B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4061/2015
Ur t e i l vom 1 5 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis,
Richterin Claudia Cotting Schalch,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. Mai 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger mit letztem
Wohnsitz in B._______, verliess sein Heimatland eigenen Angaben ge-
mäss zusammen mit seiner Mutter (N […]) am 16. Februar 2011 und ge-
langte am 7. März 2011 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nach-
suchte.
A.b Bei der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel
vom 25. März 2011 gab er an, er habe an seinem Wohnort ein Internetcafe
geführt. Während den Präsidentschaftswahlen habe sein Betrieb den Kan-
didaten Mousawi unterstützt. Am 17. Juni 2009 sei sein Internetcafe von
der Polizei durchsucht worden, da jemand gemeldet habe, sie benutzten
übriggebliebene Wahlposter für den Aufruf zu Demonstrationen. Sie hätten
Filmaufnahmen von den Demonstrationen ins Internet gestellt und belas-
tendes Material in einem Abstellraum versteckt. Zusammen mit zwei Ar-
beitskollegen sei er in einem Fahrzeug mitgenommen und drei bis vier
Tage an einem ihm unbekannten Ort festgehalten worden. Er sei einige
Male zu seinen Aktivitäten befragt worden und habe immer gesagt, er habe
nur Wahlposter angebracht. Einmal sei er nackt zum Verhör gebracht und
gefoltert worden. Man habe ihm Handschellen angelegt und seine Hände
über seinem Kopf an die Wand gebunden. Man habe ihn mit Schlagstöcken
vergewaltigt. Am vierten Tag habe man seine Mutter angerufen und ihr er-
zählt, er sei wegen Urkundenfälschung festgenommen worden. Seine Mut-
ter und sein Onkel, der für ihn gebürgt habe, hätten ihn abgeholt. Er habe
sich verpflichten müssen, an keinen politischen Aktivitäten teilzunehmen.
Zirka 20 Tage nach der Freilassung habe er seinen Betrieb wieder geöffnet.
Ende Dezember 2009 hätten sie einen Aufruf von Herrn Mousawi erhalten,
den sie an die Kunden verteilt hätten. Am 27. Dezember 2009 hätten sie
an einer Kundgebung teilgenommen, bei der es zu Ausschreitungen ge-
kommen sei. Am 31. Dezember 2009 seien vier Zivilpolizisten in das Ge-
schäft eingedrungen. Er habe sich im Abstellraum befunden und habe alles
beobachtet. Er habe eine dort deponierte Tasche mit Flugblättern und Pro-
pagandamaterial behändigt und das Geschäft unbemerkt verlassen. Sein
Arbeitskollege C._______ sei festgenommen worden, dessen Ehefrau und
ihm sei im letzten Moment die Flucht gelungen. Sie habe den Beamten mit
einem Pfefferspray in die Augen gesprüht, sie seien zu seinem parkierten
Wagen gerannt und davongefahren. Am selben Tag sei ihr Haus in
B._______ durchsucht worden; man habe seine Mutter festgenommen. Da
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er nicht ohne sie habe ausreisen wollen, habe er sich bei seinem Onkel
versteckt.
A.c Das damalige BFM hörte den Beschwerdeführer am 8. April 2011 zu
seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei vier
Tage nach den Präsidentschaftswahlen von 1388 in seinem Laden festge-
nommen worden. Am ersten Tag seiner Inhaftierung habe man ihm die Au-
gen verbunden und ihn zum Stürzen gebracht, wobei er sich verletzt habe.
Danach sei er misshandelt worden und habe das Bewusstsein verloren.
Am folgenden Tag habe man ihm Apparate in die Hand gegeben, mit denen
er ein paar Sekunden durchgeschüttelt worden sei. Am dritten Tage habe
er sich ausziehen müssen und sei an den Genitalien gefoltert worden. Am
vierten Tag habe man ihn zu einem Beamten gebracht, der seine Adresse
und die Telefonnummer verlangt habe. Seine Mutter und sein Onkel hätten
ihn gegen Leistung einer Kaution abholen können. Er habe versprechen
müssen, sich nicht gegen das Regime zu engagieren. Nach der Freilas-
sung habe er 20 Tage lang nicht arbeiten können. Während vier Monaten
habe er sich alle zwei Wochen bei der Polizei melden müssen; er habe die
Stadt und die Provinz nicht verlassen dürfen. Nachdem er die Arbeit wieder
aufgenommen habe, habe er seine Aktivitäten stark eingeschränkt. Im De-
zember 2010 habe er sich mit Leuten, die er gut gekannt habe, auf eine
Demonstration vorbereitet. Am 6.10.1388 habe er an dieser teilgenommen;
es sei zu Auseinandersetzungen gekommen, aber ihm sei die Flucht ge-
lungen. Vier Tage später sei ihr Laden gestürmt worden. Er habe sich auf
der Galerie befunden und sei mit einigen Flugblättern und Farbsprays her-
untergegangen. Die Frau seines Freundes habe einen Beamten mit einem
Pfefferspray besprüht und ihnen sei die Flucht gelungen. Er sei nach
D._______ zu seinem Onkel gegangen. Gleichentags sei ihr Haus durch-
sucht worden, man habe seinen Computer beschlagnahmt. Seine Mutter
sei mitgenommen und einige Tage gefoltert worden. Im 3. Monat 1389
habe sie einen Suizidversuch begangen. Im Spital habe man eine psychi-
atrische Behandlung angeordnet. Von seiner Grossmutter habe er später
erfahren, dass seine Mutter gegenüber dem Arzt von einer Vergewaltigung
gesprochen habe. Er habe bei den Wahlen Herrn Mousawi unterstützt.
Nach den Wahlen hätten die Studenten ihm Filmmaterial über die Ausei-
nandersetzungen bei Demonstrationen gebracht, die sie ins Internet ge-
stellt hätten. Man habe diese auf seiner Hardware gefunden. Er habe BBC
ein Interview über die Ereignisse in B._______ gegeben. Er habe auch am
25.3.1988 an einer Demonstration teilgenommen, bei der sein Bruder an-
gegriffen und am Knie verletzt worden sei.
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A.d Mit Eingabe durch seinen Rechtsvertreter vom 30. Oktober 2013 über-
mittelte der Beschwerdeführer dem BFM mehrere Beweismittel (Fotogra-
fien, die ihn bei der Teilnahme an einer regimekritischen Demonstration in
E._______ zeigen, Fotografien des Grabes eines Kollegen, Ausdruck einer
von ihm betriebenen Webseite und ein Internetartikel über Aussagen des
Vorsitzenden der iranischen Staatsanwaltschaft). Am 2. Mai 2014 liess er
weitere Beweismittel einreichen (zwei Internetartikel über die Verhaftung
seines Bruders).
B.
Mit Verfügung vom 20. Mai 2015 – eröffnet am 28. Mai 2015 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung
aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Der Beschwerdeführer beantragte mit durch seinen Rechtsvertreter über-
mittelter Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 29. Juni 2015, es
sei ihm vollumfänglich Einsicht in die Akten des laufenden Asylverfahrens,
insbesondere die Akten A3/2, A9/3, A10/2, A12/2, A14/2, A15/1 und A18/1
sowie die Beweismittel zu gewähren. Eventuell sei das rechtliche Gehör zu
diesen Akten zu gewähren. Nach der Gewährung der Akteneinsicht und
eventualiter des rechtlichen Gehörs sei ihm eine angemessene Frist zur
Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur richtigen und voll-
ständigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flücht-
lingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei er
als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. Eventuell sei die
Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. Er sei von der Be-
zahlung von Verfahrenskosten zu befreien.
D.
