Abtei lung IV
D-406/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . A p r i l 2 0 0 8
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Gabriela Freihofer.
A._______,
Irak,
vertreten durch Susanne Sadri,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme, Verfügung des
BFM vom 18. Dezember 2007 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-406/2008
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehörgier
kurdischer Ethnie und sunnitischen Glaubens aus Sulaymaniya im
Nordirak, ersuchte am 12. September 2002 in der Schweiz um Asyl.
A.b Mit Verfügung vom 18. Dezember 2002 stellte das damalige
Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug, wobei es eine
Wegweisung in den zentralstaatlich kontrollierten Teil des Irak zum
damaligen Zeitpunkt ausschloss. Dieser Entscheid erwuchs
unangefochten in Rechtskraft. Mit Verfügung vom 4. Mai 2005 stellte
das BFM fest, dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18.
Dezember 2002 rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden
sei, hob die Ziffer 4 der Verfügung vom 18. Dezember 2002 infolge
Gegenstandslosigkeit auf, stellte fest, die Wegweisung sei zulässig
zumutbar und möglich und setzte dem Beschwerdeführer eine Frist
zum Verlassen der Schweiz bis zum 29. Juni 2005. Am 9. Juni 2005
erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde bei der damaligen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK). Im Rahmen des
Vernehmlassungsverfahrens hob das BFM mit Verfügung vom 12.
Oktober 2005 die Verfügung vom 4. Mai 2005 sowie die Ziffern 4 bis 6
der Verfügung vom 18. Dezember 2002 wiedererwägungsweise auf
und nahm den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs vorläufig auf, woraufhin die ARK mit Beschluss
vom 13. Oktober 2005 die Beschwerde als gegenstandslos geworden
abschrieb.
A.c Am 22. Oktober 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit,
es erachte nach einer Analyse der Sicherheits- und
Menschenrechtssituation in Irak den Vollzug der Wegweisung in die
drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zurzeit
als grundsätzlich zumutbar. Angesichts dessen gewährte es dem
Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung
der vorläufigen Aufnahme und dem damit verbundenen
Wegweisungsvollzug.
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A.d Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 19. November 2007
dazu Stellung nehmen.
B.
Mit Verfügung vom 18. Dezember 2007 hob das BFM die mit
Verfügung vom 12. Oktober 2005 angeordnete vorläufige Aufnahme
des Beschwerdeführers auf, forderte ihn auf, die Schweiz – unter
Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – bis zum 11.
Februar 2008 zu verlassen und beauftragte den Kanton B._______ mit
dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 21. Januar
2008 liess der Beschwerdeführer beantragen, der negative Entscheid
des BFM vom 18. Dezember 2008 (recte: 2007) sei aufzuheben. Die
Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aus
der Schweiz sei festzustellen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege
zu gewähren, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu
verzichten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2008 wies der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und setzte dem
Beschwerdeführer eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in
der Höhe von Fr. 600.--. Dieser wurde am 8. Februar 2008 einbezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
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und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art.
111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich
vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug
der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr
gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Auslände-
rinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR142.20]. Die
Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gege-
ben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zu-
lässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich
(Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich recht-
mässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat
zu begeben.
In der Beschwerde wird nicht explizit geltend gemacht, der Vollzug der
Wegweisung sei unmöglich im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG.
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Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit –
entsprechend den Rechtsbegehren in der Beschwerde - die Frage, ob
die verfügte vorläufige Aufnahme vom BFM zu Recht als zulässig und
zumutbar bezeichnet wurde.
4.2 Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen, die
die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und
Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da rechtskräftig feststeht,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
4.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er
für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder Art. 1 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR
0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der
Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen
Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et
décisions 2001-I, S. 327 ff.), was ihm nicht gelungen ist. Auch die all-
gemeine Sicherheitslage und Menschenrechtssituation im Irak lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen (vgl. BVGE E-6982/2006 vom 22. Januar 2008 E. 6.2 ff.
und 6.6). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zu-
lässig.
