B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4061/2014
Ur t e i l vom 2 3 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren (…),
Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik,
vertreten durch lic. iur. Andreas Fäh, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. Juni 2014 / N (…).
D-4061/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein mazedonischer Staatsangehöriger albani-
scher Volkszugehörigkeit – verliess Mazedonien am 20. Dezember 2009
und reiste mit Bus und Personenwagen über den Kosovo, Montenegro und
Kroatien am 1. Januar 2010 in die Schweiz, wo er sich zunächst bei Ver-
wandten aufhielt. Am 22. Februar 2010 reichte er im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) Z._______ ein Asylgesuch ein, wo er am 24. Feb-
ruar 2010 summarisch zu seinen Asylgründen befragt und am 16. März
2010 eingehend angehört wurde.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er habe seit dem Jahr 1999 für die UÇK (Ushtria
Çlirimtare e Kosovës; Befreiungsarmee des Kosovos) gekämpft. Dieser
Krieg sei im Jahr 2001 mit dem Abkommen von Ohrid zu Ende gegangen,
wobei Vertreter der UÇK, der mazedonischen Regierung und der internati-
onalen Gemeinschaft vereinbart hätten, dass in diesem Krieg begangene
Kriegsverbrechen nur vom Internationalen Strafgerichtshof für das ehema-
lige Jugoslawien (nachfolgend: ICTY) geahndet würden. Zudem sei dabei
auch eine Amnestie für UÇK-Soldaten beschlossen worden. Er sei trotz
dieses Abkommens im November 2001 für drei Monate in Untersuchungs-
haft gekommen und anschliessend zu einem Jahr Gefängnis (…) verurteilt
worden, weshalb er im Kosovo und in Albanien untergetaucht sei. Die Re-
gierung habe ihm dann versprochen, dass er nicht mehr verfolgt werden
würde, wenn er zurückkomme und die Strafe von einem Jahr absitze. Da-
raufhin habe er sich gestellt und sei von Februar bis September 2004 im
Gefängnis gewesen. Schon während seiner Haft sei er aber erneut ange-
klagt und zu weiteren drei Jahren Gefängnis verurteilt worden, was jedoch
dank Bestechung eines Richters in eine Strafe auf Bewährung umgewan-
delt wurde. Seither sei er zwar frei gewesen, jedoch von der Polizei immer
wieder unter Druck gesetzt worden. Zum Beispiel sei er beim Grenzüber-
gang festgehalten und befragt, ständig observiert und auch verhaftet wor-
den. Im Jahr 2002 sei gegen ihn und weitere Soldaten der UÇK eine Un-
tersuchung (…) eingeleitet worden. Der Fall sei aber (…) wegen Mangel
an Beweisen eingestellt und sie somit freigesprochen worden. Die maze-
donische Regierung habe den Fall aber trotzdem weiterführen wollen und
ihn zusammen mit (…) Mitangeklagten (…) zur Verhaftung ausgeschrie-
ben. Er habe zwar keine Vorladung oder Anklage erhalten, habe aber aus
den Medien erfahren, dass sein Fall neu aufgerollt werden solle. Sein
Rechtsanwalt habe ihm schliesslich geraten, das Land zu verlassen, da es
D-4061/2014
Seite 3
sich um einen politischen Prozess handle und keine Gerechtigkeit zu er-
warten sei. Nach seiner Ankunft in der Schweiz sei er mehrmals zuhause
gesucht worden, wobei die Polizei auch einen Kollegen festgenommen
habe.
Zur Stützung seiner Vorbringen legte der Beschwerdeführer seinen maze-
donischen Pass, ein mazedonisches Gerichtsurteil (…) vom (…), eine An-
klageschrift wegen (…) vom (…), eine Anklageschrift vom (…), eine Eröff-
nungsverfügung bezüglich der Strafuntersuchung wegen (…) vom (…), ein
Protokoll einer Gerichtsverhandlung in Y._______ (…) sowie diverse Zei-
tungsartikel ins Recht.
B.
Mit Schreiben vom 10. Dezember 2013 ersuchte das BFM die Schweizeri-
sche Botschaft in Prishtina (Kosovo) um Abklärungen insbesondere in Be-
zug auf den Verfahrensstand des Gerichtsverfahrens sowie um eine dies-
bezügliche Einschätzung für die Gefährdungslage des Beschwerdeführers
und dessen Verwandte.
C.
Die schweizerische Botschaft in Prishtina übermittelte mit Schreiben vom
23. April 2014 die Ergebnisse der im Rahmen der Botschaftsanfrage getä-
tigten Abklärungen und legte einen Beschluss bezüglich des Verfahrens
B._______ vom (…) bei, in welchem der Beschwerdeführer namentlich er-
wähnt wurde.
Der Botschaftsbericht führte im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer
sei im Verfahren bezüglich der B._______ mitangeklagt gewesen. Dieses
Verfahren sei aber seit (…) abgeschlossen und werde mit Bestimmtheit
nicht wieder aufgenommen. (…) Angelegenheiten wie diese seien auch vor
einem Hintergrund der Auseinandersetzung zwischen ethnischen Gruppie-
rungen zu sehen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es im Ein-
zelfall zu Überreaktionen gegen betroffene Personenkreise kommen
könne. (…) Überdies hätten Verwandte des Beschwerdeführers geltend
gemacht, von keinen Auswirkungen im Hinblick auf die Verwicklung des
Beschwerdeführers in die Verfahren betroffen zu sein. Einer Rückkehr des
Beschwerdeführers stünden keine aus dem genannten Verfahren resultie-
renden Gründe entgegen.
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Seite 4
D.