Der Instruktionsrichter wies das SEM mit Zwischenverfügung vom 14. Juli
2015 an, dem Beschwerdeführer in geeigneter Weise Einsicht in die Akten
A3/2, A9/3, A10/2, A12/2, A14/2, A15/1 und A18/1 zu gewähren. Zudem
gewährte er ihm die Möglichkeit, innerhalb von 15 Tagen seit Erhalt dieser
Akten eine Beschwerdeergänzung einzureichen. Den Antrag, es sei dem
Beschwerdeführer Einsicht in die Beweismittel beziehungsweise das recht-
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liche Gehör dazu zu gewähren, wies er ab, da er davon ausging, die Be-
weismittel seien ihm im Rahmen der Akteneinsicht vom SEM zugestellt
worden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG hiess er gut.
E.
Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 29. Juli 2015 Einsicht in die
vom Instruktionsrichter bezeichneten Akten.
F.
Am 14. August 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergän-
zung ein.
G.
Der Instruktionsrichter übermittelte die Akten am 19. August 2015 zur Ver-
nehmlassung an das SEM.
H.
Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 3. September 2015
die Abweisung der Beschwerde.
I.
Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 23. September
2015 an seinen Anträgen fest. Dieser lagen ein im März 2009 ausgestellter
iranischer Führerschein (mit Übersetzung), eine Geburtsurkunde und meh-
rere Berichte über Hinrichtungen im Iran bei. Des Weiteren wurden Unter-
lagen zu einer Demonstrationsteilnahme des Beschwerdeführers vom
September 2015 und Berichte (inkl. einer CD-Rom) über die Verhaftung
seines Bruders F._______ eingereicht.
J.
Mit Schreiben vom 21. März 2016 gab der Beschwerdeführer Fotografien,
die ihn bei der Teilnahme an verschiedenen Demonstrationen zeigten, und
den Amnesty Report 2016, Iran, vom 4. März 2016 zu den Akten.
K.
Am 10. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Fotografie, die
ihn bei einer Demonstration vom Juni 2016 in G._______ zeige, und ein
dabei verteiltes Flugblatt sowie Fotografien, die ihn bei einer Demonstra-
tion vom September 2016 in E._______ zeige, und ein dabei verteiltes
Flugblatt ein.
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Seite 6
L.
Der Beschwerdeführer reichte mit Schreiben vom 6. März 2017 eine Foto-
grafie, die ihn bei der Teilnahme an einer Demonstration in der Schweiz
zeige, sowie ein bei dieser verteiltes Flugblatt mit Übersetzung bei. Er fügte
zudem die Monatszeitschrift Kanoun der DVF vom Januar 2017 bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder
wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation be-
gründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), erfüllt grundsätzlich eben-
falls die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft, verwehrt bleibt ihm
jedoch die Asylgewährung (vgl. Art. 54 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Per-
sonen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der
Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer be-
reits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Aus-
richtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] vorbehalten
bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1
4.1.1 Das SEM begründet seinen ablehnenden Entscheid damit, dass der
Beschwerdeführer unglaubhafte Angaben zur Inhaftierung vom Juni 2009
und zur Meldepflicht gemacht habe. In der BzP habe er geltend gemacht,
am 17. Juni 2009 mit zwei Arbeitskollegen festgenommen worden zu sein.
In der Anhörung habe er ergänzt, nebst ihm seien sein Freund und ein
Lehrling inhaftiert worden. Er habe keine Ahnung, was mit diesen gesche-
hen sei, da er keinen Kontakt mehr zu ihnen und ihren Familien gehabt
habe. Er habe weder die Adressen noch Telefonnummern gehabt. Diese
Aussagen seien nicht nachvollziehbar, da er nach der Freilassung noch
eineinhalb Jahre im Iran gelebt und der Freund noch weiterhin mit ihm ge-
arbeitet habe. Zuerst habe er behauptet, er sei zusammen mit den beiden
freigelassen worden, später habe er gesagt, sie seien einige Tage nach
ihm freigelassen worden. Bei der BzP habe er vorgebracht, er sei in der
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Haft einige Male verhört und stets mit verbundenen Augen zum Verhör ge-
führt worden. Während der Anhörung sei nur noch von einem Verhör die
Rede gewesen. Seine Erklärung, es seien ihm auch während der Folter
Fragen gestellt worden, könnten den Widerspruch nicht erklären. Zu Be-
ginn der Anhörung habe er im Unterschied zu den Aussagen bei der BzP
keine Meldepflicht geltend gemacht. Im Verlauf der Anhörung sei er mehr-
mals gefragt worden, was man ihm bei der Freilassung gesagt habe. Trotz-
dem sei er nicht auf die Meldepflicht zu sprechen gekommen. Erst nach-
dem er nochmals explizit darauf angesprochen worden sei, habe er wieder
behauptet, man habe ihm bei der Freilassung gesagt, er müsse sich auf
dem Polizeiposten melden.
Ebenso unterschiedlich seien seine Aussagen zum Ablauf der Razzia Ende
Dezember 2009 ausgefallen. In der BzP habe er zu Protokoll gegeben, da-
mals seien vier Polizisten ins Geschäft eingedrungen. In diesem Moment
habe er sich im Abstellraum befunden, wo er eine Tasche mit Flugblättern
und Spraydosen an sich genommen habe, mit der er das Geschäft unbe-
merkt verlassen habe. In der Anhörung habe er vorerst gesagt, er sei nach
der Erstürmung des Ladens mit einigen Flugblättern und zwei Farbsprays
zu den anwesenden Beamten gegangen. Nachdem die Frau seines Freun-
des einen Beamten besprüht habe, sei ihm die Flucht vorbei an den Poli-
zisten gelungen. Später habe er präzisiert, er sei oben gestanden, als die
Beamten gekommen seien, und habe durch eine Türe fliehen wollen, was
von einem Beamten bemerkt worden sei. Dieser sei zu ihm gekommen und
ihm sei die Flucht gelungen.
Des Weiteren habe er gesagt, er habe Filme ins Internet gestellt, die Aus-
einandersetzungen bei Protestkundgebungen gezeigt hätten. Diese seien
von den Behörden nach seiner Verhaftung auf der Hardware seines Com-
puters gefunden worden. In der Haft habe man ihn zudem damit konfron-
tiert, dass er mit dem Propagandazentrum in Verbindung stehe. Angesichts
dieser Beweislage, der Tatsache, dass er der Pächter des Cafes gewesen
sei und dass die iranischen Behörden massiv gegen regimekritisches Ver-
halten vorgingen, sei nicht nachvollziehbar, dass man ihn fünf Tage nach
seiner Verhaftung wieder freigelassen habe.
Er habe bei der Anhörung nicht angeben können, ob am 31. Dezember
2009 im Cafe ausser seinem Freund noch jemand festgenommen worden
sei. Er habe auch nicht sagen können, ob seine Mutter in der Haft etwas
habe unterschreiben müssen.
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Die eingereichten Beweismittel hätten in Anbetracht dieser Sachlage keine
Beweiskraft. Hinzu komme, dass es keinen Beleg dafür gebe, dass die ge-
nannten Personen seiner Kernfamilie angehörten. Seine eigene Identität
sei nicht rechtsgenüglich belegt, da er nur eine Kopie seines Identitäts-
büchleins abgegeben habe. Hinzu komme, dass im Iran gegen Bezahlung
bestimmte Dokumente ins Internet gestellt werden könnten. In Bezug auf
den Kollegen, der 2010 festgenommen worden und im Gefängnis verstor-
ben sei, sei anzumerken, dass der Name dieser Person aus dem Schrei-
ben vom 30. Oktober 2013 nicht hervorgehe und er nirgends von der In-
haftierung eines Mannes, die im Jahr 2010 erfolgt sei, gesprochen habe.
Die Auszüge, die auf Aussagen eines Sprechers des iranischen Justizmi-
nisteriums Bezug nähmen, hätten keine Beweiskraft.
Die vom Beschwerdeführer geschilderten Probleme mit den iranischen Be-
hörden seien nicht glaubhaft. Gleiches gelte für seine Furcht vor einer Hin-
richtung nach einer Rückkehr in den Iran.
