B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4063/2019
Ur t e i l vom 2 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz)
Richterin Muriel Beck Kadima,
Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Martina Von Wattenwyl.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Derya Özgül,
AD Consultancy, (…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rechtsverzögerung / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am (…). Mai 2017 in der Schweiz um Asyl
nach. Am (…). Mai 2017 fand die Befragung zur Person statt.
B.
Mit Zuweisungsentscheid des SEM vom 2. August 2017 wurde der Be-
schwerdeführer dem Kanton Bern zugewiesen.
C.
Mit Schreiben vom 17. April 2018 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch
um Kantonswechsel und beantragte dem Kanton B._______ zugewiesen
zu werden. Als Begründung fügte er an, er leide unter Schlafstörungen und
Angstzuständen, weshalb er seit dem (…). März 2018 in psychiatrischer
Behandlung sei. Die Wohnsituation in der Kollektivunterkunft, in welcher er
lebe, würde ihn ständig an seine Inhaftierung in der Türkei erinnern und
ihm psychisch stark zusetzen. Ein Umzug zu seinem Bruder und dessen
Ehefrau würde sich äusserst förderlich auf seinen Gesundheitszustand
auswirken.
Mit Verfügung des SEM vom 24. Oktober 2018 wurde das Gesuch um Kan-
tonswechsel abgelehnt.
D.
Mit Schreiben vom (…). November 2018 erkundigte sich der Beschwerde-
führer nach den Stand seines Asylverfahrens. Es sei für ihn von erheblicher
Bedeutung, sein Asylverfahren möglichst schnell zu durchlaufen, da er sich
zurzeit in einem (…) befinden und ihm ein abgeschlossenes Asylverfahren
seine (…) massgebend erleichtern würde.
E.
Die Vorinstanz bestätigte in ihrer Antwort vom 30. November 2018 den Ein-
gang der Verfahrensstandsanfrage. Aus Überlegungen der Gerechtigkeit
gelte das Priorisierungsprinzip «first in, first out», wonach die ältesten Fälle
grundsätzlich zuerst behandelt würden. Aufgrund der hohen Geschäftslast
könne dem Beschwerdeführer keine verbindliche Zusage zur Dauer seines
Asylverfahrens gemacht werden. Dabei werde sein Gesuch nach Möglich-
keit prioritär behandelt und er werde sobald als möglich zu einer Bundes-
anhörung vorgeladen werden.
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F.
Mit Eingabe vom 12. August 2019 erhob der Beschwerdeführer – handelnd
durch seine Rechtsvertreterin – eine Rechtsverzögerungsbeschwerde vor
dem Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei eine umgehende
Vorladung zu einer Bundesanhörung zu den Asylgründen zu veranlassen
sowie hernach zügig einen Entscheid zu fällen. In prozessualer Hinsicht
beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde
legte er eine Kopie eines Arztberichtes des (…) vom (…). März 2019 sowie
eine Kostennote bei. Am 13. August 2019 wurde eine Fürsorgebestätigung
nachgereicht.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 19. August 2019 hiess die Instruktionsrichterin
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, lehnte hingegen das
Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung ab und lud die Vorinstanz zur
Vernehmlassung ein.
H.
Die Vorinstanz bemerkte in ihrer Vernehmlassung vom 26. August 2019,
es sei zweifelsohne bedauerlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund der
Prioritätenordnung beim Abbau altrechtlicher Pendenzen noch keinen An-
hörungstermin erhalten habe. Zudem sei es aus ihrer Sicht nicht sinnvoll,
bereits zum jetzigen Zeitpunkt und ohne eine Bundesanhörung durchge-
führt zu haben, einen Entscheid zu fällen, wie dies der Beschwerdeführer
in seiner Beschwerde beantragt habe, da ihm anlässlich einer Bundesan-
hörung die Gelegenheit geboten werde, sich ausführlich zu seinen Asylvor-
bringen zu äussern. Schliesslich sei festzustellen, dass er trotz der Auffor-
derung während seiner BzP vor zwei Jahren seinen Reisepass sowie seine
Identitätskarte noch nicht eingereicht habe.
I.
Mit Replik vom 4. September 2019 hielt der Beschwerdeführer vollumfäng-
lich an seinen in der Beschwerde vorgebrachten Anträgen fest und infor-
mierte, er habe seine Identitätskarte im Original der Vorinstanz zukommen
lassen. Der Replik legte er eine Kopie seiner Identitätskarte sowie eine
weitere Kostennote bei.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch
vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Gegen
das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfü-
gung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Be-
schwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig
wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch MARKUS
MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bun-
desverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Rechts-
verzögerungsbeschwerde zuständig.
1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass
einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus,
dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer
Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist
anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu han-
deln und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG
Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.).
1.3 Vorliegend ersuchte der Beschwerdeführer um Asyl. Über das Gesuch
hat die Vorinstanz in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden.
1.4 Beschwerde gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern
einer Verfügung kann gemäss Art. 50 Abs. 2 VwVG jederzeit geführt wer-
den. Die zeitliche Grenze bildet der Grundsatz von Treu und Glauben. Bie-
tet eine bestimmte behördliche Handlung oder Äusserung objektiv begrün-
deten Anlass für eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbe-
schwerde, darf nicht beliebig lange zugewartet werden. Vielmehr muss die
Beschwerde innert angemessener Frist erhoben werden. Was angemes-
sen ist, bemisst sich nach den konkreten Umständen, namentlich nach der
der betroffenen Person zumutbaren Sorgfaltspflicht. Jene muss darlegen,
dass sie zur Zeit der Beschwerdeeinreichung ein schutzwürdiges – mithin
aktuelles und praktisches – Interesse an der Vornahme der verzögerten
Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechts-
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verzögerung hat (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜH-
LER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013,
Rz. 5.23).