Mit Schreiben vom 14. Mai 2014 gewährte das BFM dem Beschwerdefüh-
rer das rechtliche Gehör zu den Abklärungen der Botschaft, indem es ihm
diese unter Abdeckung der geheim zuhaltenden Stellen beilegte. Der Be-
schwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – reichte innert
Frist keine Stellungnahme zu den Akten.
E.
Mit Verfügung vom 27. Juni 2014 – eröffnet am 30. Juni 2014 – stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte dessen Asylgesuch vom 22. Februar 2010 ab und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz an.
F.
Mit Eingabe vom 18. Juli 2014 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl,
eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzulässig-
keit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In for-
meller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer dabei di-
verse Zeitungs- respektive Onlineartikel sowie zwei Fotos von ihm in Uni-
form zu den Akten.
G.
Mit Verfügung vom 23. Juli 2014 stellte die Instruktionsrichterin fest, der
Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab-
warten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des
Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut und forderte ihn gleichzeitig
auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten oder eine Fürsorgebe-
stätigung einzureichen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlas-
sungsfall.
H.
Mit Schreiben vom 7. August 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Für-
sorgebestätigung vom 25. Juli 2014 ein.
D-4061/2014
Seite 5
I.
Das BFM reichte 9. September 2014 eine Vernehmlassung zu den Akten,
wobei es die Abweisung der Beschwerde beantragte.
J.
Mit Verfügung vom 20. Oktober 2014 wies die Instruktionsrichterin das
zweite Gesuch um Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Replik mit
Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG ab.
K.
Am 21. Oktober 2014 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung
des BFM Stellung und reichte eine Stellungnahme seines mazedonischen
Rechtsanwaltes (in mazedonischer Sprache inkl. Übersetzung auf
Deutsch) sowie eine persönliche Erklärung zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det – wie auch vorliegend – auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat
am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an de-
ren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
D-4061/2014
Seite 6
2.
Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des AsylG die Verletzung von
Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermes-
sens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das BFM im We-
sentlichen aus, aus dem Bericht der Botschaft gehe hervor, dass der Be-
schwerdeführer in der Tat in mehrere Verfahren involviert gewesen sei. Al-
lerdings habe es sich dabei primär um Strafverfahren wegen (…), wegen
(…) sowie um das Verfahren betreffend (…) B._______ gehandelt. Es
handle sich somit bei diesen Verfahren um gemeinrechtliche Straftatbe-
stände, bei denen der Staat ein legitimes Interesse an einer strafrechtli-
chen Verfolgung habe, womit die diesbezüglichen Vorbringen nicht asylre-
levant seien. Betreffend der früheren Verurteilungen sei zudem der Voll-
ständigkeit halber zu sagen, dass eine vergangene Verfolgung nur beacht-
lich sei, als sie noch andauere oder Hinweise auf eine zukünftige Verfol-
gung bestehe. Die Asylgewährung diene denn auch nicht dem Ausgleich
für vergangene Unbill, sondern soll Personen gewährt werden, die des
Schutzes durch einen ausländischen Staat bedürften. Die geltend gemach-
ten Handlungen seien zu lange her, um noch als Anlass für die Ausreise
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Seite 7
gewertet zu werden. Vor diesem Hintergrund könne die Frage der Legitimi-
tät ohnehin offengelassen werden. Es bestehe folglich zwischen Verfol-
gung und Flucht in zeitlicher und sachlicher Hinsicht kein Kausalzusam-
menhang. Ferner habe, auch wenn gegen ihn ein neues Untersuchungs-
verfahren betreffend B._______ eingeleitet worden sei, die Botschaftsab-
klärung ergeben, dass dieses Verfahren im (…) abgeschlossen bezie-
hungsweise eingestellt worden sei und keinerlei Anhaltspunkte vorlägen,
dass es in Zukunft wieder aufgerollt werde. Aufgrund des zu beurteilenden
Sachverhalts würden keine Hinweise vorliegen, dass er aus den geltend
gemachten Vorkommnissen im heutigen Zeitpunkt noch asylbeachtliche
Nachteile zu gewärtigen hätte, respektive dass Hinweise auf eine zukünf-
tige Verfolgung bestehen würden. Er habe es auch unterlassen, sich zu der
Botschaftsabklärung zu äussern, womit davon ausgegangen werden
müsse, dass er derselben nichts entgegenzusetzen habe. Auch die Vermu-
tung der Botschaft, (…), ändere nichts daran, dass das Verfahren abge-
schlossen sei und gegen ihn zurzeit kein Verfahren laufe. Dass das Ver-
fahren mit (…) geendet habe, deute allenfalls darauf hin, dass dem Verfah-
ren politische Motive zugrunde gelegen seien. Dies ändere aber nichts da-
ran, dass er nicht verurteilt worden sei, sondern das Verfahren beendet und
damit der politische Wille kundgetan worden sei, das Verfahren definitiv
abzuschliessen. Es erscheine unwahrscheinlich, dass er in dieser Sache
nochmals belangt werde. Schliesslich werde nicht in Abrede gestellt, dass
die vorgebrachten Diskriminierungen ihn sehr belastet hätten. Allerdings
sei es nachvollziehbar und in rechtsstaatlich organisierten Ländern üblich,
dass die Strafverfolgungsbehörden bei bestimmten deliktischen Ereignis-
sen vorab auch Personen überprüften, die früher in irgendeiner Form bei
den Behörden aufgefallen seien. Davon lasse sich nicht ableiten, dass
diese Personen nur schon alleine durch das regelmässige Kontrollieren ei-
nem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt seien. Vielmehr gehöre
das Verhalten der kontrollierenden Behörden zu einem üblichen Mechanis-
mus bei der Aufklärung von Straftaten, weshalb diese Vorbringen keine
Asylrelevanz erreichen würden. An dieser Einschätzung vermöchten auch
die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, zumal sie sich auf einen
Sachverhalt beziehen würden, welcher nicht in Frage gestellt werde. Der
Bundesrat habe Mazedonien als verfolgungssicheren Staat im Sinne von
Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet. Die Regelvermutung, dass asylre-
levante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und der Schutz vor nichtstaat-
licher Verfolgung gewährleitet sei, könne vorliegend nicht umgestossen
werden. Er erfülle nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft nicht, so
dass sein Asylgesuch abzulehnen sei.