4.1.2 Exilpolitische Aktivitäten könnten im Sinne von subjektiven Nach-
fluchtgründen nur dann zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn davon
auszugehen sei, diese würden im Falle einer Rückkehr in den Iran mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Massnahmen für den Betroffenen
zur Folge haben.
Der Beschwerdeführer habe angegeben, an einer Demonstration gegen
die iranische Regierung in E._______ teilgenommen zu haben und eine
eigene Webseite zu betreiben. Er habe Fotografien über seine Teilnahme
an der Demonstration und Auszüge in deutscher Übersetzung der Web-
seite abgegeben.
Es sei davon auszugehen, dass die iranischen Behörden sich für exilpoliti-
sche Aktivitäten von Bürgern interessierten, die über die Aktivitäten der
Masse der iranischen Staatsangehörigen hinausgingen und als ernsthafte
Bedrohung des Regimes wahrgenommen würden. Massgebend sei eine
öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Betreffenden
und der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgege-
benen Erklärungen den Eindruck erweckten, dass die Person eine Gefahr
für das politische System des Irans darstelle.
Die Aktivitäten des Beschwerdeführers begründeten keine Furcht vor
flüchtlingsrelevanter Verfolgung. Aus der Teilnahme an einer Protestkund-
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gebung lasse sich nicht ableiten, dass er sich exponiert habe. Die Behaup-
tung, er betreibe die genannte Webseite persönlich, könne er nicht bele-
gen. In den eingereichten Auszügen erscheine sein Name nicht. Den Akten
seien keine konkreten Hinweise zu entnehmen, dass er sich in qualifizierter
Weise exilpolitisch betätigt habe. Sein Verhalten in der Schweiz sei nicht
geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden zu bewirken.
Zudem bestünden keine Anhaltspunkte, wonach die iranischen Behörden
gegen ihn behördliche Massnahmen eingeleitet hätten. Es könne nicht da-
von ausgegangen werden, dass er als konkrete Bedrohung des Regimes
wahrgenommen und deshalb verfolgt werde. Die geltend gemachten sub-
jektiven Nachfluchtgründe hielten den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft nicht stand.
4.2
4.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe nur teil-
weise Akteneinsicht gewährt und dadurch den Anspruch des Beschwerde-
führers auf rechtliches Gehör verletzt. Zudem habe es die Akte A18/1 le-
diglich als "interne Aktennotiz (Stellungnahme)" bezeichnet, womit es sei-
ner Paginierungs- und Aktenführungspflicht nicht nachgekommen sei. Die
vom Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter eingereichten Beweis-
mittel seien im Aktenverzeichnis nicht aufgeführt und es sei kein Beweis-
mittelumschlag erstellt worden. Damit habe das SEM auch die Pflicht zur
vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts sowie das Willkür-
verbot verletzt, da die eingereichten Beweismittel trotz beigelegter Über-
setzung nicht offengelegt worden seien. Die eingereichten Beweismittel
seien auch weitgehend nicht gewürdigt worden. Die Formulierung, "in An-
betracht der Sachlage hätten die Beweismittel bezüglich der Ereignisse
vom 30. März 2014 keine Beweiskraft", sei derart pauschal, dass nicht da-
rauf abgestellt werden könne. Der Standpunkt, die Kopie eines Identitäts-
büchleins reiche nicht aus, um die Identität zu belegen, und weshalb einer
Kopie grundsätzlich nur geringer Beweiswert zukomme und auf welche
Quellen sich das SEM gestützt habe, werde nicht erörtert. Die Auszüge,
die sich auf Aussagen eines Sprechers des iranischen Justizministeriums
bezögen, würden abgeschmettert, ohne dass spezifische Ausführungen
gemacht würden. Zu weiteren Beweismitteln (Fotos, Internetausdrucke)
habe es sich gar nicht geäussert. Das SEM hätte zwingend die Beweismit-
tel würdigen und weitere Abklärungen – insbesondere eine weitere Anhö-
rung und eine Prüfung der Echtheit sowie der materiellen Richtigkeit der
Beweismittel – durchführen müssen. Das SEM habe in der angefochtenen
Verfügung nicht erwähnt, dass der Beschwerdeführer während vier Tagen
gefoltert und misshandelt worden sei und dass er BBC einmal ein Interview
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Seite 11
gewährt habe. Zudem sei unerwähnt geblieben, dass er mit seiner Mutter
nie über ihre Haftzeit gesprochen habe. Es gehe nicht an, dass das SEM
nicht erwähnt habe, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den
Iran von den Behörden getötet werde. Es falle auf, dass der Beschwerde-
führer seit der Anhörung des Beschwerdeführers bis zum Erlass der ange-
fochtenen Verfügung über vier Jahre habe verstreichen lassen. Es sei of-
fensichtlich, dass es eine weitere Anhörung hätte durchführen müssen;
auch diesbezüglich sei die Abklärungspflicht verletzt worden. Zudem habe
die Anhörung mehr als vier Stunden gedauert und es sei nicht vermerkt
worden, wann die Pausen stattgefunden hätten. Gravierend sei, dass keine
Mittagspause angesetzt worden sei. Auch dieser Abklärungsmangel wiege
besonders schwer.
4.2.2 Der Beschwerdeführer habe an beiden Anhörungen gesagt, zusam-
men mit ihm seien zwei weitere Personen verhaftet worden. Bei der Anhö-
rung habe er diese auch namentlich genannt. Er sei davon ausgegangen,
dass er gefragt werde, ob er nach der zweiten Anhörung noch Kontakt zu
seinem Freund C._______ gehabt habe, das SEM habe wissen wollen,
was mit diesem nach der ersten Anhörung geschehen sei. Es sei zu einem
Missverständnis gekommen, weshalb kein Widerspruch bestehe. Den Wi-
derspruch hinsichtlich der Anzahl Verhöre habe er bereits in der Anhörung
widerlegt; es sei offensichtlich, dass er keine Unterscheidung zwischen
Verhör und Folter gemacht habe, da ihm bei den Folterungen auch Fragen
gestellt worden seien. Ein eigentliches Verhör ohne Folter habe es nur ein-
mal gegeben. In der Eingabe vom 30. Oktober 2013 sei angegeben wor-
den, bei der verhafteten und verstorbenen Person habe es sich um den
Kollegen des Beschwerdeführers gehandelt, mit dem er im Iran zusam-
mengearbeitet habe und der 2010 festgenommen worden sei. Es sei offen-
sichtlich, dass es sich um C._______ handle, dessen Name auf der einge-
reichten Fotografie lesbar sei. Der Beschwerdeführer habe bezüglich der
Meldepflicht bereits zu Frage 33 der Anhörung ausgesagt. Als er erneut
gefragt worden sei, was man nach der Freilassung von ihm verlangt habe,
sei er nicht erneut darauf eingegangen, habe aber auf explizite Nachfrage
ohne zu zögern darüber gesprochen. Hinsichtlich der Razzia vom Dezem-
ber 2009 habe er immer dieselben Aussagen gemacht. Er habe gleichlau-
tend gesagt, er sei auf der Galerie gestanden, als die Beamten gekommen
seien, habe dieselben Details (Flugblätter, Spraydosen) erwähnt und ge-
sagt, C._______ Frau habe einem Beamten in die Augen gesprüht. Die
entsprechenden Behauptungen des SEM seien aktenwidrig. Der Be-
schwerdeführer sei nicht nur wegen der durch seinen Onkel geleisteten
Kaution, sondern auch wegen seiner Verpflichtung freigelassen worden,
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Seite 12
seine politischen Aktivitäten einzustellen. Dass er alles abgestritten habe,
habe seine Freilassung ebenfalls begünstigt. Zudem sei es willkürlich, ihm
vorzuwerfen, dass iranische Unrechtsregime habe sich realitätsfremd ver-
halten, weshalb seine Vorbringen unglaubhaft seien. Bei der Inhaftierung
seiner Mutter habe es sich nicht um das zentralste seiner Vorbringen ge-
handelt. Sie sei seinetwegen inhaftiert worden. Er habe gesagt, er habe
nicht von seiner Mutter, sondern über seine Grossmutter vom Vorgefalle-
nen erfahren.