1.5 Der Zeitpunkt der Beschwerde ist vorliegend nicht zu beanstanden. Mit
der Verfahrensstandanfrage vom 14. November 2018 erkundigte sich der
Beschwerdeführer nach dem Stand des Verfahrens mit der dringlichen
Bitte, ihm einen Termin für eine Bundesanhörung zuzuteilen. Sein schutz-
würdiges Interesse ergibt sich aus der mutmasslich verzögerten Amts-
handlung des SEM, welches bis zum jetzigen Zeitpunkt weder einen Ter-
min für die Bundesanhörung angesetzt, noch in der Sache entschieden hat.
2.
2.1 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist gemäss Art. 52 Abs. 1
VwVG auf die formgerecht eingereichte Rechtsverzögerungsbeschwerde
einzutreten.
2.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2.3 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft
getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Über-
gangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
2.4 Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich
vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot
verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sa-
che im Sinne von Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisungen an die
Vorinstanz zurück. Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu
zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte
ausfallen sollen, da es – Spezialkonstellationen vorbehalten – nicht an-
stelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der
Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteilig-
ten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, mit weiteren Hinweisen).
2.5
2.5.1 Gemäss aArt. 29 Abs. 1 Bst. b AsylG hört das SEM die Asylsuchen-
den innerhalb von 20 Tagen nach dem Entscheid über die Zuweisung in
den Kanton zu den Asylgründen an. Materiell ist im Sinne von aArt. 37
Abs. 2 AsylG über Asylgesuche erstinstanzlich in der Regel innerhalb von
zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu entscheiden.
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2.5.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist in Kenntnis der von der Vorinstanz
getroffenen Massnahmen zur Beschleunigung der Verfahren, ebenso der
nach wie vor hohen Pendenzenzahlen. Es ist unvermeidbar und nachvoll-
ziehbar, dass gewisse Verfahren nicht innerhalb der Behandlungsfristen
von aArt. 37 Abs. 2 AsylG abgeschlossen werden können, insbesondere
dann, wenn sich noch Abklärungsmassnahmen aufdrängen. Vorliegend
kann jedoch nicht von einer gerechtfertigten Verfahrensverzögerung aus-
gegangen werden, insbesondere, da zu einer Vorladung zur Bundesanhö-
rung keine Abklärungsmassnahmen notwendig sind.
2.5.3 Vorliegend ergibt sich, dass seit der Einreise des Beschwerdeführers
bis zum heutigen Zeitpunkt über zwei Jahre und vier Monate vergangen
sind, ohne dass er zu einer Bundesanhörung eingeladen und zu seinen
Asylgründen angehört worden wäre, obwohl er sich mit Schreiben vom
14. November 2018 bei der Vorinstanz nach dem Verfahrensstand erkun-
digte sowie die Gründe seiner persönlichen Interessen an einer raschen
Erledigung des pendenten Asylgesuches darlegte. Wenngleich die Vo-
rinstanz die Anfrage am 30. November 2018 beantwortete, erfolgten ihrer-
seits keine weiteren Instruktionsmassnahmen. Somit war die Vorinstanz
zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung, abgesehen von der Behandlung
des Kantonswechselgesuchs, rund zwei Jahre untätig geblieben. Aus ihrer
Vernehmlassung vom 26. August 2019 geht zudem nicht hervor, dass sie
dem Beschwerdeführer einen Anhörungstermin mitgeteilt hat. Eine Nicht-
anhandnahme während einer solch langen Zeitdauer erscheint grundsätz-
lich zu lange, weshalb das Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV
verletzt ist. Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich somit als begrün-
det.
2.6 Vorliegend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass
das hängige Verfahren zu lange gedauert hat und die eingereichte Be-
schwerde gutzuheissen ist. Die Akten gehen an die Vorinstanz zurück, ver-
bunden mit der Anweisung, den Beschwerdeführer zeitnah anzuhören und
sein Asylgesuch vom 7. Mai 2017 beförderlich zu behandeln sowie rasch
einer Verfügung zuzuführen.
3.
3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind im Sinne Art. 63 VwVG von
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen
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Seite 7
3.2 Obsiegende oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf
eine Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz für die ihnen erwachse-
nen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
3.3 Die von der Rechtsvertreterin eingereichten Kostennoten vom 12. Au-
gust 2019 sowie 4. September 2019 erscheinen dem Gericht hinsichtlich
des geltend gemachten Zeitaufwands als zu hoch. Die in den beiden Kos-
tennoten aufgeführten Aufwendungen von insgesamt 6,4 Stunden zu ei-
nem Stundenansatz von Fr. 185.– werden auf 5 Stunden gekürzt. Gestützt
auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist
das SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
in der Höhe von Fr. 942.– (inkl. Auslagen) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass das Verfah-
ren vor der Vorinstanz zu lange dauert.
2.
Die Vorinstanz wird angewiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers
beförderlich zu behandeln und rasch einer Verfügung zuzuführen. Er ist
insbesondere unverzüglich zu einer Anhörung vorzuladen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge-
samt Fr. 942.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Martina Von Wattenwyl
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