B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4061/2013/wif
U r t e i l v o m 2 3 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien
A._______, geboren (…),
alias B._______, geboren (…),
alias Unbekannt, geboren (…),
Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 28. Juni 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer sein Heimatland gemäss eigenen Angaben
im Jahre 2006 verliess und nach Aufenthalten in Griechenland, Mazedo-
nien, Serbien sowie Ungarn am 18. Mai 2013 von Österreich herkom-
mend in die Schweiz gelangte, wo er am folgenden Tag ein Asylgesuch
stellte,
dass er dazu am 27. Mai 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) C._______ summarisch befragt wurde,
dass Abklärungen, die durch das BFM mittels der europäischen Fingerab-
druck-Datenbank (EURODAC) durchgeführt wurden, unter anderem erga-
ben, dass der Beschwerdeführer am 15. Mai 2013 in Ungarn um Asyl er-
sucht hatte,
dass ihm das BFM das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Un-
garns oder Österreichs für das Asylverfahren und zu einer allfälligen Weg-
weisung dorthin gewährte,
dass das BFM am 14. Juni 2013 – nach den Bestimmungen der Verord-
nung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung
der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für
die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitglied-
staat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-Verordnung) – ein Er-
suchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers an Ungarn richtete,
dass diesem Ersuchen von ungarischer Seite am 27. Juni 2013 ausdrück-
lich entsprochen wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. Juni 2013 – eröffnet am 12. Juli
2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die
Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn anordnete und den Be-
schwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf
der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Be-
schwerdeführer verfügte,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Juli 2013 beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass er in materieller Hinsicht beantragte, die Verfügung des BFM vom
28. Juni 2013 sei aufzuheben und das Amt anzuweisen, sich für das vor-
liegende Asylgesuch für zuständig zu erachten oder sein Recht zum
Selbsteintritt auszuüben,
dass im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der Beschwerde die auf-
schiebende Wirkung zu erteilen sei und dass die Vollzugsbehörden anzu-
weisen seien, von einer Überstellung nach Ungarn abzusehen, bis das
Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten
Beschwerde entschieden habe,
dass in prozessualer Hinsicht um Bewilligung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf Er-
hebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass auf die Darlegungen des BFM und die Beschwerdeargumente – so-
weit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass der Beschwerde zwei Berichte des Hungarian Helsinki Commitee
beilagen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 18. Juli 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (vgl. Art 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser –
was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsgesu-
ches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf die frist- und formgerechte Eingabe des legitimierten Beschwer-
deführers einzutreten ist (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1
VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – offensichtlich unbe-
gründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zu-
stimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richte-
rin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass sich das vorliegende Verfahren auf einen Nichteintretensentscheid
gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG bezieht, weshalb einzig zu prüfen ist,
ob das BFM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und die
Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn angeordnet hat,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig
ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der Beschwerdeführer gemäss den dokumentierten EURODAC-
Treffern in Ungarn am 15. Mai 2013 ein Asylgesuch stellte beziehungs-
weise als Asylsuchender erfasst wurde und von dort kommend in die
Schweiz einreiste,
dass bei dieser Sachlage – entsprechend den vom BFM angerufenen Be-
stimmungen zum Dublin-Verfahren, auf welche anstelle einer Wiederho-
lung zu verweisen ist – Ungarn für die Prüfung des Asylantrages des Be-
schwerdeführers grundsätzlich zuständig ist,
dass Ungarn dem Ersuchen des BFM um Wiederaufnahme des Be-
schwerdeführers (nach Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung) am
27. Juni 2013 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-Verordnung ent-
sprochen und seine Zuständigkeit gemäss Dubliner Verfahrensregelung
akzeptiert hat (Art. 20 Abs. 1 Bst. d Dublin-II-Verordnung),
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dass so die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung
von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne weiteres gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner summarischen Befragung
im EVZ C._______ geltend machte, die ungarischen Behörden hätten
ihm gesagt, sie könnten ihn dort nicht behalten, weshalb dieses Land für
ihn nicht zuständig sei,
dass er zudem vorbrachte, in Ungarn habe man sich nicht um ihn geküm-
mert,
dass er auf Beschwerdeebene insbesondere vorträgt, die Aufnahmebe-
dingungen für Asylsuchende in Ungarn kämen einer unmenschlichen so-
wie erniedrigenden Behandlung gleich und der Zugang zu einem fairen
Asylverfahren sei in diesem Land nicht gewährleistet, weshalb die
Schweiz völkerrechtlich verpflichtet sei, ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben,
dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass der
Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Ungarn nicht einer
dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist,
dass Ungarn indessen Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK
und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen,
Ungarn würde sich im vorliegenden Fall nicht an die daraus resultieren-
den Verpflichtungen halten,
dass weiter auf die Tatsache hinzuweisen ist, dass Ungarn gemäss der
Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (Aufnahmerichtli-
nie) gehalten ist, den Asylsuchenden materielle Aufnahmebedingungen
zu gewähren, die die Sicherung des Lebensunterhalts und der Gesund-
heit gewährleisten,
dass gemäss übereinstimmenden Berichten Asylsuchende in Ungarn
zwar vermehrt in Administrativhaft genommen werden beziehungsweise
wurden,
dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in einem
kürzlich ergangenen Urteil gestützt auf einen aktuellen Bericht des
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UNHCR aber gewisse Verbesserungen vor Ort feststellte und bezüglich
eines ähnlich gelagerten Falles zum Schluss kam, der betreffende Be-
schwerdeführer sei bei einer Überstellung nach Ungarn gestützt auf das
Dublin-Abkommen nicht einer realen und individuellen Gefahr einer Art. 3
EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt (vgl. Mohammed v.