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Seite 8
4.2 In seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
geltend, es müsse vorliegend zwischen staatlicher und nichtstaatlicher Ver-
folgung unterschieden werden. In den letzten Jahren sei die Vermutung,
dass staatliche Verfolgung in Mazedonien nicht vorhanden und Schutz vor
nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei, oftmals umgestossen wor-
den. Trotz des Abkommens von Ohrid im Jahre 2001, seien im Jahr 2008
in derselben Angelegenheit ein Strafverfahren eröffnet worden. Das Ver-
fahren setze sich über das Abkommen sowie über das landesweite Amne-
stiegesetz hinweg. Von einer Respektierung rechtsstaatlicher Prinzipien
und der Einhaltung grundlegendster Verfahrensnormen könne keine Rede
sein, was gegen eine Qualifikation als "safe country" spreche.
Er habe die Strafe für seine während der Kriegswirren begangenen Delikte
verbüsst. Die drohende weitere strafrechtliche Verfolgung durch den Staat
sei als klar illegitim und rechtswidrig zu bezeichnen. Er sei deshalb in Ma-
zedonien nicht sicher und steter Gefahr von unbegründeten und willkürli-
chen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden. Ferner wirkten die
gewaltsameren Auseinandersetzungen der Kriegsjahre immer noch nach.
Der ethnische Graben zwischen mazedonischer Mehrheit und albanischer
Minderheit bestehe weiterhin. Es werde regelmässig über gewalttätige
Übergriffe und Sabotageakte auf beiden Seiten berichtet. Vor allem gegen-
über Exponenten der mazedonischen Minderheit, welche sich im Krieg mi-
litant engagiert hätten, werde Druck ausgeübt. Nichtstaatliche Organisati-
onen würden die justizielle Verfolgung selber in die Hand nehmen. Der
Staat habe keine Möglichkeit zur Kontrolle politisch motivierter Rächer, wo-
ran auch die Bestätigung des Amnestiegesetzes durch das mazedonische
Verfassungsgericht nicht zu ändern vermochte. Er fürchte sich vor allem
vor gewalttätigen Racheakten durch militante Mazedonier. Personen der
UÇK-Einheiten würden grund- und beweislos inhaftiert oder hingerichtet.
Die eingereichten Fotos zeigten die Verfolgung gegenüber ehemaligen
UÇK-Mitkämpfern auf. Von seiner Einheit sei eine Person, (…), im Jahr (…)
von mazedonischen Militanten erschossen worden. Einem weiteren Mit-
glied sei (…) vorgeworfen worden, woraufhin dieser untergetaucht, später
jedoch zusammen mit einem weiteren Mitglied aufgrund des Vorwurfs des
(…) erschossen worden sei. Eine weitere Person sei durch die mazedoni-
sche Polizei bei einer Polizeiaktion erschossen worden, wobei hauptsäch-
lich UÇK-Mitglieder ums Leben gekommen seien. Ein weiteres Mitglied sei-
ner Einheit befinde sich in der Schweiz. Er nehme aufgrund seines ehema-
ligen Rangs in der UÇK in Mazedonien eine überaus exponierte Stellung
ein. Sein Bild und sein Name seien in jeder lokalen Zeitung gewesen und
würden noch heute automatisch mit der UÇK in Verbindung gebracht. Dies
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Seite 9
mache ihn zur Zielscheibe militanter Mazedonier. Er fürchte sich konkret
vor einer Tötung oder einer ungerechtfertigten Inhaftierung.
Ferner sei die Wegweisung unzumutbar, da die auf den ethnischen Unter-
schieden gründenden, anhaltenden Emotionen schlicht zu präsent seien.
Laufend würden ehemalige UÇK-Mitglieder (…) vorgeführt und abgeurteilt.
Die unterschiedlichen politischen Ansichten würden den zwei dominieren-
den Bevölkerungsgruppen so laufend vor Augen gehalten. Es würden
Emotionen und Rachegelüste nichtstaatlicher Akteure geschürt und auf-
rechterhalten. Dies beweise auch der aktuelle Mordprozess gegen sechs
Albaner vom Juli 2014, welcher Anlass zu neuer Gewalt sei. Zudem sei
Mazedonien sehr arm. Trotz verschiedener Berichten herrsche stete Un-
gewissheit, ob die Berichterstattung deckungsgleich mit den wahrhaften
Geschehnissen sei. Die staatliche als auch nichtstaatliche Verfolgung sei
für ihn omnipräsent. Im Zweifel sei nach dem rechtlichen Grundprinzip in
dubio pro fugitivo zu entscheiden. Die Angst vor einer Wegweisung sei in
Anbetracht der Geschehnisse der ehemaligen UÇK-Kameraden wohlbe-
gründet.