Es gehe nicht an, dass das SEM lediglich aufgrund belangloser Differenzen
zwischen der BzP und der Anhörung von der Unglaubhaftigkeit aller Aus-
sagen ausgehe. Die BzP sei kurz ausgefallen, weshalb nicht nachvollzo-
gen werden könne, dass sich das SEM derart überspitzt auf die trivialen
Unterschiede der Befragungen stütze. Die Aussagen des Beschwerdefüh-
rers fielen durch die logische Konsistenz, Sprunghaftigkeit, Ausführlichkeit
und Detailreichtum auf. Insbesondere deckten sie sich mit denjenigen sei-
ner Mutter. Dies hätte zu seinen Gunsten gewürdigt werden müssen. Er
habe wiedergeben können, wie sein Cafe geheissen habe, wann er es ge-
pachtet habe, wie hoch der Zins gewesen sie und wie die Adresse gelautet
habe. Auch seine politischen Tätigkeiten habe er ausführlich beschreiben
können. Er habe auch in keiner Weise zu übertreiben versucht. Seine Kern-
aussagen stimmten in zahlreichen Details mit denjenigen seiner Mutter
überein. Das SEM sei zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbrin-
gen ausgegangen und habe damit Art. 7 AsylG und Art. 9 BV verletzt. Die
Verfügung müsse deshalb aufgehoben und zur Neubeurteilung an das
SEM zurückgewiesen werden.
4.2.3 Der Beschwerdeführer sei wegen seines politischen Engagements
von den Behörden verhaftet und misshandelt worden. Im Falle einer Rück-
kehr in den Iran wäre er an Leib und Leben gefährdet. Die Voraussetzun-
gen der begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung seien erfüllt.
4.2.4 Des Weiteren wird vorgebracht, das SEM gehe von falschen Tatsa-
chen aus, wenn es an seinen Einschätzungen betreffend die asylrelevante
Verfolgung von exilpolitisch Aktiven oder die begründete Furcht vor einer
solchen festhalte. Aus der Verfügung gehe nicht hervor, auf welche Quellen
es sich stütze. Der Beschwerdeführer nehme regelmässig an Demonstra-
tionen teil und blogge über das Verbrechen im Iran. Es sei offensichtlich,
dass er von den heimatlichen Behörden verfolgt werden würde, da er sich
gegen das iranische Regime wende.
D-4061/2015
Seite 13
4.2.5 In der Beschwerdeergänzung wird ausgeführt, aus dem Personalien-
blatt gehe hervor, dass der Beschwerdeführer vollständige und richtige An-
gaben zu seiner Person gemacht habe. Es werde daran festgehalten, dass
die eingereichten Beweismittel nicht rechtsgenüglich gewürdigt worden
seien. Es könne nicht nachvollzogen werden, weshalb eine Farbkopie ei-
ner Identitätskarte nicht ausreiche, die Identität einer Person zu belegen.
Die an der BzP angegebene Nummer der Identitätskarte stimme mit der
Nummer des eingereichten Dokuments überein. Dass das SEM eine An-
frage der Motorfahrzeugkontrolle erst nach erneuter Nachfrage beantwor-
tet habe, bestätige den Vorwurf der nachlässigen Aktenführung.
4.3
4.3.1 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, die eingereichten Be-
weismittel seien unter Punkt 3 des Sachverhalts aufgeführt und in den Er-
wägungen unter Punkt 1 und 2 eingehend gewürdigt worden. Im Sachver-
halt sei auch auf den Ablauf der Ereignisse vom 17. Juni 2009 hingewiesen
worden. Der Einwand, der Beschwerdeführer habe mit seiner Mutter nicht
über deren Haft gesprochen, könne nicht gehört werden, da diese am
31. Dezember 2009 festgenommen worden sei. Die Anhörung habe erst
eineinhalb Jahre später stattgefunden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass
er sich mit seiner Mutter nicht ausgetauscht beziehungsweise nicht ver-
sucht habe, etwas über den Ablauf ihrer Haft zu erfahren. Das SEM habe
die geäusserte Befürchtung, er könne nach einer Rückkehr von den Be-
hörden getötet werden, aufgeführt und gewürdigt. Die Beweislast für die
Asylvorbringen liege beim Gesuchsteller, dem die Mitwirkungspflicht zu-
komme. Aus der Beschwerde ergäben sich keine neuen rechtserheblichen
Sachverhalte, die im Entscheid nicht gewürdigt worden wären. Die nach
der Anhörung eingereichten Beweismittel seien aufgeführt und gewürdigt
worden. Die Anhörung des Beschwerdeführers habe genau vier Stunden
gedauert. Die Behauptung, die Anhörung habe länger als vier Stunden ge-
dauert, was der Praxis und Rechtsprechung widerspreche, grenze an
Spitzfindigkeit, könnten doch die beiden Pausen nicht zur Dauer der Anhö-
rung gerechnet werden. Die Pausen hätten etwa im gleichen zeitlichen Ab-
stand gelegen, weshalb eine Mittagspause nicht notwendig gewesen sei.
Das SEM habe in der Verfügung nicht behauptet, es gebe einen Wider-
spruch in Bezug auf die Anzahl der am 17. Juni 2009 verhafteten Personen.
Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die in seine per-
sönliche Freiheit eingreifende viermonatige Meldepflicht bei der Erstbefra-
gung nicht erwähnt habe. Aus den Entscheiderwägungen gehe zudem her-
vor, dass das SEM die Erwähnung der Meldepflicht zu Beginn der Anhö-
rung nicht ignoriert habe. Es gehe vielmehr darum, dass er sie im weiteren
D-4061/2015
Seite 14
Verlauf nicht mehr erwähnt habe, obwohl er mehrfach die Gelegenheit er-
halten habe, etwas zu den Umständen der Freilassung zu sagen. Es sei
ein markanter Unterschied, ob jemand unbemerkt fliehen könne, oder zu
den Beamten gehe und danach an ihnen vorbei fliehe, nachdem eine an-
dere Person einen Beamten mit einen Spray angegriffen habe.
4.3.2 Die Ausreisegründe des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft,
womit er zum Zeitpunkt seiner Ausreise nicht im Visier der iranischen Be-
hörden gestanden habe. Hinsichtlich der exilpolitischen Aktivitäten sei auf-
fällig, dass bis zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids nur von ei-
ner Demonstration in der Schweiz und vom Betreiben einer Webseite die
Rede gewesen sei. Es ergebe sich der Verdacht, dass er einen Aufenthalt
in der Schweiz mit exilpolitischen Aktivitäten erzwingen wolle. Die einge-
reichte Fotografie sei kein Beweis für die regelmässige Teilnahme an De-
monstrationen und einer damit zusammenhängenden Exponierung. Abge-
sehen davon, dass es keine Beweise für einen von ihm in der Schweiz
selbst geführten Blog gebe, begründe das Betreiben eines solchen noch
keine Furcht vor Verfolgung. Die beiden Beweismittel, auf denen sein
Name erkenntlich sei, seien Beiträge von anderen Personen, die er "gelikt"
habe.
4.3.3 Bei der Leistung des Militärdienstes handle es sich um eine staats-
bürgerliche Pflicht. Der Beschwerdeführer habe bei der Erstbefragung an
keiner Stelle angeführt, wie seine ID-Nummer laute.