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4.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
4.4.1 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz im
Wesentlichen fest, in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil
und Sulaymaniya herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Der
Wegweisungsvollzug sei somit grundsätzlich zumutbar. Dies gelte
besonders für aus diesen Provinzen stammende Männer, welche sich
alleine in der Schweiz aufhielten. Vorliegend handle es sich um einen
alleinstehenden, jungen und gesunden Mann, der die überwiegende
Zeit seines Lebens in der Provinz Sulaymaniya verbracht habe und
über Berufserfahrung verfüge. Daraus sei zu schliessen, dass er in der
Lage sei, die Sicherung seiner Existenz selbständig an die Hand zu
nehmen. Aus den Angaben des Beschwerdeführers sei sodann
anzunehmen, dass er im Irak über ein soziales Beziehungsnetz
verfüge, welches ihn in der Anfangsphase nach seiner Rückkehr
unterstützen könne. Die geltend gemachte Verfolgung durch Islamisten
sei schliesslich im Rahmen des Asylverfahrens als unglaubhaft
erachtet worden. Dass eine seiner Schwestern durch Islamisten in
Sulaymaniya getötet worden sei, müsse als nachgeschoben und nicht
besonders glaubhaft taxiert werden.
4.5 Das Bundesverwaltungsgericht ist im zur Publikation vorgesehe-
nen Urteil E-4243/2007 vom 14. März 2008 aufgrund einer umfassen-
den Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provin-
zen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in
den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt
herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt
ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar be-
trachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Eu-
ropa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Ele-
ment der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf
dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak.
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Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass
die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinste-
hende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus ei-
ner der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein sozia-
les Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinste-
hende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Be-
tagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. a.a.O. E. 7.5 und insbe-
sondere 7.5.8).
4.6 Der Beschwerdeführer, welcher keine gesundheitlichen
Beeinträchtigungen geltend macht, stammt aus der Provinz
Sulaymaniya, wo er seit seiner Geburt bis zur Ausreise gelebt hat.
Zudem besuchte er eigenen Angaben zufolge während Jahren die
Schule und übte verschiedene Erwerbstätigkeiten in seiner Heimat
sowie in der Schweiz aus. Angesichts dessen und des jungen Alters
des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass er sich in seiner
Heimat in den Arbeitsmarkt wird integrieren können. Es ist zudem –
mit Verweis auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz – zu
schliessen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die
Provinz Sulaymaniya mit Eltern und Geschwistern ein familiäres
Beziehungsnetz vorfinden wird, welches ihm bei einer
Wiedereingliederung, nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass es der
Familie des Beschwerdeführers finanziell gut gehe (vgl. A1, S. 5),
behilflich sein kann. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm den
Wiedereinstieg in seiner Heimat ebenfalls erleichtern können.
Schliesslich sind keine weiteren individuellen Gründe ersichtlich,
aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der
Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die Heimat in eine
existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung -
übereinstimmend mit dem BFM - als zumutbar zu bezeichnen ist. Die
Ausführungen in der Beschwerde vermögen an dieser Einschätzung
nichts zu ändern, zumal darin im Wesentlichen Berichte der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe, anderer Organisationen sowie ein
Bericht der NZZ zitiert und die Vorbringen wiederholt werden.
Ebensowenig sind der mit der Beschwerde eingereichte Todesschein
der Schwester sowie das Urteil des UK Asylum and Immigration
Tribunal (UK AIT) vom September 2007 geeignet, einen anderen
Entscheid zu bewirken, zumal sich daraus kein direkter
Zusammenhang zum Beschwerdeführer und einer allfälligen
individuellen Gefährdungslage ersehen lässt.
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4.7
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 11.
Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 8.
Februar 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
ge: Todesschein im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie)
- das (in Kopie, Beilagen: Reisepass, Identitätskarte,
Nationalitätenausweis)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer
Versand:
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