem Luftweg nach
K._______ gereist sei,
dass ihm am Flughafen von K._______ seine Tasche mit sämtlichen
Ausweisen gestohlen worden sei,
dass er per Bus und Zug nach L._______ und schliesslich am 13. Ja-
nuar 2009 zu Fuss unter Umgehung der Grenzkontrollen in die
Schweiz gereist sei,
dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle
bei den Akten verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer vom BFM für den weiteren Aufenthalt wäh-
rend der Dauer des Asylverfahrens dem Kanton M._______
zugewiesen wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. Juni 2009 - eröffnet am 17. Juni
2009 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auf
das Asylgesuch vom 14. Januar 2009 nicht eintrat und die Wegwei-
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sung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegwei-
sungsvollzug anordnete, wobei dieser die Schweiz am Tag nach Eintritt
der Rechtskraft zu verlassen habe,
dass die Vorinstanz zur Begründung dieses Entscheids ausführte, der
Beschwerdeführer habe den Asylbehörden trotz entsprechender
schriftlicher Aufforderung innerhalb der eingeräumten Frist von 48
Stunden ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspa-
piere zu den Akten gegeben,
dass die Behauptung des Beschwerdeführers, sein Pass und seine
Identitätskarte seien am Flughafen in N._______ gestohlen worden,
nicht glaubhaft erscheine, da nicht nur die diesbezüglichen Angaben
oberflächlich und unsubstanziiert seien, sondern auch seine Aussage
nicht plausibel erscheine, er habe sich trotz Visum für den
Schengenraum nach Entdecken des Diebstahls nicht an die
Flughafenpolizei gewendet, sondern sei nach L._______ weitergereist,
dass sodann auch die weitere Behauptung des Beschwerdeführers, er
sei - ohne den Asylentscheid der (...) Behörden abzuwarten - nach
Georgien zurückgereist, nicht nachvollziehbar erscheine, was zur
Annahme führe, er habe sich in Wirklichkeit weiterhin in Zentraleuropa
aufgehalten, wofür der Umstand, dass er - obwohl er sich seit Januar
2009 in der Schweiz aufhalte - keine Ersatzdokumente habe nachrei-
chen könne, ein weiteres Indiz darstelle,
dass sodann militärische Aufgebote als staatliche Massnahmen der
Durchsetzung staatsbürgerlicher Pflichten nicht geeignet seien, die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG zu be-
gründen,
dass im Übrigen der angebliche Vorfall mit den Militärangehörigen vom
Oktober 2008 vom Beschwerdeführer ausweichend und unfundiert ge-
schildert worden sei, wobei auch nicht nachvollziehbar sei, wieso der
Beschwerdeführer aus der H._______ nach Georgien zurückgekehrt
sei, obschon er dort noch die gleichen Probleme gehabt habe,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und
aufgrund der Aktenlage zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
nicht erforderlich seien,
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dass der Vollzug der Wegweisung nach Georgien zulässig, zumutbar
und möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Juni 2009 beim Bun-
desverwaltungsgericht gegen die Verfügung des BFM vom 10. Juni
2009 Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei der vorinstanz-
liche Entscheid aufzuheben und das Asylgesuch materiell zu prüfen,
eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 10. Juni 2009 aufzuheben
und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
subeventualiter sei die Verfügung nur im Wegweisungspunkt aufzuhe-
ben und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen,
dass er - in verfahrensrechtlicher Hinsicht - um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersuchte,
dass sodann von Amtes wegen sämtliche das erstinstanzliche Asylver-
fahren betreffenden Verfahrensakten des Beschwerdeführers beizuzie-
hen seien und ein Schriftenwechsel mit Replikrecht des Beschwerde-
führers zu allfälligen Stellungnahmen der Vorinstanz anzuordnen sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 26. Juni 2009 vollständig beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz am Verfahren teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
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Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von fünf Arbeitsta-
gen in gültiger Form eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), weshalb auf diese einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass die Beschwerdeinstanz bei der Entscheidfindung sämtliche Akten
des erstinstanzlichen Verfahrens von Amtes wegen beizieht (vgl. Be-
schwerde S. 2, Antrag 6)
dass das BFM den Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG getroffen hat,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungszuständigkeit der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, sofern sie das Nicht-
eintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig erachtet, sich einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Nichtein-
tretensverfügung aufhebt und die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 24 E. 2.1.