4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, die eingereichten Beweismittel
seien zwar teilweise erwähnt, aber nicht rechtsgenüglich gewürdigt wor-
den. Die diesbezügliche Argumentation in der Beschwerdeschrift wird wie-
derholt. Das SEM habe in der Verfügung erwähnt, dass der Beschwerde-
führer gefoltert worden sei, sich habe nackt ausziehen müssen und mit ei-
nem Gegenstand vergewaltigt worden sei, sei aber nicht spezifischer da-
rauf eingegangen. Er habe mehrmals angegeben, weshalb er nicht direkt
von seiner Mutter über deren Inhaftierung informiert worden sei. Sie habe
sich für die erlittene sexuelle Gewalt geschämt und aufgrund des kulturel-
len Hintergrundes könne nachvollzogen werden, dass sie nicht bereit ge-
wesen sei, ihrem Sohn gegenüber davon zu berichten. Das SEM habe
seine Aussage, er fürchte sich davor, getötet zu werden, zwar erwähnt,
aber nicht richtig gewürdigt. Zahlreiche Berichte stützten die Befürchtung
des Beschwerdeführers, wonach ihm bei einer Rückkehr der Tod drohe.
Personen, die im Iran Verbrechen begangen und diesen verlassen hätten,
würden strafrechtlich belangt. Auch bestätigt werde ein massiver Anstieg
D-4061/2015
Seite 15
von Exekutionen. Das SEM hätte ihn über die eingereichten neuen Unter-
lagen anhören müssen. In der erfolgten Anhörung seien nicht regelmässig
Pausen gemacht worden, weshalb es nicht möglich gewesen sei, die er-
forderliche Konzentration aufrecht zu erhalten. Er habe sich in der Anhö-
rung nicht gut gefühlt und immer wieder um Pausen gebeten, was nicht
gewährt worden sei. Hinsichtlich der nicht erneut erwähnten Meldepflicht
sei auf die Beschwerde zu verweisen; zudem sei diese nicht das zentralste
und fluchtauslösende Element gewesen. Er habe bei der Anhörung zwar
angegeben, dass er das Geschäft unbemerkt habe verlassen können,
habe damit aber gemeint, er habe es unversehrt verlassen können. Er
habe hinzugefügt, er habe in letzter Sekunde fliehen können. Die Ausfüh-
rungen des SEM dazu seien spitzfindig.
4.5 Hinsichtlich der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers
wurde an den bereits in der Beschwerde gemachten Ausführungen festge-
halten. Es sei eindeutig, dass er den heimatlichen Behörden bereits aufge-
fallen sei, da er den Iran nicht hätte verlassen dürfen und dort politisch tätig
gewesen sei. Durch seine Teilnahme an Demonstrationen in der Schweiz
habe sich die Gefahr verschärft.
4.6 Da der Beschwerdeführer den Militärdienst noch nicht absolviert habe,
habe er keinen Pass erhalten und auch nicht legal ausreisen können. Er
habe im Visier der Behörden gestanden, weshalb eine Rückkehr asylbe-
achtliche Folgen hätte. Er würde härter bestraft als ein normaler Dienstver-
weigerer. Zudem werde die Gefängnisstrafe für jedes Jahr Auslandaufent-
halt um drei Monate erhöht.
4.7 Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass der Bruder des Beschwerde-
führers verhaftet worden sei. Gemäss den Berichten sei er wegen Kontak-
ten zu Aktivisten im Ausland und wegen Propaganda gegen das Regime
festgenommen worden. Der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr
in den Iran das gleiche Schicksal erleiden.
5.
5.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu
beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vor-
instanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt in meh-
rerer Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Pflicht zur
vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.
5.2
D-4061/2015
Seite 16
5.2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG, Art. 29 Abs. 2
BV) enthält nebst weiteren Teilgehalten insbesondere auch das Recht auf
Akteneinsicht. Gemäss Art. 26 VwVG hat die Partei oder ihr Vertreter
grundsätzlich Anspruch darauf, in Eingaben von Parteien und Vernehmlas-
sungen von Behörden, in sämtliche Aktenstücke, welche geeignet sind, in
einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen, und in Niederschrif-
ten eröffneter Verfügungen (Art. 26 Abs. 1 Bst. a-c VwVG) einzusehen.
Denn nur wenn den Betroffenen in einem Verfahren die Möglichkeit einge-
räumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde stützt,
können sie sich wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen
beziehungsweise Beweismittel bezeichnen. Ausgenommen vom Recht auf
Akteneinsicht sind verwaltungsinterne Unterlagen. Der Anspruch auf recht-
liches Gehör beinhaltet auch, dass die Behörden alles in den Akten festzu-
halten haben, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann.
Die Aktenführung hat geordnet, übersichtlich und vollständig zu sein (vgl.
BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Die Akteneinsicht kann nach Art. 27 Abs. 1 VwVG
nur verweigert werden, wenn wesentliche öffentliche Interessen des Bun-
des oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit
der Eidgenossenschaft (Bst. a), wesentliche private Interessen, insbeson-
dere von Gegenparteien (Bst. b) oder das Interesse einer noch nicht abge-
schlossenen amtlichen Untersuchung die Geheimhaltung erfordern (Bst. c;
vgl. zum Ganzen etwa MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige An-
spruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen
Staates, Bern 2000, S. 255, m.w.N.; STEPHAN C. BRUNNER, in: Auer/Mül-
ler/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art.
26, N 2; BERNHARD WALDMANN/ MAGNUS OESCHGER, in: Waldmann/ Weis-
senberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art.
26, N 4 ff., 32 f.).
5.2.2 Hinsichtlich der die Gewährung der Akteneinsicht und der Paginie-
rungs- sowie Aktenführungspflicht betreffenden Rügen ist vollumfänglich
auf die Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 14. Juli 2015 zu ver-
weisen. Bezüglich der Nicht-Gewährung der Akteneinsicht in die Akten
A3/2, A9/3, A10/2, A12/2, A14/2, A15/1 und A18/1 wurde eine Verletzung
des Rechts auf Akteneinsicht und somit des rechtlichen Gehörs festge-
stellt. Diese Verletzung ist jedoch als geheilt zu erachten, da der Verfah-
rensschritt mit der nachträglichen Zustellung der Akten nachgeholt wurde
und der Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme erhielt, die Ver-
letzung nicht als schwerwiegend bezeichnet werden kann und die Über-
prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts in dieser Frage nicht
eingeschränkt ist.
D-4061/2015
Seite 17
5.3
5.3.1 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vor-
bringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfin-
dung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristge-
rechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkre-
ten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss
so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenen-
falls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überle-
gungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die
sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung
mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes ein-
zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Somit darf die Vorinstanz sich bei
der Begründung der Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Ge-
sichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten, sich ausdrücklich mit je-
der tatbeständlichen Behauptung auseinanderzusetzen (vgl. BGE 136 I
184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b)
5.3.2 Insofern in der Beschwerde gerügt wird, die Vorinstanz habe einige
Aussagen des Beschwerdeführers in der Verfügung nicht ausdrücklich er-
wähnt, ist auf das unter 5.3.1 Gesagte zu verweisen. Entgegen der Dar-
stellung in der Beschwerde gab die Vorinstanz die Aussage des Beschwer-
deführers, er sei festgehalten, verhört und gefoltert worden, unter Ziffer 1
der Erwägungen im dritten Abschnitt wieder, wo sie gar ausdrücklich auf
erlittene sexuelle Gewalt hinwies. Inwiefern sie in der Verfügung spezifi-
scher darauf hätte eingehen müssen, zumal sie die Inhaftierung als insge-
samt unglaubhaft wertete, erschliesst sich nicht. Ebenso erwähnte sie
seine Befürchtung, er werde bei einer Rückkehr in die Heimat getötet (vgl.
die zutreffenden Ausführungen in der Vernehmlassung). Dies wird in der
Stellungnahme denn auch eingestanden, in der lediglich noch geltend ge-
macht wird, das Vorbringen sei nicht richtig gewürdigt worden. Das SEM
führte in der angefochtenen Verfügung aus, dass die Ausführungen des
Beschwerdeführers zur Inhaftierung seiner Mutter unsubstanziiert seien
und gab damit implizit zu verstehen, dass es seine Aussage, er habe nicht
mit seiner Mutter über deren Haft gesprochen, als unglaubhaft erachtete
(vgl. dazu die Ausführungen in der Vernehmlassung). Nicht erwähnt wurde
das vom Beschwerdeführer erwähnte Interview mit BBC, wovon das SEM
indessen berechtigterweise absehen konnte, da er dazu keine weiteren
Ausführungen machte und nicht vorbrachte, ihm seien in diesem Zusam-
menhang Probleme erwachsen.