4.3 In der Vernehmlassung machte das BFM im Wesentlichen gelten, die
Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen und Beweismit-
tel, die eine Änderung des Entscheides rechtfertigen könnten. Die einge-
reichten Fotos seien aufgrund der unbestrittenen militärischen Aktivitäten
ungeeignet, den Sachverhalt anders darzustellen. Die genannten Vorfälle
der UÇK-Mitglieder würden Fälle aus dem Kosovo betreffen. Ausserdem
bestehe dadurch und auch durch die eingereichten Zeitungsartikel kein di-
rekter Zusammenhang zum vorliegenden Fall. Auch lasse sich nicht mittel-
bar ableiten, dass der Beschwerdeführer respektive Exponenten von eth-
nischen Albanern generell gefährdet wäre. Es solle nicht in Abrede gestellt
werden, dass es zwischen der slawisch-mazedonischen Mehrheitsbevöl-
kerung und den mazedonischen Albanern seit Jahren immer wieder zu
Spannungen komme, die sich teilweise in gewalttätigen Auseinanderset-
zungen entladen würden. Es handle sich allerdings keineswegs um eine
Situation allgemeiner Gewalt. Albaner seien durch verschiedene Parteien
und Vertreter in die politischen Prozesse in Mazedonien eingebunden. So-
mit würden auch bezogen auf die ethische Zugehörigkeit keine asylrele-
vanten Gründe vorliegen. Im Weiteren habe es sich beim letzten Prozess
nicht um ein Verfahren mit einem politischen Charakter gehandelt, sondern
dieser habe der Klärung von gemeinrechtlichen Delikten gedient. Trotz be-
stimmter Mängel (…) sei festzustellen, dass die Rechtsstaatlichkeit den-
D-4061/2014
Seite 10
noch gegeben sei. Ausserdem sei das Verfahren seit rund (…) Jahren ab-
geschlossen und es könne daher davon ausgegangen werden, dass die-
ses nicht wieder aufgenommen werde.
4.4
4.4.1 In seiner Replik machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen gel-
tend, obwohl er die Strafe für seine während der Kriegswirren begangenen
Delikte verbüsst habe, sei er bei einer allfälligen Rückführung der willkürli-
chen Verfolgung sowohl von sektiererischen Gruppierungen militanter Ma-
zedonier als auch des Staates ausgesetzt. Für Aussenstehende gestalte
es sich schwierig, die Situation in Mazedonien in ihrer Gesamtheit nach-
vollziehen zu können. Es sei nicht von der Hand zu weisen, dass heute
mehr denn ja Spannungen zwischen der mazedonischen Mehrheitsbevöl-
kerung und den mazedonischen Albanern auftreten würden. Wenn selbst
auf Niveau des Profifussballs anlässlich von Länderspielen Spieler unter-
schiedlicher Völker aufeinander losgehen und Gewalt anwenden würden,
sei die Aktualität und Brisanz der Lage unbestritten.
4.4.2 In der persönlichen Stellungnahme machte der Beschwerdeführer
zur Hauptsache sinngemäss geltend, er sei zusammen mit anderen Mit-
kämpfern nach der Unterzeichnung des Abkommens von Ohrid für vier
Tage gefangen genommen und misshandelt worden. (…) Die UNO habe
die Regierung gezwungen, sie nach (…) Monaten freizulassen. Kurze Zeit
später habe man ihn wiederum verhaften wollen, er sei aber nicht zuhause
gewesen. Da hätten die Belästigungen und Tötung von Kameraden begon-
nen. Täter seien nie gefunden worden. Dies habe ihn zur Flucht in den
Kosovo und später nach Albanien veranlasst. Er sei dann aber wieder ge-
fangen genommen worden. Nach der Freilassung sei ihm Verschiedenes
vorgeworfen worden. Im Jahr 2007 seien bei einer Aktion von staatlichen
Behörden (Leute) ermordet worden und (…) andere verhaftet worden. Die
Schweizer Behörden würden sich auf Meinungen von Analysten berufen,
welche nicht verfolgt würden und komfortabel leben würden. So sollten die
Gefängnisse von Mazedonien besucht werden, um ein Eindruck des Jus-
tizsystems Mazedoniens zu erhalten. Dann könne verstanden werden, wa-
rum er der Justiz nie vertraut habe und nie vertrauen werde.
5.
Das BFM enthält sich in seiner Verfügung zu Ausführungen bezüglich der
Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers, womit davon aus-
gegangen wird, dass das BFM an deren Glaubhaftigkeit nicht zweifelt.
D-4061/2014
Seite 11
Auch das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Anlass, an den substan-
ziierten, ausführlichen und grundsätzlich schlüssigen Aussagen des Be-
schwerdeführers zu zweifeln, welche zudem mit mehreren eingereichten
Dokumenten belegt sind. Somit ist vorliegend zu prüfen, ob in casu erst-
hafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen. Dazu wird in einem
ersten Schritt die aktuelle Situation in Mazedonien kurz beleuchtet.
6.