Austria, Application no. 2283/12, Entscheid vom 6. Juni 2013, § 106),
dass auch seitens des Beschwerdeführers nicht dargelegt wird, wieso ge-
rade er bei einer Rückkehr nach Ungarn Opfer einer allfälligen Admini-
strativhaft werden sollte und inwiefern gerade in seinem Fall eine Über-
schreitung der Grenze der Rechtmässigkeit zu befürchten sei,
dass er namentlich auch nicht geltend macht und aufgrund der Aktenlage
auch nicht davon auszugehen ist, Ungarn werde ihn in Verletzung der
vorgenannten völkerrechtlichen Abkommen in sein Heimatland zurück-
schaffen,
dass in der Beschwerde lediglich der Sachverhalt aus der Sicht des Be-
schwerdeführers erneut dargelegt wird, stichhaltige Argumente für eine
andere als vom BFM vorgenommene Einschätzung jedoch fehlen,
dass allfällige gewalttätige Vorkommnisse am zugewiesenen Aufenthalts-
ort durch die ungarischen Behörden grundsätzlich geahndet werden (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-3772/2013 vom 5. Juli 2013),
dass an dieser Einschätzung auch die diesbezüglichen Vorbringen in der
Beschwerde nichts zu ändern vermögen,
dass bezüglich der vom Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift er-
wähnten Rücken- und Beinschmerzen festzuhalten ist, dass allfällige ge-
sundheitliche Probleme in Ungarn abgeklärt und behandelt werden kön-
nen, weshalb auch keine medizinischen Aspekte gegen die Überstellung
nach Ungarn sprechen,
dass unter diesen Umständen daher keine konkreten Anhaltspunkte dafür
ersichtlich sind, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr
nach Ungarn in eine existenzbedrohende Notlage geraten,
dass für den Fall, dass er aufgrund der Aufenthaltsbedingungen tatsäch-
lich nicht in der Lage sein sollte, in Ungarn ein menschenwürdiges Leben
zu führen, es an ihm liegen wird, seine Rechte bei den ungarischen Be-
hörden respektive beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) oder beim
EGMR geltend zu machen (BVGE 2010/45 E. 7.6.4),
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dass zudem – entgegen der Behauptung in der Beschwerde – davon aus-
zugehen ist, in Ungarn würden zumindest zum heutigen Zeitpunkt die völ-
kerrechtlichen Mindestanforderungen an ein korrektes Asylverfahren ein-
gehalten, zumal dort vor kurzem Verbesserungen im Asylverfahren einge-
führt wurden,
dass diesbezüglich darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer
gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts bei seiner
Rückkehr nach Ungarn die Möglichkeit hat, ein neues Asylgesuch einzu-
reichen,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch
keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) vorliegen, die eine Überstellung des Beschwerdeführers
nach Ungarn als unzulässig erscheinen lassen,
dass demzufolge die Vermutung, gemäss welcher Ungarn seine völker-
rechtlichen Verpflichtungen einhalte, mangels ausreichender Anhalts-
punkte nicht umgestossen wurde (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4-7.5, S. 637-
639),
dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitäts-
klausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt, weshalb es
sich erübrigt, auf die Beschwerdevorbringen weiter einzugehen,
dass Ungarn somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdefüh-
rers gemäss der Dublin-II-Verordnung zuständig und entsprechend ver-
pflichtet ist, ihn gemäss Art. 20 Dublin-II-Verordnung wieder aufzuneh-
men,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist
und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist, in Anwendung von Art. 44 Abs. 1
AsylG die Überstellung nach Ungarn angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prü-
fen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits
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Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfü-
gung des BFM zu bestätigen ist,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion
die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung (der Beschwerde)
und auf Anweisung an die Vollzugsbehörden, von einer Überstellung nach
Ungarn abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspen-
siveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe, sowie auf Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, gegenstandslos wer-
den,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos
erwies,
dass die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG sowie Art. 1-3 des Re-
glements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
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