D-4061/2015
Seite 18
5.3.3 Die Rüge, das SEM habe die eingereichten Beweismittel nicht aus-
reichend gewürdigt, ist nicht stichhaltig. In der angefochtenen Verfügung
wurden die eingereichten Beweismittel unter Ziffer 3 der Sachverhaltsfest-
stellung und Ziffer 2 fünfter Absatz erwähnt und das SEM äusserte sich
unter Ziffer 1 zweitletzter Absatz und Ziffer 2 siebter Absatz ausreichend
dazu. Da das SEM die eingereichten Beweismittel als nicht relevant für die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers erachtete
und an deren Echtheit keine Zweifel äusserte, musste es diese weder auf
ihre Echtheit noch auf ihre materielle Richtigkeit hin prüfen.
5.4 Aus der Tatsache, dass der vorinstanzliche Entscheid erst vier Jahre
nach der Anhörung des Beschwerdeführers erlassen wurde, kann keine
Verletzung der Abklärungspflicht abgeleitet werden. Der Beschwerdeführer
gab im Nachgang zur Befragung Beweismittel zu den Akten und erwähnte
seine exilpolitischen Aktivitäten, die bei der Entscheidfindung berücksich-
tigt wurden. In Anbetracht der Aktenlage ist der rechtserhebliche Sachver-
halt als erstellt zu erachten, weshalb sich das SEM entgegen der in der
Beschwerde vertretenen Auffassung nicht veranlasst sehen musste, den
Beschwerdeführer erneut anzuhören. Ebenso wenig kann aufgrund der
Dauer der Anhörung und des Umstandes, dass keine Mittagspause ange-
setzt wurde, auf eine Verletzung der Abklärungspflicht geschlossen wer-
den. Diesbezüglich ist vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Ausführun-
gen in der Vernehmlassung zu verweisen. Dem Protokoll der Anhörung und
dem Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung sind keine Hinweise darauf
zu entnehmen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gut gegangen sei und
er um die Einlegung von Pausen ersucht habe, die ihm nicht gewährt wur-
den. Die erstmals in der Stellungnahme zur Vernehmlassung aufgestellte
Behauptung vermag deshalb nicht zu überzeugen und ist als nachgescho-
ben zu werten.
5.5 Inwieweit der Umstand, dass das SEM erst ein zweites Schreiben der
Motorfahrzeugkontrolle H._______ vom 8. Oktober 2013 und nicht bereits
das erste vom 27. August 2013 beantwortete, Hinweise auf eine nachläs-
sige Aktenführung und unsorgfältige Dossierbearbeitung, die zur Rückwei-
sung der Sache an die Vorinstanz führen sollte, geben sollte (vgl. Be-
schwerdeergänzung vom 14. August 2015), erschliesst sich nicht.
5.6 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass die formel-
len Rügen – mit Ausnahme der Verletzung des Anspruchs auf Aktenein-
sicht, die als geheilt erachtet ist – unberechtigt sind. Der Rückweisungsan-
trag (Ziff. 4 der Beschwerdebegehren) ist abzuweisen.
D-4061/2015
Seite 19
6.
6.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentli-
chen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren
und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widerspre-
chen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaub-
würdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre
Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch
darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsu-
chenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3
S. 826 f.).
6.2 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung darauf hin, dass die
Identität des Beschwerdeführers nicht rechtsgenüglich belegt sei, da er nur
eine Kopie seines Identitätsbüchleins eingereicht habe. In der Beschwer-
deergänzung vom 14. August 2015 wird gerügt, das SEM habe nicht ge-
sagt, weshalb eine Kopie nicht ausreiche, um die Identität zu belegen, zu-
mal die Mehrzahl der Gesuchsteller ihre Identität nur durch kopierte Doku-
mente belegten. In der Replik vom 23. September 2015 wird ergänzt, auf
der Farbkopie der Identitätskarte seien Nassstempel ersichtlich. Es wiege
zudem schwer, dass das SEM die eingereichten Beweismittel keiner ge-
naueren Prüfung habe unterziehen lassen, insbesondere hinsichtlich deren
Echtheit und materiellen Richtigkeit.
Gemäss Art. 8 Abs. 1 AsylG sind Asylsuchende verpflichtet, ihre Identität
offenzulegen und Reisepapiere und Identitätsausweise abzugeben. Art. 1a
Bst. c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
hält fest, dass es sich bei einem Identitätsausweis beziehungsweise Iden-
titätspapier um ein amtliches Dokument mit Fotografie handle, welches
zum Zweck des Nachweises der Identität seiner Inhaberin oder seines In-
habers ausgestellt wurde.
D-4061/2015
Seite 20
Aufgrund des Gesetzes und der Verordnung ist somit klar, weshalb das
SEM Kopien von Identitätspapieren als nicht rechtsgenüglich bezeichnet,
woran der geltend gemachte Umstand, dass die Mehrzahl von Gesuchstel-
lern ihre Identität nur mit kopierten Dokumenten zu belegen suchten, nichts
ändert. Die Behauptung, es seien auf der Kopie des eingereichten Identi-
tätsbüchleins Nassstempel zu erkennen, was für die Echtheit des Doku-
ments spreche, ist unbehelflich, da auf einer Kopie eben gerade nicht fest-
gestellt werden kann, ob sich auf dem Originaldokument Nassstempel oder
mittels Offset-Druck angebrachte Stempel befinden. Bizarr erscheint die
Rüge, das SEM habe das Dokument nicht auf seine Echtheit hin geprüft,
da offensichtlich ist, dass nur Originale von Identitätspapieren über über-
prüfbare Echtheitsmerkmale verfügen. Die vorgebrachten Rügen sind so-
mit nicht stichhaltig.
6.3
6.3.1 Der Beschwerdeführer machte bei seinen Anhörungen geltend, er
habe zusammen mit seiner Mutter und seinem Bruder nach der iranischen
Präsidentschaftswahl vom 12. Juni 2009 an den öffentlichen Protesten ge-
gen das amtlich bekannt gegebene Wahlergebnis teilgenommen. Trotz
massivem Eingreifen der regimetreuen Sicherheitskräfte beteiligten sich
viele Iraner und Iranerinnen bis im Winter 2009 weiterhin an Protestkund-
gebungen. Während den Auseinandersetzungen zwischen den Sicher-
heitskräften und den Teilnehmenden an Demonstrationen sollen nach An-
gaben der iranischen Opposition bis im Dezember 2009 Dutzende von
Menschen getötet worden sein. Von den mehreren tausend Verhafteten –
zu Verhaftungswellen kam es namentlich zu Beginn der Proteste im Juni
2009 und Ende Dezember 2009 nach dem Aschura-Tag – sind die meisten
wieder freigelassen, einige jedoch hingerichtet worden, von anderen fehlt
jede Nachricht. Das iranische Regime ging seit der (Wieder-)Wahl vom
Mahmud Ahmadinedschad auch vermehrt gegen kritische Journalisten und
Blogger vor, von denen einige zu langjährigen Haftstrafen oder gar zum
Tod verurteilt wurden. Das Regime blockierte Internetseiten und versuchte,
den Zugang zum Internet zu erschweren. Anfang 2012 wurden von der ira-
nischen Cyber-Polizei neue Regeln erlassen, wonach Betreiber von Inter-
netcafes innerhalb von 15 Tagen Überwachungskameras installieren
mussten und verpflichtet wurden, die Personalien ihrer Kunden aufzuneh-
men und die von diesen besuchten Seiten zu registrieren.