6.1 Im Jahr 2001 stand Mazedonien am Rande eines Bürgerkrieges zwi-
schen der mazedonischen und albanischen Bevölkerungsgruppe. Es kam
sogar zu Angriffen der UÇK auf Militär- und Polizeieinrichtungen in Maze-
donien. Zunächst propagierte die UÇK auch sezessionistische Ziele, be-
schränkte sich später aber auf Forderungen, die Albaner in Mazedonien
besser zu stellen. Der Konflikt wurde nach massivem internationalem
Druck mit dem Rahmenabkommen von Ohrid vom 13. August 2001 beige-
legt. Das Rahmenabkommen hatte zwar selbst keinerlei Rechtsverbind-
lichkeit, sondern die darin vorgesehenen Veränderungen mussten durch
entsprechende Gesetze des mazedonischen Parlaments in geltendes
Recht umgesetzt werden, was in der Folge auch weitgehend geschah. Der
Friedensschluss verlangte zum einen die Auflösung der UÇK und ver-
sprach zum andern im Gegenzug eine umfassende Reform der staatlichen
Institutionen. So sollte das Hauptziel, jede Gefahr des Wiederauflebens
des Konflikts zwischen den beiden zahlenmässig grössten ethnischen
Gruppen, der mazedonischen Mehrheit (64 %) und der albanischen Min-
derheit (25 %) erreicht und der Friede aufrechterhalten werden. Die beiden
ethnischen Gruppen sollten den gleichen Status auf politischem und sozi-
alem Gebiet erreichen. Durch die Fokussierung des Abkommens auf eth-
nische Ungleichheit blieben andere Fragen (z. B. Geschlechtergleichheit,
soziale Gleichheit) unangetastet und stellen weiterhin ein ungelöstes Prob-
lem in Mazedonien dar.
6.2 Das primäre Ziel, die Erhaltung des Friedens, konnte insbesondere mit
dem im Abkommen enthaltenen Dezentralisierungsplan erreicht werden.
Dabei wurden verschiedene staatliche Kompetenzen in lokalere Selbstver-
waltungsebenen übertragen, wodurch eine grössere Autonomie der einzel-
nen Gebiete erreicht wurde. Darüber hinaus ist nun der Anteil von Angehö-
rigen der albanischen Mazedonier und der anderen Minderheiten an der
staatlichen und lokalen Verwaltung genau definiert. So muss unter ande-
rem bei den staatlichen und kommunalen Behörden, bei der Polizei und
beim Militär ein bestimmter Anteil von Mazedoniern, Albanern und Perso-
D-4061/2014
Seite 12
nen anderer Minderheiten vertreten sein, wodurch eine stärkere Beteili-
gung der albanischen Bevölkerung in der Verwaltung erreicht wurde.
Schliesslich wurden ebenfalls die Wahlbezirke innerhalb Mazedoniens neu
aufgeteilt, um eine angemessene Repräsentation der albanischen Maze-
donier und der Minderheiten im mazedonischen Parlament zu erreichen.
Darüber hinaus wurde die Anwendung der albanischen Sprache in der of-
fiziellen Kommunikation mit regionalen und zentralen Behörden durch das
Abkommen ermöglicht. Andere Minderheiten, wie den Türken (4 %), Wla-
chen (0,5 %), Bosniern (1 %) und Roma (3 %), die zahlenmässig kleiner
und territorial weniger konzentriert sind, wurden bei der Umsetzung des
Rahmenvertrags wenig Aufmerksamkeit beigemessen (vgl. zum Ganzen:
THORSTEN GROMES, Zwischen Zumutung und Versprechen: Die Demokra-
tie in Makedonien, HSFK-Report, Nr. 8/2009; Bundesagentur für politische
Bildung (BPB), Dossier innerstaatliche Konflikte: Mazedonien, 4. Juni
2014, /wissen/L4MIKI; Konrad-Adenauer-Stiftung, Zehn Jahre
Ohrider Rahmenabkommen, 12. August 2011, /mazedo-
nien/de/publications/23618; European Centre for Minority Issues (ECMI),
The Albanians in Macedonia: The Role of International Organizations in
Empowering the Ethnic Albanian Minority, 29. September 2014,
/uploads/tx_lfpubdb/ECMI_WP_79_ Final.pdf; Pelagon, Das
Rahmenabkommen von Ohrid vom 13.08.2001, 24. April 2014,
alle jeweils zuletzt abgerufen am 16. Juli
2015).
6.3 Die beiden grössten Volksgruppen, Mazedonier wie auch Albaner, sind
politisch jeweils beide in je zwei Blöcke geteilt. Die mazedonisch-albani-
sche nationalkonservative Regierung – bestehend aus der mazedonischen
VMRO-Democratic Party for Macedonian National Unity (VMRO-DPMNE),
der albanischen Democratic Union for Integration
(DUI), die aus der albanischen Befreiungsarmee UÇK entstand und seit
dem Jahr 2008 Koalitionspartner ist, und weiteren 22, meist sehr kleinen
Parteien – hat seit dem Jahr 2006 jede Wahl gewonnen. Jedoch gingen im
Dezember 2014 der den massiven Studentenprotesten erstmals Albaner
und Mazedonier zusammen auf die Strasse, protestierten gegen die Politik
der Regierungspartei und distanzierten sich dabei auch von den sozialde-
mokratischen Oppositionsparteien. Diese Proteste halten seither an. Aktu-
ell steht Mazedonien in einer grossen politischen Krise, da gegen den Füh-
rer der sozialdemokratischen Opposition Putschvorwürfe erhoben wurden.