S. 240 f.),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell
zur Sache zu äussern hatte,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
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hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG - und in Ablehnung des in der
Rechtsmitteleingabe gestellten Begehrens (vgl. Beschwerde S. 2, An-
trag 7) - vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen
Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb
von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts-
papiere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu seit dem 1. Januar
2007 auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet, wobei
im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der
Flüchtlingseigenschaft - sei es, weil die Vorbringen offensichtlich un-
glaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlings-
rechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen - und das offenkundi-
ge Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind
(vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts -
überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Rei-
se- und Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, zu-
mal der Beschwerdeführer diesen Erwägungen nichts entgegenhält,
das zu einer anderen Würdigung führen könnte,
dass die Vorinstanz vorab zutreffend ausführte, wieso es die Ausfüh-
rungen im Zusammenhang mit dem Verlust beziehungsweise Diebstahl
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der die Reisepapiere enthaltenden Tasche des Beschwerdeführers als
nicht glaubhaft erachtete,
dass - wie in der angefochtenen Verfügung ebenfalls zu Recht bemerkt
wurde - auch nicht nachvollziehbar erscheint, dass der Beschwerde-
führer angesichts der von ihm geltend gemachten Probleme nach Ge-
orgien zurückgereist sein will, ohne den Asylentscheid der (...)
Behörden abzuwarten,
dass das BFM sodann angesichts der Tatsache, dass der Beschwerde-
führer - obwohl seit Januar 2009 in der Schweiz - den Schweizer Be-
hörden keine Ersatzdokumente nachreichte, berechtigterweise den
Verdacht äusserte, der Beschwerdeführer versuche, seine tatsächli-
chen Aufenthalte in Zentraleuropa zu verschleiern,
dass der Beschwerdeführer somit keine entschuldbaren Gründe für die
Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE
2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des
Asylgesuches glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2),
dass an dieser Feststellung auch die knappen Ausführungen in der
Beschwerdeschrift (im Wesentlichen wird darin dargelegt, nachdem
der Beschwerdeführer bereits zweimal beim Versuch, in die Schweiz
zu gelangen, von der Polizei angehalten und für zwei Monate in
I._______ inhaftiert worden sei, habe er Bedenken gehabt, sich wegen
seiner nach der Ankunft am Flughafen K._______ verschwundenen
Tasche an die dortige Polizei zu wenden) nichts zu ändern vermögen,
dass sodann - mit Bezug auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft - der
Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden kann, militärische Aufgebote
stellten staatliche Massnahmen zur Durchsetzung staatsbürgerlicher
Pflichten dar und seien nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen, überdies seien die vom Beschwerdeführer diesbezüglich
gemachten Angaben ausweichend, unfundiert und auch nicht
nachvollziehbar, weshalb von zusätzlichen Abklärungen im Sinne von
Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG ohne Weiteres abgesehen werden konnte,
dass es sich angesichts der klaren Sachlage erübrigt, auf die weiteren,
zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz näher einzugehen, zumal
aus der Rechtsmittelschrift keine neuen Vorbringen ersichtlich sind,
welche an den Erkenntnissen des BFM etwas zu ändern vermöchten,
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dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch
einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (Art. 32 Bst. A AsylV 1;
vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung vom Bun-
desamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, SR
142.20),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine
Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Be-
schwerdeführer im Heimat-, Herkunfts- oder einem Drittstaat droht
(Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass auch der Umstand, dass die georgischen Behörden den Be-
schwerdeführer nach seiner Rückkehr erneut zur Leistung des Militär-
dienstes auffordern könnten, den Vollzug der Wegweisung nicht als un-
zulässig erscheinen lässt, zumal in diesem Zusammenhang darauf
hinzuweisen ist, dass die georgische Armee sich im August 2008 aus
ihren letzten in Abchasien verbliebenen Stellungen in der oberen Ko-
dori-Schlucht zurückgezogen hat,
dass die Sicherheitslage in Abchasien zwar weiterhin angespannt ist,
es dem über die georgische Staatsangehörigkeit verfügenden Be-
schwerdeführer jedoch unbenommen ist, sich ausserhalb von Abchasi-
en in Georgien niederzulassen, zumal er dort gemäss seinen Angaben
seit seinem (...) Lebensjahr gewohnt hat (vgl. A1 S. 2), wo unter den
heute bestehenden Verhältnissen nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder
von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für den Beschwerde-
führer bei der Rückkehr in seine Heimat eine konkrete Gefahr darstel-
len würde, gesprochen werden kann,
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dass der Beschwerdeführer jung und - soweit aktenkundig - gesund ist
und über eine (...-)jährige Schulbildung sowie über ein verwandt-
schaftliches Netz in D._______ (insbesondere [...]; vgl. A1 S. 3)
verfügt, weshalb nicht davon auszugehen ist, er würde bei einer Rück-
kehr in eine Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne
der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4
AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Geor-
gien schliesslich auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine prakti-
schen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenste-
hen könnten, und er verpflichtet ist, sich bei der dortigen Vertretung al-
lenfalls benötigte neue Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorlie-
gen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu be-
stätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion das Gesuch
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstands-
los geworden ist,
dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ungeachtet der lediglich behaupte-
ten Bedürftigkeit abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach
dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier, Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
Versand:
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