6.3.2 Auch nach den Präsidentschaftswahlen im Juni 2013 hat sich die all-
gemeine Menschenrechtssituation im Iran nicht verbessert. Kritik am Sys-
tem der Islamischen Republik und deren Würdenträgern ist ebenso wenig
D-4061/2015
Seite 21
erwünscht wie die Berichterstattung über politische Gefangene oder Oppo-
sitionsbewegungen. Die iranischen Behörden unterdrücken systematisch
die Meinungsäusserungsfreiheit, indem kritische Journalisten und Redak-
teure verhaftet und die Medien einer strengen Zensur beziehungsweise
dem Zwang zur Eigenzensur unterworfen werden. Die Einschätzung der
allgemeinen Lage im Iran durch das Bundesverwaltungsgericht hat sich
auch nach den Präsidentschaftswahlen vom Juni 2013 nicht wesentlich ge-
ändert und kann weiterhin Gültigkeit beanspruchen (vgl. BVGE 2009/28
E. 7.3.1).
6.4
6.4.1 Der Beschwerdeführer gab im Rahmen seiner Befragungen an, er
habe in B._______ ein Internetcafe geführt, das während den Präsident-
schaftswahlen den Kandidaten Mousawi unterstützt habe. Nach den Wah-
len sei es aufgrund des Wahlbetrugs zu Protestkundgebungen gekommen,
an denen er teilweise zusammen mit seiner Mutter und seinem Bruder teil-
genommen habe. Sein Bruder sei bei der Demonstration vom 25.3.1388
von Motorradfahrern angegriffen und am Bein verletzt worden. Diese Aus-
sagen des Beschwerdeführers sind in sich stimmig und entsprechen be-
züglich der Teilnahme an der Demonstration und der Verletzung seines
Bruders denjenigen seiner Mutter. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet
das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe zusammen mit einem Kol-
legen ein Internetcafe geführt, von dem aus Regimekritiker dem Regime
missliebige Botschaften ins Internet gestellt haben, als ebenso glaubhaft
wie seine Schilderung, er habe sich vor den Wahlen für den Kandidaten
Mousawi eingesetzt und nach den Wahlen an den Protestkundgebungen
teilgenommen. Seine Antworten zu den ihm gestellten Fragen zu seiner
Geschäftstätigkeit (act. A7/18 S. 5) sind ebenso schnörkellos und überzeu-
gend wie auch seine Skizzierung der von ihm geleisteten Hilfe für den
Wahlkampf von Mousawi (act. A4/8 S.4 und A7/18 S. 6). Auch seine Aus-
führungen zur Teilnahme an Demonstrationen und zum seinem Bruder Wi-
derfahrenen sind nachvollziehbar und frei von Widersprüchen.
6.4.2 Angesichts der glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers zu
seiner beruflichen Tätigkeit, seiner Unterstützung für den Kandidaten
Mousawi, den Aktivitäten von Gästen seines Internetcafes und der damali-
gen allgemeinen Situation im Iran ist nachvollziehbar, dass die iranischen
Behörden das Internetcafe – möglicherweise nach einem allfälligen Tipp
von Drittpersonen (act. A4/8 S. 4) – durchsuchten und den Beschwerde-
führer zur Befragung mitnahmen. Seine Angaben zur Haft und den dabei
D-4061/2015
Seite 22
erlittenen Misshandlungen sind im Wesentlichen übereinstimmend und de-
tailreich. So gab er bei der BzP an, einer der Aufseher, der ihn zum Verhör
geführt habe, habe ihn vor einer Stufe gewarnt, wo es keine gegeben habe
(act. A4/8 S. 4), ein Detail, das er bei der Anhörung wiederholte, bei der er
sagte, man habe ihn über einen langen Weg geführt und ihm gesagt, es
komme eine Treppe, worauf er das Bein gehoben und man ihm gegen den
Fuss geschlagen habe (act. A7/18 S. 4). Übereinstimmend schilderte der
Beschwerdeführer auch, dass man vor seiner Freilassung die Telefonnum-
mer seiner Mutter verlangt und diese angerufen habe. Man habe ihr ge-
sagt, er sei wegen Urkundenfälschung festgenommen worden, worauf
seine Mutter mit ihrem Bruder gekommen sei, der für ihn gebürgt habe (act.
A4/8 S. 4 und A7/18 S. 4). Bei der BzP führte er aus, er sei nach der Frei-
lassung psychisch am Boden gewesen und habe seiner Arbeit nicht mehr
nachgehen können; erst zirka 20 Tage später hätten sie das Internetcafe
wieder eröffnet (act. A4/8 S. 4). Im Rahmen der Anhörung sagte er, er sei
nach der Freilassung vor allem psychisch sehr angeschlagen gewesen und
habe 20 Tage lang nicht in den Laden gehen können (act. A7/18 S. 4). Bei
beiden Befragungen wies er übereinstimmend darauf hin, dass er seine
Aktivitäten nach der Inhaftierung stark eingeschränkt habe (act. A4/8 S. 4
und A7/18 S. 4). Ebenso übereinstimmend schilderte er, dass er an den am
Aschura-Tag 2009 stattfindenden Demonstrationen teilgenommen habe,
wobei es zu Ausschreitungen gekommen sei. Bei der BzP gab er an, am
31. Dezember 2009 seien vier Zivilpolizisten in sein Geschäft eingedrun-
gen, bei der Anhörung sagte er vier Tage nach dem Aschura-Tag (27. De-
zember 2009) sei ihr Laden gestürmt worden (act. A4/8 S. 4 und A7/18
S. 5). Übereinstimmend gab er an, er habe sich zu diesem Zeitpunkt auf
der oberen Etage des Geschäfts befunden und habe Flugblätter und
Spraydosen mitgenommen. Bei der bei der BzP protokollierten Aussage,
er habe unbemerkt das Geschäft verlassen, muss es sich um ein Missver-
ständnis bei der Übersetzung handeln, da er bei der BzP auch angab, die
Frau seines Geschäftskollegen und er hätten im letzten Moment noch flie-
hen können; er präzisierte diese Aussage dahingehend, die Frau von
C._______ habe den Zivilbeamten Pfefferspray in die Augen gesprüht, so
hätten sie fliehen können (act. A4/8 S. 5). Bei der Anhörung führte er aus,
die Frau seines Freundes habe einen Beamten besprüht, so dass sie beide
hätten fliehen können (act. A7/18 S. 5). Auch den weiteren Verlauf, wonach
sie zu seinem Wagen gerannt seien, er die Frau nach Hause gefahren
habe und selbst nach D._______ gefahren sei, gab er übereinstimmend
wieder.
D-4061/2015
Seite 23
6.5 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zur Auffassung, dass der Be-
schwerdeführer das ihm Widerfahrene im Wesentlichen übereinstimmend
schilderte und seine Erlebnisse nicht dramatisierte. In seinen Aussagen zur
erlittenen Haft und der Razzia in seinem Internetcafe finden sich Details,
die ebenfalls darauf hindeuten, dass er das Geschilderte tatsächlich er-
lebte. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verhaftung nach den Wah-
len des Jahres 2009 fügt sich zudem in den damaligen politischen Kontext
ein, gingen die iranischen Behörden doch konsequent und hart gegen An-
hänger des Kandidaten Mousawi vor. Das Bundesverwaltungsgericht er-
achtet die Aussagen des Beschwerdeführers demnach als überwiegend
glaubhaft.
7.