Der ehemalige Geheimdienstchef wurde sogar verhaftet. Weiter publizierte
die sozialdemokratische Opposition im Februar 2015 erstmals Mitschnitte
von Gesprächen unter Regierungsvertretern, was massive Protestes in der
D-4061/2014
Seite 13
Hauptstadt zufolge hatte. Die EU zeigt sich sehr besorgt über diese Ent-
wicklung und die Verschlechterung des politischen Dialogs im Land. Im
Juni einigte sich die Regierung und Opposition unter Vermittlungen der EU
auf eine Übergangsperiode und Neuwahlen im April 2016 (zum Ganzen:
BalkanInsight, Organisation Profile – VMRO-Democratic Party for Macedo-
nian National Unity, VMRO – DPMNE, 21. März 2014, www.balkanin-
/en/article/vmro-democratic-party-for-mace-doniannational-
unity-vmro-dpmne; Vice, Is Macedonia on the Brink of Another Ethnic Con-
flict? 15. Juli 2014, /read/albanians-in-macedonia-are-pis-
sed-off-jack-davies-777/; Deutsche Welle (DW), Mazedonien: Neue alte
Koalition, 28. April 2014, /mazedonienneue-alte-koalition/a-
17595980; Neue Zürcher Zeitung (NZZ), Machtkampf in Mazedonien –
Ausreiseverbot für den Oppositionsführer, 3. Februar 2015, /in-
ternational/europa/ausreiseverbot-fuer-den-oppositionsfuehrer-
1.18474295; European Union – European External Action Service (EEAS),
Statement by the Spokesperson on the latest developments in former Yu-
goslav Republic of Macedonia, 30. Januar 2015,
/statementseeas/2015/150131_01_en.htm, Neue Zürcher Zeitung,
Krise im Balkanland – Mazedoniens melancholische Revolte; vom 6. Juni
2015, /international/europa/mazedoniens-melancholische-re-
volte-1.18556689, alle jeweils zuletzt abgerufen am 16. Juli 2015).
6.4 Die Beziehungen zwischen den beiden grössten Bevölkerungsgrup-
pen, den ethnischen Mazedoniern und Albanern, sind zwar bisweilen als
angespannt zu bezeichnen und es kann von einer gewissen Segregation
zwischen den beiden Bevölkerungsgruppen gesprochen werden. So leben
Albaner und Mazedonier weitgehend unter sich – in Stadtvierteln, Dörfern
und Landesteilen. Auch die Schulen und Klassen sind ethnisch getrennt.
Dennoch kam es in jüngster Zeit nur zu wenigen ethnisch motivierten Zu-
sammenstössen und Unruhen. So kam es im Dezember 2013 wegen der
Erstellung eines Denkmals des mittelalterlichen serbischen Zar Stepan,
was von albanischer Seite als Provokation angesehen wurde, zu ethni-
schen Zusammenstössen. In einem anderen Fall kam es im Mai 2014 in
einem Vorort von Skopje wegen mutmasslich übertriebener Polizeigewalt
bei der Wiederherstellung der allgemeinen Ordnung zu Unruhen. Im Juli
2014 gab es aufgrund der Verhaftung mutmasslicher islamistischer Albaner
wegen dringenden Mordverdachts erneut zu gewalttätigen Zusammen-
stössen in Skopje. Im Anschluss an diese zuletzt genannten Unruhen, kam
es kurze Zeit später, Mitte Juli 2014, zu einer grossen Demonstration, wel-
che jedoch friedlich verlief. Ende 2014 gab es zwei Anschläge auf zwei
Polizeistationen im Westen und Norden von Mazedonien, wo es bereits
D-4061/2014
Seite 14
2001 zu bewaffneten Zusammenstössen zwischen albanischen Separatis-
ten und mazedonischen Sicherheitsorganen gekommen war. Es gibt Ver-
mutungen, dass militante albanische Gruppierungen dahinter stehen könn-
ten. Im Mai 2015 brachen im Norden Mazedoniens, ausgelöst durch eine
Polizeiaktion, Gefechte zwischen Polizei und ethnisch albanischen Gueril-
lakriegern aus, wobei mehrere Tote zu beklagen waren. Aufgrund dieses
wiederaufflammenden Konflikts, geriet die mazedonische Regierung unter
grossen Druck, da die Gefahr einer Ausbreitung des Konflikts ähnlich wie
im Jahr 2001 befürchtet wurde. Jedoch ist nicht vollständig geklärt, ob es
sich bei den jüngsten Konflikten nicht auch um eine Ablenkung seitens der
mazedonischen Regierung handeln könnte, um von den vorgängig ge-
nannten innenpolitischen Problemen abzulenken (vgl. zum Ganzen: U.S.
Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2014 –
Macedonia, 25. Juni 2015, Country Reports on Human Rights Practices for
2013 – Macedonia, 27. Februar 2014, BPB, a.a.O.; Republic of Macedonia
Ombudsman, Annual Report on the Level of Respect, Promotion and Pro-
tection of Human Rights Standards 2013, März 2014, http://ombuds-
/upload/ Godisni%20izvestai/GI-2013-Ang.pdf; BalkanInsight,
Macedonia: 2014 Marred by Ethnic Unrest, 29. Dezember 2014, www.bal-
kanin/ en/article/macedonia-2014-marred-by-ethnic-unrest; Bal-
kanInsight, Macedonia Albanian Protests Pass Off Peacefully, 11. Juli
2014, www.balkanin/en/article/ macedonia-albanian-protests-
pass-off-peacefully; Die Welt Online, Labilstes Land Europas vor einem
neuen Krieg, vom 10. Mai 2015, /politik/ausland/ar-
ticle140753415/ Labilstes-Land-Europas-vor-einem-neuen-Krieg.html, alle
jeweils zuletzt abgerufen am 16. Juli 2015). Da diese Vorfälle jedoch nach
wie vor eher vereinzelt und lokal beschränkt auftraten und zudem die staat-
lichen Stellen gemäss dem Rahmenabkommen grundsätzlich aus Alba-
nern und Mazedoniern zusammengesetzt sein müssen, kann bezüglich der
ethnischen Spannungen nicht von einer staatlichen oder gar systemati-
schen Diskriminierung der albanischen Bevölkerungsgruppe von staatli-
cher Seite respektive von einem ungenügenden Schutzwille oder Schutz-
fähigkeit der staatlichen Behörden gesprochen werden. Demgegenüber
sind Übergriffe und Diskriminierung den kleineren Minderheiten (Roma,
Türken) jedoch an der Tagesordnung. Für Opfer von Diskriminierung wurde
ferner eine staatliche Ombudsstelle geschaffen. Jedoch nennt auch diese
in ihrem Jahresbericht 2013 als Opfer von Diskriminierung explizit nur An-
gehörige der Roma. Albaner werden nicht speziell erwähnt. Somit kann die
Regelvermutung, wonach Mazedonien als verfolgungssicheren Staat (safe
country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG gilt, im Zusammenhang
mit Übergriffen auf die albanische Minderheit nicht umgestossen werden.