7.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt
der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit
ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen
konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus
einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung
als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch
und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1
S. 141 ff.; 2010/57 E. 2.5 S. 827 f.; 2010/44 E. 3.4 S. 620 f.).
7.2 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster
Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person(en) beste-
hende Verfolgungssituation. Es ist jedoch dann auf die Gefährdungslage
im Moment des Asylentscheides abzustellen, wenn sich die Lage im Hei-
matstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten
oder zu Lasten der asylsuchenden Person(en) verändert hat (vgl. BVGE
2011/51 E. 6.1).
7.3 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Menschenrechtssituation
im Iran seit geraumer Zeit als schlecht. Nur in wenigen Bereichen werden
die in den internationalen Menschenrechtskonventionen definierten Rechte
der Bürgerinnen und Bürger respektiert. Miserabel sieht es vor allem bei
der Wahrung der politischen Rechte und insbesondere der Meinungs-
äusserungsfreiheit aus. Jegliche Kritik am System der Islamischen Repub-
lik und deren Würdenträgern ist tabu, ebenso die Berichterstattung über
D-4061/2015
Seite 24
politische Gefangene oder echte Oppositionsbewegungen. Die Versamm-
lungsfreiheit wie auch die Religionsfreiheit unterliegen erheblichen Ein-
schränkungen. Die iranischen Behörden unterdrücken systematisch die
Meinungsäusserungsfreiheit und die Medien sind einer strengen Zensur
respektive einem Zwang zur Eigenzensur unterworfen (vgl. Urteil des
BVGer D-3357/2009 vom 9. Juli 2009). Die Menschenrechtsverletzungen
dauern auch in jüngster Zeit unvermindert an. Politische Aktivisten und Nut-
zer sozialer Medien, die ihre abweichende Meinung zum Ausdruck ge-
bracht haben, sind festgenommen, vor Gericht gestellt und zu langjährigen
Freiheitsstrafen verurteilt worden. Sicherheitsdienste und die Justiz ziehen
Bürgerinnen und Bürger zur Rechenschaft, die ihre Rechte ausüben wollen
(vgl. HRW – World Report 2017: Schwere Menschenrechtsverletzungen im
Iran dauern an). Mehrere soziale Medien (u.a. Facebook, Twitter,
Whatsapp) sind gesperrt worden und die Cyber Crime Unit der Revoluti-
onsgarden blockierten hunderte von Accounts auf Telegram und Insta-
gram. Das Regime unterdrückt weiterhin friedliche Proteste und zieht Teil-
nehmer an solchen durch Verurteilung zu Freiheits- und Körperstrafen zur
Rechenschaft. Folter und Misshandlung von Festgenommenen und Inhaf-
tierten sind weiterhin an der Tagesordnung und bleiben ungeahndet, falls
sie angezeigt werden (vgl. Amnesty International, Annual Report Iran
2015/2016).
7.4 Wie vorstehend erwogen, erachtet es das Bundesverwaltungsgericht
als überwiegend wahrscheinlich und somit glaubhaft, dass der Beschwer-
deführer als Mitbetreiber eines Internetcafes ins Visier der iranischen Si-
cherheitsbehörden geriet und nach den Protesten im Nachgang zu den
Präsidentschaftswahlen für einige Tage festgenommen wurde, nachdem
das Internetcafe durchsucht worden war. Da die Behörden Hinweise auf
seine Sympathien für den Kandidaten der Opposition hatten und wussten,
dass von seinem Internetcafe aus missliebige Inhalte ins Netz gestellt wor-
den waren, wurde er unter Gewaltanwendung verhört und unter Abnahme
des schriftlichen Versprechens, sich nicht mehr gegen das Regime zu be-
tätigen, auf freien Fuss gesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet
es des Weiteren als nachvollziehbar, dass das Internetcafe und damit auch
die Aktivitäten des Beschwerdeführers von den iranischen Behörden wei-
terhin beobachtet wurden und dass in seinem Geschäft Kontrollen durch-
geführt wurden. Nachdem der Beschwerdeführer an Protesten rund um
den Aschura-Tag teilgenommen und zuvor einen Aufruf des ehemaligen
Präsidentschaftskandidaten Mousawi veröffentlicht hatte, erschienen er-
neut die Sicherheitsbehörden in seinem Internetcafe. Dabei kam es zu ei-
nem Disput zwischen diesen und den Betreibern des Internetcafes sowie
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herbeigeeilten Geschäftsnachbarn, in dessen Verlauf der Beschwerdefüh-
rer zusammen mit der Ehefrau seines Geschäftspartners die Flucht ergriff.
Während der Zeit bis zur Ausreise aus dem Iran hielt er sich bei einem
ausserhalb von B._______ lebenden Onkel auf.
7.5 Aufgrund dieser Vorgeschichte ist davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran einer einlässlichen Über-
prüfung unterzogen würde. Da er den Iran illegal verliess, würde er bereits
bei der Wiedereinreise für weitere Abklärungen zur Seite genommen. Da-
bei würde festgestellt werden, dass er vor seiner Ausreise aus der Heimat
in B._______ ein Internetcafe betrieb, das bereits ins Visier der Sicher-
heitsbehörden geraten war. Des Weiteren würde bekannt werden, dass er
bereits einmal inhaftiert wurde und das Versprechen abgab, sich nicht mehr
politisch zu betätigen – ein Versprechen, das er in den Augen des irani-
schen Regimes brach. Aufgrund der bekannten Vorgehensweise der irani-
schen Behörden ist zu befürchten, dass die Befragungen, denen er im Rah-
men seiner Überprüfung unterzogen würde, unter Gewaltanwendung statt-
finden würden, würde er nicht zu Beginn weg eingestehen, was man vom
erwartet. Da er aufgrund seines Profils der iranischen Opposition zuge-
rechnet würde und sich für diese, wenn auch in einem eher beschränktem
Mass, einsetzte, müsste er wohl mit der Verurteilung zu einer längeren
Freiheitsstrafe rechnen.
7.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer auf-
grund der vorstehenden Sachverhaltselemente von den staatlichen Sicher-
heitskräften als (zumindest potentieller) Regimegegner eingestuft würde.
Es ist ihm daher für den Fall einer Rückkehr in den Iran zum heutigen Zeit-
punkt eine objektiv nachvollziehbare subjektiv begründete Furcht vor ernst-
haften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu attestieren. Diesbezüglich
ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Schwelle zur Annahme be-
gründeter Furcht bei Personen, die bereits Opfer von Verfolgung geworden
waren, herabgesetzt ist (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1, 1998 Nr. 4).
Der Beschwerdeführer erfüllt demnach die Flüchtlingseigenschaft.
7.7 Aufgrund der im Iran gegebenen Verhältnisse ist nicht davon auszuge-
hen, der Beschwerdeführer könnte in einem Teil seines Heimatlandes
Schutz vor Verfolgung finden, zumal er bereits bei der Einreise von den
iranischen Sicherheitsbehörden überprüft und an die zuständigen Dienste
übergeben würde. Eine innerstaatliche Schutzalternative steht ihm somit
nicht offen.
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7.8 Den Akten sind überdies keine Anhaltspunkte für eine Asylunwürdigkeit
im Sinne von Art. 53 AsylG zu entnehmen.
7.9 Angesichts des vorstehend Gesagten erübrigt es sich, auf das Vorbrin-
gen in der Beschwerde, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft (auch) aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe, einzugehen.
8.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
vom 20. Mai 2015 ist aufzuheben, der Beschwerdeführer ist als Flüchtling
anzuerkennen und das SEM ist anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]) eine Entschädigung für die ihm
erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen. Vorliegend wurde keine
Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Kosten aufgrund der Ak-
ten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichti-
gung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8 - 11 VGKE) ist die
Parteientschädigung auf Fr. 2000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzu-
schlag) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdefüh-
rer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 20. Mai 2015 wird aufgehoben, der Beschwerdeführer
wird als Flüchtling anerkannt und das SEM wird angewiesen, ihm Asyl zu
erteilen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 2000.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
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