D-4061/2014
Seite 15
6.5 In Bezug auf die gegenwärtige Situation von ehemaligen UÇK-Kämp-
fern ist anzumerken, dass sich die UÇK nach der Unterzeichnung des Ohri-
der Rahmenabkommens auflöste. Ihre ehemaligen Führer haben darauf
die DUI gegründet. Vorsitzender der DUI ist der ehemalige politische Füh-
rer der UÇK, Ali Ahmeti, welcher auf eine langjährige Karriere als politischer
Aktivist zurückblickt und zusammen mit seinem Onkel und anderen
Schweizer Exil-Albanern ein wirkungsvolles Untergrundnetzwerk in
Deutschland, Österreich, der Schweiz sowie in Mazedonien und im Kosovo
aufbaute. Nicht nur Geld und Waffen wurden zusammengetragen, sondern
auch Kämpfer für den Kosovo und Mazedonien rekrutiert und je nach Be-
darf mobilisiert. Ali Ahmeti ist bereits seit Juni 2008 mit seiner Partei Koali-
tionspartner der mazedonischen Regierungspartei VMRO-DPMNE. Ahmeti
hatte gemäss einiger Quellen einen grossen Anteil daran, dass die ehema-
ligen Kämpfer der albanischen Befreiungsarmee in Mazedonien amnestiert
wurden. Generell unterzog sich ein grosser Teil der UÇK-Führer der Trans-
formation „from bullets to ballots“ und stieg in die Parteipolitik ein (vgl. zum
Ganzen: Welt am Sonntag, Der Sieg des mazedonischen Rebellenchefs
Ali Ahmeti, 3. Juni 2001, /print-wams/article612482/Der-Sieg-
des-mazedonischen-Rebellenchefs-Ali-Ahmeti.html; Konrad-Adenauer-
Stiftung, a.a.O.; Vice, a.a.O.; BalkanInsight, Profile: Ali Ahmeti: ‘Quiet man’
Who Gets What he Wants, 14. März 2014, www.balkanin/en/ar-
ticle/ ali-ahmeti-quiet-man-who-gets-what-he-wants, THORSTEN GROMES,
a.a.O.; alle jeweils zuletzt abgerufen am 16. Juli 2015).
7.
7.1
Im Folgenden sind die individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers vor
diesem skizzierten Hintergrund der aktuellen Situation Mazedoniens auf
ihre Asylrelevanz zu prüfen.
7.2 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche
im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss. Die Nachteile
müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Ver-
folgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Eine Verfolgungshand-
lung im Sinne von Art. 3 AsylG kann von staatlichen oder nichtstaatlichen
Akteuren ausgehen. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zu-
dem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung
ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil
D-4061/2014
Seite 16
ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann. Ausgangspunkt für die Beur-
teilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der
Ausreise bestehenden Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer sol-
chen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen
der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich.
Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise
und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylge-
such stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/12 E. 5 und
2010/57 E. 2, beide mit weiteren Hinweisen).
7.3 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt
vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich –
aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger
Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirk-
lichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Be-
drohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage
Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen
würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten
Betrachtungsweise zu erfolgen, und sie ist andererseits durch das von der
betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in
vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungs-
massnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere
(subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 mit weiteren Hinweisen).
7.4
Der Beschwerdeführer macht geltend, die mazedonischen Behörden hät-
ten nach wie vor zum Ziel, ihn aufgrund seiner UÇK-Vergangenheit zur Re-
chenschaft ziehen zu wollen, weshalb ihm eine Inhaftierung drohe.
7.4.1 Die Flucht vor einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung im Hei-
matland bildet grundsätzlich keinen Grund für die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft und für die Asylgewährung. Ausnahmsweise kann aber
die Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines gemeinrechtlichen
Delikts eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne darstellen. Dies trifft unter
anderem dann zu, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat unterge-
schoben wird, um sie wegen ihrer äusseren oder inneren Merkmale, na-
mentlich ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen, zu verfol-
gen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt
tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv in bedeutender Weise
D-4061/2014
Seite 17
erschwert wird. Eine solche Erschwerung der Lage (sog. Politmalus) ist
insbesondere dann anzunehmen, wenn deswegen eine unverhältnismäs-
sig hohe Strafe ausgefällt wird (sog. Malus im absoluten Sinne), wenn das
Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht zu genügen
vermag oder wenn der asylsuchenden Person in Form der Strafe oder im
Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschen-
rechte, insbesondere Folter, droht (vgl. BVGE 2013/25 E. 5.1 S. 357; BVGE
2011/10 E. 4.3 S. 127 f. m.w.H.).
7.4.2 Bezüglich der Verurteilung des Beschwerdeführers aufgrund (…) und
(…) während der Kriegszeiten ist festzustellen, dass diese Strafverfolgung
durch die mazedonischen Behörden nicht als Gefährdung im Sinne von Art.
3 AsylG zu werten ist, zumal die mazedonischen Behörden ein legitimes
Interesse daran haben, diese strafrechtlich relevanten Taten, obschon
diese wohl in den Kriegswirren begangen wurden, zu untersuchen und ge-
gebenenfalls zu ahnden. Die Begehung der Straftaten wird vom Beschwer-
deführer denn auch nicht bestritten. Da diese Vorgehensweise der maze-
donischen Behörden als legitim angesehen wird, kann offengelassen wer-
den, ob in Bezug auf diese Verurteilungen ein genügender zeitlicher und
sachlicher Kausalzusammenhang zur Ausreise im Jahr 2009 besteht. Auch
die Neuaufrollung des Verfahrens bezüglich B._______ vor den nationalen
Strafverfolgungsbehörden vermag auf keine asylrelevante Gefährdung hin-
zuweisen, auch wenn die Botschaft in ihren Abklärungen diesem Verfahren
durchaus eine politische respektive ethnisch motivierte Komponente zu-
spricht. Dennoch zeigen die Abklärungen, dass das Verfahren seit (…) ab-
geschlossen und mit Bestimmtheit nicht wieder aufgenommen werde, was
auch die Verwandten des Beschwerdeführers bestätigten. Dies überzeugt
insbesondere auch, da wie bereits ausgeführt, ebenfalls andere ehemalige
UÇK-Kämpfer respektive UÇK-Verantwortliche hohe Positionen in der ma-
zedonischen Regierung besetzen und sich so für die Amnestie der Be-
troffenen in solchen Verfahren persönlich einsetzen. Somit ist auch auf-
grund dieses Verfahrens zumindest im heutigen Zeitpunkt keine asylrele-
vante Verfolgung zu erkennen.
7.5 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, von mazedonischen
Behörden mehrmals festgehalten und verhört sowie observiert und verhaf-
tet worden zu sein. Diese Behelligungen liegen jedoch schon lange zurück,
zudem hat sich die Situation in Mazedonien insbesondere mit der stetigen
Umsetzung des Ohrider Rahmenabkommens seit der Ausreise des Be-
schwerdeführers stabilisiert. Da dem Militär, der Polizei und auch den an-
D-4061/2014
Seite 18
deren staatlichen Behörden Personen der mazedonischen und der albani-
schen Bevölkerungsgruppe angehören, ist nicht davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt asylrelevanten Behelligun-
gen ausgesetzt wäre. So ist auch festzustellen, dass Verhöre an der
Grenze, wobei der Beschwerdeführer nicht geltend machte, dass diese
über das übliche Mass hinausgingen, als staatliche Kontrollmassnahmen
hinzunehmen und daher als legitim zu bezeichnen sind. Auch die von der
Botschaft befragten Verwandten gaben an, keine Benachteiligungen auf-
grund des Beschwerdeführers ausgesetzt zu sein, was ebenfalls auf eine
Beruhigung der Lage hindeutet. Seinem Vorbringen, sein Name und Ge-
sicht sei immer noch eng mit der UÇK verbunden ist zu entgegnen, dass
dies in Mazedonien auch bei Mitgliedern der heutigen Regierung der Fall
ist, weshalb ihm daraus keine Nachteile entwachsen dürften. Hat er doch
allfällige Nachteile, gegebenenfalls auch von privaten Dritten wie militanten
Mazedoniern, zu gewärtigen, kann er sich bei den staatlichen Behörden
(insbesondere auch der staatlichen Ombudsstelle) melden, welche auch
gegenüber dem Beschwerdeführer als schutzfähig und schutzwillig zu be-
zeichnen sind. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
aufgrund seiner UÇK-Vergangenheit nicht speziell gefährdet ist. Die ge-
nannten Vorfälle der ehemaligen Kollegen müssen als bedauerliche Ein-
zelfälle gewertet werden, welche ohne einen direkten Zusammenhang zu
den Tätigkeiten des Beschwerdeführers keine individuelle Gefährdung sei-
ner Person glaubhaft machen können. Auch die eingereichten Beweismittel
vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern; sie belegen lediglich
einen Sachverhalt, der als solches nicht angezweifelt wird.
7.6 Die gesetzliche Regelvermutung, dass in Mazedonien als verfolgungs-
sicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG eine
asylrelevante staatliche Verfolgung nicht besteht und Schutz vor nichtstaat-
licher Verfolgung gewährleistet ist, kann zwar wie erwähnt im Einzelfall auf-
grund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden. Nach
dem Gesagten ist diese Vermutung jedoch auch beim Beschwerdeführer
als ehemaliger UÇK-Kämpfer und amnestierter Kriegsverbrecher nicht um-
zustossen.
8.
Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine be-
stehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgung gemäss
Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen.
D-4061/2014
Seite 19
9.
9.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2012/31 E. 6; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.2
10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
10.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied-
rigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
D-4061/2014
Seite 20
10.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Ma-
zedonien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer-deführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Mazedonien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter-ausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer],
Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Mazedonien lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesag-
ten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
10.3
10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläu-
fige Aufnahme zu gewähren.
10.3.2 In Mazedonien – ein verfolgungssicherer Staat gemäss Art. 6a Abs.
2 AsylG – herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstan-
ter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus-
gegangen wird. Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich,
welche eine Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. Der Be-
schwerdeführer ist – soweit den Akten nichts Weiteres zu entnehmen ist –
alleinstehend und gesund. Zudem verfügt er in Mazedonien über enge Ver-
wandte, welche ihm bei der Reintegration behilflich sein dürften.
D-4061/2014
Seite 21
10.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der
Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege mit Verfügung vom 23. Juli 2014 gutgeheissen wurde, werden keine
Verfahrenskosten auferlegt.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4061/2014
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anne Kneer
Versand: